Beschluss
2 B 168/10
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für die sofortige Vollziehung eines Bescheides, der den Verlust der Bezüge feststellt, besteht nur dann ein überwiegendes Vollzugsinteresse, wenn nach Lage des Einzelfalles der Rückforderungsanspruch sonst ernstlich gefährdet erscheint. 2. Voraussetzung ist darüber hinaus, dass das schuldhafte Fernbleiben vom Dienst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann.
Entscheidungsgründe
1. Für die sofortige Vollziehung eines Bescheides, der den Verlust der Bezüge feststellt, besteht nur dann ein überwiegendes Vollzugsinteresse, wenn nach Lage des Einzelfalles der Rückforderungsanspruch sonst ernstlich gefährdet erscheint. 2. Voraussetzung ist darüber hinaus, dass das schuldhafte Fernbleiben vom Dienst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann.