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Beschluss

4 O 69/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0430.4O69.10.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdesumme erreicht, da die begehrte Herabsetzung des Streitwertes nicht nur die Gerichtsgebühren vermindert, sondern auch die Vergütung der Tätigkeit des eigenen Anwaltes der Beschwerdeführerin, die diese nach der Kostenentscheidung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2010 selbst zu tragen hat. 2 Die Beschwerde, die auf die Herabsetzung auf einen Streitwert von 15.000 € gerichtet ist, ist auch begründet. Soweit eine Beschwerde nicht erhoben wurde, ändert der Senat den Streitwert von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 GKG. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Einwände hiergegen sind nicht erhoben worden. 3 Das Verwaltungsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass im Schriftsatz vom 23. Dezember 2009 drei Anträge kumulativ verfolgt wurden, so dass gemäß § 39 Abs. 1 GKG grundsätzlich eine Addition der wirtschaftlichen Werte dreier Antragsbegehren für die Wertbestimmung vorzunehmen ist. 4 Hierfür ist es entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin unerheblich, ob alle unter der Ziffer 2 der Antragsschrift verfolgten Begehren Sicherungsanordnungen darstellen. Auch mehrere nebeneinander verfolgte Sicherungsanordnungen stellen eine kumulative Antragshäufung dar, die zu einer Addition der damit verfolgten wirtschaftlichen Interessen Anlass gibt. Dass der von der Antragstellerin unter Ziffer 1 verfolgte Antrag jedenfalls eine Sicherungsanordnung darstellt, hat sie nicht in Abrede gestellt. Da die Antragstellerin mit der Beschwerde vorträgt, es sei „von zwei Anträgen auszugehen gewesen“, räumt sie daher zugleich ein, dass auch dann mehrere Anträge vorliegen, wenn mehrere Sicherungsanordnungen nebeneinander verfolgt werden. Dass unter der Ziffer 2 der Antragsschrift mehrere Antragsbegehren nebeneinander gestellt werden, ergibt sich bereits aus der Formulierung der Beschwerdebegründung. Die Antragstellerin weist hier selbst zutreffend darauf hin, dass hier „Maßnahmen, die auf Sicherung abzielen“, verfolgt werden. Der Gebrauch des Plurals an dieser Stelle zeigt deutlich, dass es ihr hier um mehrere Begehren geht. Dies ergibt sich auch aus dem Gebrauch des Wortes „und“ in der Formulierung der Ziffer 2 der Antragsschrift. Für die Auslegung des Verwaltungsgerichts spricht auch, dass unter der Ziffer 2 ein auf ein Unterlassen gerichtetes Ziel mit dem Begehren eines aktiven Tuns verknüpft wird. Damit sind zwei unterschiedliche Begehren nebeneinander verfolgt. 5 Die Zusammenrechnung nach § 39 Abs. 1 GKG unterbleibt aber, wenn die vorliegenden Anträge keine selbständige Bedeutung haben, sondern das gleiche Interesse betreffen und somit von einer ideellen Identität auszugehen ist (BayVGH, Beschl. v. 02.03.2009 - 7 C 08.1731 -; OVG Sachsen, Beschl. v. 27.07.2009 - 4 E 92/08 -, beide zitiert nach juris). Von einer Zusammenrechnung ist auch bei Vorliegen eines wirtschaftlich identischen Streitgegenstandes abzusehen (OVG LSA, Beschl. v. 09.05.2008 - 1 O 54/08 -, zitiert nach juris). 6 Hiernach ist aus dem von der Beschwerde sinngemäß angeführten Gesichtspunkt des Zieles der unter Ziffer 2 formulierten Anträge von einer wirtschaftlichen, jedenfalls aber ideellen Identität der Anträge auszugehen. Denn die Beschwerdebegründung betont, dass die Anträge der Sicherung des aktuellen Zustandes bis zu einer Hauptsacheentscheidung dienen sollten. Es geht ihr bei allen Anträgen darum, vorläufig die Funktionsfähigkeit der Antragstellerin in ihrer aktuellen Organisationsstruktur zu erhalten, die sie durch das (faktische) Ausscheiden der Gemeinde F., mit der auch ein Verlust von Finanzzuweisungen verbunden wäre, bedroht sieht. Aus der Antragsbegründung vom 21. Dezember 2009 geht hervor, dass die Antragstellerin durch eine Veränderung des status quo - das (faktische) Ausscheiden der Gemeinde F. - ihre Sach-, Personal- und Finanzausstattung gefährdet sieht und diese einstweilen erhalten will. Diesem Ziel dienen alle ausdrücklich formulierten Anträge. Sach-, Personal- und Finanzausstattung dienen gleichermaßen dem Zweck der Schaffung einer Organisationsstruktur, in der die Erledigung der Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft und der ihr obliegenden Aufgaben ihrer Mitgliedsgemeinden erfolgt. Alle Anträge sollen damit gleichsam den „laufenden Betrieb“ der Verwaltungsgemeinschaft bis zur Hauptsacheentscheidung absichern. Hierin liegt ein identisches wirtschaftliches wie ideelles Interesse. Die Anträge haben nicht selbständig, sondern nur und gerade in der Verbindung Bedeutung. 7 Diese Bedeutung ist entsprechend der insoweit zutreffenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach Ziffer 22.5 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.) mit 15.000 € zu bewerten, die gemäß Ziffer 1.5 diese Streitwertkataloges im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren sind. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).