Urteil
1 K 242/23.MZ
VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2024:0125.1K242.23.MZ.00
20Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Anrechnung von Einkommen nach § 21 Abs. 4 Nr. 5 BAföG in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.(Rn.40)
2. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Rückforderungsbescheid auf Grundlage von § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG hindert die Aufrechenbarkeit der darin enthaltenen Gegenforderung.(Rn.49)
(Rn.54)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2022 insoweit aufgehoben, als darin eine Verrechnung des Rückforderungsbetrags mit Zahlungsansprüchen für den Zeitraum 01/2023 bis 09/2023 angeordnet wird. Die darüberhinausgehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Anrechnung von Einkommen nach § 21 Abs. 4 Nr. 5 BAföG in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.(Rn.40) 2. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Rückforderungsbescheid auf Grundlage von § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG hindert die Aufrechenbarkeit der darin enthaltenen Gegenforderung.(Rn.49) (Rn.54) Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2022 insoweit aufgehoben, als darin eine Verrechnung des Rückforderungsbetrags mit Zahlungsansprüchen für den Zeitraum 01/2023 bis 09/2023 angeordnet wird. Die darüberhinausgehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Soweit die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 2. und 3. zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen hat die Klage, über welche die Kammer im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, in dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft. Der Kläger wendet sich erkennbar gegen die im Bescheid vom 20. Dezember 2022 getroffenen belastenden Regelungen, die zunächst eine rückwirkende Reduzierung der mit Bescheid vom 6. Januar 2022 bewilligten BAföG-Leistungen und die Festsetzung einer entsprechenden Rückforderung beinhalten. Die im Übrigen im Bescheid angeordnete „Verrechnung“ dieser Rückforderung mit BAföG-Leistungen, die mit Bescheid vom 29. August 2022 bewilligt worden sind, stellt eine Aufrechnungserklärung dar; hierbei handelt es sich ebenfalls um einen Verwaltungsakt (vgl. zum BAföG-Recht: VG München Beschluss vom 3. August 2007 – M 15 E 07.1639 –, BeckRS 2007, 36656; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 8. Auflage 2024, § 19, Rn. 8; Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, 71. Edition, Stand: 1. Dezember 2023, § 19 BAföG, Rn. 12; zum Sozialrecht allgemein: BSG, Urteil vom 31. Mai 2016 − B 1 KR 38/15 R –, NZS 2016, 699, Rn. 13; a.A. zum Beihilfe-/Subventionsrecht: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 – 3 C 6/82 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 10.November 1993 – 14 A 1220/89 –, juris, Rn. 44 m.w.N.). Auch im Übrigen ist die Klage zulässig. Insbesondere wurde ein Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO) in nicht (mehr) zu beanstandender Weise durchgeführt. Die Frage, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen eine Widerspruchserhebung per einfacher E-Mail als formgerecht im Sinne des § 70 VwGO anzusehen ist, kann offenbleiben. Jedenfalls eine Widerspruchserhebung per einfacher E-Mail unter Beifügung eines eigenhändig unterzeichneten Widerspruchschreibens, das sodann von der Behörde ausgedruckt und innerhalb der Widerspruchsfrist zu den Verwaltungsakten genommen wird, dürfte die Formanforderungen des § 70 VwGO erfüllen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2015 – 14 A 2435/14 –, NVwZ-RR 2015, 923; a.A. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 11. Februar 2021 – 4 K 758/20.NW –, juris). Zwar handelt es sich insoweit nicht um eine formgerechte elektronische Einreichung im Rechtssinne, allerdings dürfte die Schriftform hinreichend gewahrt sein. Insbesondere wäre auch die Warnfunktion nicht beeinträchtigt. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass etwa die Versendung eines entsprechenden Schreibens mittels einer Fax-App ohne weiteres als zulässig angesehen werden könnte, während die weitaus geläufigere Übersendung per E-Mail jedenfalls nicht weniger die Identifikation des Absenders ermöglichte. Dass bei der Versendung per E-Mail – anders als beim Fax – nicht notwendigerweise ein Ausdruck auf Empfängerseite erfolgt, dürfte letztlich das Risiko des Absenders sein. Dies bedarf indes keiner Vertiefung. Denn die Bevollmächtigte des Klägers hat mit ihren Schreiben vom 26. Januar 2023 und 3. März 2023 konkludent die Widerspruchserhebung formgerecht bestätigt. Zwar dürfte das Schreiben vom 26. Januar 2023 unter Berücksichtigung der sog. Drei-Tages-Fiktion nach § 37 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) – Vermerk auf dem Bescheid: „Abgang 20.12.2022“ (Bl. 78 d. VA) – nach Ablauf der Widerspruchsfrist (§ 70 VwGO) eingegangen sein, allerdings wäre eine verfristete Widerspruchserhebung durch eine Sachentscheidung der ADD im Rahmen des Widerspruchsbescheids geheilt worden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. August 1982 – 4 C 42/79 –, NVwZ 1983, 285; Urteil vom 21. März 1979 – 6 C 10/78 –, NJW 1980, 135). II. Die Anfechtungsklage ist insoweit unbegründet, als die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 6. Januar 2022 der Höhe nach geändert und die entsprechende Summe zurückgefordert hat. Dahingehend ist der Bescheid vom 20. Dezember 2022 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit die Beklagte allerdings die (teilweise) „Verrechnung“ der Rückforderungssumme angeordnet hat, erweist sich der angegriffene Bescheid als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; insoweit ist die Klage begründet. 1. Rechtsgrundlage für die Änderung der Höhe der Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 11/2021 bis 09/2022 und die entsprechende Rückforderung in Höhe von 2.343,00 € ist § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG. Danach ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 SGB X – der Bewilligungsbescheid, wenn die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist, insoweit aufzuheben und der Förderungsbetrag insoweit zu erstatten, als der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht. Die Aufrechnungserklärung („Verrechnung“) beruht auf § 51 Abs. 2 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I). Danach kann der zuständige Leistungsträger unter anderem mit – wie hier – Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird (siehe zum Verhältnis zu § 19 BAföG: Schepers, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 4. Online-Auflage 2019, § 19, Rn. 1). 2. Der Bescheid erweist sich in formeller Hinsicht als nicht (mehr) zu beanstanden. Insbesondere ist der Kläger vor dessen Erlass – wie sich dem vorgehenden E-Mail-Verkehr entnehmen lässt – angehört worden (§ 24 SGB X). Es kann dahinstehen, ob die im hiesigen Fall angewandte Verwaltungspraxis der Beklagten, eine Versendung ihrer Behördenakten in Kanzleiräume von Rechtsanwälten als Organe der Rechtspflege „grundsätzlich“ (Schreiben vom 24. Februar 2023) – ohne nähere Begründung – zu verweigern, rechtmäßig ist. Es spricht insoweit jedenfalls viel dafür, dass – sofern im Einzelfall keine besonderen Umstände eine abweichende Entscheidung nahelegen – eine Übersendung der Behördenakten an einen Rechtsanwalt in dessen Kanzleiräume nach § 25 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 SGB X in der Regel geboten ist (vgl. Siefert, in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 25, Rn. 40 m.w.N. auch zur Gegenansicht). Da allerdings weder seitens der Klägerbevollmächtigten im Klageverfahren vorgetragen worden noch anderweitig auch nur ansatzweise ersichtlich ist, dass sich die fehlende – möglicherweise rechtswidrig versagte – Akteneinsicht überhaupt auf das Ergebnis ausgewirkt hat (vgl. dazu auch Siewert, in: Diering/Timme/Stähler, SGB X, 6. Auflage 2022, § 42, Rn. 7), war eine Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids allein aufgrund eines etwaigen Verfahrensfehlers nach Maßgabe des § 42 SGB X ausgeschlossen. 3. Der Bescheid vom 20. Dezember 2022 ist hinsichtlich der teilweisen Aufhebung und Rückforderung materiell rechtmäßig (hierzu a)). Bezüglich der Aufrechnung ist er rechtswidrig (hierzu b)). a) Die Reduzierung der bewilligten Ausbildungsförderung und die festgesetzte Rückforderung sind rechtmäßig. Denn die Beklagte hat die Einnahmen des Klägers zu Recht auf die bewilligte Ausbildungsförderung angerechnet. Hierbei kommt es maßgeblich auf den Zufluss an (siehe Widerspruchsbescheid, S. 3 f.; § 117 Abs. 5 VwGO). Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Nachzahlung in Höhe von 3.422,75 €, die aus der Vollzeittätigkeit vor dem Studium stammt und mit einer Gehaltsabrechnung vom 7. Dezember 2021 (Bl. 60R d. VA) festgestellt worden ist, dem Kläger im Zeitraum Dezember 2021 bis spätestens September 2022 – mithin innerhalb des Bewilligungszeitraums – tatsächlich zugeflossen ist. Dieser Feststellung der Beklagten ist der Kläger nicht entgegengetreten, sodass es keinen Anlass gibt, daran zu zweifeln; eine solche Annahme entspricht überdies auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Im Übrigen erhielt der Kläger im Bewilligungszeitraum 11/2021 bis 09/2022 für seine Tätigkeit als Werkstudent – ausweislich der Gehaltsabrechnung vom 9. September 2022 („Steuer-Brutto“) – für die Monate Januar, März, August und September 2022 einen Brutto-Betrag in Höhe von insgesamt 4.669,56 €. Diese von der Beklagten erkennbar für die Berechnung zugrunde gelegten Einnahmen sind der Höhe nach nicht seitens des Klägers beanstandet worden, sodass kein Anlass bestand, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Diese Einnahmen durfte die Beklagte als Einkommen berücksichtigen. Die Regelung des § 21 Abs. 4 Nr. 5 BAföG in der vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung (a.F.) steht dem nicht entgegen. Danach galten zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen nicht als Einkommen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung. Die Norm wurde durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Unterstützung von Wissenschaft und Studierenden aufgrund der COVID-19-Pandemie (Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz) vom 25. Mai 2020 (BGBl. I 2020, S. 1073) mit Wirkung zum 1. März 2020 (Art. 3 des Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetzes) eingeführt. Ihre Anwendungsdauer ist gemäß § 66a Abs. 8b BAföG mit Verordnung zur Verlängerung der vorübergehenden Freistellung von Einkommen aus Tätigkeiten BAföG-Geförderter in systemrelevanten Branchen aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 10. März 2022 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert worden; für danach liegende Zeiträume gilt sie nicht mehr. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/18699, S. 8) soll die Vorschrift bewirken, „dass Einkünfte Auszubildender aus vorübergehend wegen der COVID-19-Pandemie aufgenommenen Tätigkeiten und zusätzliche Einkünfte aus im zeitlichen Umfang pandemiebedingt aufgestockten bereits vorher aufgenommenen Tätigkeiten bei der Berechnung des für die BAföG-Förderungsleistung maßgeblichen anrechenbaren Einkommens ohne Berücksichtigung bleiben“. Dadurch „soll ein Anreiz geschaffen werden, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in diesen Bereichen aufzunehmen, beziehungsweise bereits vorher aufgenommene Tätigkeiten aufzustocken“. Die Regelungen „betreffen Maßnahmen, die negative Folgen der COVID-19-Pandemie abmildern sollen, die seit Anfang März 2020 spürbar geworden sind“. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 Nr. 5 BAföG a.F. sind nicht erfüllt. Der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist sowohl für die Nachzahlung aus der Vollzeittätigkeit als Notfallsanitäter als auch als Werkstudent insoweit eröffnet, als es um Einkommen des Klägers als Auszubildendem selbst aus einer systemrelevanten Tätigkeit (siehe hierzu BT-Drs. 19/18699, S. 8) geht (vgl. zu persönlichen Anwendungsbereich: Kuznik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl. [Stand: 19. Dezember 2023], § 21 BAföG, Rn. 100). Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde. Daran fehlt es hier. Das Tatbestandsmerkmal „aufgenommen“ erfasst hierbei ausschließlich „neu“ aufgenommene Tätigkeiten (vgl. Kuznik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl. [Stand: 19. Dezember 2023], § 21 BAföG, Rn. 101). Dies folgt bereits aus dem Wortsinn und ferner einer systematischen Betrachtung mit dem Merkmal „in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt“, das eine vorher aufgenommene Tätigkeit denknotwendig voraussetzt (vgl. auch BT-Drs. 19/18699, S. 8). Zwar ließe sich eine von der Norm bezweckte Anreizwirkung rechtspolitisch auch auf die Weiterführung bereits aufgenommener Tätigkeiten erstrecken, eine solche kommt indes weder in der textlichen Fassung der Vorschrift und ihrem systematischen Zusammenhang noch in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck, sodass eine am Sinn und Zweck der Norm orientierte erweiterte Auslegung ausscheidet. Hinsichtlich der Aufstockung einer bereits aufgenommenen Tätigkeit muss es sich um eine „quantitative Mehrleistung (Überstunden, Mehrarbeit, Erhöhung der bisher vertraglich vereinbarten Arbeitszeit)“ handeln (vgl. Kuznik, a.a.O., Rn. 102); insoweit bleiben nur die pandemiebedingten zusätzlichen Einnahmen anrechnungsfrei (vgl. Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, 71. Edition, Stand: 1. Dezember 2023, § 21 BAföG, Rn. 54). aa) Die Beklagte durfte zunächst die Nachzahlung in Höhe von 3.422,75 € berücksichtigen. Die insoweit maßgebliche Vollzeittätigkeit als Notfallsanitäter nahm der Kläger bereits im Jahr 2019 auf und führte sie bis zu Beginn seines Studiums im Oktober 2021 (unverändert) weiter. Mithin handelt es sich insoweit zwar um eine systemrelevante, aber weder um eine neu aufgenommene noch eine aufgestockte Tätigkeit. Daher ist die Nachzahlung anrechenbar. bb) Ebenso durfte die Beklagte die Einnahmen aus der Tätigkeit als Werkstudent in Höhe von 4.669,56 € berücksichtigen. Diese ist als eine vor dem 1. März 2020 aufgenommene Tätigkeit zu betrachten. Hierbei kommt es nicht auf den Vertragsschluss, sondern – wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt – auf die tatsächliche Aufnahme bzw. die Ausübung der Tätigkeit an (vgl. Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, 71. Edition, Stand: 1. Dezember 2023, § 21 BAföG, Rn. 54). Mithin ist auch nicht auf die vertragliche Bezeichnung des Beschäftigungsverhältnisses abzustellen, sondern auf den Inhalt der Tätigkeit. Konkret entspricht hier die Tätigkeit als Werkstudent – was zwischen den Beteiligten offenbar unstreitig ist – inhaltlich der bisherigen Vollzeittätigkeit als Notfallsanitäter (siehe § 5 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages) und stellt damit nur eine vertragliche Modifikation des vormaligen Tätigkeitsumfangs dar. Dass insoweit der Studienbeginn eine relevante Zäsur darstellen könnte, lässt sich weder der Vorschrift selbst noch den Gesetzgebungsmaterialien entnehmen. Vielmehr ist insoweit erkennbar allein der 1. März 2020 maßgeblich. Eine anrechnungsfreie Aufstockung der Tätigkeit ist nicht gegeben. Es sind keine kausal auf die Pandemie zurückzuführenden zusätzlichen Mehreinnahmen bezifferbar. Dies ergibt sich zunächst aus der Stellungnahme des ASB vom 26. August 2022, wonach der Kläger den Rettungsdienst des XXX „[i]m Rahmen der Pandemie […] durch zusätzliche Übernahme von Diensten unterstützt“ habe. Es könne aber bei der Gehaltsabrechnung technisch nicht unterschieden werden, welche Dienste dies konkret seien. Die Einnahmen des Klägers waren – je nach Anzahl der übernommenen Dienste bzw. geleisteten Arbeitsstunden – im maßgeblichen Zeitraum zudem extremen Schwankungen unterworfen. So erhielt er für Januar 2022 einen Brutto-Betrag in Höhe von 362,89 € (Abrechnungen vom 8. Februar 2022 und 5. April 2022 (NB)), für März 2022 einen Brutto-Betrag in Höhe von 1.309,53 € (Abrechnung vom 5. April 2022, 8. Juni 2022 (1. NB) und 8. Juli 2022 (2. NB)), für Juli 2022 einen Brutto-Betrag in Höhe von 203,39 € (Abrechnung vom 8. August 2022) und für August 2022 einen Brutto-Betrag in Höhe von 2.874,75 € (Abrechnung vom 9. September 2022). Die vorgenannten Gehaltsabrechnungen enthalten ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, welche Dienste tatsächlich zusätzlich bzw. über ein reguläres Maß hinaus aufgrund der Pandemie übernommen worden sind. Auffallend ist jedenfalls, dass die höchste Stundenzahl (129,61 Std.) im August 2022 abgeleistet wurde, wobei sich in den Sommermonaten die pandemische Lage aber erfahrungsgemäß „entspannt“; gleichzeitig ist in diesen Zeitraum üblicherweise vorlesungsfreie Zeit (siehe etwa https://www.studium.uni-mainz.de/mein-studium/fristen-termine/#aktuelle-vorlesungszeiten). Eine gesetzliche Regelung zur Feststellung zusätzlicher Einnahmen insbesondere bei schwankendem Einkommen fehlt. Ausgehend vom im Bereich der Ausbildungsförderung geltenden Monatsprinzip ist auf den Durchschnittsbetrag der aus der Tätigkeit erzielten monatlichen Einnahmen abzustellen (vgl. Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, 71. Edition, Stand: 1. Dezember 2023, § 21 BAföG, Rn. 54 („spricht vieles dafür“). Ausgehend hiervon ist nicht von (im Vergleich zur Vollzeittätigkeit vor dem 1. März 2020) relevanten Mehreinnahmen auszugehen. b) Die im Bescheid vom 20. Dezember 2022 geregelte Aufrechnung mit Zahlungsansprüchen des Klägers im Zeitraum 01/2023 bis 09/2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Maßgeblich kommt es insoweit auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (vgl. allgemein zur zivilrechtlichen Aufrechnung: BGH, Urteil vom 8. November 2011 – XI ZR 341/10 –, NJW 2012, 445, Rn. 10). Es fehlte an einer Aufrechnungslage (vgl. hierzu Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 8. Auflage 2024, § 19, Rn. 3; Gutzler, in: BeckOK Sozialrecht, 71. Edition, Stand: 1. Dezember 2023, § 51 SGB I, Rn. 4). Ungeachtet der Frage, ob die Gegenforderung (hier die mit Bescheid vom 20. Dezember 2022 festgesetzte Rückforderung) besteht oder nicht, entfalten der hiergegen erhobene Widerspruch und die im Anschluss daran erhobene Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO (hierzu aa)); diese steht einer Aufrechnung im konkreten Fall entgegen (hierzu bb)). aa) Es liegt insbesondere kein Fall von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vor (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 22. Dezember 2017 – 1 L 1261/17.MZ –, n.v.; VG München Beschluss vom 3. August 2007 – M 15 E 07.1639 –, BeckRS 2007, 36656). Mit dem streitgegenständlichen Bescheid werden keine „öffentlichen Abgaben und Kosten“ in Sinne der Vorschrift angefordert. Dieser Ausnahmetatbestand ist eng auszulegen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 5. September 2006 – 10 TG 1915/06 –, NJW 2007, 241; dazu auch OVG RP, Beschluss vom 28. Juli 1998 – 1 B 11553/98 –, NVwZ-RR 1999, 27 [28]). Der Begriff der „öffentlichen Abgabe“ umfasst zunächst die klassischen Abgaben wie Steuern, Gebühren und Beiträge (vgl. OVG RP, Beschluss vom 15. Juli 1986 – 12 B 79/86 –, NVwZ 1987, 64 [65]). Zudem sind aber auch sonstige Geldleistungen erfasst, die dem Aufbringen von Mitteln für die öffentlichen Haushalte dienen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 15. Juli 1986 – 12 B 79/86 –, NVwZ 1987, 64 [65]). Dies ergibt sich aus dem Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, der Störungen bei der Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs vermeiden will (vgl. OVG RP, Beschluss vom 15. Juli 1986, a.a.O.). Die Rückforderung der Ausbildungsförderung dient gerade nicht primär der Finanzgewinnung für den Staatshaushalt, sondern in erster Linie der Herstellung rechtmäßiger Zustände in Sondersituationen, die von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO gerade nicht erfasst sein sollen (vgl. zu den Kosten der Ersatzvornahme: OVG RP, Beschluss vom 28. Juli 1998 – 1 B 11553/98 –, NVwZ-RR 1999, 27 [28]). Unter den Begriff „öffentliche Kosten“ fallen die in einem Verwaltungsverfahren (inklusive des Widerspruchsverfahrens) für die öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Behörden entstehenden Gebühren und Auslagen (vgl. etwa VGH BW, Beschluss vom 9. September 1999 – 1 S 1306/99 –, NVwZ-RR 2000, 189 [190]; OVG RP, Beschluss vom 28. Juli 1998 – 1 B 11553/98 –, NVwZ-RR 1999, 27 [28]; siehe auch Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 80, Rn. 139 m.w.N. aus der Rspr.). Hier werden von der Beklagten keine Kosten eines Verwaltungsverfahrens geltend gemacht, sondern ein Rückforderungsanspruch in Bezug auf Ausbildungsförderung. Da auch nicht die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist, entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage (weiterhin) aufschiebende Wirkung. Diese wirkt mit ihrem Eintritt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem der belastende Verwaltungsakt wirksam geworden ist (vgl. SächsOVG, Urteil vom 12. Oktober 2005 – 5 B 471/04 –, juris, Rn. 17; Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 80, Rn. 27). bb) Nach der (neueren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. November 2008 – 3 C 13/08 –, NJW 2009, 1099, Rn. 11) hindert § 80 Abs. 1 VwGO jedenfalls die Aufrechenbarkeit solcher Gegenforderungen, deren Bestand oder Fälligkeit ihrerseits einen Verwaltungsakt voraussetzt, sofern und solange die Vollziehung dieses Verwaltungsakts ausgesetzt ist (weitergehend: Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL März 2023, § 80, Rn. 111 m.w.N.; gegen eine Aufrechnungsmöglichkeit auch Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 8. Auflage 2024, § 19, Rn. 5; Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, 71. Edition, Stand: 1. Dezember 2023, § 19 BAföG, Rn. 12). Dies ist hier der Fall. Zwar sieht § 20 Abs. 1 BAföG bereits selbst eine Erstattungspflicht des Auszubildenden vor („sind … zu erstatten“), allerdings setzt die Erstattungspflicht zwingend die (zumindest teilweise) Aufhebung des Bewilligungsbescheids voraus und im Übrigen hätte die zuständige Behörde den Erstattungsbetrag auch – zur Bewirkung der Fälligkeit – durch Leistungsbescheid festzusetzen (vgl. Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 8. Auflage 2024, § 20, Rn. 8). Ob eine Aufrechnung darüber hinaus allgemein durch § 80 Abs. 1 VwGO gehindert wäre, kann offenbleiben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kostentragung des Klägers für den zurückgenommenen Teil der Klage ergibt sich aus § 155 Abs. 2 VwGO. Soweit der Kläger im Übrigen unterliegt, folgt seine Kostenlast aus § 154 Abs. 1 VwGO. Insgesamt war vor diesem Hintergrund nur von einem – wirtschaftlich betrachtet – geringfügigen Obsiegen des Klägers auszugehen (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO), sodass ihm die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden konnten. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Aufrechnung nicht deshalb rechtswidrig war, weil die Gegenforderung nicht bestand, sondern ihr die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Rückforderungsbescheid entgegenstand. Mithin ist die Aufrechnung nur zeitweise gehindert (vgl. § 80b VwGO). Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten findet seine Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Der am 00. Januar 19XX geborene Kläger wendet sich gegen die Anrechnung eines Nebenverdienstes als Notfallsanitäter im Rahmen der Gewährung von Ausbildungsförderung. Er war seit dem 26. September 2019 bis zum 30. September 2021 als Notfallsanitäter beim X-X-X (XXX) in Vollzeit tätig (Wochenarbeitszeit 40 Stunden). Seit dem 1. Oktober 2021 studiert der Kläger an der beklagten Universität im Studiengang Zahnmedizin. Wegen der Aufnahme des Studiums kündigte er seinen bisherigen Arbeitsvertrag beim XX und schloss dort einen unbefristeten Arbeitsvertrag für studentische Aushilfen (Werkstudenten) mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 ab (Bl. 61 ff. d. VA). Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt seitdem maximal 20 Stunden. Aus der bis zum 30. September 2021 ausgeübten Vollzeittätigkeit als Notfallsanitäter floss dem Kläger im Zeitraum zwischen Dezember 2021 und September 2022 eine Nachzahlung in Höhe von 3.422,75 € zu (Gehaltsabrechnung vom 7. Dezember 2021; Bl. 60 R d. VA). Aus der Tätigkeit als studentische Aushilfe mit der Qualifikation als Notfallsanitäter erhielt der Kläger im vorgenannten Zeitraum Einkünfte in Höhe von insgesamt 4.669,56 € („Steuer-Brutto“). Daraus ergab sich eine Gesamtsumme an positiven Einkünften in Höhe von 8.092,31 €. Auf Antrag des Klägers bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Januar 2022 für den Bewilligungszeitraum 11/2021 bis 09/2022 einen monatlichen Förderungsbetrag in Höhe von 861,00 €. Positive Einkünfte des Klägers i. S. d. § 21 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) berücksichtigte die Beklagte hierbei nicht. Mit Bescheid vom 23. August 2022 bewilligte die Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von 10/2022 bis 09/2023 in Höhe von nunmehr monatlich 934,00 €. Auch in diesem Bescheid wurden keine positiven Einkünfte des Klägers i. S. d. § 21 Abs. 1 BAföG berücksichtigt. Nach Vorlage der vollständigen Einkommensnachweise wies die Beklagte den Kläger mit E-Mail vom 24. November 2022 (Bl. 71R d. VA) auf eine beabsichtigte Rückforderung aufgrund des anrechenbaren Einkommens im Bewilligungszeitraum hin (Bruttoeinkommen in Höhe von 4.669,56 € und eine Nachzahlung in Höhe von 3.422,75 €). Der Kläger trug hierzu mit E-Mail vom selben Tage vor, dass es sich um Einkommen aus einer systemrelevanten Tätigkeit (Notfallsanitäter) handele, das bis Dezember 2022 nicht anrechenbar sei. Mit E-Mail vom 25. November 2022 (Bl. 71 d. VA) teilte die Beklagte mit, dass dies nicht aus der Gehaltsabrechnung hervorgehe; die Nachzahlung sei anzurechnen, da das Zuflussprinzip gelte. Die Beklagte setzte mit – hier streitgegenständlichem – Bescheid vom 20. Dezember 2022 die Förderung für den Zeitraum 11/2021 bis 09/2022 auf monatlich 648,00 € und eine Rückforderung in Höhe von 2.343,00 € fest, von der Verrechnungsraten in Höhe von 730,80 € bezüglich der BAföG-Zahlungen in den Monaten 01/2023 bis 09/2023 (monatlich 81,20 €) abgezogen wurden, sodass sich ein Rückforderungsrestbetrag in Höhe von 1.612,20 € ergab. Hierbei berücksichtigte die Beklagte positive Einkünfte des Klägers i. S. d. § 21 Abs. 1 BAföG in Höhe von insgesamt 8.092,31 € (Arbeitslohn) – unter Abzug anteiliger Werbungskosten in Höhe von 1.066,66 € (= 7.025,65 €) – für den gesamten Bewilligungszeitraum (monatlich 638,70 €). Mit E-Mail vom 2. Januar 2023 übersandte der Kläger der Beklagten ein mit seiner Unterschrift versehenes Widerspruchsschreiben, das die Beklagte daraufhin ausdruckte und am selben Tage zu den Akten nahm. Darin führte der Kläger aus, die im Rahmen seiner Tätigkeit als studentische Aushilfe beim XXX erzielten Einnahmen stammten aus einer systemrelevanten Tätigkeit. Im Rahmen der Pandemie sei ein erhöhter Einsatzbedarf an Einsatzkräften nötig gewesen. Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 half die Beklagte dem Widerspruch nicht ab und legte ihn der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) zur Entscheidung vor. Die Klägerbevollmächtigte beantragte mit Schreiben vom 26. Januar 2023 Akteneinsicht bei der Beklagten und kündigte die weitere Begründung des Widerspruchs an. Die Beklagte bot der Klägerbevollmächtigten darauf mit Schreiben vom 24. Februar 2023 eine Akteneinsicht in ihren Behördenräumlichkeiten an; im Einzelfall könne eine Übersendung an eine andere Behörde erfolgen. Ausnahmen davon gestatte die Beklagte grundsätzlich nicht. Die Klägerbevollmächtigte nahm daraufhin keine Akteneinsicht und begründete den Widerspruch sodann mit Schreiben vom 3. März 2023 – unter Hinweis darauf, dass ihr die Akteneinsicht aus unzumutbaren Gründen verwehrt worden sei – weiter. Die Beklagte bestätigte daraufhin die Nichtabhilfe mit Schreiben vom 8. März 2023. Die ADD wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2023 (zugestellt am 19. April 2023) als zulässig, aber unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass das Einkommen der richtigen Höhe angerechnet worden sei. Die Nachzahlung für September 2021 sei als Einkommen anzusetzen, da sie im Bewilligungszeitraum zugeflossen sei. Durch die Neufassung des § 22 BAföG sei es nunmehr ausgeschlossen, Rentennachzahlungen für Monate, die vor Beginn des Bewilligungszeitraums lägen, außer Betracht zu lassen. Vorliegend sei die Neufassung anzuwenden. Vertrauensschutz des Auszubildenden stünde einer nachträglichen Anrechnung der Nachzahlung nicht entgegen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Freistellung des Einkommens aus seiner Tätigkeit als studentische Aushilfe mit der Qualifikation des Notfallsanitäters. Dies sei in § 21 Abs. 4 Nr. 5 BAföG geregelt. Die Tätigkeit als Notfallsanitäter gehöre zwar zu dem systemrelevanten Berufen. Das Arbeitsverhältnis mit dem XXX sei aber vor dem 1. März 2020 begründet worden. Der mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 geschlossene unbefristete Vertrag vermindere die Arbeitszeit erheblich. Der Kläger hat am 19. Mai 2023 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass über § 21 Abs. 4 Nr. 5 BAföG jegliche Tätigkeit im systemrelevanten Bereich privilegiert würde. Der Arbeitsvertrag als studentische Aushilfe habe mit der Vollzeitbeschäftigung bei dem XXX keine Gemeinsamkeit. Er habe über Kommilitonen nach Beginn des Studiums von der Möglichkeit erfahren, helfen zu können und sich sodann unter Verzicht auf seine Freizeit bereit erklärt, mitzuhelfen, auch wenn es sich für ihn als sehr kräftezehrend gestaltet habe. Aber gerade dieses Engagement habe nach Sinn und Zweck des Gesetzes gefördert werden sollen, sodass eine Anrechnung hier gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoße. Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 trägt der Kläger ergänzend vor, aus der Klageerwiderung erschließe sich, dass er bei Weiterbezug von Ausbildungsförderung bis September 2023 noch einen Restbetrag in Höhe von 1.612,20 € zu zahlen habe. Ungeachtet dessen werde weiterhin an der Rechtswidrigkeit der Anrechnung des in Zeiten der Pandemie erwirtschafteten Einkommens auf die Leistungen der Ausbildungsförderung festgehalten. Der Kläger habe vor Aufnahme seines Studiums den Vollzeitarbeitsvertrag mit dem XXX kündigen müssen, um sich vollständig auf sein Studium zu konzentrieren. Er habe, als er von der Möglichkeit erfahren habe, dass Einkünfte aus systemrelevanten Tätigkeiten anrechnungsfrei bleiben könnten, seinen Dienst in den Semesterferien freiwillig aufgestockt. Es sei somit keineswegs die Situation gegeben, dass er seine ursprünglich gegebene vertragliche Beziehung mit dem XXX nur unverändert fortgeführt habe, um so in den Genuss der Nichtanrechnung seines Einkommens zu kommen. Die Klägerbevollmächtigte hat zunächst mit der Klageschrift beantragt, den Bescheid vom 20. Dezember 2022 sowie den Widerspruchsbescheid vom 18. April 2022 aufzuheben (1.) und den Beklagten zu verpflichten, den Förderungsbetrag für den Zeitraum 11/2021 bis 09/2022, den Zeitraum 01/2023 und den Abrechnungszeitraum 02/2023 bis 09/2023 in Höhe von 934,00 € monatlich festzusetzen (2.). Mit Schriftsatz vom 4.Januar 2024 hat sie den Klageantrag unter Ziffer 2. dahingehend „korrigiert“, die Beklagte zu verpflichten, den Förderungsbetrag für den Zeitraum 11/2021 bis 09/2022, den Zeitraum 01/2023 und den Abrechnungszeitraum 02/2023 bis 09/2023 in Höhe von € 861,00 monatlich festzusetzen und ferner festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger keinen aufrechenbaren Gegenanspruch hat (3.). Nachdem die Klägerbevollmächtigte die Anträge zu 2. und 3. mit Schriftsatz vom 22. Januar 2024 zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr nur noch, den Bescheid vom 20. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Klageerwiderung zunächst auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Im Bewilligungszeitraum 11/2021 bis 09/2022 bestehe ein Gesamtbedarf in Höhe von 861,00 € monatlich. Daraus errechne sich ein Zahlungsbetrag in Höhe von 648,00 €. Für den Bewilligungszeitraum 10/2022 bis 09/2022 sei ein Bedarf in Höhe von 934,00 € anzunehmen. Darüber hinaus könne das Einkommen des Klägers nicht anrechnungsfrei bleiben. Sinn und Zweck des § 21 Abs. 4 Nr. 5 BAföG sei es gewesen, den Auszubildenden einen Anreiz zu schaffen, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen aufzunehmen oder bereits vorher aufgenommene Tätigkeiten aufzustocken. An beiden Kriterien fehle es hier. Im maßgeblichen Bewilligungszeitraum 11/2021 bis 09/2022 sei ein monatlicher Freibetrag in Höhe von 290,00 € vom Einkommen des Auszubildenden berücksichtigt worden; der Freibetrag in Höhe von 1.605,00 € beziehe sich auf das Einkommen der Eltern. Entgegen der Auffassung des Klägers sei es nicht Sinn der Nullsemesterregelung bzw. der Anhebung der individuellen Regelstudienzeit, das Risiko der Bewältigung des Studiums, das die Aufnahme systemrelevanter Tätigkeiten in sich berge, zu minimieren, sondern es sei ausschließlich darum gegangen, etwaige, den Studierenden durch den eingeschränkten Präsenzunterricht entstandene Nachteile auszugleichen. Grund der Privilegierung der Arbeitsaufnahme in systemrelevanten Bereichen sei es gewesen, einen Anreiz zu schaffen, um die kritischen Bereiche zu entlasten. Um allerdings Mitnahmeeffekten vorzubeugen, seien enge Auslegungskriterien – insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich bei der Ausbildungsförderung um Sozialleistungen handele – an die Aufnahme der Tätigkeiten während der Pandemie zu stellen, die vorliegend nicht erfüllt seien. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 22. bzw. 31. August 2023 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten (1 Band) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.