Beschluss
2 B 315/10
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 2 B 315/10 5 L 389/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn vertreten durch beide wohnhaft: - Antragsteller - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Technische Universität Dresden vertreten durch den Rektor dieser vertreten durch das Justitiariat Mommsenstraße 13, 01069 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdeführerin - wegen Wiederholung der Erfolgskontrolle im Kursus Makroskopische Anatomie I (Allgemeine Anatomie); Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn am 8. Januar 2011 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Oktober 2010 - 5 L 389/10 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Oktober 2010 ist unbegründet. Der Antragsteller ist vorläufig zu einer Wiederholung der Erfolgskontrolle im Kursus der Makroskopischen Anatomie I (Allgemeine Anatomie) zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zu einer Wiederholungsprüfung sowohl in Physik für Mediziner und Zahnmediziner als auch in der Makroskopischen Anatomie I (Allgemeine Anatomie) zuzulassen. Im Beschwerdeverfahren wendet sich die Antragsgegnerin allein gegen die vorläufige Zulassung zur Prüfung in der Makroskopischen Anatomie I. Hierzu führt das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung aus, der Antragsteller habe die ihm zustehenden Wiederholungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft. Er sei der ersten Wiederholung der Erfolgskontrolle mit zureichendem Grund ferngeblieben. Mit dem amtsärztlichen Attest vom 12. April 2010 habe er sein krankheitsbedingtes Fernbleiben hinreichend nachgewiesen. Die unklare und auslegungsbedürftige Formulierung des Amtsarztes, welche ihm auf dem amtlichen Vordruck eine „mäßige Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit“ attestierte, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Etwaige Unklarheiten in einem amtsärztlichen Attest gingen zu Lasten der Antragsgegnerin. Hinzu komme, dass in dem 1 2 3 amtsärztlichen Attest die Krankschreibung des Hausarztes bestätigt und eine Weiterbehandlung des Antragstellers für erforderlich gehalten werde. Hiergegen wendet die Antragsgegnerin ein, die bescheinigte Krankheit, eine hypotone Kreislaufdysregulation (niedriger Blutdruck) reiche für sich genommen noch nicht aus, um zu einer Prüfungsunfähigkeit zu führen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Amtsarzt nur eine mäßige Leistungseinschränkung festgestellt habe. Aus der nachgereichten ärztlichen Bescheinigung ergebe sich eine sogenannte orthostatische Dysregulation bei bekannter chronischer Anämie mit den Symptomen Schwindel, Schwäche, Müdigkeit und einem Blutdruck von 95/60. Diesen Angaben könne nur entnommen werden, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Untersuchung an niedrigem Blutdruck gelitten habe, was aber nicht außergewöhnlich sei, weil er an einer chronischen Anämie leide. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, dass sich der Antragsteller für das Fernbleiben von der Erfolgskontrolle auf das amtsärztliche Attest habe verlassen können, könne dem nicht gefolgt werden. Die Entscheidung, ob die geltend gemachten Krankheitsbeschwerden zu einer Prüfungsunfähigkeit führen, sei eine Rechtsfrage. Über diese hätten die Prüfungsbehörde und gegebenenfalls das Gericht, nicht aber der Arzt und auch nicht der Amtsarzt zu entscheiden. Eine prüfungsrechtsrelevante erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit könne den Attesten nicht entnommen werden. Der beurteilende zuständige Lehrveranstaltungsleiter sei Mediziner und habe die Feststellungen sachverständig einschätzen können. Hierzu werde die unter dem 5. November 2010 erstellte ärztliche Stellungnahme von .......... vorgelegt. In seiner Stellungnahme gibt der Leiter der Lehrveranstaltung an, dass ein niedriger Blutdruck vorgelegen habe, weitere Untersuchungen aber von Amts- und Hausarzt nicht vorgenommen worden seien. Der einzelne Blutdruckwert habe als solcher keinerlei Aussagekraft, weil er aufgrund der Anämie auch chronisch sein könne. Aus der ärztlichen Bescheinigung sei deshalb kein Schweregrad ersichtlich, der zu der Annahme führen könnte, dass der Antragsteller am 12. Februar 2010 prüfungsunfähig gewesen sei. Die von der Antragsgegnerin fristgerecht dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zu keiner Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. 3 4 4 Der Antrag des Antragstellers ist zulässig. Ihm fehlt es insbesondere nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat die Antragsgegnerin mit Telefax vom 21. Dezember 2010 mitgeteilt, dass der Antragsteller inzwischen auch einen Bescheid vom 22. Oktober 2010 über das endgültige Nichtbestehen der Lehrveranstaltung Kursus der Mikroskopischen Anatomie (Histologie) Teil II erhalten habe. Dieser Vortrag ist aber nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) erstmals erfolgt. Unabhängig davon ist unklar, ob der Bescheid über das Nichtbestehen bestandskräftig ist. Jedenfalls ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller sein Studium trotz eines endgültigen Nichtbestehens der Lehrveranstaltung an einer anderen Universität des In- oder Auslandes fortsetzen und deshalb ein Interesse daran haben kann, die Prüfung im Kursus der Makroskopischen Anatomie I zu wiederholen. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO ergeht eine einstweilige Anordnung, wenn das Bestehen eines zu regelnden Anspruchs, des sogenannten Anordnungsanspruchs, und die Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung, der sogenannte Anordnungsgrund, überwiegend wahrscheinlich sind. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO ist der Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Der den Verwaltungsprozess prägende Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) wird dadurch zwar nicht völlig verdrängt, erfährt aber - durch den Charakter des Eilverfahrens und der den Verfahrensbeteiligten obliegenden Mitwirkungspflicht - Einschränkungen. Grundsätzlich ist das Gericht im Eilverfahren zu weiteren Ermittlungen nicht verpflichtet, vielmehr ergeht die Entscheidung im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit aufgrund der innerhalb angemessener Zeit verfügbaren präsenten Beweismittel, von glaubhaft gemachten Tatsachen und überwiegender Wahrscheinlichkeiten. Die Beweiserhebung und weitere Ermittlungen bleiben regelmäßig dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. Juli 2010 - 2 B 436/09 -, juris m. w. N.) Nach den im Eilverfahren vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Prüfungsunfähigkeit des Antragstellers am 12. Februar 2010 auszugehen. An diesem Tag hat der Antragsteller sich sowohl bei seiner Hausärztin, einer Fachärztin für Innere Medizin, als auch bei der Amtsärztin, 5 6 7 8 5 ebenfalls Internistin, vorgestellt. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass die Angabe im amtsärztlichen Zeugnis vom 15. Februar 2010, der Antragsteller sei „in seiner Leistungsfähigkeit mäßig eingeschränkt“, allein nicht für eine Prüfungsunfähigkeit spricht. Dieser Angabe kann nicht ohne weiteres entnommen werden, dass der Prüfling nicht nur unerheblich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. zur Erheblichkeitsschwelle: BVerwG, Beschl. v. 14. Juni 1983 - 7 B 107.82 - sowie Beschl. v. 17. Januar 1984 - 7 B 27.83 -, jeweils juris). Bezieht man aber die hinzugefügte Bemerkung der Amtsärztin ein, ergibt sich eindeutig die Prüfungsunfähigkeit. In der Bemerkung wird ausgeführt, dass die vorgelegte fachärztliche Krankschreibung vom selben Tage amtsärztlich bestätigt werde. Auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Fachärztin für Innere Medizin wird dem Antragsteller für den 12. Februar 2010 die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Liegt indes Arbeitsunfähigkeit vor, ist grundsätzlich auch von Prüfungsunfähigkeit auszugehen. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte ärztliche Stellungnahme von .......... vom 5. November 2010 führt zu keiner anderen Beurteilung. Zutreffend wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass ein einzelner niedriger Blutdruckwert insbesondere bei einem Anämiker nicht ausreicht, um auf eine Prüfungsunfähigkeit schließen zu können. Ebenfalls zutreffend wird darin weiter ausgeführt, dass die genannten Symptome Schwindel, Schwäche und Müdigkeit auch chronische Symptome der Anämie darstellen könnten. Bei einem Dauerleiden mit chronischen Symptomen scheidet ein Prüfungsrücktritt aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Dezember 1985 - 7 B 210/85 - sowie Beschl. v. 22. Juni 1993 - 6 B 9.93 -, juris). Da Herr .......... den Antragsteller aber am Prüfungstag nicht persönlich untersucht hat, sondern sich nur auf die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen stützt, kann seiner Stellungnahme lediglich die Möglichkeit entnommen werden, dass der Antragsteller prüfungsfähig war. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Prüfungsfähigkeit ergibt sich aus dieser Stellungnahme nicht. Eine Klärung der Frage, ob der niedrige Blutdruck und die geschilderten Symptome am Prüfungstag ein Dauerleiden darstellen oder nicht, würde eine Beweiserhebung, insbesondere mit Blutdruckmessungen über einen längeren Zeitraum und weiteren Untersuchungen, voraussetzen. Eine solche ist indes im Eilverfahren nicht angezeigt. 9 10 6 Lassen sich aber im Eilverfahren keine anderslautenden Erkenntnisse mit hinreichender Sicherheit gewinnen, ist grundsätzlich von der amtsärztlich bescheinigten Erkrankung mit der Folge der Prüfungsunfähigkeit auszugehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. Juni 1993 a. a. O.). Hinzu kommt, dass die zusätzliche Teilnahme des Antragstellers an ohnehin durchgeführten Leistungskontrollen für die Antragsgegnerin mit vergleichsweise geringem Aufwand verbunden ist. Dagegen ergäbe sich für den Antragsteller bei Nichtteilnahme und Abwarten der Hauptsacheentscheidung ein erheblicher Zeitverlust. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für die noch anhängige Teilnahme an einer Leistungskontrolle ergibt sich aus § 62 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt dabei der Empfehlung in Nr. 18.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. bei Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14), wo für einen Leistungsnachweis der halbe Auffangwert als Streitwert vorgeschlagen wird. Wegen der zumindest teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Halbierung des Streitwertes im Eilverfahren nicht angezeigt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Dehoust Hahn Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 11 12 13 14