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Beschluss

2 F 1/04

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung eines ehrenamtlichen Richters nach § 33 Abs. 1 VwGO unterliegt nicht dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 VwGO. Wird die Ordnungsgeldfestsetzung im Beschwerdeverfahren aufgehoben, können die (notwendigen) außergerichtlichen Kosten des ehrenamtlichen Richters der Staatskasse auferlegt werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung eines ehrenamtlichen Richters nach § 33 Abs. 1 VwGO unterliegt nicht dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 VwGO. Wird die Ordnungsgeldfestsetzung im Beschwerdeverfahren aufgehoben, können die (notwendigen) außergerichtlichen Kosten des ehrenamtlichen Richters der Staatskasse auferlegt werden.