Urteil
3 A 244/09
VG GREIFSWALD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei bestehendem Untererbbaurecht ist der Inhaber des Untererbbaurechts nach der Beitragssatzung vorrangig zum Anschlussbeitrag verpflichtet.
• Fehlerhafte oder veraltete satzungsrechtliche Formulierungen können durch geltungserhaltende Auslegung mit dem übergeordneten Landesrecht in Einklang gebracht werden.
• Verwaltungsentscheidung in einem anderen Beitragsbereich (Erschließungsbeiträge) begründet keine Selbstbindung der Verwaltung für die Festsetzung von Anschlussbeiträgen.
Entscheidungsgründe
Untererbbaurecht begründet vorrangige Beitragspflicht für Anschlussbeiträge • Bei bestehendem Untererbbaurecht ist der Inhaber des Untererbbaurechts nach der Beitragssatzung vorrangig zum Anschlussbeitrag verpflichtet. • Fehlerhafte oder veraltete satzungsrechtliche Formulierungen können durch geltungserhaltende Auslegung mit dem übergeordneten Landesrecht in Einklang gebracht werden. • Verwaltungsentscheidung in einem anderen Beitragsbereich (Erschließungsbeiträge) begründet keine Selbstbindung der Verwaltung für die Festsetzung von Anschlussbeiträgen. Die Klägerin ist Untererbbauberechtigte an einem gewerblich genutzten Grundstück in Greifswald; Erbbauberechtigte ist eine GbR. Die Stadt zog die Klägerin mit Bescheid vom 22.08.2008 zu Schmutz- und Niederschlagswasseranschlussbeiträgen heran. Die Klägerin widersprach und erhob Anfechtungsklage. Sie behauptet, aufgrund früherer Entscheidungen in Erschließungsbeitragsverfahren sei die GbR als Beitragsschuldnerin festgestellt worden und die Verwaltung an diese Bindung gebunden; daher dürfe sie nicht als Beitragspflichtige herangezogen werden. Die Klägerin trägt weiter vor, die Beitragssatzung lasse eine Auslegung zu, nach der die Untererbbauberechtigte nur subsidiär heranzuziehen sei. Der Beklagte verteidigt die Bescheide und beruft sich auf die Satzung sowie die gesetzlichen Regelungen des KAG M-V. • Rechtsgrundlage und Satzung: Die Bescheide beruhen auf § 2 Abs.1 KAG M-V sowie der Beitragssatzung der Stadt; die Satzung ist wirksam und anwendbar. • Auslegung der Satzung: Mögliche Unzulänglichkeiten der Satzungsregelung (§8 Abs.2 Satz3 BS) sind durch geltungserhaltende Auslegung zu beheben; das Ermessen zur Bestimmung des Beitragspflichtigen ist seit Ablauf der Anpassungsfrist auf Null reduziert, sodass die gesetzliche Rangfolge des §7 Abs.2 Satz4 KAG M-V zu beachten ist. • Persönliche Beitragspflicht: §8 Abs.1 Sätze1–2 BS verbindet Erbbauberechtigten und Untererbbauberechtigten so, dass bei Vorliegen eines Untererbbaurechts dessen Inhaber vorrangig Beitragsschuldner ist, weil er die unmittelbare Verfügungsgewalt und den Vorteil aus der Anlage hat. • Keine Selbstbindung aus Erschließungsbeitragsverfahren: Entscheidungen und Verwaltungsakte in Verfahren über Erschließungsbeiträge beruhen auf §134 BauGB als Vollregelung und begründen keine Bindung der Verwaltung für Anschlussbeiträge; daher ist ein abweichendes Festhalten an der GbR nicht verbindlich. • Keine sonstigen Rechtsfehler: Weitere Einwände der Klägerin sind nicht substantiiert und es liegen keine Anhaltspunkte für Rechtsanwendungsfehler vor. Die Klage wird abgewiesen. Die Zugangsbeschlüsse zu Schmutz- und Niederschlagswasseranschlussbeiträgen sind rechtmäßig, weil die Satzung und das Kommunalabgabengesetz M-V so auszulegen sind, dass bei Bestehen eines Untererbbaurechts dessen Inhaber vorrangig Beitragsschuldner ist. Ein etwaiger früherer Verwaltungsakt in einem anderen Beitragskontext begründet keine Selbstbindung, die der Heranziehung der Klägerin entgegenstünde. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.