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Beschluss

2 B 126/10

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Konkurrentenrechtsstreit kann ausreichen, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung des ausgewählten Bewerbers gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des nicht berücksichtigten Bewerbers möglich erscheint. 2. Die in einer Beurteilung enthaltenen Feststellungen müssen sich auf den gesamten Beurteilungszeitraum beziehen; die Beurteilung darf insoweit keine Zeiträume innerhalb dieses Beurteilungszeitraums unberücksichtigt lassen.
Entscheidungsgründe
1. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Konkurrentenrechtsstreit kann ausreichen, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung des ausgewählten Bewerbers gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des nicht berücksichtigten Bewerbers möglich erscheint. 2. Die in einer Beurteilung enthaltenen Feststellungen müssen sich auf den gesamten Beurteilungszeitraum beziehen; die Beurteilung darf insoweit keine Zeiträume innerhalb dieses Beurteilungszeitraums unberücksichtigt lassen.