Urteil
1 A 582/09
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 1 A 582/09 3 K 1046/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Berufungsklägerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen das - Beklagter - - Berufungsbeklagter - wegen Rückforderung von BAföG hier: Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht S......-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein aufgrund der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2011 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. Juli 2008 - 3 K 1046/06 - geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Sächsischen Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 14. Juli 2006 wird aufgehoben sowie der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheids vom 28. Februar 2006 und des Widerspruchsbescheids des Sächsischen Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 14. Juli 2006 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum Oktober 2005 bis September 2006 Ausbildungsförderung in Höhe von 286 € monatlich zu bewilligen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die am 24. Mai 1983 geborene Klägerin wendet sich gegen die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Ausbildungsförderung, die Festsetzung eines Erstattungsbetrags und begehrt die Gewährung weiterer Ausbildungsförderung. Am 6. Mai 1997 eröffnete ihr alleinsorgeberechtigter Vater (Zeuge) auf ihren Namen bei der ....................... (spätere ................) ein Konto - Nr. 19060438 - mit der Zusatzbezeichnung „Zielsparen“ und einer Vertragslaufzeit von einem Jahr, auf das monatliche Sparbeträgen von 100 DM (51,13 €) einzuzahlen waren. Eine schriftliche Verlängerung der Vereinbarung war nach den beigefügten Bedingungen bei Vertragsende möglich. Verfügungen über das eingezahlte Vermögen waren nach der Vereinbarung innerhalb der Laufzeit nicht möglich, sondern erst einen Geschäftstag nach Vertragsende bei vorheriger Kündigung der Vereinbarung. Die Kündigungsfrist betrug drei Monate. Außer den monatlichen Sparbeträgen, die bis Mai 2003 eingezahlt wurden, leistete der Vater der Klägerin zwei Einmalzahlungen in Höhe von 10.000 DM (5.112,92 €), am 11. Januar 1999 und 5.000 DM (2.556,46 €), am 30. Dezember 1999. Am 11. März 2003 kündigte die Klägerin das Konto. Den am 2. Juni 2003 zu 1 2 3 ihren Gunsten ausgewiesenen Auszahlungsbetrag von 18.500 € ließ sie ebenfalls am 2. Juni 2003 dem Konto ihres Vaters bei der ................ gutschreiben. Die Zinsen in Höhe von 941,48 € wurden ihrem Konto gutgeschrieben. Am 28. Juni 2003 erwarb sie die allgemeine Hochschulreife. Nach ihrer Bewerbung Anfang Juli 2003 über die ZVS erhielt sie zum Wintersemester 2003 einen Studienplatz an der Universität ........ in der Fachrichtung Biologie. Am 1. Oktober 2003 beantragte sie Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis September 2004. Die im Formblatt vorgesehenen Felder zur Ausweisung von Vermögen und Schulden ließ sie frei. Mit Bescheid vom 28. November 2003 bewilligte ihr der Beklagte unter Anrechnung von Einkommen ihres Vaters Ausbildungsförderung in Höhe von 277,- € monatlich. Am 21. September 2004 löste die Klägerin ihr bei der Kreissparkasse .......... geführtes Girokonto auf. Das Guthaben in Höhe von 617,29 € ließ sie auf ein Konto ihres Vaters überweisen. Unter dem 13. Oktober 2004 stellte sie einen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005. Ihre Bank- und Sparguthaben bezifferte sie dabei mit 3.041,21 € sowie ihre Bau- und Prämiensparguthaben mit 2.565,- €. Mit Bescheid vom 30. November 2004 bewilligte der Beklagte Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005 unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Vaters in Höhe von 295,- € monatlich. Nachdem der Beklagte im Rahmen eines mit dem Bundesamt für Finanzen im Jahr 2004 durchgeführten Datenabgleichs erfuhr, dass die Klägerin Freistellungsaufträge von 265,- € in Anspruch genommen hatte, forderte er diese mit Schreiben vom 23. März 2005 auf, Nachweise über ihr Vermögen bezogen auf den Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung vorzulegen. Die Klägerin bezifferte ihr Vermögen daraufhin bezogen auf ihre Anträge vom 1. Oktober 2003 und 13. Oktober 2004 wie folgt: 1. Oktober 2003 13. Oktober 2004 Girokonto ................: 1.782,90 € 2.239,76 € Bausparvertrag. 2.015,37 € 2.557,65 € abzüglich 10 % 201,53 € 255,77 Girokonto Kreissparkasse .......... 211,14 € --- Gesamt: 3.807,48 € 4.541,64 € Die Klägerin führte ferner aus, dass das von ihrem Vater eröffnete Zielsparkonto nur als Rücklage zur Absicherung ihrer Schulausbildung gedacht gewesen sei. Es hätte nur 3 4 4 im Falle eines Unfalls ihres Vaters auf dieses Zugriff nehmen können. Sie habe sonst nicht über das Konto verfügen dürfen. Deshalb habe sie die Sparsumme nach Abschluss des Vertrags auch vereinbarungsgemäß an ihren Vater überwiesen. Mit Bescheid vom 30. Juni 2005 setzte der Beklagte den Förderbetrag für die Bewilligungszeiträume Oktober 2003 bis September 2004 (Blatt 01) sowie Oktober 2004 bis September 2005 (Blatt 02) auf 0,- € fest. Hinsichtlich des zuerst genannten Bewilligungszeitraumes sei Vermögen in Höhe von 22.307,48 € (18.500,- € + 3.807,48 € = 22.307,48 €) und hinsichtlich des zweiten Bewilligungszeitraumes in Höhe von 23.658,93 € (4.541,64 € + 18.500,- € + 617,29 € = 23.658,93 €) zu berücksichtigen. Dabei seien jeweils der Freibetrag von 5.200 € sowie hinsichtlich des zweiten Bewilligungszeitraums noch der Rückforderungsbetrag in Höhe von 3.324,- € in Abzug zu bringen. Es ergebe sich ein monatlich zur Verfügung stehendes Vermögen von 1.425,62 € für den Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis September 2004 und 1.261,24 € für den Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005. Den Rückforderungsbetrag setzte der Beklagte mit 5.979,- € fest. Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 12. Juli 2005 Widerspruch ein. Am 18. Oktober 2005 stellte sie einen weiteren Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2005 bis September 2006 und bezifferte ihr Vermögen dabei mit 1.471,95 € (Kontoguthaben) 3.118,45 € (Bausparkonto) Zudem verfüge sie über ein freizustellendes Mietkautionskonto mit einem Guthaben in Höhe von 755,28 €. Mit Bescheid vom 28. Februar 2006 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung eines monatlichen Bedarfs von 510,69 € und anzurechnenden Vermögen in Höhe von 17.360,55 € ab. Das seitens des Vaters der Klägerin einzusetzende Einkommen wurde mit 224,28 € errechnet. Hinsichtlich des einzusetzenden Vermögens ging der Beklagte von folgenden Beträgen aus: Girokonto ................: 1.471,95 € Bausparvertrag. 3.118,45 € abzüglich 10 % 311,84 € Gesamt: 4.222,26 € 5 6 7 5 Zu dem von der Klägerin angegebenen Vermögen in Höhe von 4.222,26 € addierte der Beklagte die Beträge von 18.500,- € und 617,29 € (insgesamt 23.339,55). Nach Abzug der Rückforderungsbeträge aus den beiden voran gegangenen Bewilligungszeiträumen in Höhe von 3.324,- € und 2.655,- € als Schulden sowie 5.200,- € als Freibetrag ergab sich ein anzurechnenden Vermögen in Höhe von 1.013,37 € monatlich. Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 14. März 2006 Widerspruch ein. Die Widersprüche der Klägerin wies das Sächsische Landesamt für Ausbildungsförderung mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2006 zurück. Die daraufhin am 14. August 2006 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 14. Juli 2008 - 3 K1046/06 - ab. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Klägerin habe grob fahrlässig an ihren Vater überwiesenes Vermögen nicht angegeben. Die einschränkenden Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide seien erfüllt. Der Klägerin stehe für die hier in Streit stehenden Bewilligungszeiträume kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zu. Ihr anzurechnendes Vermögen sichere ihre Ausbildung in den maßgeblichen Bewilligungszeiträumen. Der Beklagte habe das einzubeziehende Vermögen für die ersten beiden Bewilligungszeiträume korrekt berechnet. Zu dem am Tag der jeweiligen Antragstellung tatsächlich vorhandenen Vermögen seien die Beträge von 18.500,- € und für den zweiten Bewilligungszeitraum auch der Betrag von 617,29 € zu addieren. Die Klägerin habe dieses Vermögen rechtsmissbräuchlich an ihren Vater übertragen, um eine Vermögensanrechnung bei ihren Anträgen auf Bewilligung von Ausbildungsförderung zu verhindern. Das jeweilige Vermögen sei auf ihren Namen angelegt und in zeitlichen Zusammenhang mit der Beantragung von Ausbildungsförderung an ihren Vater überwiesen worden. Ein wirksam begründetes Treuhandverhältnis liege nicht vor. Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 1 A 431/09 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zugelassen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die versäumte Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gewährt. 8 9 10 11 6 Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor: Die Bescheide vom 30. Juni 2005 und 28. Februar 2006 seien rechtswidrig, denn die Rücknahme der Bewilligungsbescheide könne nicht auf § 45 SGB X gestützt werden. Bei dem Betrag von 18.500 € habe es sich nicht um ihr Vermögen gehandelt. Ihrem Vater habe ein Herausgabeanspruch aus einem mit ihr begründeten Treuhandverhältnis zu gestanden. Ihr Vermögen sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG anrechnungsfrei. Sie sei am 1. Oktober 2003 nicht mehr Inhaberin einer Forderung in Höhe von 18.500 € gewesen. Das Zielsparkonto sei bereits am 2. Juni 2003 aufgelöst worden. Für die Begründung eines Treuhandverhältnisses spreche auch die Separierung des Vermögens. Ihr Vater habe mit dem Zielsparkonto ihre schulische Ausbildung einschließlich eines Auslandsaufenthaltes in den USA. absichern wollen. Nach der Scheidung ihrer Eltern 1994 sei ihm das alleinige Sorgerecht übertragen worden. Er habe 1996 eine Arbeitsstelle in ......... gefunden, die häufige Fahrten mit dem Pkw erfordert hätten. Ihr Vater habe deshalb das Zielsparkonto eingerichtet, um sie für den Fall eines Unfalls, bis zum Abschluss ihrer Schulausbildung absichern zu können. Mit ihrem Vater sei vereinbart gewesen, dass das Konto mit Abschluss der Schulausbildung wieder aufgelöst werden solle und das Geld dann an ihn zurückfalle. Die Inanspruchnahme während der Schulausbildung habe unter dem Vorbehalt gestanden, dass ihr Vater infolge eines Unfalls nicht mehr leistungsfähig sei. Sie habe keinen Zugriff auf das Sparkonto gehabt. Ihr Vater habe es „unter Verschluss“ gehalten. Im Übrigen werde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Begründung von Treuhandverhältnissen verwiesen. Die Vermögensübertragung stehe auch nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Beantragung von Ausbildungsförderung. Sie habe das Zielsparkonto bereits Anfang März 2003 gekündigt. Dass die Auszahlung erst im Juni erfolgt sei, habe allein auf der dreimonatigen Kündigungsfrist beruht. Die Anrechnung dieses Vermögens in den weiteren Bewilligungszeiträumen sei mithin ebenfalls rechtswidrig. Der Beklagte verletze sie mit den angefochtenen Bescheiden in ihren Grundrechten und missachte u. a. den Schutz des grundgesetzlich geschützten Eigentums. Sie habe beim Ausfüllen der Anträge auch nicht grob fahrlässig gehandelt. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie Vermögen, welches von ihr einige Monate vorher übertragen worden sei, angeben müsse. Die Klägerin beantragt, 12 13 7 das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. Mai 2008 (muss lauten: 14. Juli 2008) - 3 K 1046/06 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Sächsischen Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 14. Juli 2006 aufzuheben sowie den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 28. Februar 2006 und des Widerspruchsbescheids des Sächsischen Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 14. Juli 2006 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum Oktober 2005 bis September 2006 Ausbildungsförderung zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen Er trägt vor, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht zu. Ihr Vorbringen zur Begründung eines Treuhandverhältnisses sei widersprüchlich. Im März 2003 habe sie noch nicht wissen können, dass sie ihre Schulausbildung im Juni 2003 werde abschließen können. Denn plötzliche gesundheitliche Probleme oder ein Leistungsversagen hätten von ihr nicht ausgeschlossen werden können. Das Vorgehen der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich. Sie habe über anzurechnendes Vermögen im Hinblick auf die geplante Aufnahme eines Studiums und die beabsichtigte Inanspruchnahme von Ausbildungsförderung verfügt. Der Senat hat den Vater der Klägerin als Zeugen vernommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gerichtsakten - insbesondere die darin enthaltene Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 10. Februar 2011 - und den zugrundeliegenden Fördervorgang (3 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Zum einen ist der Bescheid vom 30. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Sächsischen Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 14. Juli 2006 rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 VwGO) und zum anderen steht der Klägerin in Bezug auf den Zeitraum Oktober 2005 bis September 2006 ein Anspruch auf Ausbildungsförderung ohne Anrechnung von Vermögen in Höhe von monatlich 286 € zu (§ 113 Abs. 5 VwGO), so dass auch der Bescheid vom 14 15 16 17 18 8 28. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Sächsischen Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 14. Juli.2006 aufgehoben wird. Die Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 28. November 2003 und 30. November 2004 mit Bescheid vom 30. Juni 2005 und die Festsetzung des Erstattungsbetrags von 5.979,-€ für beide Zeiträume sind rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für die Rücknahme der begünstigenden Bewilligungsbescheide gemäß § 45 Abs. 1 SGB X und die Festsetzung des Erstattungsbetrags gemäß § 50 Abs. 1 und 3 SGB X liegen nicht vor. Die Klägerin verfügte weder am 1. Oktober 2003 noch am 13. Oktober 2004 über den Freibetrag von 5.200 € übersteigendes Vermögen, so dass die zuvor genannten Bewilligungsbescheide nicht rechtswidrig sind. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist und sich der Begünstigte nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) und eine Erstattung gemäß § 50 Abs. 1 und Abs. 3 SGB X gefordert werden kann. Eine Rücknahme und Erstattung kommen deshalb grundsätzlich in Betracht, wenn zu berücksichtigendes Vermögen des Auszubildenden nicht angegeben wurde. Denn nach § 1 BAföG besteht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nur nachrangig, nämlich wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Dabei sind auf den Bedarf (§ 11 Abs. 1 BAföG) Einkommen und Vermögen des Auszubildenden und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen (§ 11 Abs. 2 BAföG), wobei die Freibeträge nach §§ 23, 25 und 29 BAföG zu berücksichtigen sind. Die Vermögensanrechnung im Ausbildungsförderungsrecht richtet sich nach Maßgabe der §§ 27 ff. BAföG. Demzufolge zählen zum Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen und sonstige Rechte (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG). Der Wert bestimmt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 19 20 21 9 BAföG) abzüglich der in diesem Zeitpunkt bestehenden Schulden und Lasten (§ 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Der hier einzustellende Freibetrag betrug bezogen auf den jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung am 1. Oktober 2003 und 13. Oktober 2004 jeweils 5.200 € (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Die Klägerin verfügte hinsichtlich der Bewilligungszeiträume Oktober 2003 bis September 2004 sowie Oktober 2004 bis September 2005 nur über ein unterhalb der Freibetragsgrenze liegendes Vermögen von 3.807,48 € und 4.541,64 €. Bei den vom Beklagten zudem einbezogenen Beträgen von 18.500 € und 617,29 € handelte es sich hingegen nicht um ihr Vermögen, sondern um Vermögen ihres Vaters. Das auf dem Zielsparkonto befindliche und von der Klägerin am 2. Juni 2003 auf das Konto ihres Vaters überwiesene Guthaben von 18.500 € ist von ihr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur treuhänderisch verwaltet worden. Zwar ließen die Überweisung des Betrags von 18.500,- € von einem auf ihrem Namen lautenden Konto kurz vor der Ablegung der allgemeinen Hochschulreife und der Bewerbung um einen Studienplatz sowie die beabsichtigte Aufnahme eines Studiums zum Wintersemester 2003/2004 unter Inanspruchnahme von Ausbildungsförderung und ihr nicht sehr detaillierter schriftsätzlicher Vortrag zu den Umständen der Begründung des Treuhandverhältnisses zunächst die Vermutung zu, dass die Geldübertragung rechtsmissbräuchlich, d. h. allein mit der Absicht, eine Anrechnung bei der Beantragung von Ausbildungsförderung zu vermeiden, vorgenommen worden sein könnte. Denn rechtsmissbräuchlich und damit förderungsrechtlich unbeachtlich ist eine Vermögensverschiebung immer dann, wenn sie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz dient der finanziellen Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehenen Umfang. Es soll sicherstellen, dass die Durchführung einer Ausbildung nicht an der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Auszubildenden scheitert. Das wichtigste das Bundesausbildungsförderungsgesetz prägende Rechtsprinzip ist dabei der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. Rothe/Blanke: BAföG, Kommentar, Stand Mai 2009, § 1 Rn. 12). Die staatliche Ausbildungsförderung ist - wie bereits ausgeführt - nachrangig zur Finanzierung der 22 23 24 10 Ausbildung aus eigenen Mitteln des Auszubildenden und gegenüber seinem bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern. Dem Auszubildenden wird deshalb grundsätzlich zugemutet, sein im jeweiligen Bewilligungszeitraum vorhandenes Vermögen für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung einzusetzen. Da die Ausbildungsförderung erst nach der Verwertung des angerechneten Vermögens für Lebensunterhalt und Ausbildung des Auszubildenden einsetzt, handelt dieser grundsätzlich rechtsmissbräuchlich, wenn er, um eine Anrechnung von Vermögen im folgenden Bewilligungszeitraum zu vermeiden, sein Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für Lebensunterhalt und Ausbildung einzusetzen (ausführlich: BVerwG, Urt. v. 13. Januar 1983, DVBl. 1983, 846 und Beschl. v. 30. Juni 2010 - 5 C 2/10 -, juris Rn. 12; SächsOVG, Urt. v. 26. November 2009 - 1 A 288/08 -, DVBl. 2010, 463; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 24. September 2008 - 12 B 08.1061 - und Beschl. v. 28. Juli 2010 - 12 ZB 09.1512 -, Rn. 5). Dies gilt dabei auch dann, wenn der Auszubildende sein Vermögen auf einen Elternteil überträgt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten (SächsOVG, Beschl. v. 30. August 2007, SächsVBl. 2008, 86). Weil der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht zur Verfügung steht, stellt sich eine solche unentgeltliche Vermögenszuwendung zum Zwecke der Vermeidung einer Vermögensanrechnung an einen Elternteil als Rechtsmissbrauch dar. Das gilt auch für den Fall, dass die Eltern wirtschaftlich nicht leistungsfähig sind. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat jedoch überzeugt, dass es sich bei dem hier übertragenen Geldbetrag nicht um Vermögen der Klägerin, sondern um das ihres Vaters gehandelt hat, welches von ihr aufgrund einer Treuhandabrede verwaltet wurde und sie deshalb mit der Überweisung des streitigen Betrags nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt, sondern nur eine vertragliche Pflicht aus dem Treuhandvertrag erfüllt hat. Hinsichtlich des Maßstabes, der im Rahmen der ausbildungsrechtlichen Vermögensregelungen für die Annahme einer wirksamen Treuhandabrede anzulegen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht das Folgende ausgeführt (BVerwG, Urt. v. 4. September 2008, BVerwGE, 132, 21 und Beschl. v. 30. Juni 2010, a. a. O., Rn. 14): "Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich aus dem 25 26 11 Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (vgl. BFH, Urteil vom 20. Januar 1999 - I R 69/97 - BFHE 188, 254; BSG, Urteile vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R - ZIP 2006, 678 und vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 10/06 R - juris Rn. 16). Eine rechtlich anzuerkennende Treuhandschaft setzt daher eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder voraus, aus der sich ergeben muss, dass die mit der rechtlichen Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis zugunsten des Treugebers eingeschränkt ist. Die Treuhandabrede muss die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes zum Gegenstand haben. Die Vereinbarung eines entsprechenden Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses muss ernsthaft gewollt sein und es muss eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. Dabei muss - gerade bei der hier in Rede stehenden fremdnützigen Treuhand - das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (vgl. BFH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VIII R 14/05 - BFH-RR 2008, 221, m. w. N.; LSG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2007 - L 3 AL 125/06 ZVW - juris Rn. 33). Entsprechend diesen Vorgaben ist der Treuhandcharakter eines Kontos oder Depots nur anzunehmen, wenn eine entsprechende Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt in dem vorliegenden ausbildungsrechtlichen Zusammenhang gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen (siehe auch das Urteil vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 -). Die Ämter für Ausbildungsförderung und die Tatsachengerichte haben zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu würdigen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 802/90 - BB 1995, 2624 m. w. N.). Ein gewichtiges Beweisanzeichen im zuvor genannten Sinne ist etwa die Separierung des Treuguts. Für die Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine wirksame Treuhandvereinbarung geschlossen worden ist, ist zu berücksichtigen, dass die vorhandenen gesetzlichen Regelungen über treuhänderisches Vermögen regelmäßig vorschreiben, das Treugut vom eigenen Vermögen des Treuhänders getrennt zu halten (vgl. § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 2 DepotG). Die zivilgerichtliche Rechtsprechung erkennt auch ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO bei einem Treuhandkonto nur an, wenn das Konto ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02 - WM 2003, 512 f. m.w.N.). Zwar schließt im vorliegenden ausbildungsrechtlichen 12 Zusammenhang die fehlende Trennung des Treuguts vom eigenen Vermögen nicht zwingend aus, dass ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen wurde. Ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch gegen den Treuhänder aus einem Auftragsverhältnis kann auch dann bestehen, wenn der Treuhänder empfangenes Geldvermögen abredewidrig nicht getrennt von seinem Vermögen verwahrt hat (vgl. BFH, Urteil vom 25. Januar 2001 - II R 39/98 - HFR 2001, 678). Ist allerdings die Separierung des Treuguts schon nicht Bestandteil des behaupteten Vertrages und hat der angebliche Treuhänder das Empfangene auch tatsächlich nicht von seinem eigenen Vermögen getrennt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die Beteiligten eine verbindliche Treuhandvereinbarung tatsächlich nicht getroffen haben. Ferner spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit eines behaupteten Vertragsschlusses, wenn der Inhalt der Abrede und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrages nicht genannt werden kann. Zum Inhalt der Treuhandabrede ist ferner zu prüfen, ob dargelegt worden ist, dass eine Verwertung des Treuguts durch den Auszubildenden auch dann nicht statthaft sein soll, wenn dieser in finanzielle Not gerät oder nur durch die Verwertung seine Ausbildung finanzieren kann. Zweifel am Eingehen einer entsprechenden Verbindlichkeit können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Treuhandvertrages nicht den geltend gemachten Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende eine treuhänderische Bindung (von Teilen) seines Vermögens nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet hat, sondern erst geltend macht, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Für das Vorliegen eines beachtlichen Treuhandverhältnisses während eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums kann es dagegen sprechen, wenn das Treugut nachweislich bereits zu dem Zeitpunkt an den Treugeber zurückgegeben worden war, zu dem der Auszubildende zum ersten Mal das Treuhandverhältnis offenlegte und sich damit erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellte." Daran gemessen ist zur Überzeugung des Senats ein Treuhandverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Vater zivilrechtlich wirksam begründet worden. Denn den in der mündlichen Verhandlung erstmals detailliert, anschaulich und ausführlich erfolgten Schilderungen der Umstände - insbesondere seitens des Zeugen S...... -, die zur Anlegung des Zielsparkontos geführt haben, lässt sich entnehmen, dass das Geld zwar auf den Namen der Klägerin angelegt wurde, es ihr aber nach den im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarungen nicht zur freien Verfügung stehen sollte. Das Geld bildete vielmehr nur eine vom Zeugen S...... begründete und weiterhin vorgehaltene Reserve für die Schulausbildung seiner Kinder einschließlich eines jeweiligen Auslandsschuljahrs, für den Fall, dass er dafür mit seinem Einkommen infolge eines Unfalls nicht mehr hätte aufkommen können. Die Angaben und Erläuterungen zur Begründung des Treuhandverhältnisses sind glaubhaft. Auch wenn die Klägerin im 27 13 Rahmen ihrer informatorischen Befragung selbst - wie auch schriftsätzlich - wenig Substanzielles zu den Umständen und Motiven der Begründung der Treuhandvereinbarung beitragen konnte und den Abschluss eines solchen im Wesentlichen nur behauptet hat, führt dies nicht dazu, dass seitens des Senats nach der mündlichen Verhandlung noch Zweifel am zivilrechtlich wirksamen Zustandekommen des Treuhandverhältnisses bestehen. Denn ihr Vater hat die Hintergründe und Einzelheiten der Vereinbarung im Rahmen seiner Zeugenvernehmung sehr anschaulich, widerspruchsfrei und überzeugend geschildert und dadurch die Zweifel am klägerischen Vortrag plausibel ausräumen können. So hat der Zeuge nachvollziehbar und unter Angabe von Einzelheiten, die sich schlüssig in das Gesamtgeschehen einfügen, geschildert, dass er nach der Scheidung von seiner Ehefrau im Jahr 1994 und weil diese, Schwierigkeiten im Umgang mit Geld gehabt habe, sowie nach der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses und der darauf folgenden Aufnahme einer weiter entfernt liegenden Arbeitsstelle die Besorgnis gehegt habe, dass seine Kinder unversorgt und ohne Schulausbildung zurückbleiben könnten, wenn ihm etwas zustoßen und er als Ernährer ausgefallen würde. Er habe sich deshalb auch mit Blick auf eine erhaltene Abfindung die Frage gestellt, wie er Geld anlegen könne, auf das seine Kinder - ohne Zugriffsmöglichkeit seiner geschiedenen Frau - im Notfall zurückgreifen könnten. Er selbst habe sich immer einen Auslandsaufenthalt gewünscht und habe diese Option seinen Kindern in jedem Fall ermöglichen wollen. Der insoweit nachvollziehbare Vortag steht dabei auch in Einklang mit den weiteren von ihm dargestellten Erziehungszielen. So hat der Zeuge überzeugend erläutert, dass es für ihn wichtig gewesen sei, seine Kinder nach dem Abschluss der Schulausbildung/Wehrdienstzeit in die Selbständigkeit zu entlassen. Denn nur so könne - seiner Meinung nach - der Umgang mit Geld richtig erlernt werden. Was nicht bedeutet habe, dass er sich nicht als Vater weiterhin um seine Kinder hätte kümmern und Unterhalt leisten wollen. Mit seinen Kindern sei deshalb von Anfang an vereinbart gewesen, dass das Geld auf dem Zielsparkonto sein Geld bleibe. Es sei nur für den Fall gedacht gewesen, dass er die Schulausbildung und den Auslandsaufenthalt aufgrund eines Unfalls nicht hätte finanzieren können. Diese Ausführungen sind insbesondere vor dem Hintergrund der vom Zeugen S...... geschilderten Lebensumstände, insbesondere den Umständen seiner Scheidung, Kündigungszeit, Kurzarbeit, Krankheit, weiteren Arbeitsstellen in ......... und ........ sowie im Hinblick auf seine Situation als alleinerziehender und sorgeberechtigter Vater von zwei Kindern 14 im jugendlichen Alter, in dem Erziehung und Unterhalt erfahrungsgemäß mit höheren Kosten verbunden sind, nachvollziehbar. Des Weiteren hat der Zeuge auch das Motiv dafür, warum er das Geld allein auf den Namen seine Tochter angelegt hat, einleuchtend erklärt. Denn er hat erläuternd darauf hingewiesen, dass seine Tochter mit Geld habe sparsamer und sorgfältiger umgehen können als ihr Bruder. Für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Zeugen S...... spricht im Übrigen auch, dass das von ihm auf das Zielsparkonto eingezahlte Geld stets getrennt vom übrigen Vermögen der Klägerin angelegt war. Entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens spricht zudem nicht, dass auf das Treuhandverhältnis nicht bereits im Zusammenhang mit der ersten Beantragung der Ausbildungsförderung seitens der Klägerin hingewiesen wurde. Denn hier ist zu berücksichtigen, dass das Treuhandkonto bereits einige Monate vor der Antragstellung aufgelöst wurde, durchgreifende Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Handeln nicht mehr bestehen und im Antragsformular nur nach im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Vermögen gefragt wurde. Mithin kommt es auf die weiteren Erläuterungen des Zeugen S......, die im Übrigen aber auch überzeugend und glaubhaft sind, er habe auch deshalb auf die Auflösung des Zielsparkontos gedrungen, weil er aufgrund eines Flutschadens am Wohnhaus der Familie und eines Totalschadens an seinem Pkw, Geld gebraucht habe, nicht an. Soweit der Beklagte im Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005 auch das Guthaben in Höhe von 617,29 € berücksichtigte, das die Klägerin am 21. September 2004 nach Auflösung ihres bei der Kreissparkasse .......... geführten Girokontos auf ein Konto ihres Vaters überwies, führt dies bereits deshalb zu keiner anderen Beurteilung, weil der Freibetrag von 5.200,- hier selbst bei Berücksichtigung der 617,29 € nicht überschritten wird (4.545,64 € + 617,29 € = 5162,93 €). Im Übrigen ist aber auch hier die Angabe des Zeugen S......, die in Überstimmung mit dem Vortrag der Klägerin in ihrer informatorischen Befragung durch das Gericht steht, glaubhaft, es habe sich insoweit um ein Konto der Klägerin gehandelt, auf das er das „Haushaltsgeld“ für seine Kinder für deren Lebensunterhalt während der Woche eingezahlt hätte. Es ist dabei nachvollziehbar, dass dieses Konto vom Vater der Klägerin auch wertmäßig immer mit einem zusätzlichen Betrag für „Unvorhergesehenes“ ausgestattet wurde, um seinem Anliegen, dass sich die Kinder im Notfall erst einmal allein helfen können, Rechnung zu tragen. 28 15 Damit steht der Klägerin auch in Bezug auf den Bewilligungszeitraum Oktober 2005 bis September 2006 unter Berücksichtigung des zuvor ausgeführten Ergebnisses der Beweisaufnahme und eines auch für diesen Zeitraum in Ansatz zu bringenden Freibetrags von 5.200,- € (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG) ein Anspruch auf Ausbildungsförderung (§§ 1, 11 BAföG) in Höhe von 286,- € monatlich zu, so dass auch der Bescheid vom 28. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Sächsischen Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 14. Juli 2006 aufgehoben wird. Dabei sind hier weder der Bedarf noch die Einkommensberechnung in Bezug auf das Einkommen des Vaters zu einem Zeitpunkt streitig gewesen, so dass sich bei einem Bedarf von 510,69 € (§§ 12, 13 BAföG; 333,- € gemäß 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG zuzüglich 133,- € gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG zuzüglich 44.69 € für Unterkunftskosten gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BAföG; vgl. auch S. 24 der Behördenakte Teil I/I). und einem zu berücksichtigen Einkommen des Vaters der Klägerin von monatlich 224,28 € ausweislich des Bescheids vom 28. Februar 2006 (§ 11 Abs. 2, §§ 21, 24, 25 BAföG) ein monatlicher Förderbetrag von 286,- € ergibt (510,69 – 224,28 = 286,41; abgerundet gemäß § 51 Abs. 3 BAföG = 286,- €). Nach alledem ist das angefochtene Urteil zu ändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. 29 30 31 32 33 16 In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng S......-Rottmann Heinlein 17 Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht