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Beschluss

1 BS 226/00

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine wirksame Zustellung durch Postzustellungsurkunde setzt gemäß § 3 Abs. 1 SächsVwZG voraus, dass die Sendung und die Postzustellungsurkunde mit einer Geschäftsnummer versehen sind, die eine eindeutige Identifizierung des zuzustellenden Schriftstückes ermöglicht. Dazu reicht ein Aktenzeichen ohne weitere Zusätze regelmäßig nicht aus. 2. Bei der Zustellung an eine juristische Person gemäß § 7 Abs. 2 SächsVwZG ist ein Zusatz, der auf deren gesetzliche Vertretung hinweist, entbehrlich. 3. Ein Widerspruchsrecht ist in entsprechender Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO in der Regel verwirkt, wenn der Widerspruchsführer länger als ein Jahr nach der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides einen förmlichen Rechtsbehelf unterlassen hat.
Entscheidungsgründe
1. Eine wirksame Zustellung durch Postzustellungsurkunde setzt gemäß § 3 Abs. 1 SächsVwZG voraus, dass die Sendung und die Postzustellungsurkunde mit einer Geschäftsnummer versehen sind, die eine eindeutige Identifizierung des zuzustellenden Schriftstückes ermöglicht. Dazu reicht ein Aktenzeichen ohne weitere Zusätze regelmäßig nicht aus. 2. Bei der Zustellung an eine juristische Person gemäß § 7 Abs. 2 SächsVwZG ist ein Zusatz, der auf deren gesetzliche Vertretung hinweist, entbehrlich. 3. Ein Widerspruchsrecht ist in entsprechender Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO in der Regel verwirkt, wenn der Widerspruchsführer länger als ein Jahr nach der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides einen förmlichen Rechtsbehelf unterlassen hat.