Beschluss
2 E 137/10
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 2 E 137/10 1 K 111/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch den Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichtes .......er Straße 56, 09112 Chemnitz - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen Recht der Richter hier: Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn am 17. Dezember 2010 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 15. November 2010 - 1 K 111/08 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Das Verfahren ist nicht in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, auch wenn der Kläger die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 15. November 2010, mit dem dieses seinen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens abgelehnt hat, zurückgenommen hat. Für die Rücknahme einer nach § 146 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhobenen Beschwerde gilt § 126 VwGO entsprechend. Danach kann die Beschwerde bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgenommen werden; die Rücknahme hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Rechtsmittelgericht zu erfolgen, bei dem die Beschwerde anhängig ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 4. Oktober 2004, SächsVBl. 2005, 22; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rn. 1 und § 126 Rn. 3; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 146 Rn. 2 und § 126 Rn. 1, 1a, 3). Gemessen daran ist hier die Beschwerderücknahme durch den Kläger zu spät erfolgt. Der vorliegende Beschluss wurde am 17. Dezember 2010 erlassen, indem die unterschriebene, aber noch nicht mit Gründen versehene Entscheidungsformel den Beteiligten von der Geschäftsstelle am gleichen Tag durch Telefax übermittelt wurde. Mit der so erfolgten formlosen Bekanntgabe des Tenors wurde der Beschluss wirksam und zugleich gemäß § 152 Abs. 1 VwGO mangels Anfechtbarkeit rechtskräftig (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22. März 2000, SächsVBl. 2000, 192; Kopp/Schenke a. a. O., § 116 Rn. 2, 3 und § 122 Rn. 5; Schmidt, in: Eyermann a. a. O., § 116 Rn. 4; Clausing, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, § 122 Rn. 5). Ab diesem Zeitpunkt konnte der Kläger 1 2 3 seine Beschwerde daher nicht mehr in entsprechender Anwendung von § 126 VwGO zurücknehmen. So liegt es hier: Die Beschlussformel wurde ausweislich des Sendeberichts am 17. Dezember 2010 um 12.46 Uhr an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gefaxt. Dessen an das Verwaltungsgericht Chemnitz gerichteter und vom 30. November 2010 datierender Schriftsatz, mit dem der Kläger u. a. „die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aussetzungsantrages“ zurücknahm, ging am 17. Dezember 2010 um 12.51 Uhr per Fax beim Verwaltungsgericht ein, das den Schriftsatz am gleichen Tag um 13.55 Uhr ebenfalls per Fax an das Sächsische Oberverwaltungsgericht weiterleitete. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig. Danach steht den Beteiligten gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Einen Ausschluss der Beschwerde gegen nach § 94 VwGO ergangene Aussetzungsbeschlüsse enthält die Verwaltungsgerichtsordnung nicht. § 146 Abs. 2 VwGO findet keine Anwendung, weil es sich bei einem Aussetzungsbeschluss nicht lediglich um eine prozessleitende Verfügung handelt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 1. August 2008, NVwZ-RR 2008, 851; OVG LSA, Beschl. v. 10. Juli 2007 - 1 O 46/07 -, juris; Kopp/Schenke a. a. O., § 94 Rn. 7 und § 146 Rn. 12). Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand als Richter am Arbeitsgericht beim Arbeitsgericht ........ im Dienst des beklagten Freistaats Sachsen. Mit Bescheid vom 8. August 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2007 untersagte ihm der Beklagte die weitere Ausübung der Nebentätigkeit als Prozessbevollmächtigter in dem Verfahren ........ gegen .................... vor dem Arbeitsgericht ......., Az: ............. Die hiergegen erhobene Klage erklärte der Kläger für erledigt und beantragte festzustellen, dass der Ausgangs- und der Widerspruchsbescheid des Beklagten rechtswidrig waren. Seinen unter Hinweis auf das vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Europa mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens lehnte das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen 3 4 5 4 Beschluss ab. Das Disziplinarverfahren sei nicht vorgreiflich. Gegenstand der vorliegenden Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sei zunächst die Frage eines Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers, mithin eine verwaltungsprozessuale Frage, auf die die Frage des Vorliegens eines Dienstvergehens keinen Einfluss habe. Darüber hinaus habe das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auch den unterschiedlichen Gegenstand eines behördlichen Disziplinarverfahrens und eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Überprüfung eines Bescheids berücksichtigt, der keine zwingende Vorrangigkeit des Disziplinarverfahrens bedeute. Dagegen wendet der Kläger mit der Beschwerde ein, das Disziplinarverfahren sei deshalb vorgreiflich, weil dort sämtliche in der Untersagungsverfügung angeführten Vorwürfe durch die