Urteil
3 K 3510/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0824.3K3510.12.00
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Tenor
Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 13.02.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2012 verurteilt, dem Kläger eine Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben für den Zeitraum vom 30.01.2010 bis 08.11.2011 in Höhe von 1.412,76 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 19/20 und das beklagte Land zu 1/20.
Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 13.02.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2012 verurteilt, dem Kläger eine Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben für den Zeitraum vom 30.01.2010 bis 08.11.2011 in Höhe von 1.412,76 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 19/20 und das beklagte Land zu 1/20. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes. Der am 00.00.1959 geborene Kläger trat am 03.04.1978 als Beamter auf Widerruf in den Polizeivollzugsdienst ein. Am 27.03.1980 wurde er zum Beamten auf Probe und am 04.01.1986 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Nach mehreren Beförderungen hatte der Kläger seit dem 25.08.2003 das Amt eines Polizeioberkommissars (BesGr A 10) inne. Am 30.01.2009 wurde er zum Polizeihauptkommissar (BesGr A 11) ernannt. Der Kläger war bereits seit Anfang des Jahres 2001 als Dienstgruppenleiter eingesetzt, und zwar zunächst für die Polizeiinspektion T. am Flughafen M. /D. . Zwischen dem 06.07.2005 und dem 07.04.2009 war er in gleicher Funktion bei der Polizeiinspektion X. tätig – zunächst bei der Polizeiwache X1. und sodann im „Pool X1. “. Im Anschluss daran war der Kläger wiederum als Dienstgruppenleiter in der Polizeiwache F. und im „Pool F. “ eingesetzt, und zwar bis zum 08.11.2011. Durch Umsetzungsverfügung vom 20.10.2011 wurde der Kläger mit Wirkung vom 09.11.2011 befristet bis zum 09.01.2012 in die Funktion eines Wachdienstbeamten als sog. Bezirksteambeamter in der Polizeiinspektion X. umgesetzt. Die Bezirksteamleiter 2-Stelle hatte zu diesem Zeitpunkt ein Beamter der Besoldungsgruppe A 12 inne. Mit weiterer Verfügung vom 09.12.2011 erfolgte die erneute Umsetzung mit sofortiger Wirkung in die Funktion eines Dienstgruppenleiters A 12 in der Polizeiinspektion X. , Pool X1. . Die Funktion eines Dienstgruppenleiters war durch Erlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 13.01.1999 – IV C 3 – 7112 – zunächst der Besoldungsbandbreite A 10 – A 12 zugeordnet. Dieser Erlass trat zum 31.12.2006 außer Kraft. Gemäß Erlass des Innenministeriums vom 05.01.2007 – 43.3-58.25.20 –, Anlage 3, kam mit Wirkung vom 01.01.2007 eine Dienstpostenbewertung der Funktion des Dienstgruppenleiters in einer Polizeiwache mit A 11 oder A 12 in Betracht. Bereits mit Erlass vom 28.06.2006 waren die Kreispolizeibehörden aufgefordert worden, die im Rahmen der Funktionszuordnung zugewiesenen Verteilpotentiale auf dieser Grundlage festen Funktionen zuzuordnen. Zur Genehmigung einer entsprechenden Zuordnung für das Polizeipräsidium M. kam es – nachdem sich das Polizeipräsidium M. zunächst um eine Bewertung aller Dienstgruppenleiterposten mit A 13 bemüht hatte – allerdings erst auf einen entsprechenden Bericht vom 08.07.2010 hin durch Erlass des Innenministeriums NRW vom 12.07.2010 (43.2-58.25.20). Danach waren für die vier Dienstgruppenleiter der Polizeiwache F. zunächst drei nach Besoldungsgruppe A 12 bewertete und ein nach Besoldungsgruppe A 13 bewerteter Dienstposten vorgesehen. Ab dem 15.06.2011 erhielt die Polizeiwache F. einen weiteren mit A 13 bewerteten Posten eines Dienstgruppenleiters zugewiesen, sodass seitdem dort drei mit A 12 und zwei mit A 13 bewertete Dienstgruppenleiterposten vorhanden waren. Für die Polizeiwache X1. erfolgte ebenfalls eine Bewertung der Dienstgruppenleiterposten mit A 12 bzw. A 13. Bereits zuvor hatte das Innenministerium NRW mit Erlass vom 09.11.2009 (43.2-58.25.20) eine Anpassung der Funktionszuordnung für den gehobenen Dienst vorgenommen, nach der die Funktion eines Dienstgruppenleiters seit diesem Zeitpunkt mit Besoldungsgruppe A 11, A 12 oder A 13 bewertet werden konnte. Mit Schreiben vom 20.07.2011 beantragte der Kläger beim beklagten Land, ihm rückwirkend seit dem 01.07.2002 bis zu einer entsprechenden Beförderung eine Zulage gem. § 46 BBesG zu gewähren. Er nehme seit dem 01.01.2001 Tätigkeiten wahr, die im Stellenplan mit dem Wert A 12 / A 13 ausgewiesen seien, habe jedoch Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 bis A 11 erhalten. Er bitte – sofern seinem Begehren nicht entsprochen werde – das Verfahren bis zur Klärung durch eine höchstrichterliche Entscheidung auszusetzen sowie auf die Einrede der Verjährung in Bezug auf seine Ansprüche zu verzichten. Im Anhörungsschreiben vom 27.10.2011 erwiderte das beklagte Land, dass die Zulagengewährung bereits deshalb ausscheide, weil nach dem Haushaltsrecht zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden habe, eine Beförderung vorzunehmen, da eine entsprechende freie Planstelle der Wertigkeit A 12 nicht vorhanden gewesen sei. Außerdem liege die Beförderungsreife für das statusrechtliche Amt A 12 erst seit dem 30.01.2010 vor. Man beabsichtige daher, den Antrag abzulehnen. Man weise darauf hin, dass zur Zeit kein Anlass bestehe, das Verfahren auszusetzen sowie auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Es sei nicht bekannt, dass derzeit Gerichtsverfahren zu einem vergleichbaren Streitgegenstand anhängig seien bzw. eine höchstrichterliche Klärung zu erwarten sei. Mit Stellungnahme vom 13.12.2011 führte der Kläger u.a. aus, es könne nicht auf die Beförderungsreife ankommen, wenn er auf einem Dienstposten beschäftigt werde, der mit A 12 bewertet werde, er sich aber noch in einem statusrechtlichen Amt nach A 10 befunden habe. Dies widerspreche Sinn und Zweck des Gesetzes. Es könne ferner nicht entscheidungserheblich sein, auf welcher konkreten Position der Kläger jeweils beschäftigt gewesen sei. Er sei jedenfalls durchgängig als Dienstgruppenleiter eingesetzt gewesen. Mit Schreiben vom 29.12.2011 erwiderte das beklagte Land, entscheidend für das Merkmal der ununterbrochenen Aufgabenwahrnehmung sei das konkret-funktionelle Amt. Die Funktion Dienstgruppenleiter sei kein solch konkret-funktionelles Amt, was schon dadurch zum Ausdruck komme, dass die Funktion je nach Organisationseinheit und unterstellter Mitarbeiterzahl unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern zugeordnet sei. Man bitte um Mitteilung, ob der Antrag ruhend gestellt werden solle, da das Ministerium für Inneres und Kommunales über verschiedene Musterklagen berichtet habe. Außerdem verzichte man auf die Einrede der Verjährung, soweit gegebenenfalls bestehende Ansprüche zum Zeitpunkt des Antragseingangs noch nicht verjährt gewesen seien. Mit Schreiben vom 10.01.2012 bat der Kläger um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Mit Bescheid vom 13.02.2012 lehnte das beklagte Land den Antrag des Klägers schließlich ab. Hinsichtlich des Anspruchs auf die Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes gölten Einschränkungen in organisatorischer, zeitlicher, haushaltsrechtlicher und laufbahnrechtlicher Hinsicht. Voraussetzung für die Gewährung der Zulage sei die kommissarische Übertragung des höherwertigen Dienstpostens, die ununterbrochene Ausübung der damit verbundenen Dienstgeschäfte seit bereits 18 Monaten sowie die nach dem Haushaltsrecht und Laufbahnrecht bestehende Möglichkeit der Beförderung des Beamten. Der Kläger erfülle die Beförderungsreife für das Amt nach A 12 erst seit dem 30.01.2010. Außerdem lägen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines statusrechtlichen Amtes der Besoldungsgruppe A 12 nicht vor. Dies sei nur dann der Fall, wenn eine kongruente Vakanz von Dienstposten und Planstelle bestehe, d.h. dem höherwertigen Dienstposten eine entsprechend bewertete freie Planstelle zugeordnet sei. Den vom Kläger ausgeübten Dienstposten seien jedoch zu keinem Zeitpunkt Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet gewesen. Die Besetzung der freien, dem Polizeipräsidium M. zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Wertigkeit A 12 sei im Rahmen von Stellenausschreibungen nach dem Grundsatz der Bestenauslese erfolgt. Darüber hinaus hätten der Behörde freie Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 nicht zur Verfügung gestanden. Mit Schreiben vom 05.03.2012 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein. Soweit das beklagte Land darauf abstelle, dass bei dem Kläger erst seit 30.01.2010 die Beförderungsreife für ein Amt nach A 12 vorliege, so könne dies einem Anspruch nicht entgegenstehen. Solange er noch der Besoldungsgruppe A 9 bzw. A 10 angehört habe, müsse zumindest der Unterschiedsbetrag zur Besoldung nach A 10 bzw. A 11 gezahlt werden. Soweit geltend gemacht werde, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten, so stelle dies eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des § 46 BBesG dar. Das beklagte Land wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2012 zurück und führte ergänzend aus: Der Kläger sei vom 06.07.2005 bis 07.04.2009 als Dienstgruppenleiter in der Polizeiwache X1. eingesetzt gewesen; diese Funktion sei laut Erlass des Ministeriums für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.01.1999, der bis zum 31.12.2006 gegolten habe, der Besoldungsbandbreite A 10 bis A 12 zugeordnet gewesen. Erst mit Erlass des Innenministeriums vom 12.07.2010 sei die Genehmigung erfolgt, die Funktionen der Dienstgruppenleiter in den Polizeiwachen X1. und F. der Besoldungsgruppe A 12 bzw. A 13 zuzuordnen. Ein Beamter nehme auch dann kein höherwertiges Amt dar, wenn der ihm vertretungsweise übertragene Dienstposten aufgrund einer sog. gebündelten Bewertung mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet sei und der Beamte ein Statusamt der niedrigeren Besoldungsgruppe inne habe. Der Kläger habe mithin erst ab 01.01.2007 bis 08.11.2011 ein höherwertiges Amt ausgeübt. In der Zeit vom 09.11.2011 bis 08.12.2011 sei der Kläger amtsangemessen als Bezirksteambeamter im Bezirksteam P. /C. eingesetzt gewesen. Einem Anspruch stehe bis zum 29.01.2010 jedenfalls die fehlende Beförderungsreife für ein Amt nach A 12 entgegen. Die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung, wonach zumindest ein Anspruch auf eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zur jeweils nächsthöheren Besoldungsgruppe bestehe, finde im Gesetz keine Stütze. Im Übrigen lägen – wie bereits ausgeführt – die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch nicht vor. Der Kläger hat am 01.06.2012 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem Verwaltungs- und Klageverfahren. Ergänzend führt er aus: Der Beamte, der die Stelle des Bezirksteamleiters 2 innegehabt habe, habe das Amt bis zum Zeitpunkt des Einsatzes des Klägers als Bezirksteambeamter tatsächlich nicht wahrgenommen. Es habe sich dabei um eine personaltaktische Maßnahme des Polizeipräsidiums M. gehandelt. In Absprache mit der Leitung der Polizeiinspektion habe der Kläger auf der Stelle des Bezirksteamleiters hospitieren wollen. Um einen umfassenden Einblick in die entsprechende Tätigkeit zu erhalten, sei die Hospitation, die regelmäßig nur zwei Wochen dauere, kurzzeitig verlängert worden. Dies wiederum habe eine befristete Umsetzung bedingt. Da die Stelle des Bezirksteamleiters offiziell besetzt gewesen sei, habe der Kläger nicht befristet als solcher eingesetzt werden können. Tatsächlich habe er jedoch genau diese Führungsfunktion im entsprechenden Zeitraum ausgefüllt. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums M. vom 13.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidiums M. vom 08.05.2012 zu verurteilen, ihm eine Zulage gem. § 46 BBesG in Höhe des Besoldungsdifferenzbetrages zwischen den Besoldungsgruppen 1. A 10 und A 13, hilfsweise A 10 und A 12, äußerst hilfsweise A 10 und A 11 vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 2. A 11 und A 13, hilfsweise A 11 und A 12 vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 3. A 11 und A 13, hilfsweise A 11 und A 12 vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 4. A 11 und A 13, hilfsweise A 11 und A 12 vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 5. A 11 und A 13, hilfsweise A 11 und A 12 vom 01.01.2012 bis 31.08.2012 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es wiederholt und vertieft ebenfalls das Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und macht ergänzend geltend: Der geltend gemachte Anspruch scheitere jedenfalls am fehlenden Ablauf der Wartefrist sowie den fehlenden laufbahnrechtlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen. Im Übrigen sei die Zuordnung der Funktion „Dienstgruppenleiter“ zu statusrechtlichen Ämtern stets im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts erfolgt. Die Bewertung eines Dienstpostens gehöre zu den hoheitlichen Funktionen der Verwaltung und werde als solche im weiten organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen des Dienstherrn ausgeübt. Bei der seit dem 01.01.2007 vorgenommenen Bewertung (die Genehmigung vom 12.07.2010 wirke insoweit zurück) handele es sich nicht um eine Bandbreitenbewertung, sondern um eine Zuordnung fester Funktionen im Rahmen eines Verteilpotentials. Im Übrigen habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt als Bezirksteamleiter eingesetzt werden sollen. Eine Hospitation diene auch nicht der Besetzung einer Funktion, sondern habe den Zweck, dem hospitierenden Mitarbeiter einen Einblick in bestimmte Aufgabenbereiche zu verschaffen. Im Übrigen ändere dies nichts daran, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage nicht erfüllt seien. Schließlich sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 25.09.2014 (Az. 2 C 16/13, „Topfwirtschaft“) auf die Fälle der im hier einschlägigen Titel 422 01 des Kapitels 03 110 (Polizei) praktizierten zentralen Stellenbewirtschaftung nicht anzuwenden. Dem Urteil liege die Annahme zugrunde, dass sämtliche dem Kapitel zugeordnete Planstellen mit den nötigen Haushaltsmitteln unterlegt seien. Dies treffe hier allerdings nicht zu. Die Auszahlung von Zulagen nach § 46 Abs. 1 BBesG und damit die vollständige Ausschöpfung der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Planstellen könne bei entsprechender Höhe der streitigen Summe zu einer Überschreitung der zugewiesenen Haushaltsmittel im Titel 422 01 des Kapitels 03 110 führen. Dieser Umstand müsse sich zumindest anspruchsmindernd auswirken. Im Rahmen der zentralen Stellenplanbewirtschaftung sei durchgehend ein gewisser Prozentsatz an Planstellen pro Besoldungsgruppe vorzuhalten, um Anträge auf Teilzeiterhöhungen sowie auf kurzfristige Rückkehr aus der Elternzeit bewilligen zu können. Darüber hinaus könne aufgrund laufender Stellenbesetzungsverfahren ein Teil der zur Verfügung stehenden Planstellen nicht besetzt sein. Dabei handele es sich aber nicht um Planstellen, die auf Dauer aus fiskalischen oder anderen Gründen nicht besetzt würden. Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass es bei einer nachträglichen Auszahlung von Zulagenansprüchen für die vergangenen Jahre zu einer besonderen Belastung für den aktuellen Haushalt komme. Das Prinzip der Jährlichkeit des Haushalts mache eine Zahlung von Ansprüchen aus Haushaltsmitteln der vergangenen Jahre, in denen Ansprüche entstanden seien, unmöglich. Die Ausgaben im Titel 422 01 des Kapitels 03 110 könnten unterjährig nicht punktgenau prognostiziert werden, da neben den Bezügen auch Nebenleistungen gezahlt würden. Die Höhe der Nebenleistungen sei stark abhängig von Dauer und Häufigkeit der Einsatzlagen. Die Entscheidung, ob Zulagen nach § 46 BBesG unter Einhaltung der verfügbaren Haushaltsmittel des jeweiligen Haushaltsjahres gezahlt werden könnten, sei deshalb allenfalls gegen Ende des Jahres möglich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 30.01.2010 bis 08.11.2011 Anspruch auf Gewährung einer (der Höhe nach begrenzten) Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung (im Folgenden: BBesG a.F.), welche gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG in Nordrhein-Westfalen bis zur mit Wirkung vom 01.06.2013 erfolgten Überleitung des BBesG in Landesrecht als Bundesrecht fortgalt. Der entgegenstehende Bescheid des beklagten Landes vom 13.02.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2012 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 46 Abs. 1 BBesG ist einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. 1. Der Bedeutungsgehalt des Tatbestandsmerkmals „vorübergehend vertretungsweise“ ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt: Dieses Merkmal ist gegeben, wenn der Beamte die ihm übertragenen, einem höheren Statusamt zugeordneten Aufgaben erfüllen soll, bis sie einem Beamten mit funktionsgerechtem höheren Statusamt übertragen werden, BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 – 2 C 30/09 –, juris, Rn. 11. Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden in den Fällen einer Vakanzvertretung auch dann vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für einen Zeitraum übertragen wurden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist. Die Vakanzvertretung endet, mag sie auch als zeitlich unbeschränkt oder sogar ausdrücklich als „dauerhaft“ oder „endgültig“ bezeichnet worden sein, erst mit der funktionsgerechten Besetzung der Stelle. Dies ist der Fall, wenn ein Beamter mit dem entsprechenden Statusamt in die freie Planstelle eingewiesen und ihm das Funktionsamt übertragen wird, BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 – 2 C 30/09 –, juris, Rn. 13 m.w.N. Hierbei kann es sich auch um den bisherigen Stelleninhaber handeln. Das Merkmal „vorübergehend vertretungsweise“ erfasst nur die Fälle der Vakanzvertretung. Dort fehlt es an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt. Dagegen wird in den Fällen der Verhinderungsvertretung eine Zulage nicht gewährt, weil die Haushaltsmittel bereits für die Besoldung des an der Dienstausübung gehinderten Stelleninhabers benötigt werden. BVerwG, Urteile vom 28.04.2005 – 2 C 29.04 –, juris, Rn. 18. Gemessen daran lag vorliegend im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 08.11.2011 und vom 09.12.2011 bis 31.08.2012 eine vorübergehend vertretungsweise Aufgabenübertragung eines höheren Amtes auf den Kläger vor: Der Kläger hatte im fraglichen Zeitraum das Statusamt A 10 bzw. A 11 inne und war in den Polizeiwachen X1. und F. jeweils als Dienstgruppenleiter eingesetzt. Gemäß dem Erlass des Innenministeriums NRW vom 12.07.2010 (43.2-58.25.20), der erstmals eine wirksame Zuordnung der Dienstposten des Polizeipräsidiums M. nach Wegfall des zum 31.12.2006 ausgelaufenen Bandbreitenerlasses vornahm, waren sowohl in der Polizeiwache X1. als auch F. jeweils mit A 12 bzw. A 13 bewertete Dienstposten mit der Bezeichnung „Dienstgruppenleiter“ vorhanden. Damit lag in jedem Falle die Übertragung eines höheren Amtes auf den Kläger vor, und zwar unabhängig davon, dass das beklagte Land die endgültige Bewertung des Dienstpostens erst über dreieinhalb Jahre nach Auslaufen der vorherigen Bewertung vornahm. Die Wertigkeit eines Dienstpostens hängt von seinen inhaltlichen Anforderungen ab. Durch das Auslaufenlassen des Bandbreitenerlasses zum 31.12.2006 und das in diesem Zusammenhang in Angriff genommene Vorhaben der Neuzuordnung der Dienstpostenbewertungen bei der Polizei brachte das beklagte Land zum Ausdruck, dass die vormalige Dienstpostenbewertung nicht mehr sachgerecht war, sich die inhaltlichen Anforderungen mithin spätestens zum 01.01.2007 verschoben hatten. Mit der im Jahr 2010 vorgenommenen Bewertung wurde letztlich lediglich klargestellt, inwiefern sich die Anforderungen für die einzelnen Ämter im konkret-funktionellen Sinn verschoben hatten. Inhaltlich waren die Dienstposten bereits seit dem 01.01.2007 für den Kläger (in Ansehung seines Statusamtes nach A 10 bzw. A 11) höherwertig. Vgl. auch Sächsisches OVG, Urteil vom 24.01.2012 – 2 A 712/10 –, juris, Rn. 22. Dabei kann dahinstehen, ob die im Juli 2010 vorgenommene Bewertung mit A 12 / A 13 auf den 01.01.2007 zurückwirken kann, obwohl nach der Erlasslage erst ab dem November 2009 eine Bewertung von Dienstgruppenleiterposten mit A 13 überhaupt genehmigungsfähig war (vgl. Erlass vom 09.11.2009, 43.2-58.25.20), während bis dahin lediglich eine Bewertung mit A 11 oder A 12 in Betracht kam (vgl. Erlass vom 05.01.2007 – 43.3-58.25.20 –, Anlage 3). Denn auch, wenn eine Rückwirkung der A 13-Bewertung ausscheiden sollte, hat der Dienstherr mit seiner nachträglichen Bewertung der Dienstgruppenleiterfunktion in den Polizeiwachen F. und X1. zum Ausdruck gebracht, dass diese wegen der damit verbundenen Anforderungen im Rahmen des vorhandenen Verteilpotentials jedenfalls am oberen Ende angesiedelt sein sollten. Dementsprechend kann unterstellt werden, dass diese Dienstposten mindestens mit A 12 bewertet worden wären, wenn es vor dem 09.11.2009 zu einer wirksamen Zuordnung gekommen wäre. Dafür spricht auch, dass sich das Polizeipräsidium M. zunächst sogar um eine einheitliche Bewertung aller Dienstgruppenleiterposten mit A 13 bemüht hatte. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist ferner davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Dienstgruppenleiter jeweils die Qualität als Vakanz-, und nicht als Verhinderungsvertretung aufwies. Für den Zeitraum vom 09.11.2011 bis 08.12.2011 fehlt es hingegen an der Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes. Mit Verfügung vom 20.10.2011 war der Kläger zum 09.11.2011 auf die Position eines Bezirksteambeamten umgesetzt worden, die er bis zu seiner weiteren Umsetzung am 09.12.2011 auch wahrnahm. Diese Funktion ist mit A 11 bewertet. Ein entsprechendes Statusamt hatte der Kläger seit seiner Beförderung am 30.01.2009 inne, sodass von einer amtsangemessenen Beschäftigung auszugehen ist. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, er habe – entgegen der Umsetzungsverfügung – tatsächlich die (mit A 12 bewertete) Tätigkeit des Bezirksteamleiters wahrgenommen, so kann dies dahinstehen. Denn nach dem klägerischen Vortrag war die Stelle des Bezirksteamleiters im fraglichen Zeitraum mit einem Planstelleninhaber besetzt, sodass es sich nur um eine Verhinderungs-, nicht aber eine Vakanzvertretung gehandelt hätte. Offiziell zugeordnet war der Kläger hingegen dem Dienstposten „Bezirksteambeamter“. 2. Der Anspruch auf die Verwendungszulage entsteht nicht schon dann, wenn dem Beamten der höherwertige Dienstposten übertragen wird. Vielmehr hat der Gesetzgeber Einschränkungen in organisatorischer, zeitlicher, haushaltsrechtlicher und laufbahnrechtlicher Hinsicht vorgesehen. Diese stehen dem geltend gemachten Anspruch vorliegend z.T. bereits dem Grunde, und z.T. lediglich der Höhe nach entgegen. a) In zeitlicher Hinsicht setzt § 46 Abs. 1 BBesG a.F. voraus, dass die Vakanzvertretung bereits seit achtzehn Monaten ununterbrochen wahrgenommen wird. Dies ist beim Kläger ab dem 01.07.2008 bis einschließlich 08.11.2011 der Fall, da erst ab dem 01.01.2007 mit der (rückwirkenden) Neubewertung des Postens des Dienstgruppenleiters die Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorlag. Zuvor war der Kläger zwar bereits Dienstgruppenleiter gewesen, diese Funktion war indes mit der Bandbreite A 10 - A 12 bewertet, was für den Kläger eine – den Zulagenanspruch ausschließende – amtsangemessene Beschäftigung bedeutete. Siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 23.06.2005 – 2 B 106/04 –, juris, Rn. 7. Der Kläger hat die höherwertigen Aufgaben im genannten Zeitraum vom 01.06.2008 bis einschließlich 08.11.2011 durchgängig über 18 Monate ununterbrochen wahrgenommen. Der Wechsel des Dienstpostens (von der Polizeiwache X1. zur Polizeiwache F. ) am 08.04.2009 stellt keine Unterbrechung der Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. dar. Ein Beamter nimmt die Aufgaben eines höherwertigen Amtes im Sinne dieser Vorschrift dann ununterbrochen wahr, wenn er im maßgeblichen Zeitraum ohne Unterbrechung auf (irgend) einem, dem höheren Statusamt zuzuordnendem Dienstposten eingesetzt worden ist. Solange diese höherwertige Verwendung andauert, schadet auch die Umsetzung sowie die Abordnung und Versetzung bei demselben Dienstherrn der Annahme der ununterbrochenen Aufgabenwahrnehmung nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. Mit der Wahrnehmung „dieser Aufgaben“ nimmt die Vorschrift unmittelbar Bezug auf die im ersten Satzteil verwendete Formulierung der „Aufgaben eines höherwertigen Amtes“. Normativ festgelegtes Kennzeichen der übernommenen Aufgaben ist es damit, dass diese einem höherwertigen Amt zugeordnet sind. Bei diesem Amt handelt es sich um das Statusamt. Ändert sich der Aufgabenkreis des Beamten, können diese Aufgaben deswegen immer noch demselben Amt zugeordnet sein. Es handelt sich bei diesen Aufgaben dann noch immer um „solche Aufgaben“, die einem höherwertigen Amt zugeordnet sind. Bestärkt wird dieses Verständnis durch die Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Dem Beamten soll zunächst ein Anreiz geboten werden, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen. Darüber hinaus sollen die erhöhten Anforderungen des wahrgenommenen Amtes honoriert und der Verwaltungsträger davon abgehalten werden, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten“ Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen. Für die Anreiz- und Honorierungsfunktion macht es keinen Unterschied, ob der Beamte auf demselben Dienstposten oder auf verschiedenen, jeweils nach dem höheren Statusamt bewerteten Dienstposten eingesetzt wird. Weder die Bereitschaft, höherwertige Aufgaben wahrzunehmen noch die Notwendigkeit, die entsprechenden über den Anforderungen des eigenen Statusamts liegenden Dienstleistungen zu honorieren, werden durch den Dienstpostenwechsel beeinflusst. Soweit der Dienstherr darüber hinaus angehalten werden soll, Stellen bewertungsgerecht zu besetzen, steht auch diese Zielsetzung der Annahme entgegen, der Wechsel des Dienstpostens unterbreche die Aufgabenwahrnehmung. Bei einem solchen Verständnis könnte der Wechsel des Dienstpostens entgegen der Zielsetzung der Norm die bewertungsgerechte Besetzung von Stellen weiter hinauszögern. Denn der Wechsel des Dienstpostens ließe die 18-Monatsfrist erneut laufen; der Dienstherr würde weniger stark angehalten, die höherbewertete Stelle bewertungsgerecht zu besetzen. Da die Verantwortung, freie Stellen entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen, den Dienstherrn – und nicht etwa allein den Behördenleiter – trifft, schaden auch die Abordnung und Versetzung bei demselben Dienstherrn der Annahme der ununterbrochenen Aufgabenwahrnehmung nicht. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 28/13 –, juris, Rn. 13 ff. Eine Unterbrechung der 18monatigen Wartezeit im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG a.F. erfolgte demnach erst mit der Umsetzung des Klägers auf den Dienstposten des Bezirksteambeamten, weil sein Dienstherr ihm ab diesem Zeitpunkt keine Aufgaben eines höherwertigen Amtes mehr übertrug (s.o.). Zwar schloss sich an diese kurzzeitige Unterbrechung, die nur einen Monat dauerte, ab dem 09.12.2011 wiederum die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstgruppenleiters (nunmehr wieder in der Polizeiwache X1. ), und damit eines höherwertigen Amtes an. Die Wartezeit für den Zulagenanspruch nach § 46 Abs. 1 BBesG a.F. fing dadurch aber neu zu laufen an, weil gerade nicht die von der Vorschrift geforderte ununterbrochene Aufgabenwahrnehmung vorlag. Soweit der Kläger einwendet, es habe sich lediglich um eine Hospitation gehandelt, die üblicherweise ohne Umsetzungsverfügung vor sich gehe, ändert dies an der Unterbrechung der Wartezeit nichts. Die Personalakte des Klägers enthält eine ausdrückliche Umsetzungsverfügung auf den Posten eines Bezirksteambeamten. Diese ist vorliegend maßgeblich, unabhängig davon, wie der Einsatz des Klägers als Bezirksteambeamter an anderer Stelle bezeichnet worden sein mag. Auch die vergleichsweise kurze Unterbrechung des Einsatzes als Dienstgruppenleiter führt nicht dazu, dass der Zulagenanspruch über den 08.11.2011 hinaus bestünde, weil der Wortlaut des § 46 Abs. 1 BBesG a.F. jede Unterbrechung – und sei sie noch so kurz – für den Wegfall des Zulagenanspruchs ausreichen lässt. Unmaßgeblich könnte eine solche Unterbrechung allein dann sein, wenn sich das Verhalten des Dienstherrn als rechtsmissbräuchlich darstellt, wenn also etwa kurzfristige Umsetzungen allein deshalb erfolgen, um Zulagenansprüche nach § 46 BBesG a.F. gar nicht erst entstehen zu lassen oder zumindest für die Zukunft auszuschließen. Vorliegend stellt sich die fragliche Umsetzung allerdings nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Zum einen erfolgte sie in Übereinkunft mit dem Kläger. Zum anderen dürfte das beklagte Land zum damaligen Zeitpunkt noch davon ausgegangen sein, dass einem Zulagenanspruch des Klägers bereits das Konstrukt der sog. „Topfwirtschaft“ und damit der Umstand der fehlenden kongruenten Vakanz von Dienstposten und Planstelle entgegenstand. Von dieser Voraussetzung nahm das Bundesverwaltungsgericht erst in seiner Entscheidung vom 25.09.2014 (– 2 C 16/13 –) Abstand und entzog damit der gefestigten entgegenstehenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Grundlage. Siehe etwa OVG NRW, Urteil vom 12.12.2013 – 3 A 663/13 –, juris, Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.09.2012 – 4 B 36/11 –, juris, Rn. 24; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.03.2012 – 1 L 19/12 –, juris, Rn. 7 ff. Für den Zeitraum zwischen dem 09.12.2011 und dem 31.08.2012 scheitert der Anspruch auf eine Zulage nach § 46 BBesG a.F. folglich daran, dass die 18monatige Wartezeit, die am 09.12.2011 nach dem Gesagten neu zu laufen begann, noch nicht vorüber war. b) In laufbahnrechtlicher Hinsicht erfordert der Zulagenanspruch nach § 46 Abs. 1 BBesG a.F., dass der Kläger die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung in das höherwertige Statusamt erfüllt. Dies setzte nach § 20 Abs. 4 LBG NRW i.d.F. vom 21.04.2009 i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 4 Laufbahnverordnung der Polizei in der damals geltenden Fassung voraus, dass es sich bei der vorzunehmenden Beförderung nicht um eine Sprungbeförderung handelte und dass die letzte Beförderung mindestens ein Jahr zurücklag. Im Falle des – hier einschlägigen – Verbots der Sprungbeförderung kommt ausgehend von diesen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 BBesG a.F. als Zulagenanspruch maximal die Differenz des Grundgehalts zur nächsthöheren Besoldungsgruppe in Betracht. Werden dem betroffenen Beamten hingegen vorübergehend die Aufgaben eines Amtes übertragen, das zwei Besoldungsgruppen über seinem tatsächlichen Statusamt bewertet ist, so scheidet ein Zulagenanspruch mangels entsprechender Beförderungsreife von vornherein aus. Wenn der Kläger dagegen einwendet, dies widerspreche Sinn und Zweck der Norm, weil ein Beamter, der Aufgaben eines Amtes wahrnimmt, das mehr als eine Besoldungsgruppe höher als sein tatsächliches Statusamt bewertet ist, besonders schützenswert sei, so steht dem der klare Wortlaut der Norm entgegen. Das Merkmal der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut auf das höherwertige Statusamt. Daher erhält derjenige Beamte keine Zulage, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für ein Statusamt erfüllt, das höher als das innegehabte, aber niedriger als das Statusamt ist, dem die Aufgaben zugeordnet sind. Nichts anderes folgt aus Sinn und Zweck der Norm. Der Vorschrift des § 46 Abs. 1 BBesG a.F. liegt die Vorstellung zugrunde, dass ein Dienstherr nur einem Beamten die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes überträgt, dem das entsprechende Statusamt im Wege der Beförderung verliehen werden kann. Nur für einen solchen Beamten soll ein Anreiz geboten werden, die Aufgaben gerade dieses höherwertigen Amtes zu übernehmen. Die Vakanzvertretung durch diese Beamten steht der statusgerechten Besetzung am nächsten. Dieses Verständnis verstößt auch weder gegen den Leistungsgrundsatz, das Alimentationsprinzip noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Siehe BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 – 2 C 30/09 –, juris, Rn. 22 ff. m.w.N. Im Übrigen steht es dem jeweiligen Beamten, der sich in einer entsprechenden Situation befindet, frei, von seinem Dienstherrn eine amtsangemessene Beschäftigung zu fordern. Ein Einsatz auf einem Dienstposten, der den jeweiligen Beamten mangels entsprechender Beförderungsreise strukturell überfordert, sieht das Gesetz – und damit auch § 46 BBesG a.F. – schlicht nicht vor. Da der Kläger zum 30.01.2009 zum Polizeihauptkommissar (BesGr A 11) befördert worden war, erfüllte er die genannten Voraussetzungen für die Beförderung in das Statusamt nach A 12, mit dem die von ihm im streitgegenständlichen Zeitraum wahrgenommenen Dienstposten mindestens bewertet waren, erst ab dem 30.01.2010, und damit nach Ablauf der 18monatigen Wartezeit. Dies ist indes unschädlich. Werden die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, ist die Zulage zu gewähren, falls auch die übrigen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 BBesG a.F. zu dem späteren Zeitpunkt weiterhin erfüllt sind. BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 – 2 C 30/09 –, juris, Rn. 21. Die Voraussetzungen für eine Beförderung in das Statusamt nach A 13 erfüllte der Kläger hingegen für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Letzteres ist hier insoweit von Belang, als die vom beklagten Land erfolgte Zuordnung der Dienstpostenbewertung zwar konkret für den Posten „Dienstgruppenleiter Wache F. “ erfolgt ist, allerdings für diese Posten, von denen in der Polizeiwache vier bzw. ab dem 15.06.2011 fünf vorhanden waren, drei Mal die Bewertung nach A 12 und ein bzw. zwei Mal die Bewertung nach A 13 erfolgt ist, ohne dass diese Aufteilung innerhalb dieser vier bzw. fünf Dienstgruppenleiterstellen fest zugeordnet wurde. Ob der Kläger also ein nach A 12 oder ein nach A 13 bewertetes höherwertiges Amt wahrnahm, lässt sich letztlich nicht eindeutig bestimmen. Dies kann nach Sinn und Zweck des § 46 BBesG a.F. nach Ansicht der Kammer aber nicht zu einem Ausschluss, sondern höchstens zu einer Begrenzung des Anspruchs auf Grundlage einer fiktiven Dienstpostenbesetzung führen. Dabei sind die übrigen Dienstgruppenleiter, die im fraglichen Zeitraum auf der Polizeiwache F. eingesetzt waren, in den Blick zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Angaben der Vertreterin des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung stellt sich die Situation danach wie folgt dar: aa) Vom 30.01.2010 bis 30.04.2010 waren auf der Wache F. (einschließlich des Klägers) drei Beamte im Statusamt A 11 und ein Beamter im Statusamt A 12 eingesetzt. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beamte im Statusamt A 12 den mit A 13 bewerteten Dienstposten besetzte und die drei Beamten im Statusamt A 11 die mit A 12 bewerteten Posten. Mithin liegen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen des Zulagenanspruchs für den Kläger vor. bb) Vom 01.05.2010 bis 31.08.2010 war einer der vier Dienstgruppenleiterposten auf der Wache F. vakant, nachdem der Beamte im Statusamt A 12, der zuvor diese Funktion wahrgenommen hatte, umgesetzt und dafür noch kein Ersatz gefunden worden war. Auch für diese Zeit ist davon auszugehen, dass die drei vorhandenen Dienstgruppenleiter im Statusamt A 11 die mit A 12 bewerteten Dienstposten besetzten, zumal ja gerade der Beamte im höheren Statusamt weggefallen war. Auch für diesen Zeitraum liegen damit die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vor. cc) Vom 01.09.2010 bis 14.06.2011 waren alle vier Dienstgruppenleiterstellen mit Beamten im Statusamt A 11 besetzt. Dies führt zwangsläufig dazu, dass einer dieser Beamten einen mit A 13 bewerteten Dienstposten bekleidete und daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Zulage nicht erfüllte. Da aber seitens der Behörde keine Zuordnung getroffen wurde, welchen der vier Dienstgruppenleiter dies betraf und auch von Seiten des Gerichts angesichts der identischen Statusämter der betroffenen Beamten keine sachgerechte Entscheidung darüber getroffen werden kann, muss insofern eine Quotelung in der Weise erfolgen, dass der Kläger lediglich ¾ einer Zulage erhält. Insgesamt waren nämlich rechnerisch aus laufbahnrechtlicher Sicht nur drei zulagenberechtigende Dienstposten nach A12 in diesem konkreten Dienstpostenbereich vorhanden, denen vier potentiell Berechtigte nach A11 gegenüberstehen. Es kann dabei keine Rolle für die Höhe des Zulagenanspruchs des Klägers spielen, ob die anderen Dienstgruppenleiter im Statusamt A 11 tatsächlich auch die übrigen Voraussetzungen des § 46 BBesG a.F. erfüllten. dd) Vom 15.06.2011 bis zum 08.11.2011 waren sodann zwei mit A 13 bewertete und drei mit A 12 bewertete Dienstgruppenleiterposten vorhanden, die ebenfalls alle mit Beamten des Statusates A 11 besetzt waren. Nach dem oben Gesagten hat der Kläger für diesen Zeitraum 3/5 eines Zulagenanspruchs. c) Schließlich lagen zwischen dem 30.01.2010 und dem 08.11.2011 auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes dem Grunde nach vor. aa) Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG sind erfüllt, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind dabei die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen, hier die Bereitstellung von Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 für die Gesamtheit der Polizeibehörden des beklagten Landes. Zu berücksichtigen sind insoweit allein die ins Detail gehenden Festlegungen des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen, nicht dagegen die lediglich darauf aufbauenden Entscheidungen der Exekutive, die die Planstellen den einzelnen vom Haushaltstitel erfassten Behörden zuweisen. Denn der Haushalt, auf den es beim Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ ankommt, wird durch den Gesetzgeber und nicht durch die Exekutive bestimmt. Entscheidungen der Exekutive sind hier nur von Bedeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhen, wie etwa „kw-Vermerke“ oder eine Haushaltssperre. Haushaltsrechtliche Voraussetzungen im vorstehenden Sinne sind z.B. auch die kommunalaufsichtsrechtlichen Vorschriften des Landesrechts und darauf beruhende Verfügungen der Aufsichtsbehörden mit der Folge der Einschränkung der gemeindlichen Haushaltsbefugnisse (sog. Nothaushaltsrecht). BVerwG, Urteile vom 25.09.2014 – 2 C 16/13 –, juris, Rn. 13 und vom 10.12.2015 – 2 C 28/13 –, juris, Rn. 19. Die Maßgeblichkeit des Landeshaushalts ergibt sich vorliegend daraus, dass die Polizei Angelegenheit des Landes (§ 1 POG NRW) und das Land Dienstherr der Polizeibeamten ist. Als grundlegende haushaltsrechtliche Voraussetzung im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG bestimmt § 49 Abs. 1 LHO NRW, dass ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine Planstelle verliehen werden darf. Mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle werden die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt, um den Beamten zu besolden und sonstige Leistungen zu erbringen, BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 – 2 C 29.04 –, juris, Rn. 16. Auf der Ebene des Haushaltsplans setzt § 46 BBesG a.F. damit keine feste Verknüpfung zwischen einem konkret-funktionellen Amt (Dienstposten) und einer bestimmten Planstelle voraus. Vielmehr gilt die Vorschrift unabhängig vom System der Zuordnung der Planstellen zu einzelnen Dienstposten innerhalb der vom jeweiligen Haushaltsplan erfassten Behörden und damit auch für den Fall, dass der Dienstherr erheblich mehr Beförderungsdienstposten ausweist, als Planstellen und damit Statusämter dieser Wertigkeit im Haushaltsplan zur Verfügung stehen. Der Dienstherr hat es in der Hand, die Bewertung der Dienstposten an die Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers anzupassen, um einen solchen strukturellen Überhang von Dienstposten zu vermeiden. Sein Organisationsermessen ist dabei nicht durch subjektive Rechte der Beamten eingeschränkt. Verzichtet aber der Dienstherr auf die ihm mögliche Anpassung der Anzahl der Dienstposten an die Anzahl der Planstellen der entsprechenden Wertigkeit, soll er von dieser Entscheidung nicht noch in der Weise profitieren, dass auch die Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG nicht zu bewilligen ist. BVerwG, Urteil vom 25.09.2014 – 2 C 16/13 –, juris, Rn. 16, 18. Allerdings stellt der Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem Grundgehalt des innegehabten Statusamtes und dem Grundgehalt der Besoldungsstufe, die der Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes entspricht, in diesen Fällen die Obergrenze dar. Weil nur die auf die besetzbaren Planstellen entfallenden Mittel haushaltsrechtlich für die Zulage nach § 46 BBesG a.F. zur Verfügung stehen, ist der Anspruch des einzelnen Beamten der Höhe nach begrenzt, wenn sich die Stellenbewirtschaftung des Dienstherrn dadurch kennzeichnet, dass eine strukturell höhere Zahl von Dienstposten und damit von Anspruchsberechtigten als von Planstellen vorhanden ist. In diesen Fällen ist monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten der Verwendungszulage und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu berechnen und ins Verhältnis zu setzen. Die für die besetzbaren Planstellen vorhandenen Haushaltsmittel sind mithin gleichmäßig unter den Anspruchsberechtigten zu verteilen. Es ist deshalb für den Anspruchszeitraum und den etatisierten Behördenbereich monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu berechnen und ins Verhältnis zu setzen. Dabei ist hinsichtlich der Zahl der Anspruchsberechtigten zu prüfen, ob im letzten Monat einzelne Beamte in die Anspruchsvoraussetzungen hineingewachsen sind (Erlangen der Beförderungsreife, Erreichen der 18-monatigen Wartezeit) oder aus ihr herausgefallen sind (Wechsel auf einen dem Statusamt entsprechenden Dienstposten, Beförderung, Ruhestand, Tod). Hinsichtlich der Zahl der besetzbaren Planstellen ist zu prüfen, ob bislang besetzte Planstellen nunmehr besetzbar geworden sind (Ruhestand, Tod, (Weg-)Versetzung) oder bislang besetzbare Planstellen nunmehr besetzt worden sind (Beförderung, (Her-)Versetzung). Teilzeitbeschäftigte sind bei dieser Berechnung entsprechend ihrer Beschäftigungsquote zu berücksichtigen. BVerwG, Urteil vom 25.09.2014 – 2 C 16/13 –, juris, Rn. 20 f. Gemessen daran lagen im streitgegenständlichen Zeitraum die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG a.F. vor. Der Beförderung des Klägers in ein nach A 12 bewertetes Statusamt stand kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegen, weil im Haushaltsplan des beklagten Landes (Haushaltsplan für den Geschäftsbereich des MIK NRW bzw. vormals IM NRW, Kapitel 03 110, Titel 422 01) für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 vorgesehen waren und diese in keinem der streitgegenständlichen Monate voll besetzt waren. In welcher Zahl in den einzelnen Monaten besetzbare Planstellen der Wertigkeit A 12 vorhanden waren, ergibt sich aus der vom beklagten Land unter dem 13.06.2016 vorgelegten, nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts erstellten Gegenüberstellung der Zahl der freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 und der Zahl der Anspruchsberechtigten im Rahmen des § 46 BBesG a.F. für den Zeitraum Januar 2007 bis Juli 2015. Die Ermittlung der Zahl der Anspruchsberechtigten der Zulage geht dabei von der Prämisse aus, dass nur diejenigen Beamt_innen berücksichtigt werden, die bereits seit 18 Monaten einen höherwertigen Dienstposten bekleiden und zudem die Beförderungsreife für das entsprechende Statusamt besaßen. Vgl. dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2016 – 26 K 3717/12 –, NRWE, Rn. 68. Danach standen in jedem einzelnen Monat des streitgegenständlichen Zeitraums eine Vielzahl von unbesetzten Planstellen der Besoldungsgruppe A12 des Kapitels 03 110, Titel 422 01 des Haushaltsplans des jeweiligen Jahres zur Verfügung. Auch bestanden keine sonstigen diesbezüglichen haushaltsrechtlichen Hindernisse. Nach den vorgelegten Berechnungen ergibt sich danach eine bestimmte Quote für den Zulagenanspruch des Klägers. Diese Quote ist sodann mit der oben errechneten (2.b)cc) und dd)) – an die konkrete Dienststelle anknüpfenden – Quote in den einzelnen Monaten wie folgt zu kombinieren: Monat Anzahl der freien Planstellen A 12 Anzahl der Anspruchsberechtigten Voller Differenzbetrag nach § 46 Abs. 2 BBesG a.F. in Euro Zahlungsanspruch in Euro (ausgehend von voller Quote) Zahlungsanspruch in Euro (ausgehend von anteiliger Quote) Januar 2010 (anteilig) 144,95 615 339,89 80,11 (5,34) 5,34 Februar 2010 146,34 597 339,89 83,32 83,32 März 2010 149,70 604 343,97 85,25 85,25 April 2010 144,46 596 343,97 83,37 83,37 Mai 2010 156,15 595 343,97 90,27 90,27 Juni 2010 129,41 607 343,97 73,33 73,33 Juli 2010 116,19 617 343,97 64,77 64,77 August 2010 124,19 633 343,97 67,48 67,48 September 2010 142,15 620 343,97 78,86 59,15 Oktober 2010 136,24 625 343,97 74,98 56,24 November 2010 146,12 625 343,97 80,42 60,32 Dezember 2010 151,67 610 343,97 85,52 64,14 Januar 2011 141,88 615 343,97 79,35 59,51 Februar 2011 166,53 610 343,97 93,90 70,43 März 2011 176,53 626 343,97 97,00 72,75 April 2011 144,52 608 349,13 82,99 62,24 Mai 2011 158,23 608 349,13 90,86 68,15 Juni 2011 166,35 609 349,13 95,37 64,37 (35,76 + 28,61) Juli 2011 145,35 593 349,13 85,58 51,35 August 2011 149,25 593 349,13 87,87 52,72 September 2011 148,87 593 349,13 87,65 52,59 Oktober 2011 141,38 577 349,13 85,55 51,33 November 2011 (anteilig) 144,31 562 349,13 89,65 (23,91) 14,34 SUMME 1.782,94 1.412,76 bb) Die vom beklagten Land vorgebrachten Einwände gegen die Übertragung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts auf die spezifischen haushaltsrechtlichen Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen überzeugen nicht. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat sich in einem Parallelverfahren, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2016 – 26 K 3717/12 –, NRWE, Rn. 50 ff. bereits mit diesen – dort identisch vorgetragenen Aspekten – ausführlich auseinandergesetzt: „Das beklagte Land nimmt Bezug auf die Gesetzesintention des § 46 BBesG a.F., nach der u.a. der Verwaltungsträger davon abgehalten werden soll, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten“ Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 15, und meint (offenbar), in Bezug auf die nordrhein-westfälischen Polizeibehörden lägen gerade nicht fiskalische oder andere „hausgemachte“ Gründe für eine Nichtbesetzung der freien Stellen vor, sondern vielmehr – im Gegensatz zu derartigen Gründen stehende – sachlich gerechtfertigte Gründe, nämlich das Freihalten eines gewissen Potentials an Planstellen für Teilzeitaufstocker und Elternzeitrückkehrer sowie das vorübergehende Nichtbesetzen von Planstellen während laufender Stellenbesetzungsverfahren; deshalb gebiete § 46 BBesG a.F. in Bezug auf nordrhein-westfälische Polizeibeamte eine Zulagengewährung nicht. Diese Argumentation übersieht, dass ausweislich der vom PP X. unter dem 15. Juni 2016 vorgelegten Gegenüberstellung der Zahl freier Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 und der Zahl der Anspruchsberechtigten im Rahmen des § 46 BBesG a.F. für den Zeitraum Januar 2007 bis Juli 2015 seit Januar 2007 fast durchgängig monatlich mehr als 100 A-13-Planstellen unbesetzt waren. Diese hohe Zahl an freien Planstellen lässt sich nicht durch das Freihalten von Planstellen für potentielle Teilzeitaufstocker und Elternzeitrückkehrer erklären, erst recht nicht durch mögliche Verzögerungen in Stellenbesetzungsverfahren, denn all diese Phänomene vermögen allenfalls – wenn überhaupt – die Nichtbesetzung einer relativ geringen Zahl an Planstellen zu begründen. Vor allem aber stellt ein solches Freihalten kein (rechtliches) Hindernis dar, die für eine betreffende Planstelle bereitstehenden Haushaltsmittel für die Zahlung der Zulage nach § 46 BBesG a.F. zu nutzen, solange diese Haushaltsmittel noch nicht für Teilzeitaufstocker und Elternzeitrückkehrer benötigt werden. Gleiches gilt für mögliche Verzögerungen in Stellenbesetzungsverfahren: Solange eine Stelle noch nicht besetzt ist, stehen die diesbezüglichen Haushaltmittel gerade noch für die Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG a.F. zur Verfügung, vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 15. Und gerade eine etwaige Verzögerung in einem Stellenbesetzungsverfahren kann ein Grund dafür sein, die diese Stelle betreffenden Aufgaben währenddessen durch den in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Beamten wahrnehmen zu lassen. Vor allem aber zeigen der vorliegende Fall der Klägerin wie auch drei weitere dem Gericht im Rahmen von parallelen Klageverfahren bekanntgewordene Fälle, dass im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei das vom Bundesverwaltungsgericht als solches benannte strukturelle Problem eines dauerhaften Überhangs von Beförderungsdienstposten gegenüber entsprechenden Statusämtern, welches ein Verwaltungsträger durch die sukzessive Angleichung der Anzahl von Dienstposten und Statusämtern der entsprechenden Wertigkeit zu lösen hat, vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 18, in offenbar nicht zu unterschätzenden Maße besteht: Sowohl die Klägerin des vorliegenden Verfahrens als auch die drei Kläger der Parallelverfahren haben nicht etwa nur kurzzeitig vorrübergehend, sondern über viele Jahre gemessen an ihrem Statusamt höherwertige Aufgaben wahrgenommen – bzw. tun dies teilweise immer noch. Ist diese Langjährigkeit der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben durch eine Vielzahl von Beamten für sich genommen bereits ein Indiz für das Bestehen eines strukturellen Problems, beweist die vom PP X. unter dem 15. Juni 2016 vorgelegte Gegenüberstellung der Zahl freier Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 und der Zahl der Anspruchsberechtigten im Rahmen des § 46 BBesG a.F. für den Zeitraum Januar 2007 bis Juli 2015, dass ein derartiges strukturelles Problem in Form des langfristigen Auseinanderfallens von Planstellen und wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei tatsächlich auch besteht. Die Zahl der in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 befindlichen Anspruchsberechtigten für eine Zulage nach § 46 BBesG a.F. beträgt demnach seit Juli 2008 kontinuierlich deutlich mehr als 100. Erfasst von der Zahl dieser Anspruchsberechtigten sind dabei nur diejenigen A-12-Statusbeamten, welche bereits seit mindestens 18 Monaten höherwertige Aufgaben wahrnehmen, so dass von einer insgesamt noch viel höheren Zahl von A-12-Statusbeamten, welche höherwertige Aufgaben wahrnehmen, auszugehen sein dürfte. Angesichts dessen ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, nicht auch im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben zumindest nach der in § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. ohnehin großzügig bemessenen Karenzzeit von 18 Monaten durch eine Zulagengewährung zu honorieren. Auch das weitere Argument des beklagten Landes, in Bezug auf den hier maßgeblichen Haushaltstitel (Kapitel 03 110, Titel 422 01 des Haushaltsplans des jeweiligen Jahres) treffe die Prämisse des Bundesverwaltungsgerichts, dass sämtliche ausgewiesenen Planstellen durch Haushaltsmittel gedeckt seien, nicht zu, weil die Auszahlung von Zulagen nach § 46 Abs. 1 BBesG und damit die vollständige Ausschöpfung der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Planstellen bei entsprechender Höhe der streitigen Summe zu einer Überschreitung der zugewiesenen Haushaltsmittel führen könne, was umso mehr deshalb gelte, weil der maßgebliche Haushaltstitel neben den Grundbezügen auch Nebenleistungen enthalte, die in Nordrhein-Westfalen stark abhängig von der Dauer und Häufigkeit der Einsatzlagen der Beamten seien, überzeugt nicht. Da Bezugspunkt der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Rahmen des § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. die Übertragung des Amtes im statusrechtlichen Sinne ist, dem das vom betreffenden Beamten vertretungsweise wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinne der Bewertung nach zugeordnet ist, vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., juris, Rn. 11, kommt es im Rahmen des maßgeblichen Haushaltstitels allein darauf an, ob eine dementsprechende Stellenbesetzung, im Falle von Beförderungsstellen also eine Beförderung, haushaltsrechtlich zulässig ist. Dies ist grundsätzlich bereits dann der Fall, wenn im entsprechenden Haushaltstitel eine Planstelle ausgewiesen ist, solange diese nicht besetzt ist. Ist – wie im hier maßgeblichen Haushaltstitel – eine Vielzahl von Planstellen einer bestimmten Wertigkeit ausgewiesen, bezieht sich die haushaltsrechtliche Zulässigkeit der Stellenbesetzung dementsprechend auf den Anteil an Planstellen hiervon, der nicht besetzt ist. Der Einwand des beklagten Landes, die für den betreffenden Haushaltstitel veranschlagten Mittel würden rechnerisch und kalkulatorisch nicht für sämtliche darin ausgebrachten Planstellen ausreichen, genügt für sich genommen nicht, das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen i.S.v. § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG zu widerlegen; er ist unsubstanziiert und damit prozessual unbeachtlich. Prima facie besteht nämlich eine Vermutung dafür, dass die im jeweiligen Haushaltstitel veranschlagten Mittel auch für sämtliche darin ausgebrachten Planstellen ausreichen; anderenfalls hätte der Haushaltsgesetzgeber bei Aufstellung des Haushalts grob rechtswidrig gegen allgemeine Haushaltsgrundsätze verstoßen. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass sich im Laufe eines Haushaltsjahres aufgrund von bei Aufstellung des Haushalts noch nicht absehbaren Entwicklungen – etwa der vom beklagten Land benannten besonders großen Zahl von Einsatzlagen bei der Polizei mit der Konsequenz, dass den Polizeibeamten z.B. in einem bestimmten Haushaltsjahr mehr Erschwerniszulagen zustehen als zunächst veranschlagt – herausstellt, dass die im entsprechenden Haushaltstitel veranschlagten Mittel nicht ausreichen. Sollte dieser Fall eintreten und auch keine anderweitige Deckungsfähigkeit der höheren Ausgaben bestehen – gegenseitige Deckungsfähigkeiten bestehen gemäß § 7 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes NRW des jeweiligen Jahres betreffend die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 429 innerhalb der einzelnen Kapitel einschließlich der Titelgruppen und - mit Einwilligung des Finanzministeriums - auch kapitelübergreifend innerhalb des Einzelplans – ist davon auszugehen, dass spezifische haushaltsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden, um auf diese Situation zu reagieren, z.B. das Verhängen einer Haushaltssperre und/oder die Verabschiedung eines Nachtragshaushalts. Sollten also tatsächlich aufgrund der Unvorhersehbarkeit der Dauer und Häufigkeit der Einsatzlagen der Polizeibeamten in Nordrhein-Westfalen in einem bestimmten Haushaltsjahr im streitgegenständlichen Zeitraum die Mittel des entsprechenden Haushaltstitels oder anderer Haushaltstitel im Rahmen gegenseitiger Deckungsfähigkeiten nicht (mehr) zur Zahlung sämtlicher Besoldungsleistungen an die Polizeibeamten ausgereicht haben, ist davon auszugehen, dass dies für das jeweilige Haushaltjahr dokumentiert worden wäre und spezifische haushaltsrechtliche Reaktionen nach sich gezogen hätte, die wiederum entsprechende tatsächliche Konsequenzen etwa in Form des Ausbleibens von Beförderungen und sonstigen Stellenbesetzungen in bestimmten Monaten zur Folge gehabt hätten. Derartiges hätte das beklagte Land dann für das jeweilige Haushaltsjahr substanziiert darzulegen, was es aber nicht getan hat. Das weitere Argument des beklagten Landes in diesem Zusammenhang, erst am Ende des Haushaltsjahres stehe fest, ob möglicherweise die im hier maßgeblichen Haushaltstitel (Kapitel 03 110, Titel 422 01 des Haushaltsplans des jeweiligen Jahres) veranschlagten Haushaltsmittel ausreichen oder nicht, weshalb eine Zulage nach § 46 BBesG a.F. immer erst im jeweils nächsten Haushaltsjahr gezahlt werden könnte, was wiederum mit dem Grundsatz der Jährlichkeit des Haushalts kollidiere, würde konsequent zuende gedacht dazu führen, dass nicht nur die Zulage nach § 46 BBesG a.F., sondern sämtliche Besoldungsleistungen weder in einem laufenden Haushaltsjahr noch – wegen des Grundsatzes der Jährlichkeit des Haushalts – im folgenden Jahr ausgezahlt werden könnten, weil sich das mögliche Nichtausreichen der im entsprechenden Haushaltstitel veranschlagten Haushaltsmittel ja nicht auf mögliche Zulagen nach § 46 BBesG a.F. beschränken lässt, sondern sämtliche von dem Haushaltstitel umfasste Ausgaben – im vorliegenden Fall also sämtliche Personalausgaben für alle nordrhein-westfälischen Polizeibeamten – betrifft. Auch könnten nach dieser Argumentation niemals Besetzungen von Planstellen erfolgen, weil ja nicht ausgeschlossen werden kann, dass die veranschlagten Haushaltsmittel auch hierfür nicht ausreichen, was aber erst am Ende des Haushaltsjahres feststeht. Dieser Argumentation zufolge würde somit der gesamte Haushaltstitel leerlaufen, was zeigt, dass es sich um einen Zirkelschluss handelt. Stattdessen ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die in einem bestimmten Haushaltsjahr in einem bestimmten Haushaltstitel veranschlagten Mittel solange für die Finanzierung der darin enthaltenen Ausgabenpositionen ausreichen, bis Gegenteiliges ausdrücklich festgestellt ist. Das bedeutet für den hier in Rede stehenden Haushaltstitel: Wenn bis zum Ende eines bestimmten Jahres, d.h. bis in den Monat Dezember dieses Jahres hinein, Polizeibeamte in Nordrhein-Westfalen befördert werden können bzw. in der Vergangenheit konnten, können bzw. konnten vorbehaltlich ausdrücklicher zwischenzeitlicher haushaltsrechtlicher Hindernisse auch Zulagen für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes an nordrhein-westfälische Polizeibeamte für alle Monate dieses Jahres gezahlt werden. Auch kollidiert die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebende Vorgabe, dass die Zulage nach § 46 BBesG a.F. für einen bestimmten Monat wegen anzustellender Berechnungen erst im Nachhinein ermittelt werden kann, gerade nicht mit haushaltsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere nicht mit dem Grundsatz der Jährlichkeit des Haushalts. Bei dem Phänomen, die Höhe der Zulage nach § 46 BBesG a.F. erst im Nachhinein ermitteln zu können, handelt es sich nämlich nicht um eine allein diese Zulage betreffende Besonderheit, sondern um eine Problematik, die sämtliche Besoldungsbestandteile betrifft, welche auf der Grundlage von monatlich schwankenden tatsächlichen Gegebenheiten ermittelt werden müssen, wie z.B. bestimmte Erschwerniszulagen und Mehraufwendungsvergütungen. Vor allem hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Aspekt in seiner Entscheidungsfindung bereits ausdrücklich gewürdigt, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 22 ff. Dem Aspekt, dass nicht sämtliche Personalausgaben bereits im laufenden Haushaltsjahr auszahlbar sind, hat auch der nordrhein-westfälische Haushaltsgesetzgeber Rechnung getragen, indem er gemäß § 7 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes NRW des jeweiligen Jahres bestimmt hat, dass die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 429 übertragbar sind. Gemäß § 45 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung (LHO NRW) folgt aus einer derartigen Übertragbarkeit, dass Ausgabereste gebildet werden können, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Schließlich handelt es sich bei der Tatsache, dass die nachträgliche Auszahlung von Zulagenansprüchen für mehrere zurückliegende Jahre an eine Vielzahl von Anspruchstellern zu einer besonderen Belastung für den jeweils aktuellen Haushalt führen kann, ebenfalls nicht um eine die Zulage nach § 46 BBesG a.F. betreffende Besonderheit, sondern um nichts anderes als einen Reflex des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes: Wenn – wie hier – ein bestimmter potentiell durch einen Hoheitsträger zu erfüllender finanzieller Anspruch streitig ist und sich im Rahmen von gerichtlichen Verfahren nach möglicherweise jahrelanger Verfahrensdauer ergibt, dass dieser Anspruch besteht, dann ist er zu erfüllen unabhängig davon, ob die in dem den Anspruch ursprünglich betreffenden Haushaltsjahr veranschlagten Mittel noch zur Verfügung stehen oder nicht; notfalls muss dann – wie etwa im Jahr 2014 nach dem Urteil des Landesverfassungsgerichtshofs NRW vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, DVBl 2014, 1059 ff., betreffend die Verfassungswidrigkeit bestimmter besoldungsrechtlicher Regelungen erfolgt – durch den Haushaltsgesetzgeber ein Nachtragshaushalt für das jeweils aktuelle Jahr beschlossen werden.“ Diesen überzeugenden Ausführungen, die für Beamt_innen des Statusamtes A11, die Dienstposten der Wertigkeit A12 bekleiden, sinngemäß gelten, schließt sich die Kammer in vollem Umfang an. Vgl. zu ähnlichen haushaltsrechtlichen Einwendungen auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.06.2016 – 1 A 135/15 –, juris, Rn. 16 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da der mit der Klage geltend gemachte Anspruch dem Kläger nur teilweise zusteht. Die Quotelung orientiert sich dabei an dem Anteil der zugesprochenen Zahlung an dem insgesamt mit der Klage verfolgten Anspruch (= Zulage in Höhe der Differenz des Grundgehalts von A 10 zu A 13 für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 plus Zulage in Höhe der Differenz des Grundgehalts von A 11 zu A 13 für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.08.2012 = 45.782,72 Euro ). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 22.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei hat die Kammer den 24fachen Wert der Differenz zwischen dem Grundgehalt von A 11 und A 13 bei Erfahrungsstufe 12 am 01.06.2012 (= 813,30 Euro) zugrunde gelegt (vgl. Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Siehe OVG NRW, Beschluss vom 22.04.2016 – 1 E 275/16 –, juris. Die Hilfsanträge wurden gem. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht streitwerterhöhend berücksichtigt, weil sie denselben Gegenstand betreffen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.