Beschluss
3 BS 286/06
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die zu DDR-Zeiten erteilte Genehmigung zur Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten bleibt nach dem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland wirksam. Ihr räumlicher Geltungsbereich ist auf das Gebiet der ehemaligen DDR beschränkt. 2. Die Untersagung des Abschlusses von Sportwetten(vermittlungs-)verträgen mit Personen, die sich nicht im Gebiet der ehemaligen DDR aufhalten, ist jedenfalls in rechtlicher Hinsicht umsetzbar. Fragen der technischen Umsetzungsmöglichkeiten bleiben offen.
Entscheidungsgründe
1. Die zu DDR-Zeiten erteilte Genehmigung zur Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten bleibt nach dem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland wirksam. Ihr räumlicher Geltungsbereich ist auf das Gebiet der ehemaligen DDR beschränkt. 2. Die Untersagung des Abschlusses von Sportwetten(vermittlungs-)verträgen mit Personen, die sich nicht im Gebiet der ehemaligen DDR aufhalten, ist jedenfalls in rechtlicher Hinsicht umsetzbar. Fragen der technischen Umsetzungsmöglichkeiten bleiben offen.