Beschluss
2 A 316/17
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 2 A 316/17 11 K 3970/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Bundespolizeidirektion Pirna Rottwerndorfer Straße 22, 01796 Pirna - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 15. Oktober 2018 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts Dresden vom 6. März 2017 - 11 K 3970/14 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 28.934,40 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor. 1. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem der Verlust seiner Bezüge in der Zeit vom 5. Juni 2003 bis zum 29. Juni 2004 festgestellt wird. Der 19.. geborene Kläger stand seit 1991 als Bundespolizist im Dienst der Beklagten. Nach unterschiedlichen Verwendungen wurde er zum 1. August 2001 zum Bundesgrenzschutzamt P, Bundesgrenzschutzinspektion G versetzt. In der Zeit vom 24. Januar 2002 bis zum 7. Juli 2004 verrichtete er unter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verschiedener Ärzte durchgehend keinen Dienst. Laut Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes vom 7. Mai 2003 und vom 8. Juni 2004 war der Kläger zwar gesundheitlich nicht für den Polizeidienst geeignet, jedoch bestehe Eignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst unter Bereitstellung eines ergonomisch angepassten Arbeitsplatzes. Seit dem 8. Juli 2004 übte er in der Bundespolizeiinspektion G bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum Oktober 2010 leichte Verwaltungstätigkeiten im Ermittlungsdienst aus. Wegen des Fernbleibens vom Dienst erhob die Beklagte gegen den Kläger Disziplinarklage mit dem Ziel der Dienstentfernung. Das Verwaltungsgericht Dresden - Disziplinarkammer - kürzte mit Urteil vom 11. August 2009 - D 10 K 728/06 - die Dienstbezüge des 1 2 3 3 Klägers um 1/20 für die Dauer von drei Jahren. Der Kläger habe seine Dienstleistungspflicht schwerwiegend verletzt, weil er im Zeitraum vom 5. Juni 2003 bis zum 29. Juni 2004 ununterbrochen unerlaubt dem Dienst ferngeblieben sei, wobei ihm Fahrlässigkeit zur Last falle. Die gegen das Urteil mit dem Ziel der Dienstentfernung eingelegte Berufung nahm die Beklagte am 20. Dezember 2013 in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht nach einem Hinweis zur zweifelhaften Erfolgsaussicht zurück - D 6 A 520/09 -. Mit Bescheid vom 9. März 2010 stellte die Beklagte nach Anhörung des Klägers unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. August 2009 gemäß § 9 Satz 3 BBesG den Verlust der Bezüge des Klägers im Zeitraum 5. Juni 2003 bis 29. Juni 2004 fest und ordnete den Sofortvollzug an. Der hiergegen gestellte Eilantrag hatte nach Ablehnung durch das Verwaltungsgericht (Beschl. v. 19. Mai 2010 - 11 L 171/10 -) im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg (Beschl. v. 17. September 2010 - 2 B 168/10 -). Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2014 zurück. Das Urteil der Disziplinarkammer sei inzwischen rechtskräftig und binde die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden sei. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. März 2017 - 11 K 3970/14 - als unbegründet ab. Die Beklagte sei aufgrund der Feststellung im rechtskräftigen Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. August 2009, der Bindungswirkung zukomme, davon ausgegangen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei. Diese Feststellung sei für das Verfahren über die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge bindend. Bei einem disziplinarrechtlichen Urteil erwachse neben dem Tenor auch die Feststellung, dass der Beamte wegen eines bestimmten Verhaltens ein Dienstvergehen begangen habe, in materielle Rechtskraft (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. September 2016 - 2 C 17.15 -, juris). Auf die Richtigkeit des Urteils der Disziplinarkammer komme es nicht an. Gründe für eine ausnahmsweise Durchbrechung der Rechtskraft seien nicht gegeben. Der Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Bindungswirkung sei nicht anwendbar, weil sich die Sachverhalte grundlegend unterschieden. Die Beklagte habe 4 4 die von ihr eingelegte Berufung gegen das Urteil der Disziplinarkammer nur zurückgenommen, um eine drohende Einstellung des Disziplinarverfahrens durch das Berufungsgericht zu vermeiden. Das Verwaltungsgericht habe sich inhaltlich nicht mit den Besonderheiten des konkreten Falles auseinandergesetzt, was im Hinblick auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutz geboten gewesen wäre. Es dürfe dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, dass er selbst keine Berufung oder Anschlussberufung gegen das Disziplinarurteil eingelegt habe. Einer Bindungswirkung stehe zudem die im Hinblick auf den Rückforderungsanspruch erhobene Einrede der Verjährung entgegen; diese schlage auf die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge durch. Auch habe die Beklagte ihr Recht zur Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge verwirkt, indem sie mit ihrem Bescheid sechs Jahre zugewartet und ihn zu keiner Zeit zum Dienstantritt aufgefordert habe. Ferner verneine das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine ausnahmsweise Durchbrechung der Rechtskraft, denn eine Aufrechterhaltung des Disziplinarurteils wäre schlechthin unerträglich. Hierfür spreche auch der Senatsbeschluss vom 17. September 2010 - 2 B 168/10 - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Schließlich sei er nicht unentschuldigt schuldhaft dem Dienst ferngeblieben; der notwendige Nachweis sei der Beklagten nicht gelungen. Die Rechtssache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und habe auch grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es liege zudem ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vor, weil der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden sei. 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzel- fallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Ver- waltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Ver- anlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungs- grund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechts- sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssi- 5 6 5 gen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte zu Recht den Verlust der Dienstbezüge des Klägers für den Zeitraum 5. Juni 2003 bis 29. Juni 2004 festgestellt hat. Der Senat verweist hierzu zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 9 bis 16) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Einwände: a) Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zutreffend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2016 - 2 C 17.15 - zur Bindungswirkung nach § 3 BDG i. V. m. § 121 VwGO gestützt. Dieses Urteil ist zur selben Fallkonstellation - Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge nach rechtskräftigem Disziplinarurteil - ergangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dort entschieden, dass in diesem Fall die in dem Disziplinarurteil getroffene Feststellung, dass der Beamte in einem bestimmten Zeitraum unerlaubt und schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist, auch für ein nachfolgendes sachgleiches Verfahren über die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge bindend ist. Es sei Sinn und Zweck des Instituts der materiellen Rechtskraft, dass über den identischen Sachverhalt beider Verfahren keine erneuten oder sich widersprechenden Urteile ergehen. Der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt ist der vorliegenden Konstellation vergleichbar. Das Disziplinarurteil des Verwaltungsgerichts vom 11. August 2009 - D 10 K 728/06 - ist nach Rücknahme der allein von der Beklagten eingelegten Berufung rechtskräftig geworden. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es für die materielle Rechtskraftwirkung bedeutungslos, ob ein Urteil - mangels Einlegung von Rechtsmitteln - nach Ablauf der Rechtsmittelfristen unmittelbar rechtskräftig wird oder ob die Rechtskraft - wie vorliegend - zu einem späteren Zeitpunkt dadurch eintritt, dass ein zunächst eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen wird. Ebenso spielt die Motivation eines Beteiligten, ein zunächst eingelegtes Rechtsmittel später zurückzunehmen, für die Rechtskraftwirkung keine Rolle. Es ist deshalb irrelevant, dass die Beklagte ihre Berufung zurückgenommen hat, um eine mögliche Einstellung des Disziplinarverfahrens vor dem Berufungsgericht zu vermeiden. 7 8 6 b) Das Verwaltungsgericht hat sich folgerichtig nicht in der Sache mit dem Tatbestand des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst auseinandergesetzt, denn ihm war eine eigenständige Prüfung des den Gegenstand des Disziplinarverfahren bildenden Sachverhalts wegen der materiellen Rechtskraftwirkung des Disziplinarurteils verwehrt. Die im Senatsbeschluss vom 17. September 2010 - 2 B 168/10 - vertretene gegenteilige Rechtauffassung wird angesichts des nachfolgend ergangenen eindeutigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2016 - 2 C 17.15 - nicht mehr aufrecht erhalten. c) Der Kläger hat selbst auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet; ohne die Berufung der Beklagten wäre die Rechtskraft des Disziplinarurteils somit deutlich früher eingetreten. Wenn der Kläger das Urteil gegen sich rechtskräftig werden lässt, muss er dessen materielle Bindungswirkung gegen sich gelten lassen. d) Eine gegen den Rückforderungsanspruch erhobene Einrede der Verjährung steht der Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge nicht entgegen. Der Verjährung unterliegen nur Ansprüche (vgl. § 194 Abs. 1 BGB). Die Verlustfeststellung nach § 9 Satz 3 BBesG stellt keinen Anspruch dar, sondern stellt die gemäß § 9 Satz 1 BBesG aufgrund Gesetzes eintretende Folge fest. Sie bildet damit die verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Rückforderung bzw. Einbehaltung der Bezüge (vgl. Plog/Wiedow, BBG und weitere Gesetze, Stand Juli 2018, BBesG, § 9 Rn. 63 unter Hinweis auf Senatsbeschl. v. 17. September 2010 - 2 B 168/10 - a. a. O.). Eine gegen den Rückforderungsanspruch erhobene Einrede der Verjährung ist ausschließlich im dortigen Verfahren zu prüfen. e) Eine Verwirkung der Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge liegt nicht vor. Zwar unterliegt die Verlustfeststellung nach § 9 BBesG den allgemeinen Grundsätzen der Verwirkung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. Juli 1997 - DB 8.97 -, juris). Danach kann die Ausübung einer formellen Befugnis oder eines materiellen Rechts ausgeschlossen sein, wenn der Berechtigte das Recht oder die Befugnis nach der Entstehung oder Fälligkeit über einen längeren Zeitraum, der nach Art, Inhalt und Bedeutung des Rechts oder der Befugnis unterschiedlich zu bemessen ist, nicht geltend gemacht hat und besondere Umstände vorliegen. Beides zusammen muss dazu führen, dass der Verpflichtete nach Treu und Glauben nicht mehr mit der 9 10 11 12 7 Geltendmachung rechnen konnte, d.h., dass sie als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist (BVerwG, Beschl. v. 1. Juli 1997 - DB 8.97 - a. a. O. m. w. N.). Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Beklagte die Feststellung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vornehmen können oder ob sie zunächst die vorgreiflichen Feststellungen des Disziplinarurteils abwarten musste (Zeitmoment). Jedenfalls fehlt es am Umstandsmoment, denn die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt einen Vertrauenstatbestand geschaffen, nach welchem der Kläger davon hätte ausgehen können, sie werde den Verlust der Dienstbezüge nicht mehr feststellen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers trifft es nicht zu, dass die Beklagte den Kläger nicht zum Dienstantritt aufgefordert habe. Dem steht entgegen, dass der Kläger mit Schreiben vom 2. Juni 2003, ihm zugestellt am 4. Juni 2003, ausdrücklich aufgefordert wurde, seinen Dienst unverzüglich nach Erhalt des Schreibens bei der BGSI G anzutreten (vgl. Disziplinarakte S. 2 Rückseite; ebenso Disziplinarurteil vom 11. August 2009 - D 10 K 728/06 - S. 5/6). Zudem hat die Beklagte am 28. Juli 2004 das zu diesem Zeitpunkt bereits wegen eines anderen Vorwurfs gegen den Kläger eingeleitete Disziplinarverfahren auf den vorliegenden Sachverhalt des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst erweitert (vgl. Disziplinarakte S. 43/44). Der Kläger konnte aufgrund dieser Umstände gerade nicht davon ausgehen, die Beklagte werde den Verlust der Dienstbezüge nicht mehr feststellen. f) Der Einwand des Klägers, in seinem Fall sei eine Durchbrechung der Rechtskraft ausnahmsweise geboten, weil die Aufrechterhaltung des durch das Disziplinarurteil geschaffenen Zustands „unerträglich“ sei, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Bindung an die materielle Rechtskraft eines Urteils nur ganz ausnahmsweise in besonders schwerwiegenden Fällen und unter eng begrenzten Voraussetzungen aufgehoben werden kann. Es hat sodann ausführlich dargelegt, weshalb eine solche Konstellation hier nicht erkennbar ist. Mit dieser Begründung setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Senat verweist hierzu auf die zutreffende Wertung des Verwaltungsgerichts (UA S. 16), wonach die Rücknahme der Berufung durch die Beklagte aus dem Motiv, eine für sie ungünstige Entscheidung des Berufungsgerichts zu vermeiden, eine prozessual und materiell-rechtlich zulässige Verhaltensweise darstellt. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Nichts anderes folgt aus 13 8 dem Senatsbeschluss vom 17. September 2010 - 2 B 168/10 -; insoweit wird auf die Ausführungen unter 2.b) verwiesen. g) Nach den in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen des Disziplinarurteils vom 11. August 2009 - D 10 K 728/06 - erfüllt der zugrundeliegende Sachverhalt den Tatbestand des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst im maßgeblichen Zeitraum. Eines weiteren Nachweises bedurfte es nicht (vgl. die Ausführungen unter 2.b)). 3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Solche Schwierigkeiten zeigt der Kläger hier nicht auf. Vielmehr ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen ohne weiteres im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens einschließlich der mündlichen Verhandlung anhand der in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung klären lassen. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. 4. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Eine Rechtssache besitzt grundsätzliche Bedeutung, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die zulässige Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit sowie einen Hinweis 14 15 16 17 18 9 auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008 a. a. O., 194; st. Rspr.). Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage Kann von einer Bindungswirkung eines Disziplinarurteils wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst für das Verfahren der Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge ausgegangen werden, wenn das Oberverwaltungsgericht einen richterlichen Hinweis gegeben hat, dass ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst nicht angenommen werden kann und der Berufungsführer ausdrücklich im Hinblick auf diesen Hinweis die Berufung zurücknimmt, sich also diese Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zu Eigen gemacht hat? erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie ist zwar entscheidungserheblich, bedarf indes keiner Klärung, weil sie bereits - soweit sie einer rechtssatzmäßigen Klärung zugänglich ist - höchstrichterlich geklärt ist. Der Senat verweist hierzu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2016 - 2 C 17.15 - juris (vgl. die Ausführungen unter 2.a)) sowie hinsichtlich der Voraussetzungen einer Rechtskraftdurchbrechung auf die vom Verwaltungsgericht zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung (UA S. 15). Zudem hat der Kläger eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht dargelegt. 5. Das Vorbringen des Klägers zeigt auch keinen Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Gestalt der vom Kläger geltend gemachten mangelnden Sachaufklärung auf. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. VwGO hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und ist dabei weder an das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten noch an ihre Beweisanträge gebunden (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Amtsermittlungsgrundsatz wird jedoch - wie sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. VwGO ergibt - durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten in der Weise begrenzt, dass die Tatsachengerichte nicht in Ermittlungen einzutreten brauchen, die durch das Vorbringen der Beteiligten nicht veranlasst sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Oktober 1984 - 9 C 558.82 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Davon ausgehend ist dem Verwaltungsgericht keine mangelnde Sachaufklärung vorzuwerfen. Es hat den Antrag, zu der Frage, ob der Kläger in dem Zeitraum vom 5. Juni 2003 bis zum 29. Juni 2004 dienstfähig gewesen sei, ein Sachverständigengutachten einzuholen, abgelehnt, weil aus ihm nicht hervorgehe, 19 20 21 22 10 welcher Sachverständige zu welchem konkreten Sachverhalt befragt werden solle, also welche konkrete Tatsache unter Beweis gestellt werden solle; darüber hinaus sei der Beweisantrag wegen der Bindung an das rechtskräftige Disziplinarurteil unerheblich. Die Ablehnung des Beweisantrags mit dieser Begründung ist vom Prozessrecht gedeckt. Angesichts der bindenden Feststellungen des Disziplinargerichts (vgl. oben unter 2.a)) bedurfte es für die Annahme des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst schon keiner weiteren Ermittlungen des Verwaltungsgerichts. Dass die Ablehnung aus anderen Gründen prozessordnungswidrig erfolgt sein sollte, ist weder vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 23 24 25