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Urteil

4 B 507/05

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Gemeinden können einen Anschluss- und Benutzungszwang für Anlagen zur Ableitung und Reinigung von Abwasser (§ 14 Abs. 1 SächsGemO) grundsätzlich auch für Grundstücke vorsehen, die über eine eigene Kleinkläranlage verfügen (wie SächsOVG, Beschl. v. 8.8.2007 - 4 B 321/05). 2. Ein belastender Dauerverwaltungsakt, der im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung rechtswidrig war, ist auf die Anfechtungsklage auch dann aufzuheben, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage rechtmäßig erlassen werden könnte (wie OVG NW, Beschl. v. 21.12.1993, NVwZ-RR 1994, 410).
Entscheidungsgründe
1. Gemeinden können einen Anschluss- und Benutzungszwang für Anlagen zur Ableitung und Reinigung von Abwasser (§ 14 Abs. 1 SächsGemO) grundsätzlich auch für Grundstücke vorsehen, die über eine eigene Kleinkläranlage verfügen (wie SächsOVG, Beschl. v. 8.8.2007 - 4 B 321/05). 2. Ein belastender Dauerverwaltungsakt, der im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung rechtswidrig war, ist auf die Anfechtungsklage auch dann aufzuheben, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage rechtmäßig erlassen werden könnte (wie OVG NW, Beschl. v. 21.12.1993, NVwZ-RR 1994, 410).