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Beschluss

2 A 584/09

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 2 A 584/09 11 K 1108/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch den Präsident des Oberlandesgerichtes Dresden Ständehaus Schloßplatz 1, 01067 Dresden - Beklagter - - Antragsgegner - wegen dienstlicher Beurteilung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. John am 16. Mai 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. August 2009 - 11 K 1108/06 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). Dies ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die vom Kläger angegriffene Regelbeurteilung rechtmäßig sei und ihn nicht in seinen Rechten verletze. Ein Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift läge nicht vor. Der Präsident des Oberlandesgerichts 1 2 3 3 sei nach Ziffer VIII Nr. 3 Satz 1 und 2 der einschlägigen Verwaltungsvorschrift berechtigt gewesen, die Beurteilung des Präsidenten des Landgerichts abzuändern. Auch in der Sache erweise sich die Beurteilung als rechtmäßig. Soweit mit Prüfvermerk des Präsidenten des Oberlandesgerichts der letzte Absatz der (ursprünglichen) Beurteilung des Präsidenten des Landgerichts entfallen sei, wonach der Kläger noch nicht Gelegenheit gehabt habe, seine Eignung und Förderungswürdigkeit durch Verwendung beim Oberlandesgericht auf die Probe stellen zu lassen und ihm dazu zeitnah Gelegenheit gegeben werden sollte, führe dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Denn die gegebene Begründung, wonach beim Oberlandesgericht in ganz erheblichem Umfang Verfahren mit weit überdurchschnittlicher tatsächlicher und sachlicher Schwierigkeit zu bewältigen seien, ließe nicht erkennen, dass allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden seien. Diese Bewertung stehe auch nicht in einem unauflöslichen Widerspruch zur Leistungsbeurteilung. Dem Kläger seien zwar „gute Fachkenntnisse im materiellen und formellen Zivilrecht“ bescheinigt worden. Soweit für seine Abordnung an das Oberlandesgericht gerade besonders gute, überdurchschnittliche Rechtskenntnisse erwartet würden, verstoße es weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe, wenn der Präsident des Oberlandesgerichts auf Grundlage der Bewertung des Präsidenten des Landgerichts bei einem wertenden Vergleich mit den anderen Richtern der Vergleichsgruppe offenbar davon ausgegangen sei, dass die Rechtskenntnisse des Klägers gerade nicht als überdurchschnittlich bewertet worden seien. Denn von einem Zivilrichter, der den Anforderungen an seinen Beruf voll entspreche, seien natürlich gute Fachkenntnisse im materiellen und formellen Zivilrecht zu erwarten, die für sich allein jedenfalls eine überdurchschnittliche Befähigung noch nicht ausweisen würden. Der Präsident des Oberlandesgerichts habe auch nicht deswegen den Kläger nicht beurteilen können, weil er dessen Tätigkeit nicht gekannt und weder Akten gesichtet noch an Sitzungsterminen des Klägers teilgenommen habe. Zum einen könne bei der Überprüfung einer Beurteilung auf darin geschilderte tatsächliche Verhältnisse Bezug genommen werden. Zum anderen setze die Abfassung einer dienstlichen Beurteilung nicht voraus, dass der Beurteiler die Eignung und Leistung des Beurteilten aus eigener Anschauung kenne; der Beurteilende könne sich die erforderlichen Kenntnisse auch durch Berichte Dritter verschaffen. Der Beurteiler habe auch keine sachfremden Erwägungen dahingehend angestellt, als er von einer (nur) leicht 4 überdurchschnittlichen Eingangsbelastung des Klägers im Beurteilungszeitraum ausgegangen sei. Soweit im Widerspruchsbescheid die Beurteilung zwar einerseits dahingehend berichtigt wurde, dass der Kläger erste Verfügungen unmittelbar nach Eingang des Verfahrens vornehme und dies nicht nur „meist“, andererseits die Endnote aber beibehalten würde, beziehe sich dies nur auf einen kleinen, wenn auch nicht unwesentlichen Teilbereich richterlicher Tätigkeit. Vor diesem Hintergrund müsse die Korrektur weder nach allgemein gültigen Wertmaßstäben noch nach Denkgesetzen automatisch zu einer Anhebung der Gesamtnote führen. Die angegriffene Beurteilung sei auch nicht deshalb insgesamt widersprüchlich, weil dem Kläger während des Beurteilungszeitraums in entsprechenden Anlassbeurteilungen die Eignung für das Amt eines ständigen Vertreters des Direktors eines Amtsgerichts bescheinigt worden sei. Schließlich sei der Vortrag des Klägers, im Vergleich zu vorausgegangenen Regelbeurteilungen sei bei ihm eine Leistungssteigerung zu verzeichnen gewesen, nicht beachtlich, da er mit dieser nicht weiter belegten Behauptung der Einschätzung seiner Leistungen durch den Beurteiler seine eigene Einschätzung entgegen hielte. Der Kläger macht in seinem Zulassungsantrag geltend, dass die Abänderung der Beurteilung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts rechtswidrig sei. Dieser sei zu einer solchen Abänderung nicht befugt. Die von ihm gegebene Begründung sei unzulänglich und weder mit allgemein gültigen Wertmaßstäben zu vereinbaren noch könne sie als sachgerecht angesehen werden. Außerdem liege ein Widerspruch vor, weil der Präsident des Oberlandesgerichts ausdrücklich einerseits die guten Rechtskenntnisse des Richters mitgetragen und bei der Frage einer Abordnung an das Oberlandesgericht genau diese Rechtskenntnisse in Frage gestellt habe. Außerdem habe sich der Präsident des Oberlandesgerichts keinen eigenen Eindruck vom Leistungsniveau des Kläger gemacht, er habe keine einzige vom Kläger bearbeitete Akte gesichtet, an keiner von diesem geleiteten mündlichen Verhandlung oder einem Rechtsgespräch teilgenommen. Die überdurchschnittlichen Belastungen des Klägers seien letztlich nicht berücksichtigt worden. Außerdem habe der Kläger stets Bereitschaft gezeigt, zusätzliche richterliche Aufgaben zu übernehmen. Die Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichts, dass die im Widerspruchsbescheid vorgenommene Änderung der Beurteilung sich nicht zugunsten des Klägers im Gesamturteil niederschlage, sei fehlerhaft; diese Änderung beziehe sich nämlich auf 4 5 einen nicht unwesentlichen Teilbereich richterlicher Tätigkeit. Schließlich sei die Eignung des Klägers für ein Beförderungsamt durch die Anlassbeurteilungen für Stellen eines ständigen Vertreters der Direktors eines Amtsgerichts (Besoldungsgruppe R 2) festgestellt worden. Damit sei eine Eignung für eine Führungsaufgabe festgestellt worden. Diese finde jedoch in der Gesamtbewertung der Regelbeurteilung trotz nicht aufgezeigter, weil nicht vorhandener Leistungsverschlechterung keinen Niederschlag. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Präsident des Oberlandesgerichts nach Ziffer VIII Nr. 3 Satz 1 und 2 der für die streitgegenständliche Beurteilung maßgeblichen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten vom 7. November 2001 (SJMBl. S. 137 - im Folgenden VwV Beurteilung) für die Prüfung und Abänderung der Beurteilung zuständig war; daran bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., B Rn. 270 m. w. N.). Wenn - so wie hier - der höhere Dienstvorgesetzte eine rechtlich verselbständigte Überbeurteilung zu erstellen hat, so darf er - unbeschadet seiner Pflicht, Eignung und Befähigung und fachlichen Leistung des Beamten oder Richters eigenverantwortlich umfassend zu bewerten - von der Beurteilung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nur abweichen, wenn er dies im Interesse der Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe für seinen gesamten Dienstbereich als geboten erachtet oder wenn er aufgrund eigener Wahrnehmungen und Eindrücke oder indirekter Erkenntnisquellen im Einzelfall selbst zu einer anderen Einschätzung des Beamten oder Richters in der Lage ist (vgl. Schnellenbach, a. a. O.). Von diesen Maßstäben ist vorliegend nicht abgewichen worden. Die Frage, inwieweit ein Richter am Amtsgericht die Voraussetzungen für eine Abordnung an das Oberlandesgericht erfüllt, ist wegen der Bedeutung für den gesamten Geschäftsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit nur einheitlich zu beantworten; sie obliegt nicht einzelnen Beurteilern. Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Bewertung, er habe gute Kenntnisse im materiellen und formellen Zivilrecht, die Feststellung überdurchschnittlicher Kenntnisse in diesen Rechtsmaterien enthält; das Prädikat „gut“ heißt nichts anderes als überdurchschnittlich. Allerdings hat der Präsident des Oberlandesgerichts dargelegt, dass für eine Abordnung neben anderen Eigenschaften 5 6 besonders überdurchschnittliche Kenntnisse erforderlich seien (UA S. 8). Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die Eignung für eine Abordnung nicht zu dem Inhalt einer Beurteilung im engeren Sinn gehört. Diese umfasst eine Bewertung über die während eines Beurteilungszeitraumes erbrachten fachlichen Leistungen eines Richters in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu anderen Richtern seiner Besoldungsgruppe sowie seine Eignung und Befähigung (Ziff. VI Nr. 2 VwV Beurteilung; vgl. Schnellenbach, a. a. O., B Rn. 216 m. w. N.). Die perspektivisch angelegte Einschätzung über die Befähigung für eine Abordnung oder die Erprobung an einem Obergericht unterfällt dieser Definition nicht. Dieses Ergebnis findet sich auch in Ziff. VI Nr. 3 e VwV Beurteilung wieder, wonach eine Äußerung darüber, für welche Aufgaben ein Richter in Betracht kommt, als ergänzende Bemerkung außerhalb der eigentlichen Feststellungen in die Beurteilung aufzunehmen ist. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Abfassung einer dienstlichen Beurteilung nicht voraussetzt, dass der Beurteiler die Eignung und Leistung des Beurteilten aus eigener Anschauung während des gesamten Beurteilungszeitraums kennt. Der Senat teilt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem angefochtenen Urteil (u. a. S. 9 f.), die der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluss vom 9. November 2010 - 2 B 126/10 -, juris; vgl. auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 439 m. w. N.) entsprechen. Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts bestehen auch nicht insoweit, als dieses davon ausgegangen ist, dass der Beurteiler keine sachfremden Erwägungen angestellt oder allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet habe, soweit er von einer (nur) leicht überdurchschnittlichen Eingangsbelastung des Klägers im Beurteilungszeitraum ausgegangen ist. Insofern ist mit dem Verwaltungsgericht darauf abzustellen, dass aufgrund der jeweils sehr individuellen Umstände der Belastung einzelner Richter dem Beurteiler ein größerer Beurteilungsspielraum zusteht; willkürliche oder sachfremde Erwägungen sind nicht ersichtlich. Auch die im Widerspruchsverfahren vorgenommene Abänderung der Beurteilung führt nicht dazu, dass die angegriffene Beurteilung sich als rechtswidrig erwiese. 6 7 8 7 Zwar stellt die hier vorgenommene Änderung, dass der Kläger erste Verfügungen nicht nur „meist“, sondern stets unmittelbar nach Eingang des Verfahrens vornimmt, durchaus eine wesentliche Änderung einer Beurteilung dar. Da sich jedoch die Beurteilung selbst nicht nur auf dieses Merkmal, sondern auf eine Vielzahl von zu bewertenden Sachverhalten und Leistungen sowie Befähigungen bezieht, führt die Änderung eines Teilbereichs nicht zwingend zu einer Verbesserung des Gesamtprädikats. Vielmehr ist der Beurteiler gehalten, eine erneute Entscheidung unter Einbeziehung des geänderten Merkmals vorzunehmen. Dass der Beurteiler nach der Änderung der Beurteilung im Widerspruchsverfahren willkürlich oder auf Grundlage sachfremder Erwägungen gehandelt habe, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger vorträgt, dass er aufgrund der im Beurteilungszeitraum in verschiedenen Anlassbeurteilungen festgestellten Befähigung für ein Beförderungsamt (ständiger Vertreter des Direktors eines Amtsgerichts - Besoldungsgruppe R 2) für geeignet gehalten worden ist, führt dies nicht dazu, dass die ihm erteilte Regelbeurteilung widersprüchlich und damit rechtswidrig wäre. Denn mit einer solchen Einschätzung wird nicht ausgedrückt, dass im bisherigen Amt überdurchschnittliche Leistungen erzielt werden. Nach Ziff. VI Nr. 3 d Satz 2 VwV Beurteilung ist einer Beurteilung aus Anlass einer Bewerbung und Versetzung eine vorausschauende Bewertung der Eignung in Bezug auf das angestrebte Amt beizufügen (Eignungsprognose). Diese Prognose wird aufgrund der bisher gezeigten Leistungen zu erstellen sein, weshalb überdurchschnittlich beurteilte Richter in vielen Fällen auch eine positive Eignungsprognose erhalten werden. Zwingend ist das indes nicht. Ein überdurchschnittlich befähigter Spruchrichter muss nicht unbedingt auch für die Wahrnehmung von richterlichen Führungs- und Verwaltungsaufgaben geeignet sein. Umgekehrt kann einem durchschnittlich befähigten Richter die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes zugetraut werden. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 62 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 9 10 11 8 gez.: Grünberg Hahn John Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht