Beschluss
2 S 200/98
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Im Verfahren auf Zulassung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 VwGO) können Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Ergehen der angefochtenen Entscheidung ergeben, nicht berücksichtigt werden. 2. Die Anhängigkeit eines Antrages auf Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO hindert die Beteiligten grundsätzlich nicht, beim Verwaltungsgericht aufgrund neuer Sach- und Rechtslage einen Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen.
Entscheidungsgründe
1. Im Verfahren auf Zulassung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 VwGO) können Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Ergehen der angefochtenen Entscheidung ergeben, nicht berücksichtigt werden. 2. Die Anhängigkeit eines Antrages auf Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO hindert die Beteiligten grundsätzlich nicht, beim Verwaltungsgericht aufgrund neuer Sach- und Rechtslage einen Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen.