Beschluss
3 A 244/09
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 3 A 244/09 6 K 1957/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Stadt Pirna vertreten durch den Oberbürgermeister Markt 1-2, 01796 Pirna - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Meldeauflage/Fußballspiel hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und die Richterin am Verwaltungsgericht Koar 2 am 26. Mai 2010 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. Februar 2009 - 6 K 1957/07 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 10.000,00 € fest- gesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung, soweit die Klage abgewiesen worden war, hat keinen Erfolg. Aus dem Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren ge- mäß § 124a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, folgt nicht, dass die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vorliegen. 1. Ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn der Antragsteller tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungs- gerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, DVBl. 2000, 1458; SächsOVG, Beschl. v. 8.1.2010 - 3 B 197/07; std. Rspr.). Bezieht sich - wie hier - das diesbezügliche Vorbringen u. a. auch auf die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts und wird dabei die diesem obliegende Beweiswürdigung in Frage gestellt, reicht für eine Zulassung nicht aus, dass der erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht selbst. Ansonsten wäre die Berufung gegen Urteile, die aufgrund einer Beweiswürdigung ergangen sind, im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre. Dies bedeutet, dass eine Beweiswürdigung nur 3 dann mit Erfolg angegriffen werden kann, wenn eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrenssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder bei offensichtlicher Sachwidrigkeit und Willkürlichkeit geltend gemacht wird (vgl. SächsOVG, a. a. O., m. w. N.) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Kläger die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Frage stellen können. Das Verwaltungsgericht Dresden hat die gegen zwei Meldeauflagen vom 6.10.2006 und 19.3.2007 in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 3.9.2007 erhalten hatten, erhobene Klage - abgesehen von den hierin getroffenen Zwangsgeldfestsetzungen - zurückgewiesen, weil sie rechtmäßig gewesen seien. Die Beklagte habe die Meldeauflagen auf die polizeiliche Generalermächtigung gemäß §§ 1, 3 SächsPolG stützen können. Die von der Beklagten aufgestellte Prognose, es bestehe die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger bei dem Besuch zweier Fußballländerspiele in Bratislava bzw. Prag durch Teilnahme an gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen gewaltbereiten Fans insbesondere Leben und Gesundheit Anderer gefährden werde, sei nicht zu beanstanden. Wie die Beklagte hat sich das Gericht bei seiner Einschätzung unter anderem auf das wiederholte Aufgreifen des Klägers im Umfeld von Fußballveranstaltungen und das Auffinden von einschlägiger Schutzbekleidung bei diesem gestützt. Das Vorbringen des Klägers, er bestreite die Vorkommnisse teilweise und habe sich im Übrigen jeweils nur zufällig in der Nähe der Fußballveranstaltungen aufgehalten, bei der Schutzbekleidung habe es sich aber um Sportausrüstung gehandelt, die er zur Durchführung von Boxsport benötige, hat das Gericht als unglaubhaft zurückgewiesen; dabei hat es sich auf seine Feststellungen in einem früheren, vor der Kammer durchgeführten Verfahren des Klägers gegen ein Aufenthaltsverbot (14 K 2246/06), Unterlagen im Hinblick auf einen Vorfall am 15.4.2005 in der Nähe von Fürth sowie die Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestützt. Darüber hinaus hat es für seine Einschätzung das gegen den Kläger bundesweit ausgesprochene und auch verlängerte Stadienverbot herangezogen und ist zu der zusammenfassenden Einschätzung gelangt, die Tatsache, dass der Kläger häufiger bei Fußballspielen im Umfeld von gewaltbereiten oder Gewalt anwendenden Fußballanhängern anzutreffen war und dabei des Öfteren Box- bzw. Kampfsportartikel mit sich geführt hatte, lasse hinreichend sicher den Schluss zu, dass er der gewaltbereiten Hooligan-Szene zuzuordnen sei. Darüber hinaus hat das Gericht die Meldeauflagen auch für verhältnismäßig erachtet, weil der Kläger nicht geltend gemacht habe, dass er sich zu den in den angegriffenen Meldeauflagen bestimmten 4 Zeiten anderenorts habe aufhalten wollen und dass die Beklagte nicht bei Bedarf zu einer entsprechenden Abänderung der Auflage bereit gewesen wäre, so dass eine Beeinträchtigung aus diesem Grund nicht erkennbar gewesen sei. Hiergegen hat der Kläger in seiner Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 15.5.2009 angeführt, dass das Verwaltungsgericht Dresden die von der Polizeidirektion ........................... der Beklagten übermittelten Erkenntnisse über sein Auftreten im Zusammenhang mit verschiedenen vorangegangenen Fußballspielen, deren Richtigkeit er teilweise bestreite, nicht überprüft habe. Bloße Verdächtigungen seien für eine hinreichende Gefahrenprognose nicht ausreichend; die getroffenen Feststellungen müssten vielmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Schluss zulassen, dass von ihm zum Zeitpunkt der angeordneten Meldepflicht eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung am Veranstaltungsort eines Fußballspiels ausgehe. Das Gericht hätte sich daher mit den der Meldepflicht zugrunde liegenden polizeilichen Ermittlungen inhaltlich und tatsächlich auseinandersetzen müssen. Das Gericht habe ein durch Tatsachen belegtes schuldhaftes Verhalten weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart festzustellen vermocht. Zudem seien die angegriffenen Meldeauflagen unverhältnismäßig, da sie einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff in seine Handlungsfreiheit darstellten. Ihm hätte die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, seiner Meldepflicht an einem beliebigen Ort nachzukommen, sofern dieser nicht innerhalb des für ihn gesperrten Gebietes liege. Mit diesem Vorbringen sind aber keine ernstlichen Zweifel i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargetan. Der Kläger hat nicht aufzeigen können, dass das Gericht zu Unrecht von Tatsachen ausgegangen ist, die auf seine Gefährlichkeit schließen lassen und die Prognose einer erneuten Beteiligung an gewalttätigen Ausschreitungen in der Zukunft rechtfertigen könnten (vgl. zur entsprechenden Frage bei § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG OVG Bremen, Urt. v. 2.9.2008, zitiert nach juris, m. w. N.). Anders, als der Kläger meint, hat das Verwaltungsgericht Dresden dabei insbesondere nicht gegen seine Ermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, da es seine Feststellungen nicht nur auf seine diesbezüglichen Erkenntnisse in dem früheren Verfahren gestützt hatte, sondern auch auf die Ablichtung eines Strafbefehls des Amtsgerichts Fürth vom 27.10.2005, eine entsprechende mündliche Anfrage bei der Staatsanwaltschaft Fürth vom 2.2.2009 und das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus hatte die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.1.2009 zu den für die Meldeauflagen herangezogenen Vorkommnissen am 10.9.2004, 5 15.4.2005 sowie 21.11.2006 Beweis durch die Beiziehung der jeweiligen Ermittlungsakten bzw. der polizeilichen Einsatzberichte angeboten. Das Gericht durfte in Würdigung dieser Erkenntnisse, ohne dass es weiterer Aufklärungsmaßnahmen bedurft hätte, den Schluss ziehen, dass es sich bei den Einwendungen des Klägers, er bestreite die Vorkommnisse teilweise und habe sich im Übrigen nur zufällig im Umfeld von Fußballspielen aufgehalten, um Schutzbehauptungen handele. Dabei überzeugt insbesondere der vom Kläger nicht in Frage gestellte Hinweis des Gerichts, seine Behauptung, auch bei der Ingewahrsamnahme am 21.11.2006 in Hamburg bei einer sogenannten Drittauseinandersetzung habe er sich allein aus sportlichen Gründen aufgehalten, sei angesichts der näheren Umstände seines Aufenthalts nicht nachvollziehbar gewesen. Bei seiner Einschätzung konnte sich das Gericht im Übrigen auch ergänzend auf das bundesweit ausgesprochene und vom Kläger bestätigte Stadienverbot berufen, das zumindest als Indiz dafür herangezogen werden konnte, dass die Veranstalter von Fußballspielen ebenfalls von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Kläger im Zusammenhang mit der Durchführung von Fußballspielen ausgehen. Damit ist auch kein die Zulassung der Berufung nach den oben genannten Maßstäben rechtfertigender Verstoß gegen die Regeln der Beweiswürdigung feststellbar. Nicht zu prüfen, da vom Kläger weder im Verwaltungs- noch im erstinstanzlichen Klageverfahren in Frage gestellt und auch im Antrag auf Zulassung der Berufung nicht angesprochen, ist die von der Beklagten übernommene Einschätzung der Polizeidirektion ..........................., es lägen „gesicherte polizeiliche Hinweise“ (vgl. AS. 3 der Behördenakte zur Meldeauflage vom 19.3.2007) vor, dass es bei den in Bratislava bzw. Prag durchgeführten Fußballländerspielen zu gewaltsamen Zusammentreffen von slowakischen und deutschen gewaltbereiten Fans kommen könne, zu denen der Kläger gehöre. Daher bedarf es in diesem Rahmen auch keiner Überprüfung, ob das Gericht bzw. die Beklagte im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht von der Polizeidirektion ........................... einen Nachweis darüber hätte verlangen müssen, dass die Teilnahme des Klägers an gewalttätigen Auseinandersetzungen gerade anlässlich dieser beiden Fußballländerspiele zu erwarten gewesen sei. Auch die Rüge, die Meldeauflagen seien unverhältnismäßig gewesen, ist nicht berechtigt. Insoweit ist der Kläger bereits seiner Darlegungspflicht nicht nachgekommen, denn er hat sich nicht mit den diesbezüglichen Überlegungen des Gerichts auseinandergesetzt, sondern nur nochmals im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Dass eine solche Meldeauflage jedenfalls ohne das Vorliegen der vom Verwaltungsgericht Dresden 6 angeführten besonderen Umstände nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verstößt, ist im Übrigen vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 25.7.2007, BVerwGE 129, 142) bestätigt worden. 2. Auch die vom Kläger angeführten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Hierzu hätte es der Darlegung bedürft, in Beziehung auf welche Tatsachen- bzw. Rechtsfrage sich solche Schwierigkeiten ergeben sollten (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 124a Rn. 53 m. w. N.). Dem ist der Kläger mit seinem gänzlich dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzuordnendem Vorbringen in seinem Schriftsatz vom 15.5.2009 nicht nachgekommen. Nach alledem kann der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwert- festsetzung der ersten Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Drehwald Koar