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Beschluss

3 M 117/16

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 03. März 2016 – 2 B 984/15 HGW u.a. – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin verfolgt das Begehren auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester bzw. 1. Klinischen Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 an der Universität A. innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität. 2 Die Antragstellerin, die deutsche Staatsangehörige ist, studierte im vorklinischen Studienabschnitt an der Universität B. in Bulgarien. Sie hat dazu erstinstanzlich einen Bescheid des niedersächsischen Landesprüfungsamtes vom 29. Juli 2015 vorgelegt, wonach dieses Studium mit insgesamt vier vorklinischen Semestern auf das Studium der Humanmedizin nach der ÄApprO angerechnet und die während des Studiums erfolgreich abgelegten und abgeschlossenen Einzelfachprüfungen als Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Sinne der ÄAppro anerkannt werden; in dem Bescheid ist Bezug genommen auf eine Fächer- und Notenübersicht der Medizinischen Universität B. vom 10. Juli 2015. 3 Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zum 5. Fachsemester Medizin/Staatsexamen zum Wintersemester 2015/2016 mit Ablehnungsbescheid vom 10. November 2015 abgelehnt. In der Begründung des Bescheides heißt es u.a., im Zulassungsverfahren für das 5. Fachsemester im Studiengang Medizin/Staatsexamen habe es mehr Bewerber als verfügbare Studienplätze gegeben, so dass ein Auswahlverfahren stattgefunden habe. Die Antragstellerin gehöre als Hochschulwechsler gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung der Universität A. für das Vergabeverfahren von Studienplätzen in höheren Fachsemestern bei Studiengängen mit Zulassungsbeschränkung zu den Bewerbern der Gruppe nach Nr. 1, innerhalb der eine Rangliste erstellt worden sei. Die Rangbildung erfolge nach der Anzahl der absolvierten Fachsemester. Gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung entscheide über die Rangfolge die Gesamtnote des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, ggf. geht das vorläufige schriftliche Ergebnis des Bewerbers in die Bewertung ein. Bei Ranggleichheit würden soziale Kriterien berücksichtigt, im Übrigen entscheide das Los (§ 4 Abs. 2 der Satzung). Nachrangig würden Bewerber berücksichtigt, bei denen deswegen keine Note vorliege, weil sie anstelle des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung andere Leistungen erbracht haben, die als gleichwertig anerkannt worden seien (Anrechnungsbescheid). Hier entscheide bei Ranggleichheit die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, im Übrigen entschieden gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung soziale Kriterien und abschließend das Los. Sie liege im Auswahlverfahren auf Rang 189, bei Ranggleichheit sei ab Rang 100 nicht mehr gelost worden, der letzte zugelassene Bewerber habe den Rangplatz 71 innegehabt. 4 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem angefochtenen Beschluss vom 03. März 2016 – 2 B 984/15 HGW u.a. – abgelehnt. Die Antragstellerin habe keinen entsprechenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Soweit eine außerkapazitäre Zulassung angesprochen sei, sei die tatsächliche Ausbildungskapazität der Universität A. für das 1. Klinische Semester erschöpft. Durch die Verordnung über die Festsetzung der Zulassungszahlen an der Universität Rostock und der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, der Hochschule Neubrandenburg und der Fachhochschule Stralsund das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016 (Zulassungszahlenverordnung – ZulZVO M-V) vom 17. Juni 2015 (GVOBl. M-V S. 152) sei die Zulassungszahl für das 1. Klinische Fachsemester im Studiengang Humanmedizin auf 155 festgesetzt worden. Die im Ergebnis der – was näher ausgeführt wird – nicht zu beanstandenden Kapazitätsermittlung ermittelte tatsächliche Aufnahmekapazität belaufe sich unter Berücksichtigung einer Schwundquote auf aufgerundet 155 Studienplätze. Danach seien keine weiteren Studenten zuzulassen. Die festgesetzte Kapazität sei ausweislich der vom 16. November 2015 datierenden Liste der Immatrikulierten mit 174 eingeschriebenen Studierenden weit überschritten. Mit Blick auf eine innerkapazitäre Zulassung und § 5 HZG M-V sei eine fehlerhafte Durchführung des Auswahlverfahrens des 5. Fachsemesters Humanmedizin durch die Antragsgegnerin nicht ersichtlich. Insbesondere sei § 5 Abs. 2 HZG europarechtskonform. Die Antragstellerin habe zudem weder vorgetragen noch substantiiert dargelegt, dass sie bei einer fehlerfreien Vergabe einen Rangplatz erhalten hätte, der zu der begehrten Zulassung geführt hätte. II. 5 Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 08. März 2016 mit am 18. März 2016 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte und mit am 04. April 2016 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz gleichermaßen fristgemäß begründete Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. 6 Die Beschwerdebegründung der Antragstellerin genügt teilweise nicht dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und führt im Übrigen auch in der Sache nicht zur Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. 7 § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 8 In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht – dem Darlegungserfordernis genügend – geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. 9 Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinander setzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer – in aller Regel durch einen Rechtsanwalt – rechtskundig vertreten sind. 10 Nach diesem Maßstab führt die Beschwerde nicht zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses, da nach wie vor weder mit Blick auf eine innerkapazitäre (1.) noch hinsichtlich einer außerkapazitären (2.) Zulassung ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. 11 1. a) Soweit die Frage eines innerkapazitären Anspruchs angesprochen ist, hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren den geltend gemachten Zulassungsanspruch – zunächst – zentral auf die näher ausgeführte Rüge gestützt, das Vergabeverfahren sei unter Verstoß gegen Art. 18, 21 AEUV europarechtswidrig durchgeführt worden, die Billigung desselben durch das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 1. Oktober 2009 – 13 B 1185/09 – rechtsfehlerhaft. 12 Aus diesem Vorbringen folgt kein Anordnungsanspruch der Antragstellerin. 13 Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zunächst zutreffend auf die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung am 3. März 2016 noch geltende Fassung des § 5 Abs. 2 HZG M-V (nachfolgend: a.F.) abgestellt. § 5 Abs. 2 HZG M-V a.F. bestimmte für den Fall, dass unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, eine Auswahl erforderlich ist, bestimmt werden kann, dass die Studienplätze in folgender Reihenfolge vergeben werden: 1. an Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Staatsvertrages (Hervorhebung durch den Senat) endgültig eingeschrieben sind oder waren, 2. an sonstige Bewerberinnen und Bewerber. Wie bereits der 1. Senat u.a. in seinem Beschluss vom 10. März 2016 – 1 M 337/15 – näher erläutert hat, normieren die in § 5 Abs. 2, 3 HZG M-V enthaltenen Bestimmungen eine spezielle und abschließende Satzungsbefugnis der Hochschule für das Vergabeverfahren. Insoweit folgerichtig hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss dann auf § 4 (Abs. 1) der Satzung der Universität A. für das Vergabeverfahren von Studienplätzen in höheren Fachsemestern bei Studiengängen mit Zulassungsbeschränkung vom 29. Juli 2008 (nachfolgend: Vergabesatzung) abgestellt und diese Vorschrift inhaltlich wie folgt wiedergegeben: 14 „Ist unter den Bewerbern, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen, eine Auswahl erforderlich, so werden gemäß § 4 der Satzung … die verfügbaren Studienplätze 1. vorrangig an Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Staatsvertrages (Hervorhebung durch den Senat) endgültig eingeschrieben sind oder waren und 2. im Übrigen an sonstige Bewerber vergeben.“ 15 Daran anknüpfend hat das Verwaltungsgericht dann ausgeführt, die Kammer halte § 5 Abs. 2 HZG M-V (a.F.) für europarechtskonform, da bei der Vergabe von Studienplätzen im streitgegenständlichen Studiengang Bewerber bevorzugt berücksichtigt werden dürfen, die im jeweiligen Studiengang bereits an einer deutschen Hochschule eingeschrieben seien oder gewesen seien, so dass nachrangig diejenigen Bewerber berücksichtigt würden, die ihr Studium zunächst im Ausland aufgenommen hätten. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht sodann die erwähnte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster zitiert und sich dieser angeschlossen. Zwar wirke es sich für die Antragstellerinnen insoweit nachteilig aus, dass sie „ als sonstige Bewerber “ grundsätzlich noch nach den Ortswechslern (Hervorhebung durch den Senat) zu berücksichtigen seien. Gleichwohl stelle § 5 HZG keinen Verstoß gegen die im AEUV verbürgte Freizügigkeit dar, insbesondere nicht gegen Art. 18 ff. AEUV, wobei Art. 18 und 21 AEUV Nachfolgebestimmungen der Art. 12 und 18 EGV (mit denen sich das OVG Münster auseinandergesetzt hat) seien. 16 All diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts haben allerdings – worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist – übersehen, dass § 4 Abs. 1 Vergabesatzung bereits vor Beendigung des Verwaltungsverfahrens der Antragstellerin und vor Ergehen der gerichtlichen Entscheidung zweimal geändert worden ist: 17 Mit der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung der Universität A. für das Vergabeverfahren von Studienplätzen in höheren Fachsemestern bei Studiengängen mit Zulassungsbeschränkung vom 23. Mai 2014 (hochschulöffentlich bekannt gemacht am 27. Mai 2014) hat § 4 Abs. 1 Vergabesatzung durch Einfügungen folgende Fassung erhalten: 18 Ist unter den Bewerbern, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen, eine Auswahl erforderlich, so werden die verfügbaren Studienplätze 1. vorrangig an Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Staatsvertrages endgültig eingeschrieben sind oder waren (Hochschulwechsler und Studienfortsetzer) und 2. im Übrigen an sonstige Bewerber (Quereinsteiger) vergeben. 19 Innerhalb der Gruppe nach Nr. 1 erfolgt die Rangbildung nach der Anzahl der bereits absolvierten Fachsemester, beginnend mit der niedrigsten Anzahl an Fachsemstern auf Rang 1. 20 (Hervorhebung der Einfügungen durch den Senat) 21 Durch Art. 1 der zweiten Änderungssatzung vom 21. Juli 2015 (hochschulöffentlich bekannt gemacht am 22. Juli 2015) ist § 4 Abs. 1 durch eine weitere Einfügung geändert worden und lautet nunmehr: 22 Ist unter den Bewerbern, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen, eine Auswahl erforderlich, so werden die verfügbaren Studienplätze 1. vorrangig an Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Staatsvertrages oder an einer Hochschule innerhalb eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union endgültig eingeschrieben sind oder waren (Hochschulwechsler und Studienfortsetzer) und 2. im Übrigen an sonstige Bewerber (Quereinsteiger) vergeben. 23 Innerhalb der Gruppe nach Nr. 1 erfolgt die Rangbildung nach der Anzahl der bereits absolvierten Fachsemester, beginnend mit der niedrigsten Anzahl an Fachsemstern auf Rang 1. 24 (Hervorhebung der Einfügung durch den Senat) 25 Ebenso hat das Verwaltungsgericht – worauf die Beschwerdeerwiderung ebenfalls hinweist – übersehen, dass der Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 10. November 2015 bereits auf das geänderte Satzungsrecht gestützt ist und dieses inhaltlich zutreffend wiedergibt. Entsprechend ist die Antragstellerin von der Antragsgegnerin danach satzungsrechtskonform ausdrücklich als „Hochschulwechslerin“ behandelt bzw. unter § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Vergabesatzung erfasst worden, also gerade nicht nachrangig als „sonstige Bewerberin“. 26 Der Umstand, dass die Vergabesatzung mit ihrem § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gegenüber § 5 Abs. 2 Nr. 1 HZG M-V a.F. hinsichtlich des Bewerberkreises bzw. der Herkunft der Bewerber weiter gefasst war, hat im Übrigen inzwischen jedenfalls keine Bedeutung mehr. Die Europäische Kommission hatte die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 HZG M-V a.F. enthaltene Beschränkung auf Bewerber, die „im Geltungsbereich des Staatsvertrages“ endgültig eingeschrieben sind oder waren, als mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gewertet; hierauf hat im Verfahren auch die Antragstellerin hingewiesen. Dies hat der Landesgesetzgeber zum Anlass genommen, die Vorschrift zu ändern (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung sowie zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes, LTDrs. 6/5293 (neu), S. 2, 3 und 8): Mit Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung sowie zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetz vom 11. Juli 2016 (GVOBl. M-V, S. 565; in Kraft getreten am Tag nach der Verkündung, Art. 3, also am 30. Juli 2016) ist § 5 Abs. 2 Nr. 1 HZG M-V dahingehend geändert worden, dass nunmehr Bewerber, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union endgültig eingeschrieben sind oder waren, erfasst werden. Da das Verwaltungsverfahren der Antragstellerin noch nicht abgeschlossen ist – sie hat gegen den Ablehnungsbescheid vom 10. November 2011 Widerspruch eingelegt, über den soweit ersichtlich noch nicht entschieden worden ist –, ist die Gesetzesänderung im Verfahren der Antragstellerin jedenfalls zu beachten bzw. stimmen gesetzliche und satzungsrechtliche Regelung nunmehr im Wesentlichen überein. Am Rande sei angemerkt, dass die für die Antragstellerin günstigere satzungsrechtliche Regelung bei europarechtskonformer Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 HZG M-V a.F. ohnehin gesetzeskonform gewesen sein dürfte. 27 Folglich ist der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts für seine Erwägungen zur Frage der Europarechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens überholt, wenn es ausgehend von nicht mehr geltendem Satzungsrecht annimmt, die Antragstellerin sei als „sonstige Bewerberin“ im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Vergabesatzung nachrangig noch nach den Ortswechslern bzw. nachrangig nach den Bewerbern, die an einer Hochschule im Geltungsbereich des Staatsvertrages eingeschrieben gewesen seien, berücksichtigt worden. Das Gegenteil ist der Fall, das Vergabeverfahren insoweit offensichtlich jedenfalls nicht unter den Prämissen des Verwaltungsgerichts europarechtswidrig. Die Antragstellerin ist im Vergabeverfahren als Bewerberin, die an einer Hochschule innerhalb eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union eingeschrieben war, gleich behandelt worden wie solche Bewerber, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben waren. 28 Nach alledem treffen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Europarechtskonformität nicht mehr die Rechtslage. Nichts anderes kann für die gegen diese Erwägungen gerichteten Angriffe der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung gelten, wonach sie als Hochschulwechslerin aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union nicht europarechtswidrig schlechter behandelt werden dürfe als ein Hochschulwechsler aus dem Geltungsbereich des Staatsvertrages. Die Antragsgegnerin hat sie insoweit gerade gleichbehandelt. Wenn die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 26. April 2016 pauschal bestreitet, dass eine Gleichbehandlung der Bewerber erfolgt sei, geht dies ersichtlich ins Blaue. Wie ausgeführt entspricht diese bzw. ihre Gleichbehandlung der Vergabesatzung, jedenfalls in der Auslegung, wie sie die Antragsgegnerin bevorzugt. Dies wird durch die Begründung des Ablehnungsbescheides deutlich dokumentiert. 29 Soweit die Antragstellerin im Kontext der Frage der Europarechtskonformität des Vergabeverfahrens die ihr gegenüber gleichberechtigte Berücksichtigung von Vollstudienplatzinhabern, die die Hochschule wechseln wollen, kritisiert, ist nicht ersichtlich, dass insoweit der europarechtliche Freizügigkeitsanspruch oder das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV berührt sein könnte. Denn insoweit ginge es um eine Berücksichtigung von Vollstudienplatzinhabern sowohl an Hochschulen in einem europäischen Mitgliedsstaat als auch an solchen im Inland. Soweit die Antragstellerin augenscheinlich – sie hat erstinstanzlich ausgeführt, sie „studiert“ an der Universität B. – in Bulgarien einen Vollstudienplatz innehat, kann sie jedenfalls gestützt auf Europarecht auch nicht beanspruchen, ihrerseits gegenüber einem hiesigen Vollstudienplatzinhaber bevorzugt zu werden. 30 Wenn die Antragstellerin in diesem Zusammenhang im Übrigen mit ihrem Schriftsatz vom 26. April 2016 ergänzend ausführt, für eine Bevorzugung von Teilzugelassenen sei nach § 4 Abs. 1 Vergabesatzung kein Raum, weil die Bestimmung mit Bewerbern, die „endgültig eingeschrieben“ sind, nur endgültig auf einen Vollstudienplatz zugelassene Studienbewerber meine, ist ihr Beschwerdevorbringen bereits in sich widersprüchlich und kann insoweit nicht dem Darlegungserfordernis (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) genügen. In ihrer Beschwerdebegründung vom 4. April 2016 (S. 8) hat sie nämlich entgegen diesem Vortrag im Zusammenhang mit der insoweit im Wortlaut – „endgültig eingeschrieben“ – identischen Bestimmung des § 5 Abs. 2 HZG M-V geltend gemacht, für Vollzugelassene bestehe kein Bedürfnis der Privilegierung, da diese auch an der Hochschule, an der sie ursprünglich studierten, ihr Studium beenden können. Betrachtet man den Vortrag der Antragstellerin in seiner Summe, sind weder Teilzugelassene noch Vollzugelassene zu privilegieren. Warum – so der Schriftsatz der Antragstellerin vom 17. Mai 2016 – eine europarechtswidrige „Privilegierung“ von Teilzugelassenen vorliegen soll, ist auch nicht nachvollziehbar. Die Teilzugelassenen werden gegenüber den Vollzugelassenen nicht „privilegiert“ sondern nur gleich behandelt. Ebenso wenig werden demnach – gemeint ist wohl: in Deutschland – „Teilzugelassene (oder anderweitig in Deutschland endgültig Vollzugelassene)“ europarechtswidrig im Vergabeverfahren bevorzugt. In Wirklichkeit verlangt die Antragstellerin – als augenscheinlich in Bulgarien Vollzugelassene – ihre Besserstellung sowohl gegenüber Teilzugelassenen, gleich ob sie von einer Hochschule aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder aus dem Inland kommen, als auch gegenüber im Inland Vollzugelassenen. Warum eine solche Besserstellung europarechtlich geboten sein soll, ist nicht ersichtlich. 31 Insoweit ist es (europa-)rechtlich auch ohne Bedeutung, ob im Vergabeverfahren ggf. Bewerber unter § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Vergabesatzung erfasst worden sind, die in der von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin beschrieben Weise einen Teilstudienplatz an der Universität F. blockiert und gleichzeitig tatsächlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ihr Studium aufgenommen haben. Denn mit Blick auf den letztgenannten Sachverhalt wären solche Bewerber jedenfalls auch mit der Antragstellerin – nur – gleich zu behandeln und nicht etwa ihr gegenüber „privilegiert“; solche Bewerber können naturgemäß wie die Antragstellerin auch keine Gesamtnote des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach der ÄAppro sondern lediglich einen Anrechnungsbescheid vorweisen, so dass sie auch in dieser Hinsicht nicht besser gestellt sind als die Antragstellerin (vgl. § 5 Abs. 5 Vergabesatzung; zu dieser Vorschrift näher nachfolgend). 32 Unabhängig von diesen Erwägungen spricht schon der Wortlaut – „endgültig eingeschrieben“ – deutlich gegen das Normverständnis der Antragstellerin bzw. für die Auslegung und Anwendung von § 4 Abs. 1 Vergabesatzung durch die Antragsgegnerin: Auch ein von der Hochschule teilzugelassener Studienplatzinhaber ist für dieses Teilstudium „endgültig“ zugelassen bzw. nach seiner Immatrikulation eingeschrieben, kann also diese Teilzulassung nicht ohne weiteres wieder verlieren. Den Gegensatz hierzu bildet allerdings derjenige, der aufgrund einer verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung nur „vorläufig“ (bis zur Entscheidung in der Hauptsache) zugelassen und eingeschrieben ist und diese Rechtsposition im Falle einer negativen Hauptsacheentscheidung wieder verlieren kann. Dieses Normverständnis drängt sich auch deshalb auf, weil von der Norm auch solche Bewerber erfasst sind, die eingeschrieben „waren“ bzw. „Studienfortsetzer“ sind. Damit sind ohne weiteres auch Teilstudienplatzinhaber erfasst, die nach Absolvierung des Teilstudiums nicht mehr eingeschrieben „sind“ und ihr Studium nun an der Universität A. „fortsetzen“ wollen. Warum sich nach Sinn und Zweck der Vergabesatzung etwas anderes ergeben könnte, ist nicht hinreichend erläutert bzw. ersichtlich. 33 Die Antragsgegnerin hat im Übrigen in ihrem Schriftsatz vom 10. Mai 2016 darauf hingewiesen, dass im Zulassungsverfahren für das 5. Fachsemester 53 Hochschulwechsler innerhalb Deutschlands berücksichtigt worden seien und insoweit die Antragstellerin mit ihrem Rangplatz 189 selbst dann nicht zugelassen worden wäre, wenn alle diese Bewerber nur einen endgültigen Teilstudienplatz innegehabt hätten und mit Blick auf den Vortrag der Antragstellerin unberücksichtigt geblieben wären. 34 Schließlich hat die Antragsgegnerin auf diesbezüglichen Vortrag der Antragstellerin und entsprechende Verfügungen des Senats hinreichend substantiell vorgetragen bzw. erläutert, dass Studienbewerber mit einer vorläufigen Einschreibung von ihr als Quereinsteiger am Verfahren beteiligt werden bzw. worden seien, also gegenüber der Antragstellerin nachrangig nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Vergabesatzung. Der von der Antragstellerin dazu konkret mit ihrem Schriftsatz vom 17. Mai 2016 erhobenen Einwand, in der in einem weiteren Rechtsstreit beim Verwaltungsgericht Greifswald vorliegenden Liste handele es sich bei den auf Nr. 148, 149 und Rang Nr. 150 geführten „Zugelassenen“ um Ortswechsler aus G. bzw. F. mit einer ehemals nur vorläufigen Teilzulassung, führt im Ergebnis nicht zu einer anderen Sichtweise bzw. zur Annahme eines Zulassungsanspruchs. Die Antragsgegnerin hat mit ihrem weiteren Schriftsatz vom 3. Juni 2016 erläutert, dass die Bewerber mit den Nr. 148 und 149 eine endgültige Zulassung auf einen Teilstudienplatz besessen hätten, und den Einwand der Antragstellerin damit überwiegend hinreichend substantiell entkräftet. Hinsichtlich der Bewerberin mit der lfd. Nr. 150 habe man – so die Antragsgegnerin – dies ebenfalls zunächst angenommen, weil aus der vorgelegten Bescheinigung der Universität F. nicht ersichtlich gewesen sei, dass diese Bewerberin nur vorläufig zugelassen gewesen sei und deshalb nach den Kriterien der Antragsgegnerin an sich nachrangig zu berücksichtigen gewesen wäre. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass sich angesichts des Rangplatzes der Antragstellerin dennoch für sie kein Zulassungsanspruch ergeben hätte. Insoweit kommt es auf die Frage der rechtzeitigen Geltendmachung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) des Einwandes nicht an. 35 Nach alledem liegt auch der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 14 Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht vor. 36 Gegenstandslos ist nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen ferner die Rüge, es liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil die Antragstellerin als Studienbewerberin, die bislang im Ausland studiert habe, gegenüber Studienbewerbern, die im Inland studiert oder einen Studienplatz blockiert haben, ohne tatsächlich Lehre nachzufragen, benachteiligt werde. 37 b) Auch der geltend gemachte „Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber Inhabern eines Vollstudienplatzes an einer deutschen Hochschule“ ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Die Antragstellerin meint, soweit die zum Wintersemester 2015/2016 im 5. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin Zugelassenen bislang auf einem endgültigen Vollstudienplatz an einer deutschen Hochschule studiert haben, sei deren „Privilegierung“ nicht gerechtfertigt, weil der Zulassungsanspruch dieser Bewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG bereits von der Hochschule erfüllt worden sei, an der sie ursprünglich studiert hätten; ein Anspruch auf Fortsetzung des Studiums an einem bestimmten Studienort bestehe nicht, vielmehr seien die Studienbewerber zu „privilegieren“, die bislang noch keine Zulassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes erhalten haben. Soweit die Antragstellerin deshalb von einer „Privilegierung“ von Inhabern eines Vollstudienplatzes an einer deutschen Hochschule spricht, weil sie davon ausgeht, dass solche auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 Nr. 1 HZG M-V a.F.- bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Vergabesatzung a.F. („im Geltungsbereich des Staatsvertrages“) ihr gegenüber im Vergabeverfahren bevorzugt behandelt worden wären, ist dies nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen nicht der Fall; die Antragstellerin ist vielmehr mit solchen Bewerbern gleichbehandelt worden. Soweit die Antragstellerin weitergehend – auch – gemeint haben könnte, sie müsse ihrerseits gegenüber solchen Bewerbern „privilegiert“, also bevorzugt behandelt werden, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) eines solchen Bevorzugungsanspruchs. Dabei ist zu beachten, dass auch Hochschulwechsler sich auf einen Teilhabeanspruch nach Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG berufen können (vgl. BVerfG, Urt. v. 13.10.1976 – 1 BvR 135/75 –, BVerfGE 43, 34 – zitiert nach juris; OVG Bautzen, Beschl. v. 30.04.2009 – NC 2 B 309/09 –, NVwZ-RR 2009, 683 – zitiert nach juris; VG B-Stadt, Beschl. v. 07.05.2012 – NC 2 L 183/12 –, juris), was es grundsätzlich fraglich erscheinen lässt, sie bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für das 1. Klinische Fachsemester in der Konkurrenz um einen entsprechenden Studienplatz im Vergabeverfahren schlechter zu behandeln als Bewerber in der Position der Antragstellerin. Bezogen auf die bundesweit vorhandenen Ausbildungskapazitäten ist zudem zu berücksichtigen, dass der Hochschulwechsler, der schon über einen Vollstudienplatz im Geltungsbereich des Staatsvertrages verfügt, im Falle des Wechsels die entsprechende Ausbildungskapazität an seiner bisherigen Hochschule wieder freigibt und eine Bewerberin in der Situation der Antragstellerin dann grundsätzlich die Möglichkeit hätte, sich auf diesen frei gewordenen Platz zu bewerben. Der Hochschulwechsel des Vollstudienplatzinhabers ist bezogen auf die im Gebiet des Staatsvertrages vorhandene Ausbildungskapazität neutral. Deshalb ist nicht ersichtlich, warum Bewerber in der Situation der Antragstellerin im Vergabeverfahren letztlich an allen Hochschulen ihm gegenüber einen vorrangigen Zulassungsanspruch haben sollen. 38 c) Die Ausführungen der Antragstellerin zu einem Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium im Wege der Rechtsfolgenabwägung gehen mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen und den erneut unzutreffenden Ausgangspunkt der Antragstellerin – sie sei nachrangig bzw. gar nicht in das Vergabeverfahren einbezogen – ebenfalls fehl. 39 d) Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass die von der Antragstellerin geltend gemachte Gehörsverletzung durch das erstinstanzliche Gericht jedenfalls im Ergebnis nicht vorliegt, da die von ihr in Bezug genommene Aufklärungsanregung gegenüber dem Verwaltungsgericht aus Gründen des materiellen Rechts außer Betracht bleiben konnte. 40 e) Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung um Aufklärung gebeten hat, ob und ggf. wann Studierende einen Beurlaubungsantrag für das Wintersemester 2015/2016 gestellt haben bzw. ob Höherstufungsanträge mit welchem Ergebnis gestellt worden sind, gehen die entsprechenden Anregungen „ins Blaue“ bzw. muss der Senat diesen mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) nicht nachgehen (vgl. insoweit auch nachfolgend). 41 f) Zuletzt hat die Antragstellerin mit am 17. Juni 2016 eingegangenem Schriftsatz geltend gemacht, das Vergabeverfahren an der Universität A. sei weiterhin europarechtswidrig, da eine versteckte Diskriminierung der Ortswechsler aus dem osteuropäischen Ausland stattfinde, indem nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Vergabesatzung ausschließlich auf die Physikumnote abgestellt werde, mit der Folge, dass wie im Falle der Antragstellerin Studienbewerber mit einer Abiturnote von 2,2 gegenüber Studienbewerbern mit einer Abiturnote von 3,5 benachteiligt würden. Denn § 5 Abs. 5 Satz 2 (richtig: Satz 3) Vergabesatzung sehe eine nachrangige Berücksichtigung solcher Ortswechsler vor. 42 Mit diesem neuen Vortrag kann die Antragstellerin schon deshalb im Beschwerdeverfahren nicht durchdringen, weil er nicht in der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfolgt ist. Dieser Gesichtspunkt ist in ihrem fristgerechten Vorbringen nicht angesprochen worden. Er kann als neuer Umstand auch nicht als zulässige Vertiefung solchen fristgemäßen Vorbringens bewertet werden. Soweit die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin meinen, ihr verspäteter Vortrag müsse Berücksichtigung finden, weil dem Verwaltungsgericht eine Gehörsverletzung unterlaufen sei und die Antragsgegnerin die zwischenzeitlich abgereichten Listen nicht in der Beschwerdebegründungsfrist übermittelt habe, dringen sie damit nicht durch. Auch wenn das Verwaltungsgericht hierzu keine näheren Ausführungen gemacht hat, übersieht die Antragstellerin (deren rechtliches Gehör zudem nicht verletzt worden ist, s.o.), dass bereits in der Begründung des Ablehnungsbescheides vom 10. November 2015 im einzelnen auseinandergesetzt worden ist, auf der Grundlage welcher Rechtsnormen bzw. nach welchen Kriterien die Studienplätze im 5. Fachsemester vergeben worden sind und wie dabei die Antragstellerin im Vergabeverfahren berücksichtigt worden ist. Es liegt nicht in der Sphäre der Antragsgegnerin, wenn die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin diese Erläuterungen des Bescheides nicht zur Kenntnis und nicht zum Anlass nehmen, hierzu schon erstinstanzlich oder spätestens in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO Stellung zu nehmen. Dabei kam es auch nicht auf die von der Antragsgegnerin erst nach Ablauf dieser Frist übermittelten Listen an, da die von der Antragstellerin geltend gemachte europarechtswidrige Handhabung des Vergabeverfahrens sich unmittelbar aus den im Ablehnungsbescheid benannten Rechtsnormen ergeben hätte. Zudem hätten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nach Ergehen des Ablehnungsbescheides erstinstanzlich bereits ohne weiteres die Vorlage solcher Listen beantragen können, auf deren Grundlage sie in ihrem Schriftsatz vom 17. Juni 2016 dann Notenvergleiche vorgenommen haben. Erstinstanzlich haben sie jedoch lediglich mit Schriftsatz vom 10. November 2015 den Erlass einer Aufklärungsverfügung beantragt, wonach die Antragsgegnerin darlegen solle, „wie viele Studienplätze nach welchen Kriterien vergeben wurden“, und zur Erläuterung („hierzu ist bekannt geworden“) lediglich auf die von ihnen angenommene Bevorzugung von Teilzugelassenen bzw. die schon erwähnte Praxis an der Universität F. verwiesen. Die Zielrichtung war dabei also eine ganz andere. Unter der Geltung des Darlegungserfordernisse genügt es zur Begründung des geltend gemachten Anordnungsanspruchs grundsätzlich nicht, auf vermeintliche Ermittlungsdefizite im erstinstanzlichen Verfahren zu verweisen und das Rechtsmittelgericht um weitere Ermittlungen mit dem Ziel zu bitten, Darlegungsdefizite im eigenen Vorbringen auszugleichen bzw. eigene Darlegungen zu ersetzen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 03.03.2009 – 1 M 140/08 u.a. –, juris); dies gilt erst recht, wenn die Ursache für eine fehlende Tatsachenkenntnis in einer erstinstanzlich unzureichenden Wahrnehmung der eigenen wohlverstandenen Interessen liegt. 43 Unabhängig von diesen Erwägungen dürfte sich das Vergabeverfahren nach § 5 Abs. 5 Satz 1, 2 (bzw. 3) Vergabesatzung nicht als europarechtswidrige Diskriminierung der Ortswechsler aus dem osteuropäischen Ausland darstellen. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein maßgeblichen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass das Diskriminierungsverbot gemäß Art. 18 AEUV durch die genannten Bestimmungen nicht verletzt wird. 44 Nach Art. 18 Satz 1 AEUV ist unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Das gilt auch für die indirekte (materielle) Diskriminierung, d.h. das Anknüpfen an ein anderes Merkmal als das der Staatsangehörigkeit, das jedoch die gleiche Wirkung hat, soweit sie nicht durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt ist (vgl. EuGH, Urt. v. 18.03.2014 – C-628/11 –, juris). 45 Für den Fall, dass unter den Bewerbern eine Auswahl innerhalb der Gruppe nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Vergabesatzung erforderlich ist, erfolgt zunächst nach Satz 2 der Bestimmung die Rangbildung nach der Anzahl der bereits absolvierten Fachsemester, beginnend mit der niedrigsten Anzahl an Fachsemstern auf Rang 1. 46 § 5 Vergabesatzung enthält dann besondere Regelungen für den Studiengang Humanmedizin. Über die Rangfolge ab dem 5. Fachsemester entscheidet gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Vergabesatzung die Gesamtnote des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (sog. Physikum). Sofern diese Gesamtnote bis zum Ablauf der Fristen nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 im Einzelfall noch nicht vorliegt, geht das vorläufige schriftliche Ergebnis des Bewerbers in die Bewertung ein (Satz 2). Nach Satz 3 werden nachrangig Bewerber berücksichtigt, bei denen deswegen keine Note vorliegt, weil sie an Stelle des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung andere Leistungen erbracht haben, die als gleichwertig anerkannt wurden. Bei Ranggleichheit erfolgt die weitere Rangplatzbildung im Verfahren nach Satz 1 gemäß § 4 Abs. 2, im Verfahren nach Satz 3 nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und im Übrigen nach § 4 Abs. 2. 47 Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Vergabesatzung ist offensichtlich nicht diskriminierend im Sinne von Art. 18 Satz 1 AEUV. Ebenso wenig handelt es sich bei den Regelungen in § 5 Abs. 5 Satz 1, 3 Vergabesatzung um solche, die eine formelle Diskriminierung regeln würden, also ausdrücklich an eine bestimmte Staatsangehörigkeit anknüpfen würden (vgl. zum Begriff der formellen Diskriminierung Epiney, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 18 AEUV, Rn. 12). Im Hinblick darauf, dass beide Bestimmungen für die Rangfolgenbildung an das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der Gesamtnote des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung anknüpfen, spricht allerdings Vieles dafür, hierin im Sinne einer versteckten materiellen Diskriminierung ein anderes Unterscheidungskriterium zu erblicken, das im Ergebnis auch eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit „bewirkt“, weil typischerweise Angehörige eines bestimmten Mitgliedsstaates bevorzugt oder benachteiligt werden (vgl. zum Begriff der formellen Diskriminierung Epiney, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 18 AEUV, Rn. 12). Die Gesamtnote des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung kann nur vorliegen, wenn diese Prüfung im Gebiet des Staatsvertrages, also im Bundesgebiet abgelegt worden ist. Im Ergebnis dürfte typisierend davon ausgegangen werden können, dass deshalb deutsche Staatsangehörige bevorzugt werden, da diese am ehesten diese Voraussetzung erfüllen. In der Kehrseite sind alle diejenigen durch ihre nachrangige Berücksichtigung schlechter gestellt, die andere, als gleichwertig anerkannte Leistungen insbesondere in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erbracht haben, also regelmäßig Staatsangehörige dieser Staaten, die im Bundesgebiet weiter studieren möchten, aber auch deutsche Staatsangehörige wie die Antragstellerin (die zahlenmäßig wohl auch in dieser Gruppe überwiegen könnten; insoweit könnte der Schwerpunkt der Rüge eher auf Art. 21 Abs. 1 AEUV zielen, ohne dass sich an der rechtlichen Beurteilung allerdings etwas ändern würde). 48 Diese mögliche materielle Diskriminierung dürfte allerdings gerechtfertigt sein, da sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit der Vorschrift der Vergabesatzung verfolgt wird (vgl. EuGH zu diesen Anforderungen an die Rechtfertigung, Urt. v. 18.03.2014 – C-628/11 –, juris). Zunächst ist hervorzuheben, dass die in § 5 Abs. 1 Satz 1-3 Vergabesatzung enthaltenen – anknüpfend an § 4 Abs. 1 Satz 2 Vergabesatzung – weiteren Maßgaben zur Bildung einer Rangfolge für Bewerber im 5. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin am Leistungsprinzip im Sinne einer Bestenauslese orientiert sind. Dies ist für sich gesehen sachlich offensichtlich gerechtfertigt und begründet keine Diskriminierung im Sinne von Art. 18 Satz 1 AEUV. Es ist ebenfalls sachgerecht, wenn § 5 Abs. 5 Satz 1 Vergabesatzung auf die Gesamtnote des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung abstellt, da diese offensichtlich am ehesten geeignet ist, das Leistungsvermögen eines Bewerbers im Studiengang Humanmedizin abzubilden bzw. dessen Erfolg im weiteren Verlauf des Studiums ab dem 5. Fachsemester zu prognostizieren. In dieses sachgerechte System für eine Rangfolgenbildung lässt sich die als gleichwertig zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung anerkannte Leistung der Antragstellerin ihrer Natur nach nicht einordnen, da mit der Anerkennung keine Ausweisung einer vergleichbaren Gesamtnote im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Vergabesatzung verbunden ist. Die §§ 12, 13 Abs. 4 Satz 2 ÄApprO deuten darauf hin, dass dies auch bundesrechtlich gerade nicht vorgesehen ist. § 13 Abs. 4 Satz 2 ÄApprO bestimmt, dass eine Gesamtnote (für die ärztliche Prüfung insgesamt) nicht gebildet wird, wenn eine im Ausland abgelegte Prüfung nach § 12 als Erster oder Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angerechnet worden ist. Diese Regelung wäre nicht nachvollziehbar, wenn der Verordnungsgeber eine Umrechnung vorsehen oder für erforderlich halten würde. Denn dann wäre eine Gesamtnotenbildung auch in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄApprO ohne weiteres möglich. Hierzu trägt die Antragstellerin nichts vor. 49 Unabhängig davon, ob § 13 Abs. 4 Satz 2 ÄApprO möglicherweise einer Umrechnung zum Zwecke der Vergleichbarkeit damit sogar entgegenstünde, käme die Ausweisung einer vergleichbaren Gesamtnote für die im Ausland abgelegte Prüfung nur dann in Betracht, wenn ein „Umrechnungs system “ eine solche Vergleichbarkeit ermöglichen würde (z.B. erfolgt eine solche Umrechnung von ausländischen Hochschulzugangsberechtigungen etwa durch „uni-assist“, einen eingetragenen Verein, dem alle staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland beitreten können ; vgl. auch den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.03.1991 i.d.F. vom 12.09.2013 zur Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen und die danach u.a. anzuwendende „Modifizierte bayerische Formel“ ). Da der Studiengang Humanmedizin und die in seinem Rahmen erfolgende Notenvergabe in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in vielerlei Hinsicht unterschiedlich ausgestaltet bzw. nicht harmonisiert sind, bedürfte eine solche Umrechnung von Noten zuvor einer umfassenden Evaluierung der verschiedenen Ausbildungsgestaltungen und einer anschließenden Skalierung aller Leistungen und Noten im Verhältnis der Mitgliedsstaaten zu den im Geltungsbereich des Staatsvertrages erzielten Gesamtnoten des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Die von der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 17. Juni 2016 schlicht vorgenommene „eins-zu-eins-Umrechnung“ ihrer in Bulgarien erzielten Leistungen kommt offensichtlich nicht in Frage. Ein solches Umrechnungssystem, das dann im Prinzip für Leistungen aus allen Mitgliedsstaaten entwickelt werden müsste, existiert soweit ersichtlich aber weder auf der Ebene der Hochschule noch auf der Ebene der Länder bzw. des Staatsvertrages. Auch dürfte hier ein Erfordernis entsprechender zwischenstaatlicher Vereinbarungen anzunehmen sein. Es erscheint schließlich mit Blick auf die erwähnten Unterschiede bei der Ausgestaltung der Studiengänge sowie der Notengebung in den Mitgliedsstaaten schon grundsätzlich ausgeschlossen, dass eine Umrechnung bzw. Notenbildung bis auf die erste Stelle hinter dem Komma, wie § 25 Satz 2 ÄApprO für die (Gesamt-)Note der Ersten Ärztlichen Prüfung vorsieht und demnach zur Herstellung der Vergleichbarkeit erforderlich würde, sowie eine darauf aufbauende Rangbildung überhaupt seriös möglich ist. 50 Mit Blick auf dessen Fragwürdigkeit sowie den erforderlichen personellen und wirtschaftlichen Aufwand kann nach Auffassung des Senats die Einrichtung und der Betrieb eines solchen Umrechnungssystems auch mit Blick auf Art. 18 Satz 1 AEUV nicht gefordert werden und ist die in Rede stehende unterschiedliche Behandlung aus objektiven Gründen gerechtfertigt und angemessen. 51 Ebenso wenig ist ein von der Antragstellerin im Übrigen wohl bevorzugtes vorrangiges Abstellen auf die Abiturnote (die Vergabesatzung stellt in § 5 Abs. 5 Satz 4 auf die Hochschulzugangsberechtigung ab, insoweit wäre eine Umrechnung wohl möglich, s.o.) geboten. Während die Gesamtnote des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung eine spezifisch auf das (Weiter-)Studium im Studiengang Humanmedizin bezogene Aussage über das Leistungsvermögen eines Bewerbers trifft, stellt das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife bzw. die Abiturnote insoweit eine deutlich unspezifischere Aussage dar, die inhaltlich – werden z.B. Leistungen in Fächern ausgewiesen, die über die fachspezifische Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben oder nicht, vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HZG M-V – und zeitlich „weiter weg“ ist. Die Abiturnote gewährleistet folglich bezogen auf das Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester deutlich weniger die Bildung einer Rangfolge, die dem zulässig mit § 5 Abs. 5 Satz 1 Vergabesatzung verfolgten Leistungsprinzip im Sinne einer Bestenauslese für das weitere Studium der Humanmedizin entspricht. Indem mit ihr als maßgeblichem Kriterium der Rangfolgebildung gegenüber der Gesamtnote des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ein weniger aussagekräftiges Merkmal zugrunde gelegt würde, würde zudem derjenige, der das Physikum erfolgreich im Gebiet des Staatsvertrages abgelegt hat und meist Inländer sein wird, in den Fällen, in denen seine Abiturnote vergleichsweise schlecht, die Physikumnote aber vergleichsweise gut ausgefallen ist, benachteiligt; dies kann dazu führen, dass z.B. einer Bewerberin mit einer als gleichwertig anerkannten Leistung, die sich – soweit überhaupt möglich – bei näherer Analyse schlechter als die Gesamtnote des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung einer hiesigen Bewerberin darstellt, letztere wegen einer im Vergleich besseren Abiturnote in der Konkurrenz um einen Studienplatz verdrängt. Wenn insoweit ein sachlich weniger aussagekräftiges Kriterium den Ausschlag geben würde, stellte auch dies im Ergebnis eine Diskriminierung desjenigen dar, der im Gebiet des Staatsvertrages studiert hat. Liegt keine Gesamtnote des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung vor, spricht gleichwohl nichts dagegen auf die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung als „zweitbestes“ Rangfolgekriterium abzustellen bzw. zu „wechseln“. 52 2. Auch soweit die Frage eines außerkapazitären Zulassungsanspruchs angesprochen ist, dringen die Rügen der Antragstellerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung nicht durch bzw. ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 53 Dies gilt zunächst, soweit sie beanstandet, der zum Wintersemester 2014/2015 erfolgte Abbau von vier Planbetten in der Neurochirurgie bzw. der Verlagerung an die Short Care Klinik A., IMD mbH, durch eine entsprechende Entscheidung des Sozialministeriums M-V sei ermessensfehlerhaft, weil die Interessen der Studienbewerber nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Im Kern behauptet sie dazu, jede Reduzierung der Planbetten führe zu einer Reduzierung der tagesbelegten Betten, da diese für die Auslastung des Krankenhauses nicht mehr zur Verfügung stünden. Das Verwaltungsgericht hat dazu jedoch bereits darauf hingewiesen, dass die Anzahl der tagesbelegten Betten nach der Verlagerung dennoch im Vergleich zum Wintersemester 2013/2014 sogar gestiegen sei. Daraus folgt, dass jedenfalls die Kernannahme der Antragstellerin sich gerade nicht bestätigt hat, jedenfalls nicht dahingehend, dass die Bettenverlagerung eine Kapazitätsverminderung nach sich gezogen hätte, mag auch im Vergleich zum Wintersemester 2014/2015 nun eine „leichte Absenkung“ – so die Antragstellerin – zu verzeichnen sein. Ist aber die Verlagerungsentscheidung kapazitätsneutral geblieben, kann nicht von einer insoweit ermessensfehlerhaften Entscheidung ausgegangen werden. Letztlich könnte zudem allenfalls eine zusätzliche Ausbildungskapazität geschätzt werden; insoweit ist jedoch nicht ersichtlich, dass Ausbildungskapazitäten, die über die stattgefundene Überbuchung hinausgingen, angenommen werden könnten. Die Antragstellerin trägt hierzu auch nichts vor. 54 Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt von in der Vergangenheit abgeschlossenen Kooperationsverträgen mit akademischen Lehrkrankenhäusern „nicht abschließend“ aufgeklärt, bei vertraglichen Änderungen mit einem Krankenhaus im Jahr 2008 seien die Interessen der Studienbewerber nicht ermessensgerecht berücksichtigt worden, ist unsubstantiiert und geht „ins Blaue“. Dass es im Jahr 2008 insoweit tatsächlich zu einem Kapazitätsabbau gekommen sei, wird nur pauschal behauptet. Auch insoweit ist im Übrigen auf den Umstand der Überbuchung hinzuweisen. 55 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 56 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 GKG. 57 Hinweis: 58 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).