Urteil
4 A 690/09
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Versagung einer Linienverkehrsgenehmigung für einen Anbieter, der Stadtrundfahrten bislang in der Form des Gelegenheitsverkehrs anbietet, stellt keine objektive Berufswahlbeschränkung dar, sondern betrifft die Berufsausübungsfreiheit. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit in der Form der Versagung der Ge-nehmigung auf der Grundlage von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a PBefG ist gerechtfertigt, wenn ein Konkurrenzunternehmen die Linien bereits befriedigend bedient. 2. Da § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG sowohl allgemein als auch im konkreten Fall dem Schutz öffentlicher Inte-ressen dient, ist die Niederlassungsfreiheit des Unternehmers aus Art. 49 AEUV nicht verletzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Versagung einer Linienverkehrsgenehmigung für einen Anbieter, der Stadtrundfahrten bislang in der Form des Gelegenheitsverkehrs anbietet, stellt keine objektive Berufswahlbeschränkung dar, sondern betrifft die Berufsausübungsfreiheit. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit in der Form der Versagung der Ge-nehmigung auf der Grundlage von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a PBefG ist gerechtfertigt, wenn ein Konkurrenzunternehmen die Linien bereits befriedigend bedient. 2. Da § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG sowohl allgemein als auch im konkreten Fall dem Schutz öffentlicher Inte-ressen dient, ist die Niederlassungsfreiheit des Unternehmers aus Art. 49 AEUV nicht verletzt.