Beschluss
4 E 92/08
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 4 E 92/08 2 K 778/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die - Beklagter - - Beschwerdeführer - beigeladen: GmbH vertreten durch die Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte 2 wegen Immissionsschutzrechts hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberver- waltungsgericht Heinlein gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG am 27. Juli 2009 beschlossen: Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. September 2008 - 2 K 778/05 - in Bezug auf die Festsetzung des Streitwerts geän- dert; der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 30.000 € festge- setzt. Gründe Die Beschwerde gegen den im Tenor angesprochenen Streitwertbeschluss des Verwaltungsge- richts, mit welcher der Beklagte die Herabsetzung des auf 35.000 € festgesetzten Streitwerts begehrt, ist zum Teil begründet. 1. Soweit das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung des als Streitwert festzusetzenden Be- trags davon ausgegangen ist, dass für das - die bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmi- gung vom 2.11.2004 zugunsten der Beigeladenen und den Widerspruchsbescheid vom 6.5.2005 betreffende - Klageverfahren der Betrag in Höhe von 30.000 € als Streitwert anzu- setzen ist, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Der für die Gebühren maßgebliche Streitwert (§ 3 Abs. 1 GKG) richtet sich in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Nach Nr. 19.2 i. V. m. Nr.2.2.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. in: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Anhang zu § 164 Rn. 14) ist bei der Klage eines Drittbetroffenen ge- gen eine Genehmigung nach dem BImSchG wegen Eigentumsbeeinträchtigung der Betrag der Wertminderung des Grundstücks, höchstens der Betrag von 50 % des geschätzten Verkehrs- werts, wegen sonstiger Beeinträchtigungen nach Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 einen Betrag von 3 15.000 € (gegebenenfalls zusätzlich zum Betrag der Eigentumsbeeinträchtigung) als Streit- wert festzusetzen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger als Drittbetroffener ausdrücklich so- wohl wegen Eigentumsbeeinträchtigung als auch wegen Beeinträchtigung sonstiger Rechte (Art. 2 GG) Klage gegen die in Rede stehende bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmi- gung zugunsten der Beigeladenen erhoben, so dass die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von 30.000 € für das Klageverfahren insoweit nicht unangemessen erscheint. 2. Soweit das Verwaltungsgericht für das Verfahren in Bezug auf die Klage gegen den Be- scheid vom 1.12.2005 über die Verlängerung der bundesimmissionsschutzrechtlichen Ge- nehmigung zugunsten der Beigeladenen und den Widerspruchsbescheid vom 20.1.1006 einen Streitwert von 5.000 € für angemessen gehalten hat und diesen nach § 39 Abs. 1 GKG mit dem oben angesprochenen Streitwert zusammengerechnet hat, kann ihm der Senat nicht fol- gen. Zwar werden nach § 39 Abs. 1 GKG die Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Ver- fahren und in demselben Rechtszug bei objektiver Klage- oder Antragshäufung zusammenge- rechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die vorliegenden Anträge keine selbstständige Bedeutung haben, sondern das gleiche Interesse betreffen und somit von einer ideellen Identität auszugehen ist (sh. BayVGH Beschl. v. 2.3.2009 - 7 C 08.1731 - zit. nach juris). Letzteres ist hier der Fall. Nachdem der Kläger den Bescheid über die Erteilung der bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 2.11.2004 bereits angefochten hatte, musste er zur Verwirklichung des hiermit verbundenen Klageziels auch die mit Bescheid vom 1.12.2005 verfügte Verlängerung dieser Genehmigung anzufechten und die ursprünglich erhobene Klage insoweit zu erweitern. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Heinlein