Urteil
3 K 3025/09
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2010:0512.3K3025.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet, wobei die Sicherheitsleistung für jede Partei auch durch die Beibringung einer unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts oder einer deutschen Großbank geleistet werden kann. 1 Tatbestand: 2 Die Beklagte war bis Ende 2007 Verbandsmitglied des Zweckverbandes "Kommunales Rechenzentrum N. -S. /M. ", der 1972 gegründet wurde und seither für seine Verbandsmitglieder, das sind die Kreise I. , M. und N. -M1. sowie mehr als 30 Städte und Gemeinden aus diesen Kreisgebieten, Dienstleistungen im Bereich der Informatik erbringt. 3 Der Verwaltungsrat des Zweckverbandes beschloss am 14. Dezember 2005 auf der Grundlage des § 8 Abs. 6 e) und des § 20 Satz 2 der Satzung des Zweckverbandes in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2001 - Zweckverbandssatzung - das Leistungs- und Entgeltverzeichnis 2006. In den Vorbemerkungen zu dem Leistungs- und Entgeltverzeichnis 2006 heißt es u.a.: 4 "Das Entgeltverzeichnis (Kapitel II) bildet die Grundlage für die Abrechnungen der vom KRZ erbrachten Leistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern ... Das Entgeltverzeichnis beinhaltet alle vom KRZ erbrachten Leistungen. Lediglich solche Leistungen, deren Preise von stark schwankenden Marktpreisen abhängig sind (z.B. Hardware, Standard-Software, Verbrauchsmaterialien etc.), werden hier nicht nachgewiesen ... Einmalige Leistungen werden im Anschluss an die Auftragserfüllung abgerechnet. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang fällig ... Benutzungsverhältnisse für wiederkehrende oder dauernde Leistungen können durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Wirtschaftsjahres (Kalenderjahr) beendet werden ..." 5 Es folgen sodann im Leistungs- und Entgeltverzeichnis 2006 52 Seiten mit der Beschreibung zahlreicher Einzelleistungen und der Angabe der für diese Leistungen jeweils festgesetzten Preise in Euro. Ein dritter Teil des Leistungs- und Entgeltverzeichnisses 2006 mit der Überschrift "Leistungsbeschreibung" umfasst - ohne Angabe von Preisen - 26 Seiten. 6 Im Anschluss daran beschloss der Verwaltungsrat des Zweckverbandes mit Wirkung vom 9. November 2006 auf der bereits genannten Grundlage und mit gleichlautenden Vorbemerkungen das Leistungs- und Entgeltverzeichnis 2007 (vgl. Anlage 2 b zu Klageschrift). 7 Für von ihm erbrachte Leistungen erstellte der Kläger gegenüber der Beklagten zunächst 63 Rechnungen beziehungsweise Entgeltberechnungen aus dem Zeitraum vom 6. Februar bis zum 28. August 2006, die die Beklagte mit wenigen Ausnahmen in Höhe von 85 vom Hundert des Rechnungsbetrages bezahlte. Im Übrigen erhob die Beklagte, nachdem der Kläger ihr seine Auffassung mitgeteilt hatte, dass es sich bei der Anforderung der Entgelte um die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, mithin um Verwaltungsakte handele, gegen die Rechnungen Widersprüche, die der Kläger mit Widerspruchsbescheiden als zulässig, aber unbegründet zurückwies. Auf die dagegen am 2. Oktober 2006 erhobene Klage der Beklagten hob das erkennende Gericht die Rechnungen und die ergangenen Widerspruchsbescheide mit Urteil vom 23. Mai 2007 - 3 K 3116/06 - auf, soweit sich die Klage gegen sie richtete, regelmäßig insoweit, als der Rechnungsbetrag die Zahlung der Beklagten in Höhe von 85 % des Rechnungsbetrages überstieg, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass es für die als Verwaltungsakte anzusehenden Rechnungen keine ausreichende Grundlage in der Form eines Gesetzes im materiell-rechtlichen Sinne gebe. Dieses Urteil erlangte Rechtskraft, nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 28. August 2007 - 15 A 2168/07 - abgelehnt hatte. 8 Der Beklagte begehrt nunmehr die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung zusätzlicher Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des von ihm betriebenen kommunalen Rechenzentrums. Seine am 8. Juli 2009 beim Landgericht Detmold erhobene Klage verwies dieses Gericht mit Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 9 O 234/09 - an das erkennende Gericht. 9 Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor: Die Beklagte habe ihm auf der Basis der beiden ihr bekannten Leistungs- und Entgeltverzeichnisse für die Jahre 2006 und 2007 kontinuierlich zahlreiche Aufträge erteilt, die er - der Kläger - in 221 Rechnungen gegenüber der Beklagten abgerechnet habe. 63 dieser Rechnungen aus dem Zeitraum vom 6. Februar bis zum 28. August 2006 seien identisch mit denen, die in der Form von Verwaltungsakten Gegenstand des Rechtsstreits mit umgekehrtem Rubrum gewesen seien. Die Rechnungen Nr. 8.610.993 vom 31. Dezember 2006 über 4.811,53 Euro, Nr. 8.700.409 vom 28. Februar 2007 über 1.980,00 Euro, Nr. 8.708.646 vom 9. November 2007 über 86,92 Euro und Nr. 8.708.647 vom 9. November 2007 über 313,22 Euro habe die Beklagte ohne Angabe von Gründen auf Null gekürzt, die übrigen 217 Rechnungen jeweils pauschal um 15 vom Hundert mit der Begründung, die geltend gemachten Entgelte basierten auf einer nicht rechtmäßigen Kalkulation. Insgesamt ergäben die Kürzungen einen Betrag von 50.475,86 Euro, der mit der Klage geltend gemacht werde. Die Einzelrechnungen befänden sich in dem von ihm überreichten Aktenordner (Beiakte BA I). 10 In dem Urteil des VG N. vom 23. Mai 2007 - 3 K 3116/06 - und in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2007 - 15 A 2168/07 - werde die Rechtsauffassung vertreten, dass es für ihn - den Kläger - keine öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage gebe, die ihn dazu ermächtige, die abgerechneten Entgelte im Rahmen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ob und in welcher Höhe er möglicherweise aus zivilrechtlichen Gründen einen Anspruch geltend machen könne, sei in diesen Entscheidungen offen geblieben. Den Hinweisen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zufolge handele es sich um privatrechtliche Dienstleistungen, die jeweils von Seiten der Beklagten bei ihm - dem Kläger - auf der Basis der ihr bekannten Preisliste abgerufen worden seien. Bei dieser Preisliste handele es sich um Einzelleistungen, die von ihm auf Grund besonderer Bestellung der Beklagten erbracht worden seien. Die Beklagte habe nicht davon ausgehen können, dass er - der Kläger - diese Leistungen unentgeltlich erbringen werde. Der Beklagten sei die Höhe der von ihm - dem Kläger - geforderten Vergütung gemäß dem Leistungs- und Entgeltverzeichnis bekannt gewesen. Allen Mitgliedern der Verbandsversammlung und somit auch der Bürgermeisterin der Beklagten seien die öffentlichen Einladungen und die öffentlichen Niederschriften der Sitzungen des Verwaltungsrates einschließlich aller Anlagen - somit auch der jeweiligen Leistungs- und Entgeltverzeichnisse - übersandt worden. Durch den Abruf der Leistungen habe sich die Beklagte daher zumindest konkludent mit den erhobenen Entgelten einverstanden erklärt. Im Übrigen gelte selbst dann, wenn die Höhe der Vergütung nicht vereinbart worden sei, gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart. Dafür, dass die in den Leistungs- und Entgeltverzeichnisses 2006 und 2007, die den Einzelabrechnungen zu Grunde lägen, enthaltenen Einzelleistungen und die dazugehörigen Preise ortsüblich und angemessen seien, beziehe er sich auf das Gutachten eines vom Gericht zu bestellenden vereidigten Sachverständigen. 11 Für den Fall, dass es zwischen den Parteien nicht zu Vereinbarungen über die empfangenen Leistungen gekommen sein sollte, hätte er - der Kläger - die Leistungen rechtsgrundlos erbracht. Ihm stünde dann gemäß § 812 BGB gegenüber der Beklagten ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, äußerst hilfsweise ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Die Beklagte sei dann durch die empfangenen Leistungen in Höhe der Klageforderung bereichert und unter diesem Gesichtspunkt verpflichtet, die empfangenen Leistungen an ihn - den Kläger - herauszugeben. Der erlangte Vorteil entspreche dem Klageanspruch. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Beklagte zu verurteilen, an ihn - den Kläger - 50.475,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 1. Januar 2008 zu zahlen, 14 vorsorglich und hilfsweise, ihn - den Kläger - für jedweden Fall der Zwangsvollstreckung zu befugen, Sicherheit auch durch die Beibringung einer unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts oder einer deutschen Großbank leisten zu können. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Beklagte macht zur Begründung ihres Antrags umfangreiche Ausführungen, auf die Bezug genommen wird (Bl. 18 ff. der Gerichtsakte). Auf die zivilrechtliche Begründung der Zahlungsforderungen erwidert sie: Sie bestreite, dass über die aus den Einzelrechnungen ersichtlichen Leistungen Vereinbarungen mit dem Inhalt getroffen worden seien, dass dafür als Gegenleistung die aus dem Leistungs- und Entgeltverzeichnis für die Jahre 2006 und 2007 ersichtlichen Preise geschuldet sein sollten. In dem Schriftsatz des Klägers vom 7. Juli 2009 heiße es lediglich, dass den Mitgliedern des Klägers die durch den Verwaltungsrat mehrheitlich beschlossenen Leistungs- und Entgeltverzeichnisse bekannt gemacht worden seien. Auf welche Weise dies geschehen sein solle, werde nicht dargelegt. Sie - die Beklagte - habe eine Bekanntmachung nicht erhalten. Die Leistungs- und Entgeltverzeichnisse seien auch nicht bei Vertragsschluss gemäß § 305 Abs. 2 BGB einbezogen worden. Ein Dienstleistungsvertrag sei jedenfalls nicht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande gekommen, die sich inhaltlich zu der Höhe der geschuldeten Vergütung verhielten. Auch ein konkludentes Verhalten könne ihr - der Beklagten - nicht in dem Sinne vorgehalten werden, dass sie einer Abrechnung der Leistungen nach Maßgabe des Leistungs- und Entgeltverzeichnisses für das jeweilige Jahr zugestimmt habe. Ihre Vorbehalte gegen die Ermittlung und Festsetzung der Preise, wie sie die Leistungs- und Entgeltverzeichnisse nennten, seien dem Kläger nämlich längst vor dem Jahr 2006 bekannt gewesen. Schließlich bestreite sie, dass die beanspruchten Vergütungen in dem Maße, in dem sie mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts N. vom 23. Mai 2007 aufgehoben worden seien, angemessen und üblich gewesen seien. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen, den Vorprozess zwischen den Beteiligten betreffenden Gerichtsakte 3 K 3116/06 einschließlich des Urteils vom 23. Mai 2007 und des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2007 - 15 A 2168/07 - sowie auf die weiter beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 20 Das Gericht kann auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2010 in der Sache entscheiden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm beantragte Vertagung oder auch auf Einräumung einer Schriftsatzfrist. Die von ihm in der mündlichen Verhandlung erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gerechtfertigt. 21 Die Entscheidung wird, wie die nachfolgenden Ausführungen zur Begründetheit der Klage belegen, lediglich auf tatsächliche Umstände gestützt, zu denen sich der Kläger in ausreichendem Maße hat äußern können. 22 Das Gericht hat den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage deutlich gemacht, dass es seine Entscheidung auf die Gründe stützen werde, die es im zweiten Absatz seiner Verfügung vom 7. Mai 2010 angeführt hat. Damit waren die Gesichtspunkte, zu denen sich der Kläger nach den Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung noch hat äußern wollen, für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Bedeutung, etwa die Umsatzsteuerproblematik, die Abwicklung von Ausgleichszahlungen und die Vorlage von Unterlagen im Hinblick auf einen etwa bestehenden Kontrahierungszwang. Die Frage, ob die streitigen Rechnungen des Klägers über die nach seiner Ansicht von der Beklagten zu zahlenden Entgelte den Charakter von Verwaltungsakten hatten und haben, kann nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorprozesses nicht mehr in Zweifel gezogen werden, ganz abgesehen davon, dass es hierauf nicht einmal ankommt, sondern, weil für die Frage, ob eine Willenserklärung vorliegt und welcher Inhalt ihr zukommt, auf den sogenannten Empfängerhorizont abzustellen ist, auf den Eindruck, den die Abwicklung der von der Beklagten abgerufenen Leistungen durch den Kläger bei ihr hinterlassen musste. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang berücksichtigten Äußerungen des Klägers selbst im Vorprozess bedurfte es jedenfalls keiner weiteren Äußerungsfrist für ihn. 23 Unabhängig hiervon muss von einer Partei im Hinblick auf die Wahrnehmung des Rechts, zu den einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen Stellung zu nehmen, auch eine weitere Stellungnahme innerhalb der bis zur mündlichen Verhandlung verbleibenden Frist von 24 Stunden oder in der mündlichen Verhandlung selbst erwartet werden, wenn die Gründe dafür, dass lediglich eine dergestalt bemessene Äußerungsfrist verblieben ist, in ihrem eigenen, von ihr zu verantwortenden prozessualen Verhalten liegen. Das ist hier der Fall. 24 Bereits mit Verfügung vom 5. März 2010, abgesandt am 9. März 2010, hatte das Gericht die Beteiligten gebeten, innerhalb eines Monats abschließend vorzutragen, wenn ein weiterer Vortrag noch für erforderlich gehalten wird. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung ist dann, nachdem beide Prozessbevollmächtigten ihr Einverständnis mit dem vorgesehenen Termin telefonisch erklärt hatten, am 22. März 2010 verfügt und am 23. März 2010 den Beteiligten zugestellt worden. Obwohl hiernach die Notwendigkeit, den Termin - wenn dies überhaupt gewünscht war - zeitnah weiter schriftsätzlich vorzubereiten, ohne weiteres auf der Hand lag, hat der Kläger einen entsprechenden Schriftsatz nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht, sondern erst am 4. Mai 2010 verfasst und sodann zusammen mit Anlagen im Umfang von mehr als zweihundert Seiten per Post an das Gericht versandt, wo es am 6. Mai 2010 - vier Arbeitstage vor der mündlichen Verhandlung - eingegangen und - der Schriftsatz selbst per Telefax, die Anlage per Post - an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten weitergeleitet worden ist. 25 Für den Kläger nicht zweifelhaft gewesen sein kann das Bestreben der Beklagten, ihrerseits auf den Schriftsatz des Klägers vom 4. Mai 2010 zu erwidern. Das Gericht hat hierfür eine Frist gesetzt, die schon im Hinblick auf die Dauer des Postversandes der umfangreichen Anlage zum Schriftsatz vom 4. Mai 2010 nicht vor Dienstag, dem 11. Mai 2010, 11.00 Uhr, enden konnte. Hiernach musste für den Kläger und seine Prozessbevollmächtigten klar sein, dass ihnen die weitere Stellungnahme am 11. Mai 2010 gegen 12.00 Uhr zugehen würde, wozu es auch gekommen ist, und es hätten auf Seiten des Klägers Vorkehrungen getroffen werden müssen, die es erlaubt hätten, den zu erwartenden Schriftsatz der Beklagten alsbald zur Kenntnis zu nehmen. Das ist indessen nicht geschehen. Vielmehr befanden sich am 11. Mai 2010 gegen 12.00 Uhr weder Rechtsanwalt Dr. Hüttenbrink, der eigentliche Sachbearbeiter in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers, noch Rechtsanwalt Burke, der mit der Vertretung des Klägers in der mündlichen Verhandlung beauftragt war, in ihrer Kanzlei, und sie waren an diesem Tage auch nicht dorthin zurückgekehrt, waren auch nicht für den Einzelrichter erreichbar, der eine ergänzende Unterrichtung per Telefon oder Mobiltelefon versucht hatte; schließlich hatten sie auch keinen weiteren Vertreter aus ihrer Sozietät beauftragt, der in dieser Sache hätte tätig werden können. 26 Schließlich war es den als sachverständig anzusehenden Vertretern des Klägers in der mündlichen Verhandlung, das waren außer Rechtsanwalt Burke der stellvertretende Geschäftsführer des Klägers und dessen Leiter Zentraler Service, ohne weiteres möglich und zuzumuten, sich in der mündlichen Verhandlung zu den für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten - gegebenenfalls nach einer Beratung untereinander, für die eine Sitzungsunterbrechung hätte beantragt werden können - zu äußern. 27 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 28 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 50.475,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 1. Januar 2008 für von ihm erbrachte, mit 221 Rechnungen aus dem Zeitraum vom 6. Februar 2006 bis zum 28. Dezember 2007 abgerechnete Leistungen, weil es insoweit an einer Rechtsgrundlage fehlt. 29 Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist kein Vertrag zustande gekommen, aus dem sich ein solcher Anspruch ergäbe. Es liegen keine auf den Abschluss eines Vertrages über die von dem Kläger gegenüber der Beklagten abgerechneten Leistungen gerichteten übereinstimmenden Willenserklärungen vor. Jedenfalls konnte und musste die Beklagte das Verhalten des Klägers bis zum Eintritt der Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils vom 23. Mai 2007 - 3 K 3116/06 - Ende August 2007 nicht als Angebot zum Abschluss eines solchen Vertrages verstehen, das sie etwa durch ein konkludentes Verhalten hätte annehmen können. Auf den Eindruck der Beklagten, auf den sogenannten Empfängerhorizont, kommt es aber entscheidend an für die Frage, ob eine Willenserklärung ihr gegenüber abgegeben worden ist und welcher Inhalt einer solchen Willenserklärung gegebenenfalls zukommt. 30 Der Kläger hat seine Leistungen gegenüber der Beklagten hoheitlich, nämlich in einem Verhältnis der Über- beziehungsweise Unterordnung erbracht, nicht in einem vertragliche Gestaltungen erst ermöglichenden Verhältnis der Gleichordnung. Dies ergibt sich für den hier streitigen Zeitraum von Februar 2006 - die älteste Rechnung des Klägers trägt das Datum 6. Februar 2006 - zunächst bis zum Eintritt der Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils vom 23. Mai 2007 - 3 K 3116/06 - Ende August 2007, dann aber auch für die Zeit danach bis zum Ende der Mitgliedschaft der Beklagten beim Kläger beziehungsweise bis zum Auslaufen des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses, denn der Kläger hat seine Charakterisierung der zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehung, wie sich seiner und der Beklagten Äußerung auf die diesbezügliche, in der richterlichen Verfügung vom 7. Mai 2010 enthaltene Frage ohne weiteres entnehmen lässt, auch in der Zeit nach dem Abschluss des Vorprozesses nicht mehr korrigiert. 31 Den Eindruck, dass zwischen den Beteiligten ein hoheitliches, auf Über- beziehungsweise Unterordnung beruhendes und deshalb einseitig durch den Kläger gestaltetes Rechtsverhältnis besteht, hat der Kläger bei der Beklagten über einen langen Zeitraum und mit großer Bestimmtheit hervorgerufen. Bestimmend für ihn war insoweit offenbar die Stellungnahme seiner früheren Prozessbevollmächtigten vom 7. April 2006, in dem vorliegenden Verfahren vorgelegt als Anlage A2 zum Schriftsatz vom 11. Mai 2010. Von besonderer Bedeutung ist insoweit, dass er die von ihm erstellten Rechnungen ohne weiteres als Verwaltungsakte angesehen und die von der Beklagten gegen diese erhobenen Widersprüche durch Widerspruchsbescheide materiellrechtlich beschieden hat. Die Rechtsnatur von Verwaltungsakten haben die genannten Rechnungen auch nach dem im Vorprozess ergangenen Urteil vom 23. Mai 2007 jedenfalls insoweit behalten, als die Beklagte sie in dem damaligen Rechtsstreit regelmäßig nur teilweise angefochten hatte, regelmäßig nur insoweit, als die Rechnungen einen über 85 % der Rechnungsbeträge hinausgehenden Zahlungsbetrag ausgewiesen haben. 32 Dass der Kläger den Rechtsbeziehungen zu der Beklagten sogar mit besonderem Nachdruck einen hoheitlichen Rechtscharakter beigelegt hatte, lässt sich auch mehreren weiteren, in der Sache völlig einheitlichen Äußerungen entnehmen, die er im maßgeblichen Zeitraum dazu gemacht hat. 33 So führte der Kläger des vorliegenden Verfahrens in seinem Schriftsatz vom 17. November 2006 in dem Verfahren 3 K 3116/06 aus: 34 "Die von dem beklagten Verband der Klägerin übermittelten Berechnungen der von ihr geschuldeten Gebühren und Vergütungen sind der rechtlichen Natur nach von Anfang an Verwaltungsakte. Die Einwendungen der Klägerin sind rechtsirrig... Die Bescheide sind überdies sofort vollziehbar, was zwangsläufig aus ihrem rechtlichen Charakter und § 80 Abs. 2Nr. 1 VwGO folgt... Für die Stadt P. , einem Mitglied des Zweckverbandes, sind die in organschaftlich-demokratisch korrekter Weise zustande gekommenen Beschlüsse über die von den Mitgliedern zu erhebenden Entgelte und Preise verbindlich." 35 Im Schriftsatz vom 26. April 2007 in dem Verfahren 3 K 3116/06 heißt es unter anderem: 36 "Wir halten daran fest, dass auf der Ebene der rechtlichen Selbstorganisationsmacht des Zweckverbandes in demokratisch zutreffender Weise die Pflichten der Mitglieder durch den Beschluss des Verwaltungsrates festgelegt worden sind, in welcher Höhe ein jedes Mitglied für die in Anspruch genommenen und abgerufenen Leistungen ein Entgelt zu entrichten hat." 37 In dem Schriftsatz vom 13. August 2007, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das vorgenannte Urteil vom 23. Mai 2007 begründet wird, führt der Kläger unter anderem aus: 38 "Rechtsgrundlage für die Verpflichtung der Mitglieder, ein Entgelt für die Leistungen zu bezahlen, ist also die Satzung selbst. Dies steht im Einklang mit dem Selbstorganisations- und Verwaltungsrecht des Zweckverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts, dem in § 5 GkG zugebilligt ist, seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung verwalten zu können." 39 Zwar führt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 28. August 2007, S. 5 des Abdrucks aus: 40 "Das Verhältnis der Klägerin zum Zweckverband ist geprägt durch eine entgeltliche Dienstleistungsbeziehung entsprechend dem Gleichordnungsverhältnis zwischen einem Dienstleister und seinem Kunden, das weder speziell durch einen hier rückabzuwickelnden Verwaltungsakt noch allgemein obrigkeitlich geregelt ist." 41 Hiernach hätte der Kläger der Beklagten durchaus ein Vertragsangebot über von ihm zu erbringende Leistungen und die dafür zu zahlenden Entgelte machen können. Raum für ein solches Angebot oder auch nur für ein dergestalt zu wertendes Verhalten des Kläger hätte aber nur dann bestanden, wenn er das Gleichordnungsverhältnis gegenüber der Beklagten anerkannt und nicht auf seiner angeblich bestehenden Befugnis, das Rechtsverhältnis zu der Klägerin durch seine eigenen Entscheidungen hoheitlich (verbindlich) zu regeln, beharrt hätte. Ein solches Verhalten und damit ein entsprechendes konkludentes Vertragsangebot des Klägers gegenüber der Beklagten, gerichtet auf eine nachträgliche vertragliche Regelung, lässt sich erst der Klageschrift des Klägers in dem vorliegenden Verfahren vom 7. Juli 2009 entnehmen. In seinem Schriftsatz vom 23. Oktober 2009 heißt es dazu: 42 "Mit der jetzt erhobenen Leistungsklage liegt schon deshalb begrifflich ein anderer Streitgegenstand vor, weil der Kläger jetzt nicht hoheitlich - einseitig gestaltend durch Verwaltungsakt - der Beklagten gegenübertritt, sondern - wie es auf der Gleichordnungsebene üblich ist - der Beklagten gleichberechtigt gegenübertritt... Die Klägerin (richtig: der Kläger) hat also das vorangegangene verwaltungsgerichtliche Verfahren ausschließlich deshalb verloren, weil sie (richtig: er) die Entgelte einseitig hoheitlich geltend machte ..." 43 Auf ein solches Vertragsangebot mit dem Inhalt, die Rechtsbeziehungen der Beteiligten mit Wirkung für die Vergangenheit auf eine neue rechtliche Grundlage zu stellen, musste sich die Beklagte aber nicht einlassen, und dies hat sie auch nach ihrem eindeutigen Verhalten nicht getan. 44 Hinzu kommt, dass ein von einem Zweckverband gewähltes Regelungsregime (privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich) für die von ihm gegenüber Mitgliedern und Dritten zu erbringenden Leistungen und für die daraufhin zu fordernden Entgelte nicht - jedenfalls aber nicht einseitig - rückwirkend geändert werden kann. 45 Vgl. das von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung genannte Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. September 2007 - 5 B 191/05 -, juris-Rechtsprechung. 46 Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch kann auch nicht direkt auf ein Gesetz gestützt werden. Im Vorprozess sind die in der Gestalt von Verwaltungsakten ergangenen Rechnungen beziehungsweise Entgeltberechnungen des Klägers nicht nur deshalb (teilweise) aufgehoben worden, weil der Kläger keine Ermächtigung zum Handeln durch Verwaltungsakt hatte, sondern darüber hinaus deshalb, weil die Begründung einer öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflicht selbst einer Rechtsgrundlage in der Form eines Gesetzes im materiellrechtlichen Sinne bedarf, die sich eben auch auf den Inhalt des zu erlassenden Verwaltungsaktes bezieht, hier unter anderem auf die Höhe der öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflicht, deren Fälligkeit und so weiter. Ein solches Gesetz ist hier nicht ersichtlich. Insoweit hält das erkennende Gericht, soweit in dieser Hinsicht nicht ohnehin die Rechtskraft des Urteils vom 23. Mai 2007 eingreift, an der in dem genannten Urteil vertretenen Ansicht fest. 47 Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf der Grundlage von § 818 Abs. 2 BGB oder auf Grund einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift ist nicht gegeben, weil die Beklagte die Leistungen des Klägers nicht ohne rechtlichen Grund erlangt hat, sondern auf Grund der im streitigen Zeitraum bestehenden Mitgliedschaft der Beklagten bei dem Kläger (vgl. § 3 Abs. 1 S. 1 der Zweckverbandssatzung). Dies ist auch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Vorprozesses oder sogar bis zur Klageerhebung in dem vorliegenden Verfahren die - wenn auch möglicherweise nicht ausdrücklich geäußerte - Ansicht des Klägers gewesen. Jedenfalls hat er es zuvor nicht für erforderliche gehalten, sich auf einen Vertrag als Rechtsgrundlage für seine Leistungen gegenüber der Beklagten beziehungsweise für seine Entgeltforderung zu berufen. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.