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Urteil

5 B 471/04

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Abgabebescheid wirkt grundsätzlich - unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung - auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses mit der Folge zurück, dass ursprünglich verwirkte Säumniszuschläge entfallen.
Entscheidungsgründe
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Abgabebescheid wirkt grundsätzlich - unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung - auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses mit der Folge zurück, dass ursprünglich verwirkte Säumniszuschläge entfallen.