Urteil
5 B 191/05
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Zweckverband, der mangels wirksamer Gründung nicht als öffentlich-rechtliche Körperschaft existent geworden ist, ist in Bezug auf den später wirksam gegründeten Zweckverband - entsprechend dem gesellschaftsrechtlichen Institut der Gesellschaft in Gründung oder der Vorgesellschaft - als Gründungszweckverband anzusehen. Er kann Partei eines zivilrechtlichen Vertrages werden oder Inhaber bereicherungsrechtlicher Ansprüche sein. Es besteht Rechtsträgeridentität zwischen dem Gründungszweckverband und dem Zweckverband. Eine gesonderte Übertragung von Forderungen erfolgt nicht. 2. Ein für den Betrieb einer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung gewähltes Regelungsregime (privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich) darf nicht rückwirkend geändert werden.
Entscheidungsgründe
1. Ein Zweckverband, der mangels wirksamer Gründung nicht als öffentlich-rechtliche Körperschaft existent geworden ist, ist in Bezug auf den später wirksam gegründeten Zweckverband - entsprechend dem gesellschaftsrechtlichen Institut der Gesellschaft in Gründung oder der Vorgesellschaft - als Gründungszweckverband anzusehen. Er kann Partei eines zivilrechtlichen Vertrages werden oder Inhaber bereicherungsrechtlicher Ansprüche sein. Es besteht Rechtsträgeridentität zwischen dem Gründungszweckverband und dem Zweckverband. Eine gesonderte Übertragung von Forderungen erfolgt nicht. 2. Ein für den Betrieb einer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung gewähltes Regelungsregime (privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich) darf nicht rückwirkend geändert werden.