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Beschluss

18 E 240/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0410.18E240.18.00
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Leitsätze

Zu den Anforderungen an die Angabe des Aktenzeichens bei einer Zustellung durch PZU.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Angabe des Aktenzeichens bei einer Zustellung durch PZU. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nämlich nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO nicht nur voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vielmehr muss darüber hinaus vom Kläger dargetan werden, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (vgl. § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 ZPO). An Letzterem fehlt es vorliegend. Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO, PKHFV vom 6. Januar 2014, BGBl. I S. 34). Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt werden. Ist der Vordruck in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt oder widersprechen die Angaben in der Erklärung den sonstigen Angaben des Beteiligten, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 ‑ XI B 76-78/00 u.a. ‑, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. November 2011 ‑ 18 E 1098/11 ‑ und vom 5. Oktober 2006 ‑ 18 E 760/06 ‑, NVwZ-RR 2007, 286. Bei einem anwaltlich vertretenen Kläger muss dabei nicht auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hingewiesen werden. Vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 ‑ XI B 76-78/00 u.a. ‑, a.a.O. sowie Beschlüsse vom 18. März 2014 ‑ II S 35/13 (PKH) ‑, vom 1. Dezember 2010 ‑ IV S 10/10 (PKH) ‑, und vom 2. November 1999 ‑ X B 51/99 ‑, jew. juris ; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. August 2014 ‑ 18 E 953/13 ‑, NVwZ-RR 2015, 118, vom 17. April 2012 ‑ 12 E 817/11 ‑, vom 9. November 2011 ‑ 18 E 1098/11 ‑ und vom 5. Oktober 2006 ‑ 18 E 760/06 ‑, a.a.O.; weitergehend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 1992 ‑ 11 S 2397/92 -, juris; vgl. zur eigenverantwortlichen Mitwirkung des Antragstellers: BVerfG, Beschluss vom 30. August 1991 ‑ 2 BvR 995/91 ‑, juris. Zwar kann das Gericht gemäß § 118 Abs. 2 ZPO auch selbst „Erhebungen anstellen“. Es ist aber nicht verpflichtet, von sich aus auf die Vervollständigung einer in wesentlichen Punkten unvollständigen Erklärung hinzuwirken. Das in § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorgeschriebene Verfahren betrifft die Fristsetzung im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung von Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers und regelt die verfahrensrechtliche Sanktion für den Fall, dass der Kläger Fragen des Gerichts innerhalb der gesetzten Frist nicht oder ungenügend beantwortet. Das Verfahren nach § 118 Abs. 2 ZPO setzt jedoch voraus, dass zuvor der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhand des Formulars in der dort vorgeschriebenen Form substantiiert wurde. Vgl. BFH, Beschluss vom 2. November 1999 ‑ X B 51/99 ‑, a.a.O., OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2014 ‑ 18 E 953/13 ‑, a.a.O.; OVG MV, Beschluss vom 14. Juni 2007 ‑ 1 O 63/07 ‑, juris; Hambg.OVG, Beschluss vom 28. März 2001 ‑ 2 Bf 209/00 ‑ juris (bzgl. einer in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllten Erklärung). Die dem Gericht in Prozesskostenhilfeverfahren obliegende Fürsorgepflicht gebietet jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Klägern auch keine über den unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift hinausgehende generelle Hinweispflicht. Abweichendes kann lediglich im Einzelfall gelten, namentlich wenn ein Gericht Anforderungen stellt, mit denen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1999 ‑ 2 BvR 229/98 ‑, juris für einen Fall, in dem entgegen § 2 Abs. 2 der PKHVVO der vorgelegte Bescheid über gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG als nicht ausreichend erachtet wurde. Ausgehend hiervon kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Die Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist unvollständig ausgefüllt. In der Rubrik G „Bankkonten/ Grundeigentum/Kraftfahrzeuge/Bargeld/Vermögenswerte“ hat der Kläger zwar angegeben, er verfüge über ein Bank-,Giro-,Sparkonto oder dergleichen, er hat aber den Kontostand entgegen den Vorgaben des Formulars weder angegeben noch belegt. Angesichts der ausdrücklichen Vorgaben in dem Formular war das Erfordernis, das Formular vollständig auszufüllen und die entsprechenden Angaben zu belegen, selbst für einen nicht anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten ohne weiteres zu erkennen und musste sich den Prozessbevollmächtigten des Klägers erst recht aufdrängen. Der Senat weist im Hinblick auf das beim Verwaltungsgericht noch anhängige Klageverfahren darauf hin, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts näherer Prüfung bedarf, die Klage sei verfristet. Insoweit ist die Ordnungsgemäßheit der Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht frei von jeglichen Bedenken. Diese resultieren aus dem Umstand, dass das auf der Postzustellungsurkunde vermerkte Aktenzeichen allein möglicherweise nicht geeignet ist, den Inhalt des zuzustellenden Dokuments eindeutig zu identifizieren. Nach der ständigen Rechtsprechung insbesondere des Bundesfinanzhofs zu § 3 Abs. 1 VwZG in der bis zum 31. Januar 2006 geltenden Fassung wurde dem Formerfordernis des § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG a.F. (Versehen der Sendung mit einer „Geschäftsnummer“) nicht genügt, wenn die zuzustellende Sendung nicht mit einer ausreichenden, den Inhalt der Sendung einwandfrei identifizierenden Geschäftsnummer versehen war. Dies wurde damit begründet, dass eine PZU nicht die Übergabe des – in einem verschlossenen Umschlag beförderten – Schriftstücks selbst bezeugte, sondern nur die Übergabe einer mit einer Geschäftsnummer bezeichneten Sendung. Dabei stellte die Angabe der Geschäftsnummer auf der Sendung und auf der PZU die einzige urkundliche Beziehung zwischen dieser und dem zuzustellenden Schriftstück her. Wegen der gebotenen Gewähr für den unveränderten Inhalt der Postsendung musste die Geschäftsnummer infolgedessen die Identifizierung der zugestellten Sendung ermöglichen. Insoweit genügte es für eine wirksame Zustellung nicht, wenn die PZU und die Sendung lediglich die Steuernummer auswiesen. Vgl. etwa BFH, Urteil vom 13. Oktober 2005 – IV R 44/03 –, juris Rn. 14 ff. m.w.N. Siehe auch Thüringer OLG, Beschluss vom 15. November 2005 – 1 Ss 316/04 –, juris Rn. 9 ff. und Sächs.OVG, Beschluss vom 5. September 2000 – 1 BS 226/00 –, juris Rn. 7 sowie Engelhardt/Schlatmann, VwVG-VwZG, 10. A. 2014, § 3 VwZG Rn. 5. Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof in einer späteren – zu § 190 ZPO i.V.m. der Zustellungsvordruckverordnung ergangenen – Entscheidung, Beschluss vom 4. Juli 2008 – IV R 78/05 –, juris Rn. 21; vgl. auch BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – VIII B 199/10 –, juris Rn. 6, die Auffassung vertreten, eine über die – nach der Zustellungsvordruckverordnung gebotene – Angabe des Aktenzeichens hinausgehende Bezeichnung des zuzustellenden Schriftstücks auf der Sendung sei mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht mehr geboten. Dieser Ansicht sind die Finanzgerichte teilweise gefolgt. Vgl. einerseits FG Hamburg, Urteil vom 13. September 2010 – 3 K 97/09 –, juris Rn. 59; andererseits FG Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2012 – 14 K 3985/10 H –, juris Rn. 48. Im vorliegenden Fall richtete sich die Zustellung nach § 3 LZG NRW, dessen Abs. 2 Satz 3 die Verwendung der Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung vorschreibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar.