Beschluss
2 B 436/09
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 2 B 436/09 11 L 79/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch den Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen Lothringer Straße 1, 01069 Dresden - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Aktentransport; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn am 14. Juli 2010 beschlossen: Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Juli 2009 - 11 L 79/09 - ist wirkungslos, soweit der Antrag des Antragstellers abgelehnt wird, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig zu verpflichten, den Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft ....... anzuweisen, eine innerdienstliche Regelung über den Aktentransport innerhalb seiner Behörde zu schaffen, die den Anspruch des Antragstellers als Staatsanwalt sowohl auf statusgemäße Beschäftigung als auch auf Bereitstellung einer sachlichen und persönlichen Arbeitsorganisation zur Durchsetzung dieses Anspruchs gewährleistet. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe 1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einstellen, nachdem die Beteiligten es hinsichtlich der vom Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO begehrten Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Anweisung an den Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft ....... über den Erlass einer innerdienstlichen Regelung zum Aktentransport, die den Anspruch des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung gewährleistet, übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Umfang der Erledigungserklärung ist das Verfahren in beiden Rechtszügen unmittelbar beendet worden und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28.7.2009 - 11 L 79/09 - unwirksam, was im Tenor des Beschlusses festzustellen ist (§ 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO i. V. m. § 173 VwGO). 3 2. Im Übrigen ist die vom Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden eingelegte zulässige Beschwerde nicht begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig zu verpflichten, den Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft ....... und den zuständigen Abteilungsleiter anzuweisen, dem Antragsteller gegenüber künftig Weisungen mit dem Inhalt, Akten, Aktenstücke, Asservate und sonstiges Schriftgut mit einem Gesamtgewicht von über 5 kg von der Poststelle/Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft ....... zu seinem Dienstzimmer und in entgegengesetzter Richtung selbst zu verbringen, zu unterlassen, zu Unrecht abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, es liege weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch vor. Bislang sei gegenüber dem Antragsteller eine Weisung, er habe Aktenmaterial mit einem Gewicht von mehr als 5 kg in einem Schub und per Hand zu transportieren, nicht ergangen; diese drohe auch in Zukunft nicht. Nach summarischer Sachverhaltsermittlung sei auch nicht feststellbar, dass die Handhabung des Aktentransports bei der Staatsanwaltschaft ....... rechtswidrig wäre. Die vom Antragsteller zu bewältigenden Aktenbewegungen verließen nicht den Bereich der amtsangemessenen Beschäftigung. Die hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen keine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Seinem Vorbringen kann nicht entnommen werden, dass besondere Gründe vorliegen, die es als unzumutbar erscheinen lassen, ihn zur Durchsetzung dieses Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Weder der Leitende Oberstaatsanwalt noch der damalige Abteilungsleiter haben vom Antragsteller verlangt, mit für ihn bestimmten und von 4 ihm zu bearbeitenden Verfahrensakten gefüllte Aktenkisten mit einem Gesamtgewicht von mehr als 5 kg eigenhändig von der Post- bzw. Geschäftsstelle zu seinem Dienstzimmer und zurück zu transportieren, noch bestehen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dies künftig der Fall sein könnte. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht aus der vom Antragsteller herangezogenen Verfügung des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 19.2.2009, mit der dieser ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet hat, oder den Vermerken des Abteilungsleiters vom 4.2. und 5.2.2009. Verfügung und Vermerke beziehen sich auf einen Vorfall am 2.2.2009. An diesem Tag wies der damalige Abteilungsleiter des Antragstellers diesen u. a. an, eine auf der Poststelle befindliche gelbe Kiste mit für ihn bestimmten UJs-Verfahren zur Bearbeitung an sich zu nehmen; dieser Aufforderung sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Es kann dahinstehen, ob diese und eine weitere mit Verfahrensakten gefüllte Kiste, wie der Antragsteller behauptet, nach seinen Feststellungen jeweils über 16 kg gewogen haben. Jedenfalls ergibt sich nach Auffassung des Senats aus dem Wortlaut der Weisung nicht, dass der Antragsteller den Transport der Kisten in sein Dienstzimmer und zurück zur Geschäftsstelle eigenhändig, ohne Aufteilung der Akten in mehrere Schübe und ohne die Zuhilfenahme eines Aktentransportwagens oder ohne Unterstützung durch einen Wachtmeister durchführen sollte und musste. Von einem anderen Verständnis konnte und durfte auch der Antragsteller nicht ausgehen. Die Weisung beschränkte sich ihrem - auch für den Antragsteller - erkennbaren Inhalt nach vielmehr darauf, dieser solle die Akten zur Bearbeitung in sein Dienstzimmer mitnehmen. Wie und auf welche Weise der Antragsteller die Akten letztlich dorthin bringt, sollte ihm überlassen bleiben. Eine diesbezügliche Weisung ist durch den damaligen Abteilungsleiter nicht ergangen und brauchte auch nicht zu ergehen. Von einem langjährig in der Staatsanwaltschaft ....... tätigen und mit den dortigen Verhältnissen vertrauten Staatsanwalt wie dem Antragsteller darf erwartet werden, dass er in der Lage ist, den Transport von Verfahrensakten aus der Post-/Geschäftsstelle in sein Dienstzimmer und zurück eigenständig in der ihm gemäßen und von ihm für sinnvoll erachteten Art und Weise vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Anders als der Antragsteller meint, folgt aus dem Umstand, dass ihm insoweit keine weitergehenden Anweisungen erteilt wurden, daher nicht, dass nur er selbst in eigener Person mit Verfahrensakten gefüllte Kisten und zudem unverändert so, wie er sie auf der Post- /Geschäftsstelle vorfindet, wegtragen darf und muss. 5 Vor diesem Hintergrund kann deshalb nicht nur keine Rede davon sein, das Verwaltungsgericht habe, so der Antragsteller in der Beschwerdebegründung, den in der Verfügung vom 19.2.2009 wiedergegebenen Inhalt der Weisung „ins Rechtmäßige uminterpretiert“, sondern bestehen darüber hinaus auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, der Antragsteller müsse künftig mit einer Weisung des Leitenden Oberstaatsanwalts oder des zuständigen Abteilungsleiters dahingehend rechnen, er habe Akten oder sonstige Unterlagen selbst auf ein Mal und eigenhängig in sein Dienstzimmer zu bringen. Eine solche „Gefährdungslage“ folgt auch nicht aus der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller. Gegenstand dieses Verfahrens ist nicht ein Verstoß gegen die Weisung „zu einem übermäßigen Aktentransport“, sondern, wie dargelegt, ein Verstoß gegen die an den Antragsteller gerichtete allgemeine Anweisung, von ihm zu bearbeitende Akten überhaupt an sich zu nehmen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ferner das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint. Auch dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass die Handhabung des Aktentransports bei der Staatsanwaltschaft ....... offensichtlich rechtswidrig wäre, insbesondere den Anspruch des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung verletzen könnte. Ebenso wie im erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren keine hinreichend konkreten Tatsachen und Umstände vorgetragen oder glaubhaft gemacht, aus denen sich bei der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung entnehmen ließe, dass Umfang sowie Art und Weise des ihm obliegenden Aktentransports dem Statusamt eines Staatsanwalts nicht mehr angemessen wäre. Soweit der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht hätte gemäß § 86 Abs. 3 VwGO auf eine Ergänzung seines diesbezüglichen Sachvortrags hinwirken müssen, geht er fehl. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO ist der Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Der den Verwaltungsprozess prägende Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) wird dadurch zwar nicht völlig verdrängt, erfährt aber - durch den Charakter des Eilverfahrens und die insbesondere dem Antragsteller dieses Verfahrens obliegende Mitwirkungspflicht - Einschränkungen. Grundsätzlich ist das Gericht im Eilverfahren zu weiteren Ermittlungen und Hinweisen nicht verpflichtet, vielmehr ergeht die Entscheidung im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit aufgrund der innerhalb angemessener Zeit verfügbaren präsenten Beweismittel, von glaubhaft gemachten Tatsachen und aufgrund überwiegender Wahrscheinlichkeiten. Die Beweiserhebung und weitere Ermittlungen bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28.12.2009 - 1 B 400/09 -, 6 juris, Beschl. v. 8.7.2010 - D 6 B 116/10 -; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 80 Rn. 125). Eine Beweiserhebung oder weitere Ermittlungen sind zwar anders als im Verfahren des Arrests und der einstweiligen Verfügung im Zivilrecht (vgl. § 920 Abs. 2 i. V. m. § 294 ZPO) wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes im verwaltungsrechtlichen Eilverfahren nicht völlig ausgeschlossen. Sie stehen aber im Ermessen des Gerichts und kommen nur in Ausnahmefällen in Betracht. Der Antragsteller legt nicht dar, warum hier ein Ausnahmefall vorliegen und das Ermessen des Gerichts auf Null reduziert sein soll. Hinzu kommt, dass das Gericht insbesondere hinsichtlich derjenigen tatsächlichen Umstände, die in die eigene Sphäre des Antragstellers fallen und aus denen er für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will, ohnehin nicht gehalten ist, von sich aus weitere Aufklärungsmaßnahmen einzuleiten (vgl. Senatsbeschl. v. 27.6.2000 - 2 BS 27/00 -, juris; Finkelnburg/ Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 315, 316, 320, 321). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Auffangwert wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Dehoust Hahn ausgefertigt/beglaubigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Die Geschäftsstelle Pech Justizbeschäftigte