Beschluss
NC 2 B 309/09
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ob ein Studienbewerber mit anrechenbaren Studienleistungen sich außerhalb der festgesetzten Kapazität um Zulassung nur für dasjenige (höhere) Semester bewerben kann, dass seinem Ausbildungsstand entspricht, oder auch für ein niedrigeres, richtet sich nach den Vorschriften über die Immatrikulation. 2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Immatrikulationsordnung vorsieht, dass der Studienbewerber, der über einen Anrechnungsbescheid verfügt, auf Antrag (nur) in das entsprechend höhere Fachsemester immatrikuliert werden kann.
Entscheidungsgründe
1. Ob ein Studienbewerber mit anrechenbaren Studienleistungen sich außerhalb der festgesetzten Kapazität um Zulassung nur für dasjenige (höhere) Semester bewerben kann, dass seinem Ausbildungsstand entspricht, oder auch für ein niedrigeres, richtet sich nach den Vorschriften über die Immatrikulation. 2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Immatrikulationsordnung vorsieht, dass der Studienbewerber, der über einen Anrechnungsbescheid verfügt, auf Antrag (nur) in das entsprechend höhere Fachsemester immatrikuliert werden kann.