Urteil
2 S 370/96
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zur Einstellung von Wagniszuschlägen in die Gebührenkalkulation. 2. Gebühren für Standplätze auf Wochenmärkten unterliegen allenfalls zu 25 v. H. der Umsatzsteuerpflicht (im Anschluss an BFH, Beschl. v. 7.4.1960, BFHE 71, 41). 3. Die satzungsmäßige Festsetzung eines Gebührensatzes wird nicht dadurch rechtmäßig, dass sich die in der Kalkulation berücksichtigten Kostenpositionen erst nachträglich als nicht überhöht erweisen.
Entscheidungsgründe
1. Zur Einstellung von Wagniszuschlägen in die Gebührenkalkulation. 2. Gebühren für Standplätze auf Wochenmärkten unterliegen allenfalls zu 25 v. H. der Umsatzsteuerpflicht (im Anschluss an BFH, Beschl. v. 7.4.1960, BFHE 71, 41). 3. Die satzungsmäßige Festsetzung eines Gebührensatzes wird nicht dadurch rechtmäßig, dass sich die in der Kalkulation berücksichtigten Kostenpositionen erst nachträglich als nicht überhöht erweisen.