oberste Dienstbehörde überprüft würden. Sollte sich herausstellen, dass die Vorwürfe „keine Dienstvergehen“ seien, falle „die Argumentation … für die Untersagungsverfügung fort“. Dies wirke sich auf das vorliegende Verfahren dann aus, wenn das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis komme, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig sei. Diese Erwägungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, geben keinen Anlass zu einer Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 94 VwGO kann das Verwaltungsgericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Voraussetzung für die Aussetzung ist, dass es auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses oder die Beurteilung einer Vorfrage ankommt, die Gegenstand eines anderen Rechtsstreits vor einem anderen Gericht oder der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde ist. Auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit vorliegen, steht die Entscheidung über die Aussetzung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Im Beschwerdeverfahren 6 7 8 5 gegen den Aussetzungsbeschluss ist das Oberverwaltungsgericht daher auf die Prüfung beschränkt, ob das Verwaltungsgericht die Grenzen des Ermessens eingehalten und von seinem Ermessen in einer dem Gesetz entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. OVG Bremen a. a. O.; OVG LSA a. a. O.; Kopp/Schenke a. a. O., § 94 Rn. 3, 6, 7). Rechtsgrundlage der vorliegend in Streit stehenden Anordnung des Beklagten vom 8. August 2007 ist § 82 Abs. 1 i. V. m. § 83 SächsBG. Die Vorschriften, die gemäß § 3 SächsRiG für die Rechtsverhältnisse der Richter entsprechend gelten, regeln die Übernahme von Nebentätigkeiten durch Beamte und Richter, wobei zwischen genehmigungspflichtigen und nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten zu unterscheiden ist. Eine nicht genehmigungspflichtige Tätigkeit, von der der Beklagte hinsichtlich der vom Kläger übernommenen Prozessvertretung vor dem Arbeitsgericht ....... ausgegangen ist, ist nach § 83 Abs. 2 Satz 1 SächsBG ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte oder Richter bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Eine solche Pflichtverletzung hat der Beklagte hier angenommen, weil der Kläger bei Ausübung der Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter seinen Amtsbonus ausgenutzt, das Vertrauen in seine eigene Neutralität als Richter beschädigt sowie seine eigenen Dienstgeschäfte durch Überschreiten der Absetzfristen nicht ordnungsgemäß verrichtet habe. Das vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Europa eingeleitete Disziplinarverfahren beruht hingegen auf einem Antrag des Klägers nach § 41 Abs. 1 SächsRiG i. V. m. 18 Abs. 1 SächsDG. Danach kann der Beamte oder Richter bei dem Dienstvorgesetzten oder dem höchsten Dienstvorgesetzten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens, d. h. der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a. F./§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), zu entlasten. Sonach setzt das Dienstvergehen ebenso wie die Untersagung einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit nach § 83 Abs. 2 Satz 1 SächsBG eine Verletzung dienstlicher Pflichten voraus. Ob daraus, wie der Kläger meint, eine Vorgreiflichkeit des Disziplinarverfahrens gegenüber dem vorliegenden Klageverfahren deshalb folgt, weil über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Pflichtverletzung in beiden Verfahren auf Grundlage derselben tatsächlichen 9 10 6 Umstände und Gesichtspunkte zu entscheiden sei, bedarf keiner abschließenden Klärung durch den Senat. Im Rahmen des ihm durch § 94 VwGO eingeräumten Ermessens hat das Verwaltungsgericht eine „zwingende“ Vorrangigkeit des Disziplinarverfahrens in dem angegriffenen Beschluss unter Hinweis auf die Unterschiedlichkeit der Streitgegenstände verneint. Diese Erwägungen, gegen die sich der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht gewandt hat, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, erweisen sich insbesondere nicht als ermessensfehlerhaft. Während es im Disziplinarverfahren um die Feststellung und gegebenenfalls Ahndung eines Dienstvergehens geht, ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren - wie hier - auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO) oder dessen Ablehnung oder Unterlassung (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO) gerichtet. Gründe oder Gesichtspunkte, aufgrund derer das Ermessen des Verwaltungsgerichts gleichwohl auf Null reduziert gewesen wäre, mithin im Hinblick auf das gegen ihn eröffnete Disziplinarverfahren allein die Aussetzung des vorliegenden Klageverfahrens rechtmäßig gewesen wäre, zeigt der Kläger nicht auf; diese sind für den Senat auch sonst nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden als Festgebühr erhoben (vgl. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses); einer Streitwertfestsetzung bedarf es deshalb nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Grünberg Dehoust Hahn Vizepräsident Dr. Grünberg ist wegen Krankheit an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert. gez.: Dehoust Ausgefertigt: 11 12 13 7 Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht