Beschluss
2 E 1013/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1023.2E1013.12.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer. Gründe: Die von dem Beschwerdeführer persönlich angebrachte Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Es kann deshalb offen bleiben, ob die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde bereits unzulässig ist. An der Zulässigkeit bestehen Zweifel, weil der Beschwerdeführer die Beschwerde persönlich und nicht durch einen der in § 67 Abs. 4 VwGO genannten vertretungsbefugten Bevollmächtigten angebracht hat. Insoweit erscheint fraglich, ob die dem angefochtenen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung zutrifft, die Mitwirkung eines Bevollmächtigten an der Beschwerde sei nicht erforderlich. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO muss sich jeder Beteiligte, um rechtswirksam Anträge anbringen zu können, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2). Damit sind auch Beschwerden nach § 146 Abs. 1 VwGO (mit Ausnahme im Verfahren der Prozesskostenhilfe) erfasst, unbeschadet des Umstands, dass sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten eingelegt werden können. Die Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO bleiben davon ausdrücklich unberührt (§ 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO). § 569 Abs. 3 Nr. 3 ZPO i. V. m. §78 Abs. 3 ZPO ist daneben nicht unmittelbar anwendbar. Beteiligter eines Beschwerdeverfahrens ist aber in jedem Fall der Beschwerdeführer. Dies gilt im Grundsatz auch für die Beschwerde eines Zeugen gegen ein gegen ihn festgesetztes Ordnungsgeld. Anderseits ist die angegriffene Entscheidung in einem Zwischenverfahren im Rahmen der Beweisaufnahme ergangen, die keinen Bezug zum Streitgegenstand des Hauptverfahrens und dessen Beteiligte hat. Der Zeuge leitet seine Beschwerdebefugnis selbst nicht aus der Beteiligtenstellung in jenem Verfahren ab, sondern aus seiner Stellung als ein "sonst von der Entscheidung Betroffener" im Sinne des § 146 Abs. 1 VwGO. Vgl. einerseits: OVG M-V, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 3 O 59/09 -, juris Rn. 2f.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2004 - 16 E 7709/04 -, NVwZ-RR 2005, 292 = juris Rn. 2; BFH, Beschluss vom 18. Februar 2004 - IX B 153/03 -, juris Rn. 2; andererseits: Sächs. OVG, Beschluss vom 20. April 2004 - 2 F 1/04 -, SächsVBl. 2005, 137; OVG M-V, Beschluss vom 25. Juni 2002 - 2 P 6/02, 2 O 47/02 -, NVwZ-RR 70 = juris Rn. 6, jeweils für die Beschwerde eines ehrenamtlichen Richters gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds; ebenfalls offengelassen: OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2009 - 18 E 1359/09 -. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss gegen den Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf § 98 VwGO i. V. m. § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO, Art. 6 EGStGB ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 € festgesetzt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von einem Tag angeordnet. Nach § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Gemäß § 381 Abs. 1 ZPO unterbleibt eine dahingehende Festsetzung (nur), wenn der Zeuge sein Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt oder bei unterbliebener rechtzeitiger Entschuldigung, wenn er glaubhaft macht, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Erfolgt die genügende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nachträglich, so werden bereits getroffene Anordnungen - wenn den Zeugen kein Verschulden trifft - aufgehoben. Davon ausgehend ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden und kann der Beschwerdeführer weder die Aufhebung noch eine Aussetzung der Vollstreckung bis zu dem neuerlich anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung beanspruchen. Der Beschwerdeführer war ordnungsgemäß unter Hinweis auf seine Erscheinenspflicht und die Folgen seines Ausbleibens zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. September 2012 geladen. Der Festsetzung des Ordnungsgelds stand nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers am späten Nachmittag des Vortags zum Termin Vertagung mit der Begründung beantragt hatte, aufgrund eines Missverständnisses sei der Kläger von einer Terminsaufhebung ausgegangen; er habe auch seinen Betrieb entsprechend nicht auf den Termin abgestimmt; wegen dringend anstehender Geschäfte seien deshalb der Kläger und seine Mitarbeiter unabkömmlich. Insoweit bestehen keine Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss über die Ablehnung dieses Antrags ausführt, es sei nicht dargelegt, dass der Kläger ohne Verschulden an der Wahrnehmung des Termins gehindert war. Der Kläger will die Vorstellung über die Terminsaufhebung aus einem Schreiben des Gerichts ableiten, das allerdings erkennbar ein anderes Verfahren betraf und sich weder direkt noch mittelbar über die erfolgte Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung verhielt. Das Gericht hat darin lediglich mitgeteilt, einer von der Beklagten beantragten Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 12. September 2009 sei entsprochen worden. Selbst wenn man dem Kläger zugestehen wollte, dass er das Schreiben dem vorliegenden Verfahren zugeordnet hat, ist die Folgerung des Klägers, damit sei der für den 13. September 2009 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben worden, durch nichts veranlasst und die Fehlvorstellung - soweit man dem Kläger Glauben schenkt - jedenfalls selbstverschuldet. Auch den Beschwerdeführer trifft in diesem Zusammenhang eine Mitverantwortung für sein Ausbleiben, das die Verhängung eines Ordnungsgelds rechtfertigt. Die Pflicht eines Zeugen vor Gericht zu erscheinen, ist eine allgemeine Staatsbürgerpflicht. Ein Ausbleiben eines ordnungsgemäß geladenen Zeugen ist (nur) dann genügend entschuldigt, wenn er Gründe geltend macht, die nach ihrem Gewicht sein Ausbleiben rechtfertigen, d.h. das Ausbleiben nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen. Den Irrtum über den Fortbestand seiner Erscheinenspflicht, den der Beschwerdeführer in erster Linie geltend macht, hat er indes selbst zu verantworten. Der Irrtum wäre - auch unter Einbeziehung der Erläuterungen des Klägers in seiner eidesstattlichen Versicherung zu den Einzelheiten seiner diesbezüglichen Äußerungen - für den Beschwerdeführer ohne weitere Anstrengung vermeidbar gewesen. Von dem Beschwerdeführer konnte auch bei dem mit der Beschwerde unterbreiteten Sachverhalt erwartet werden, dass er der Mitteilung des Klägers über die Terminsaufhebung nicht einfach Glauben schenkt, sondern sich jedenfalls durch entsprechende Rückfrage bei Gericht über den Stand seiner eigenen Ladung erkundigt. Denn er hatte - obschon persönlich geladen - vom Gericht keine Information über die vom Kläger behauptete Aufhebung des Termins. So muss es jedem Empfänger einer Ladung einleuchten, dass er - wie über die Anberaumung eines Termins - auch über die Aufhebung des Termins persönlich durch das Gericht unterrichtet wird. Eine solche Nachfrage, die rechtzeitig angebracht eine hinreichende Klärung ergeben hätte, hätte hier zudem um so näher gelegen, als dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sein muss, dass die Kollegen, die wie er zum Termin geladenen waren, gleichfalls keine Nachricht vom Gericht über eine Aufhebung des Termins und der Ladung erhalten hatten. Zum Irrtum über die Erscheinenspflicht durch falsche Auskunft einer Prozesspartei oder des Rechtsanwalts: OLG Köln, Beschluss vom 20. Juli 1998 - 12 U 29/97 -, juris Rn. 7. Der Beschwerdeführer handelte insoweit auf eigenes Risiko, wenn er in der gegebenen Situation der Einschätzung des Klägers vertraute, der Termin sei aufgehoben. Daran ändert sich nichts, wenn der Kläger, wie er in seiner eidesstattlichen Versicherung ausführt, ausdrücklich erklärt haben sollte, der Termin sei "definitv" aufgehoben worden, und dies mit dem Hinweis verbunden haben will, eine Nachfrage bei Gericht erübrige sich. Denn nach allem musste sich dem Beschwerdeführer wie seinen Kollegen die Möglichkeit aufdrängen, dass nicht etwa sie fälschlicherweise keine Nachricht vom Gericht erhalten haben, sondern der Kläger einem Missverständnis erlegen ist. Dass der Kläger selbst eine solche Möglichkeit für sich ersichtlich nicht in Betracht zog, rechtfertigt keine andere Bewertung. Zugleich kann bei dem unterbreiten Sachstand auch keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer entschuldbar aus beruflichen Gründen verhindert war, zu dem anberaumten Termin zu erscheinen. Mit der eidesstattlichen Versicherung des Klägers, er haben dem Beschwerdeführer wie seinen übrigen als Zeugen geladenen Mitarbeitern mitgeteilt, "sie müssten am 13. September 2012 zwingend ... zur Arbeiten erscheinen, weil der Termin vor dem Verwaltungsgericht ausfalle", ist auch insoweit kein Sachverhalt aufgezeigt, der hinlänglich entschuldigt, warum eine rechtzeitige, mehr als naheliegende Rückfrage in dieser Angelegenheit bei Gericht unterblieben ist. Anlass, gleichwohl von einer Verhängung des Ordnungsgelds abzusehen, besteht nicht. Das Ausbleiben des Zeugen hat sich auf das Verfahren handgreiflich ausgewirkt und ist in Ansehung dessen auch der Grad des Verschuldens nicht etwa zu vernachlässigen. Vgl. zu einem solchen Fall: OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. August 2008 - 19 W 54/08 -, juris Rn. 7. Ob etwas anderes gelten müsste, wenn das Gericht selbst einen hinlänglich sachlichen Grund für die Fehlvorstellung auf Seiten des Klägers und damit indirekt auf Seiten des Beschwerdeführers gesetzt hätte, mag dahin stehen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in diesem Zusammenhang angebrachte gerichtliche Schreiben gab nicht im Ansatz Anlass für die behauptete Fehlvorstellung des Klägers, der Termin sei aufgehoben, die zugleich Auslöser für das Nichterscheinen des Beschwerdeführers war. Die Höhe des Ordnungsgelds erscheint angemessen; sie bewegt sich im unteren Bereich des einschlägigen Rahmens (Art. 6 Abs. 1 EGStGB). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).