Urteil
2 L 126/09
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0217.2L126.09.0A
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Leitsätze
1. Zur Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile.(Rn.24)
2. Die Durchführung eines Wochenmarktes durch eine Gemeinde ist durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt. Eine solche Betätigung steht nach Art und Umfang regelmäßig auch in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit einer Gemeinde.(Rn.31)
3. Die Frage, ob ein Privater den öffentlichen Zweck künftig besser erfüllen kann als bisher die Gemeinde, kann nur Gegenstand einer plausiblen und nachvollziehbaren Prognose sein, die ihrerseits nur in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist.(Rn.42)
4. Das Gericht kann bei dieser Prognose nur nachprüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen hat.(Rn.42)
4. Bei Prognoseentscheidungen kann es letztlich an einer im strengen Sinne beweisbaren Grundlage für die Prognose fehlen, ohne dass diese dadurch fehlerhaft würde; es kann nicht jeder von der Behörde bezeichnete Einzelumstand isoliert auf seine Tauglichkeit darauf untersucht werden, ob er die tatsächliche Grundlage für die angestellte Prognose abgeben kann.(Rn.43)
5. Tritt ein Privater mit einer Gemeinde, die bisher einen Wochenmarkt veranstaltet hat, in Konkurrenz, darf die Festsetzungsbehörde bei der von ihr zu treffenden Auswahlentscheidung nach § 69 Abs. 1 GewO der historisch gewachsenen Tradition des Marktes ein besonderes Gewicht beimessen.(Rn.73)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile.(Rn.24) 2. Die Durchführung eines Wochenmarktes durch eine Gemeinde ist durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt. Eine solche Betätigung steht nach Art und Umfang regelmäßig auch in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit einer Gemeinde.(Rn.31) 3. Die Frage, ob ein Privater den öffentlichen Zweck künftig besser erfüllen kann als bisher die Gemeinde, kann nur Gegenstand einer plausiblen und nachvollziehbaren Prognose sein, die ihrerseits nur in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist.(Rn.42) 4. Das Gericht kann bei dieser Prognose nur nachprüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen hat.(Rn.42) 4. Bei Prognoseentscheidungen kann es letztlich an einer im strengen Sinne beweisbaren Grundlage für die Prognose fehlen, ohne dass diese dadurch fehlerhaft würde; es kann nicht jeder von der Behörde bezeichnete Einzelumstand isoliert auf seine Tauglichkeit darauf untersucht werden, ob er die tatsächliche Grundlage für die angestellte Prognose abgeben kann.(Rn.43) 5. Tritt ein Privater mit einer Gemeinde, die bisher einen Wochenmarkt veranstaltet hat, in Konkurrenz, darf die Festsetzungsbehörde bei der von ihr zu treffenden Auswahlentscheidung nach § 69 Abs. 1 GewO der historisch gewachsenen Tradition des Marktes ein besonderes Gewicht beimessen.(Rn.73) Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Wochenmarkt auf dem Marktplatz in A. zu Gunsten der Klägerin festzusetzen. 1. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die beantragte Festsetzung des Wochenmarktes nach § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO. Einer solchen Festsetzung steht schon entgegen, dass die Klägerin für den beabsichtigten Veranstaltungsort auch derzeit über keine Sondernutzungserlaubnis verfügt. Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in seinem Bescheidungsurteil vom 19.05.2005 (1 L 40/04 –, JMBl LSA 2005, 297) mit für die Beteiligten und den erkennenden Senat bindender Wirkung (§ 121 VwGO) rechtskräftig entschieden, dass eine (uneingeschränkte) Festsetzung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO zugunsten der Klägerin nicht möglich ist, solange sie nicht über die erforderlichen straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse verfügt. Nach den Ausführungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ist dies bislang nicht der Fall; über die Klage auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Die in einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) verbindlich zum Ausdruck gebrachte, für dieses Urteil maßgebliche Rechtsauffassung bestimmt dessen Rechtskraftwirkung im Sinne des § 121 VwGO. Da die Rechtsauffassung, die ein Bescheidungsurteil der Behörde zur Beachtung bei dem Erlass des neuen Verwaltungsakts vorschreibt, sich nicht aus der Urteilsformel selbst entnehmen lässt, ergibt sich der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit der Bindungswirkung notwendigerweise aus den Entscheidungsgründen, welche die nach dem Urteilstenor zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts im einzelnen darlegen. Aus diesem Grunde beschwert selbst ein Urteil, das einem Bescheidungsantrag stattgibt, nicht allein den Beklagten, sondern auch den Kläger, wenn sich die vom Gericht als verbindlich erklärte Rechtsauffassung nicht mit der des Klägers deckt und für ihn ungünstiger ist, so dass bei der erneuten Bescheidung auf ihrer Grundlage mit einem ungünstigeren Ergebnis zu rechnen ist als bei Anwendung der vom Kläger für richtig gehaltenen Rechtsansicht. Dem trägt die in einem Bescheidungsurteil des Vorprozesses ausgesprochene Klageabweisung „im Übrigen", wie sie auch im Urteil des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 19.05.2005 erfolgte, folgerichtig Rechnung. Die Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO tritt unabhängig davon ein, ob das rechtskräftig gewordene Urteil die Sach- und Rechtslage erschöpfend und zutreffend gewürdigt hat oder nicht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 27.01.1995 – 8 C 8.93 –, NJW 1996, 737). 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Festsetzung des Wochenmarktes nach § 69 GewO durch die Beklagte. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ablehnung ist nunmehr rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der 1. Senat hat in seinem Urteil vom 19.05.2005 – wiederum mit bindender Wirkung für den erkennenden Senat – entschieden, dass die Beklagte in der hier gegebenen Konkurrenzsituation, in der sie auf einem in ihrem Eigentum stehenden Platz einen sog. Privatmarkt, also einen nicht nach der Gewerbeordnung festgesetzten Wochenmarkt betreibt und ein privater Veranstalter eine zeitlich und örtlich zumindest teilweise konkurrierende Veranstaltung im Sinne des § 67 Abs. 1 GewO festsetzen lassen will, eine sachgerechte Auswahlentscheidung nach Ermessensgesichtspunkten zu treffen und dabei die gesetzgeberische Wertung des § 116 Abs. 1 GO LSA in der bis zum 09.04.2001 geltenden Fassung vom 03.04.2001 (GVBl LSA S. 136) – GO LSA 2001 – in ihre Ermessenserwägungen mit einzubeziehen hat. Dies hat die Beklagte nunmehr im angefochtenen Bescheid (im Ergebnis) fehlerfrei getan. 2.1. Der Beklagten ist es nach Maßgabe des § 116 Abs. 1 Satz 1 GO LSA 2001 nicht verwehrt, den Wochenmarkt selbst zu veranstalten. Nach dieser Regelung darf sich die Gemeinde in Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft auch außerhalb ihrer öffentlichen Verwaltung in den Rechtsformen des Eigenbetriebes, der Anstalt des öffentlichen Rechts oder in einer Rechtsform des Privatrechts wirtschaftlich betätigen, wenn 1. ein öffentlicher Zweck die Betätigung rechtfertigt, 2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht, 3. der öffentliche Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat im Urteil vom 19.05.2005 die Veranstaltung eines Wochenmarktes durch die Beklagte als wirtschaftliche Betätigung im Sinne dieser Regelung angesehen. Diese Rechtsauffassung hat auch der erkennende Senat zugrunde zu legen. Ob der 1. Senat in jenem Urteil mit Bindungswirkung auch festgestellt hat, dass die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 dieser Norm vorliegen, erscheint fraglich, bedarf aber letztlich keiner Vertiefung. Der erkennende Senat sieht diese beiden Voraussetzungen als gegeben an. 2.1.1 Insbesondere rechtfertigt ein öffentlicher Zweck die Durchführung eines Wochenmarktes. Die kommunalwirtschaftliche Bindung an einen öffentlichen Zweck ist die Folge davon, dass die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG die Wirtschaftstätigkeit der Gemeinde nur umfasst, soweit sie durch ein öffentliches Interesse dem Wirkungsfeld öffentlicher Verwaltung zugeordnet ist. Durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt ist ein kommunales Unternehmen deshalb nur dann, wenn es sich zurückführen lässt auf die Verpflichtung der Gemeinde aus § 1 Abs. 1 Satz 2 GO LSA, das Wohl ihrer Einwohnerschaft zu fördern (vgl. VerfGH RP, Urt. v. 28.03.2000 – N 12/98 –, NVwZ 2000, 801 [803]; Wefelmeier in: Blum/Baumgarten/Beckhof/Göke/Häusler/Menzel/Smollich/Wefelmeier, NGO § 108 RdNr. 22, m. w. Nachw.). Davon erfasst sind insbesondere die „klassischen“ Gebiete der Daseinsvorsorge, wie z. B. die Versorgung mit Strom, Gas, Wasser und Wärme sowie die Abfall- und Abwasserentsorgung. Es ist aber auch allgemein anerkannt, dass das Veranstalten insbesondere von traditionellen kommunalen Märkten und Messen grundsätzlich eine zulässige freiwillige Selbstverwaltungstätigkeit im Bereich der Daseinsvorsorge darstellt (vgl. OVG LSA, Urt. v. 19.05.2005, a.a.O., BayVGH, Urt. v. 23.03.1988, NVwZ-RR 1988, 71; Schalt, GewArch 2002, 137 [140]; Gröpl, GewArch 1995, 367 [368], m. w. N.). Unabhängig davon ist der öffentliche Zweck nicht auf Leistungen der Daseinsvorsorge beschränkt; es kommen vielmehr auch Leistungen zur Befriedigung sonstiger Bedürfnisse der Einwohner in Betracht (vgl. Wefelmeier, a.a.O., RdNr. 23). Im sozialen Rechtsstaat des Grundgesetzes können die Gemeinden durch ihre wirtschaftlichen Unternehmen im öffentlichen Interesse zahlreiche und vielgestaltige Aufgaben übernehmen, die durch die genannte Zweckbestimmung gedeckt sind. Worin die Gemeinde eine Förderung des allgemeinen Wohls erblickt, ist hauptsächlich den Anschauungen und Entschließungen ihrer maßgebenden Organe überlassen und hängt von den örtlichen Verhältnissen, finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde, Bedürfnissen der Einwohnerschaft und anderen Faktoren ab. Die Beurteilung des öffentlichen Zwecks für die Errichtung und Fortführung eines Gemeindeunternehmens ist daher der Beurteilung durch den Richter weitgehend entzogen. Im Grunde handelt es sich um eine Frage sachgerechter Kommunalpolitik, die – wie jedes sinnvolle wirtschaftliche Handeln – in starkem Maße von Zweckmäßigkeitsüberlegungen bestimmt wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 22.02.1972 – I C 24.69 –, BVerwGE 39, 329 [334]; OVG LSA, 1. Senat, Urt. v. 19.05.2005, a.a.O.). Sollte die Veranstaltung eines Wochenmarktes nicht dem Bereich der Daseinsvorsorge zuzurechnen sein, wäre der Beklagten daher ein weitgehender Ermessensspielraum eingeräumt, ob sie dem Wochenmarkt (weiterhin) eine Bedeutung für das örtliche Gemeinwohl beimisst. Mit der Entscheidung, auf ihrem Marktplatz einen Wochenmarkt zu veranstalten, hat die Beklagte diesen Spielraum nicht überschritten. Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 3/3022 S. 24) kommen als zulässige öffentliche Zwecksetzungen Wirtschaftsförderung, Standortsicherung, Wettbewerbssicherung, krisenfeste und ungestörte Versorgung der Bevölkerung, Arbeitsplatzsicherung sowie die Verbesserung der örtlichen Infrastruktur in Betracht. Durch Messen, Märkte und Volksfeste wird auch das wirtschaftliche Wohl gefördert; denn sie dienen ihren Beschickern, insbesondere den Marktkaufleuten und Schaustellern, vielerorts als wesentliche, wenn nicht sogar einzige Einkommensquelle. Zwar müssen mit Rücksicht auf die Gemeindebezogenheit der einschlägigen kommunalgesetzlichen Vorschriften („Förderung des wirtschaftlichen Wohls ihrer Einwohner“) die wirtschaftlichen Interessen auswärtiger Beschicker dabei außer Ansatz bleiben. Von Relevanz sind allerdings die gemeindeangehörigen Beschicker wie auch die Besucher, für die Märkte mit ihrem speziellen Warenangebot durchaus von ökonomischem Vorteil sein können. Schließlich ist der soziale Gesichtspunkt nicht zu vernachlässigen: Erhöhte, an maximaler Gewinnerzielung des Veranstalters orientierte Standvergütungen werden von den Beschickern auf die Besucher umgelegt. Moderate, wirtschaftlich angemessene Standvergütungen tragen dazu bei, das Preisniveau auf Messen, Märkten und Volksfesten auf einer auch für sozial schwächere Gemeindeeinwohner erschwinglichen Höhe zu halten. Abgesehen davon kann sich die soziale Dimension derartiger Veranstaltungen auch in ihrer Funktion als Forum für gesellschaftliche Kommunikation sowie für die Freizeitgestaltung moderner Prägung zeigen (vgl. Gröpler, a.a.O., S. 372). Das Vorliegen eines öffentlichen Zwecks entfällt nicht etwa deshalb, weil die auf dem Wochenmarkt erhältlichen Waren in großem Umfang auch von privaten Händlern an anderer Stelle im Stadtgebiet angeboten werden. Eine solche Annahme widerspräche der Gesetzessystematik, da die Subsidiaritätsklausel des § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO LSA 2001 die Frage regelt, in welchen Fällen dem privaten Anbieter gegenüber der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinde der Vorzug zu geben ist. Wäre das Subsidiaritätserfordernis schon dem öffentlichen Zweck immanent, so wäre die Subsidiaritätsklausel des § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO LSA überflüssig (vgl. Wefelmeier, a.a.O., RdNr. 24). 2.1.2. Auch steht das Unternehmen „Betreiben eines Wochenmarkts“ nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Beklagten und zum voraussichtlichen Bedarf (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO LSA 2001). Diese sog. Relationsklausel ist Ausdruck einer haushaltsrechtlichen Begrenzung unternehmerischer Tätigkeit. Ziel ist in erster Linie der Schutz der Gemeindefinanzen; denn die Orientierung an der Leistungsfähigkeit soll die Gemeinde vor einer Überforderung ihrer Verwaltungs- und Finanzkraft schützen. In die gleiche Richtung geht auch die notwendige Prüfung des voraussichtlichen Bedarfs. Diese soll gewährleisten, dass dem Unternehmen im Rahmen des öffentlichen Zwecks nicht Aufgaben übertragen werden, für die keine Nachfrage besteht. Abzustellen ist hier entsprechend des Örtlichkeitsprinzips grundsätzlich auf den Bedarf im Gemeindegebiet. Durch die Bedarfsprüfung sollen dauerhafte Überdimensionierungen vermieden werden. Der Gemeinde steht auch bezüglich dieses Kriteriums ein Beurteilungsspielraum zu, da es sich um eine prognostische Entscheidung handelt, bei der auch wertende Elemente eine Rolle spielen (vgl. zum Ganzen: Wefelmeier, a.a.O., § 108 RdNr. 30, m. w. Nachw.). Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass das Betreiben des Wochenmarktes die Finanzkraft des Beklagten überfordern könnte. Ob diese Betätigung für sie „gewinnbringend“ ist, wie dies die Klägerin in ihrer Klagebegründung gefordert hat, ist nicht entscheidend. Da die Beklagte den Wochenmarkt bereits seit vielen Jahren mit Erfolg betreibt, ist auch nicht in Zweifel zu ziehen, dass eine entsprechende Nachfrage besteht. Andernfalls würde auch die Klägerin nicht danach streben, die Durchführung des Wochenmarkts (mit Gewinnerzielungsabsicht) zu übernehmen. 2.1.3. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Klägerin den öffentlichen Zweck besser und wirtschaftlicher erfüllen kann als die Beklagte (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO LSA 2001). Nach den tragenden, die Beteiligten und den erkennenden Senat bindenden Erwägungen des 1. Senats im Urteil vom 19.05.2005 sind die Wirtschaftlichkeit der Leistung und ihre Güte als zwei gleichrangige Kriterien maßgebend. Wird der private Dritte auch nur bei einem dieser beiden Merkmale schlechter bewertet, ist der Gemeinde die weitere wirtschaftliche Betätigung grundsätzlich gestattet. Die Beklagte musste daher einen umfassenden Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsvergleich hinsichtlich eines von der Klägerin vorzulegenden, aussagekräftigen Konzeptes über die nähere inhaltliche und finanzielle Gestaltung des von ihr geplanten und dem von der Beklagten bislang durchgeführten Wochenmarktes anstellen. 2.1.3.1. Der von der Beklagten unter Berücksichtigung des Konzepts der Klägerin vorgenommene Qualitätsvergleich, der zu Lasten der Klägerin ausgefallen ist, gibt zu Beanstandungen keinen Anlass. Wie der 1. Senat in seinem Urteil weiter festgehalten hat, steht der Beklagten gerade in Bezug auf die „Güte“ der Leistung ein Beurteilungsspielraum zu. Die Frage, ob ein Privater den öffentlichen Zweck künftig besser erfüllen kann als bisher die Gemeinde, kann nur Gegenstand einer plausiblen und nachvollziehbaren Prognose sein, die ihrerseits nur in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist. Bei Prognoseentscheidungen kann das Gericht nur nachprüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2009 – 7 C 22.08 –, Buchholz 400 IFG Nr. 1 S. 4, RdNr. 20). Bei der von der Gemeinde zu treffenden Prognose, ob ein Privater den öffentlichen Zweck besser erfüllen kann als sie selbst, kann sie zahlreiche Gesichtspunkte in die Bewertung einfließen lassen. Von Bedeutung sein kann insbesondere die Dauerhaftigkeit und Zuverlässigkeit der Leistungserbringung. Je wichtiger eine durch den öffentlichen Zweck gerechtfertigte Leistung für die Einwohnerschaft ist, desto größer ist das Bedürfnis nach einem krisenfesten, stetigen und möglichst ungestörten Angebot zu sozialadäquaten Bedingungen. Dies kann den Ausschlag gegen den Privaten geben, der noch stärker als die Gemeinde unter wirtschaftlichem Erfolgszwang steht (VerfGH RP, Urt. v. 28.03.2000, a.a.O.; OVG LSA, Urt. v. 19.05.2005, a.a.O.). Auch soziale oder ökologische Komponenten können als Qualitätskriterien Berücksichtigung finden, wobei sich allerdings derartige Gesichtspunkte wegen der notwendig enthaltenen wertenden Elemente weitgehend einem objektiven Leistungsvergleich entziehen (vgl. Wefelmeier, a.a.O., m. w. Nachw.). Soweit bei dem Qualitätsvergleich Beurteilungsfehler unterlaufen sind, sind diese unter den Voraussetzungen des § 46 VwVfG (i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA) unbeachtlich. Unerheblich sind etwa Mängel der Sachverhaltsfeststellung, des Verfahrens, der Abwägung und Wertung, die sich auf das Ergebnis offensichtlich nicht ausgewirkt haben können, wobei eine mögliche Kausalität nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 40 RdNr. 91, m. w. Nachw.). Sind Auswirkungen auf das Ergebnis mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen, so folgt daraus, dass ein Anspruch auf Neubeurteilung nicht besteht, weil sich die Entscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit als rechtmäßig darstellt; ist dagegen die Ursächlichkeit des Fehlers für die Entscheidung nicht auszuschließen, kann das Gericht die Bewertung der Behörde grundsätzlich nicht ersetzen, sondern den Bescheid nur aufheben (vgl. zum Prüfungsrecht: BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 – 1 BvR 418/81, 1 BvR 213/83 –, BVerfGE 84, 34 [55]; BVerwG, Urt. v. 27.04.1999 – 2 C 30.98 –, NVwZ 2000, 921; Urt. v. 12.11.1997 – 6 C 11.96 –, BVerwGE 105, 328 [333]). Bei Prognoseentscheidungen kann es letztlich an einer im strengen Sinne beweisbaren Grundlage für die Prognose fehlen, ohne dass diese dadurch fehlerhaft würde; es kann nicht jeder von der Behörde bezeichnete Einzelumstand isoliert auf seine Tauglichkeit darauf untersucht werden, ob er die tatsächliche Grundlage für die angestellte Prognose abgeben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2009, a.a.O., S. 6, RdNr. 28 f.). Gemessen daran ist die Einschätzung der Beklagten, dass sie den Wochenmarkt nicht schlechter, sondern besser veranstalten könne als die Klägerin, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Qualitätsvergleich lässt keine beachtlichen Beurteilungsfehler erkennen. a) Nicht gerechtfertigt ist der Vorwurf des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei bei ihrer Entscheidung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, weil sie nach den angefochtenen Bescheiden und ihren Ausführungen im gerichtlichen Verfahren den Wochenmarkt nach ihrer Marktsatzung, also nach Gewerberecht betreibe, in der mündlichen Verhandlung aber eingeräumt habe, den Wochenmarkt in Form eines sog. Privatmarktes zu betreiben. Auszugehen ist von der Marktordnung der Beklagten vom 09.10.2001, die als Satzung beschlossen wurde und das Betreiben u. a. von Wochenmärkten regelt. Eventuell davon abweichende Erklärungen der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung können diese normative Vorgabe nicht beseitigen. Nach § 1 Satz 1 der Marktordnung werden die Wochenmärkte als öffentliche Einrichtungen betrieben. Dies ist zulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.01.2006 – 6 B 55.05 –, GewArch 2006, 164; Urt. v. 21.07.1964 – 1 C 60.61 –, GewArch 1964, 275 [276]; BayVGH, Beschl. v. 27.02.2003 – 4 CE 03.269 –, Juris; VGH BW, Urt. v. 16.02.1989 – 2 S 2279/87 –, VBlBW 1989, 462; Wirth, Die Festsetzung von Märkten in gemeindlicher Trägerschaft, GewArch 1986, 186). Die Durchführung von Märkten in dieser Form wird auch als „Privatmarkt“ bezeichnet, bei denen die Marktprivilegien (wie etwa die Befreiung von den Vorschriften der Titel II und III der GewO, über den Ladenschluss und die Arbeitszeit sowie von gaststättenrechtlichen und feiertagsrechtlichen Bestimmungen) entfallen, so dass für die Veranstaltungsteilnehmer die einzelnen gewerberechtlichen Vorschriften „punktuell“ beachtet werden müssen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 12.08.2004 – 8 TG 3522/03 –, GewArch 2004, 482; Schönleiter in: Landmann/Rohmer, GewO, § 69 RdNr. 33). Es geht insoweit nicht um die Frage, ob die Beklagte den Sachverhalt zutreffend ermittelt hat, sondern darum, ob die Beklagte das maßgebliche, von ihr geschaffene Ortsrecht beachtet und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dies ist der Fall. Es ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte bei dem angestellten Qualitätsvergleich von falschen rechtlichen Folgen, die sich aus dieser Form der Marktveranstaltung ergeben, ausgegangen ist. Insbesondere vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Beklagten der „Verlust“ der Marktprivilegien nicht bewusst gewesen sein könnten bzw. sie übersehen haben könnte, dass sie die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften durch die Händler im Rahmen ihrer Zuständigkeit kontrollieren muss. Dafür geben die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden nichts her. Vielmehr ist im Tatbestand unter Nr. 4 ausdrücklich erwähnt, dass die Beklagte durch die zuständige Marktmeisterin die ordnungsrechtlichen Befugnisse (gewerberechtliche und preisrechtliche Aufsicht) erfülle. Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertritt, die Beklagte trage die Beweislast dafür, habe aber nicht nachgewiesen, dass sie diesen Pflichten auch nachkomme, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Eine solche Darlegungs- und Beweislast der Beklagten besteht nicht. Wie oben bereits dargelegt, steht der Beklagten ein gerichtlich nur eingeschränkt auf bestimmte Fehler überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Klägerin könnte nur dann erfolgreich die Entscheidung der Beklagten angreifen, wenn dieser Bewertungsfehler unterlaufen wären. Grundsätzlich trägt aber derjenige, der sich auf Bewertungsfehler beruft, wie auch für sonstige Umstände, auf die er sich zu seinen Gunsten beruft, die materielle Beweislast; eine andere Beweislastverteilung kommt nur dann in Betracht, wenn es – anders als hier – bestimmte Anzeichen für einen Bewertungsmangel gibt (vgl. zum Prüfungsrecht: BVerwG, Beschl. v. 31.07.1989 – 7 B 104/89 –, NVwZ 1989, 65). Die Klägerin berücksichtigt bei ihrer Rechtsauffassung zur Beweislastverteilung im Rahmen des § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO LSA diese sich aufgrund des Beurteilungsspielraums der Beklagten ergebenden Besonderheiten nicht. Soweit das Verwaltungsgericht beanstandet hat, die Beklagte habe verkannt, dass sie für jeden einzelnen Beschicker jeweils Sondernutzungserlaubnisse erteilen müsse, führt auch diese nicht zur Fehlerhaftigkeit des vorgenommenen Qualitätsvergleichs. Werden Teile öffentlicher Straßen oder Plätze für das Abhalten von Märkten nach Teil IV der GewO in Anspruch genommen, so entstehen wegerechtliche Beziehungen bezüglich der Straßenbenutzung grundsätzlich nicht zu den Marktbeschickern, sondern zu den Marktberechtigten. Auch wenn die Gemeinde Marktberechtigte ist, handelt es sich um eine Sondernutzung, welche die Gemeinde an ihrem eigenen Straßenraum in Anspruch nimmt (vgl. Grote in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 24 RdNr. 102; a. A.: Sauthoff, Straße und Anlieger, RdNr. 665). Ob eine Sondernutzung einer Gemeindestraße auch dann vorliegt, wenn die Gemeinde den Markt als öffentliche Einrichtung betreibt, deren Benutzung § 22 Abs. 1 GO LSA regelt, bedarf hier keiner Vertiefung. Auch wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Gemeinde Veranstalterin und damit erlaubnispflichtig. Das vom Verwaltungsgericht erwähnte „straßenrechtliche Modell“ betrifft nicht die Fälle, in denen die Gemeinde den Markt in Form eines nach § 69 GewO festgesetzten Marktes oder – wie hier – als öffentliche Einrichtung im Sinne von § 22 Abs. 1 GO LSA betreibt, sondern diejenigen Fallgestaltungen, bei denen die Gemeinde außerhalb jeglicher gewerberechtlichen oder gemeinderechtlichen Institutionen an die einzelnen Marktbewerber straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse erteilt (vgl. Meßmer, Marktveranstaltungen auf der Grundlage von Sondernutzungserlaubnissen und zulässige Auswahlkriterien, GewArch 2002, 409; VGH BW, Urt. v. 17.03.2000 – 5 S 369/99 – GewArch 2001, 293). Dass die Beklagte in ihrer tatsächlichen Praxis nicht an jeden einzelnen Bewerber Sondernutzungserlaubnisse erteilt, hat sie in der Berufungsbegründung klargestellt. b) Die von der Beklagten im Ablehnungsbescheid im Einzelnen unter Nr. 1 bis 8 zum Qualitätsvergleich angeführten Erwägungen tragen in ihrer Gesamtheit ihre Beurteilung, dass die Klägerin nach dem vorgelegten Konzept den Wochenmarkt (voraussichtlich) nicht besser veranstalten kann als die Beklagte, sondern dass die Klägerin bei dem anzustellenden Vergleich unterliege. (1) Die Beklagte hat zunächst angeführt, dass das Konzept der Klägerin zur Durchführung des Marktes in weiten Teilen mit dem städtischen Markt übereinstimme. Insoweit wäre die Marktdurchführung durch die Klägerin als Private noch nicht besser. Hieran ist nichts zu erinnern. (2) Die Datenbank der Klägerin mit vielen tausend Wochenmarkthändlern in Deutschland bietet nach der Einschätzung der Beklagten keine wesentlichen Vorteile, weil ein an drei Wochentagen stattfindender Wochenmarkt vorwiegend aus der Region beschickt werde und diese Händler auch in der städtischen Händlerkartei erfasst seien. Die von der Klägerin geschilderten Absichten zur Sortimentsgestaltung entsprächen den gesetzgeberischen Wertungen des § 67 GewO bzw. der GewO allgemein und stellten deshalb auch keinen besonderen Vorteil dar. Diese Erwägungen sind plausibel und nicht sachwidrig. (3) Einen Vorteil für den städtischen Markt sieht die Beklagte hingegen darin, dass er gemäß § 3 Abs. 2 der Marktsatzung nicht nur bei städtischen Veranstaltungen, sondern auch bei anderen Veranstaltungen Privater, an denen die Stadt ein öffentliches Interesse erkenne, verlegt werden könne. Dagegen widerspräche eine so weitgehende Verlegbarkeit eines Marktes dem Institut der Festsetzung gemäß § 69 GewO, da diese Vorschrift (in Absatz 2) eine Durchführungsverpflichtung vorsehe. Eine Verlegbarkeit sei trotz der Formulierung in § 2 Abs 4 der Marktordnung der Klägerin, dass „in dringenden Fällen“ (z. B. Feiertag, Baumaßnahmen auf dem Marktplatz usw.) die Öffnungszeiten und der Platz für die Durchführung des Wochenmarkts abweichend von der generellen Festlegung geregelt werden kann, fraglich. Zwar hätten sich möglicherweise diese Nachteile durch eine Anpassung der Festsetzung sowie des abzuschließenden Vertrages ausräumen lassen. Da jedoch die Klägerin die Übersendung eines bindenden Vertragsangebotes unterlassen habe und außerdem den Vertrag erst nach der Festsetzungsentscheidung abschließen wolle, sei zu Ihren Lasten zu unterstellen, dass eine Verlegung des Marktes nur bei Veranstaltungen in städtischer Trägerschaft in Betracht komme. Jedenfalls sei die Flexibilität in Bezug auf andere Veranstaltungen bei einer eigenen Durchführung des Marktes viel größer und könne daher sonstige Gemeinwohlinteressen besser berücksichtigen. Auch diese (am Wohl der Bürger orientierten) Bewertung ist – jedenfalls im Ergebnis – nicht sachwidrig. Die Klägerin meint, ihr könne dieser Nachteil aus zwei Gründen nicht entgegen gehalten werden. Zum einen rügt sie, dass sich dieser im Gesetz angelegte Nachteil nicht durch die von der Beklagten geforderte Vorlage eines bindenden Vertragsangebots hätte ausräumen lassen und die Beklagte ihr im Übrigen entgegen den Ausführungen im Anlehnungsbescheid auch nicht die Gelegenheit zu Nachverhandlungen gegeben habe. Der Klägerin dürfte zwar darin zu folgen sein, dass die Durchführungspflicht des § 69 Abs. 2 GewO nicht durch eine vertragliche Regelung beseitigt werden kann. Gerade deshalb kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an und kann für die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung der Beklagten nicht von Bedeutung sein, ob die Klägerin verpflichtet war, der Beklagten ein bindendes Vertragsangebot vorzulegen. Der Veranstalter eines nach § 69 GewO festgesetzten Marktes kann sich der Durchführungspflicht nur durch einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung der Festsetzung nach § 69b Abs. 3 GewO entziehen (Schönleiter, a.a.O., § 69 RdNr. 36). Darüber hinaus kann gemäß § 69b Abs. 1 GewO die zuständige Behörde (auch ohne Antrag) in dringenden Fällen vorübergehend die Zeit, die Öffnungszeiten und den Platz der Veranstaltung abweichend von der Festsetzung regeln. Die Möglichkeit, dass die Beklagte nach diesen Vorschriften eine Ausnahme von der Durchführungspflicht des § 69 Abs. 2 GewO zulassen kann oder muss, vermag die Auffassung der Beklagten, dass sie bei eigener Veranstaltung des Wochenmarkts flexibler eine Verlegung bewerkstelligen könne, nicht in Frage zu stellen. Die Aufhebung oder Änderung der Marktfestsetzung nach § 69b Abs. 3 GewO setzt einen entsprechenden Antrag des Veranstalters voraus, so dass die Beklagte auf diesem Weg nicht die Gewähr dafür hat, dass der festgesetzte Wochenmarkt bei konkurrierenden Veranstaltungen der Stadt und Privater, an denen sie ein öffentliches Interesse erkennt, verlegt wird. Eine abweichende Regelung der Öffnungszeiten und des Platzes der Veranstaltung durch behördliche Anordnung nach § 69b Abs. 1 GewO setzt einen „dringenden Fall“ voraus. Dringende Fälle sind Sachlagen, bei denen die Durchführung der Veranstaltung an dem vorgesehenen Ort nicht möglich ist, z.B. bei Erdbeben, Überschwemmungen, Seuchengefahr und Unruhen, aber auch bei Bauarbeiten auf dem Veranstaltungsplatz. Das bloße Interesse der Gemeinde, dass auf dem für den Wochenmarkt vorgesehenen Platz an einzelnen Tagen andere Veranstaltungen, etwa kultureller Art, durchgeführt werden können, dürfte nicht ausreichen. Im Übrigen kann der betroffene Veranstalter durch die Einlegung von Rechtsmitteln den Vollzug einer solchen Anordnung zumindest erschweren. Soweit das Verwaltungsgericht beanstandet hat, die Beklagte habe die Möglichkeit nicht erkannt, dass der Wochenmarkt durch eine Auflage nach § 69a Abs. 2 GewO verlegt werden könne, vermag der Senat dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Diese Vorschrift erlaubt Auflagen nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in einem konkreten Einzelfall in Frage stehende Veranstaltung in bestimmter Hinsicht dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft. Auflagen nach § 69a Abs. 2 GewO dürfen nur den Zweck verfolgen, konkreten Gefahren im Einzelfall vorzubeugen, und nicht unabhängig von solchen Gefahren und losgelöst vom Einzelfall gleichförmig für eine Vielzahl von Veranstaltungen einer bestimmten Art erlassen werden (vgl. OVG RP, Urt. v. 17.09.1987 – 12 A 58/87 –, GewArch 1988, 20). Die Klägerin hält das Argument der größeren Flexibilität der Beklagten ferner deshalb für nicht durchschlagend, weil die Beklage, wenn sie den Wochenmarkt als sog. Privatmarkt betreibe, alle „punktuellen“ gewerberechtlichen Vorschriften beachten müsse und keine Befreiung von den Vorschriften der Titel II und III der GewO sowie über Ladenschluss- und Arbeitszeiten (Marktprivilegien) bestehe. Dies mag bei dem Vergleich der Wirtschaftlichkeit der verschiedenen Konzepte, insbesondere der Ermittlung des von der Beklagten zu leistenden Aufwands eine Rolle spielen. Es vermag aber das Argument der einfacheren Verlegbarkeit des Wochenmarkts, um die es an dieser Stelle geht, nicht zu entkräften. Dies gilt ebenso für den Einwand der Klägerin, die Beklagte müsse den kommunalrechtlichen Benutzungsanspruch erfüllen. Wie bereits dargelegt, betreibt die Beklagte nach § 1 Satz 1 ihrer Marktordnung u. a. Wochenmärkte als öffentliche Einrichtungen. Gemäß § 22 Abs. 1 GO LSA sind die Einwohner der Gemeinde indes (nur) im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Einschränkungen können sich u. a. aus einer den Widmungszweck bestimmenden Satzung ergeben (vgl. Wiegand/Grimberg, GO LSA, 3. Aufl., § 22 RdNr. 8, 10). § 8 Nr. 1 GO LSA erlaubt es den Gemeinden, die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen durch Satzung zu regeln. Gemäß § 3 Abs. 2 der Marktordnung der Beklagten kann die Beklagte in besonderen Fällen vorübergehend die Verkaufszeiten ändern, einen Standplatzwechsel verlangen oder den Markt ganz ausfallen lassen. In § 19 Abs. 1 der Marktordnung hat sich die Beklagte darüber hinaus vorbehalten, die Festlegung der Veranstaltungsorte nach Anlage 1 der Marktordnung zu ändern, was auch kurzfristig geschehen kann; ferner können auch Veranstaltungs- und Verkaufszeiten vorübergehend geändert werden. Nach den Regelungen der Marktordnung hat die Beklagte damit mehr Möglichkeiten, den Wochenmarkt (zeitlich oder örtlich) zu verlegen als die Klägerin nach den Vorschriften der §§ 69 ff. GewO. Ebenso wie eine zeitliche Beschränkung des Zulassungsanspruchs (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 21.01.1988 – 4 Nr. CE 87.03883 –, BayVBl 1988, 407 [409]) begegnet auch dieser Vorbehalt, (in besonderen Fällen) Marktzeiten verlegen zu können, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dem örtlichen Normgeber steht bei der Regelung der Rechtsverhältnisse und der Benutzung der öffentlichen Einrichtungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu; die Gerichte haben nicht zu überprüfen, ob die Gemeinde die zweckmäßigste oder beste Gestaltung gewählt hat, sondern nur, ob rechtliche Begrenzungen des Gestaltungsspielraums überschritten sind, die sich aus höherrangigem Recht, insbesondere Grundrechten der (potenziellen) Benutzer ergeben können (vgl. BayVGH, Urt. v. 13.02.1985 – Nr. 4 N 84 A.545 –, BayVBl 1985, 366 [367]). (4) Die Beklagte hat weiter angeführt, bei der eigenen Marktveranstaltung lägen die gesamte Marktbetreuung wie auch ordnungsrechtliche Funktionen in einer Hand. Die Betreuung sowohl der kurzfristigen Marktteilnehmer als auch der Stammbeschicker liege – im Unterschied zur Praxis bei der Klägerin – ebenfalls in einer Hand, so dass auch hier eine bessere Koordination möglich sei. Es erscheint jedenfalls nicht sachwidrig, dass die Beklagte diesen Umstand als Vorteil gegenüber einer von der Klägerin durchgeführten Marktveranstaltung bewertet und nicht – wie die Klägerin – nur als „zwangsläufige Folge“. Die Beklagte hat weiter geltend gemacht, ihre Marktmeisterin sei nicht nur „ortsnah“, sondern sie oder ein Vertreter seien zuverlässig im Rathaus am Marktplatz auch außerhalb der Marktzeiten zu erreichen. Diesen Gesichtspunkt musste die Beklagte nicht etwa deshalb unberücksichtigt lassen, weil er gegenüber jedem privaten Bewerber durchschlagen würde. Der Senat vermag nicht zu erkennen, weshalb eine Gemeinde als Marktveranstalterin Vorteile, die sich gerade aus der Ortsnähe ihrer Mitarbeiter ergeben, bei dem Qualitätsvergleich ausblenden müsste. Er teilt auch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, angesichts der Vielzahl der bei Durchführung eines Privatmarkts anfallenden Aufgaben (Kontrolle, Zulassungen, Prüfung von Anträgen) sei zweifelhaft, ob die Marktmeisterin „alles in einer Hand habe“. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass sich die Marktmeisterin bei einzelnen Aufgaben, falls erforderlich, der Hilfe anderer vor Ort ansässiger Mitarbeiter der Beklagten bedienen kann. Den genannten Vorteil vermag die Klägerin auch nicht mit dem Vorbringen in Zweifel zu ziehen, auch sie wähle die Beschicker nach sachgerechten Kriterien aus, betreue sie „intensiv“, entlaste damit die Beklagte, und auch ihr Marktmeister sei bei Bedarf „rund um die Uhr“ erreichbar. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass sie bei Durchführung des Marktes durch einen privaten Veranstalter letztlich doch kontrollieren müsse, ob dessen Marktmeister auf die Einhaltung der Marktordnung achte, er die einzelnen Marktteilnehmer zur Erfüllung ihrer Pflichten anhalte habe und ob der Marktplatz nach Beendigung des Marktes ordnungsgemäß gereinigt worden sei, während sie bei eigener Veranstaltung des Marktes direkt eingreifen und eventuell nach Marktschluss verbliebene Verunreinigungen unmittelbar durch ihren Bauhof beseitigen lassen könne. Soweit die Beklagte als weiteren Vorteil ins Feld führt, aus dem Wochenmarktgeschäft habe sie Verbindungen und Kenntnisse, die sie auch bei der Durchführung der sonstigen Märkte nach der Marktsatzung nutzen könne, teilt der Senat allerdings die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass dieser Gesichtspunkt für den Qualitätsvergleich unerheblich ist, weil hier nur die Veranstaltung des Wochenmarkts in Rede steht. Es kann allerdings ausgeschlossen werden, dass die Beklagte bei Nichtberücksichtigung dieses Gesichtspunkts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre oder hätte kommen müssen. (5) Die Beklagte hat ihr eigene Veranstaltung ferner deshalb als vorzugswürdig angesehen, weil sei bei der Verlegung der Markttage, wenn sie auf einen Feiertag fielen, ein besseres Konzept als die Klägerin habe. Dies gelte insbesondere für die Anordnung der Stände. Diese werde im Hinblick auf die stationären Geschäfte abgestimmt, und eine Lückenschließung solle gerade nicht erfolgen. Auch diese Erwägungen halten sich innerhalb des Beurteilungsspielraums der Beklagten. Ob es besser ist, die in der Urlaubszeit und im Winter entstehenden Lücken durch ein Zusammenrücken der Stände zu schließen (Konzept der Klägerin) oder die Lücken frei zu lassen (Konzept der Beklagten), entzieht sich der Beurteilung durch das Gericht. Für ein Freilassen spricht nach der – jedenfalls vertretbaren – Einschätzung der Beklagten, dass aufgrund der Größe des Marktes die Verkaufsstände an ihren „angestammten“ Plätzen gesucht werden und die potenziellen Kunden nicht den gesamten Markt nach ihrem Händler absuchen (wollen). In diesem Zusammenhang ergibt sich ein sich auf das Ergebnis der Entscheidung auswirkender Beurteilungsfehler der Beklagten nicht daraus, dass sie – möglicherweise zu Unrecht – von der Klägerin ein bindendes Vertragsangebot gefordert hat und auch auf das in Nr. 3 Absatz 2 des Konzepts der Klägerin gemachte Angebot, Vorschläge zur Anordnung der Stände in der Urlaubszeit und im Winter zu unterbreiten, nicht weiter eingegangen ist. Jedenfalls trägt die Erwägung der Beklagten, dass auch bei einer Bereitschaft der Klägerin, ihr Konzept bei der Frage der Lückenschließung den Vorstellungen der Beklagten anzupassen, das Konzept der Klägerin nicht besser, sondern nur gleich gut gewesen wäre. (6) Als weiteren Vorteil für die Veranstaltung des Marktes durch sie selbst durfte die Beklagte anführen, dass die Notwendigkeit der Abstimmung und Steuerung eines weiteren „Mitspielers“ am Marktgeschehen, wie etwa bei der Frage der Anordnung der Stände, bei der eigenen Veranstaltung entfalle. (7) Für den Qualitätsvergleich ist es auch ohne Bedeutung, ob sich bei Durchführung des Marktes durch die Klägerin aus der Freistellung von Verkehrssicherungspflichten für die Beklagte ein Vorteil ergibt. Die Frage, ob die Beklagte im Fall der Marktdurchführung durch die Klägerin Kosten erspart oder nicht, mag für die Frage der Wirtschaftlichkeit eine Rolle spielen, ist aber für die Güte der Leistungserbringung ohne Bedeutung. (8) Als besonders wichtiges Kriterium für die Beurteilung der Qualität und Güte der betreffenden Leistung hat die Beklagte in Anlehnung an das Urteil des 1. Senats vom 19.05.2005 die Nachhaltigkeit, d. h. die Dauerhaftigkeit und Zuverlässigkeit der Leistungserbringung angesehen. aa) Zur Nachhaltigkeit hat die Beklagte zunächst ausgeführt, im Fall der Fortführung des Wochenmarktes durch sie selbst bestehe an der Nachhaltigkeit der Leistungserbringung kein Zweifel. Sie betreibe den Wochenmarkt bereits seit Jahrzehnten. Angesichts dieser großen Erfahrung und der Leistungsfähigkeit der Stadt sei sichergestellt, dass der Wochenmarkt Beschickern und Kunden langfristig zu attraktiven Konditionen zur Verfügung gestellt werden könne. An dieser Einschätzung ist nichts zu erinnern. bb) Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass das Konzept der Klägerin eine vergleichbare Nachhaltigkeit nicht biete. Sie hat Zweifel daran, dass die Klägerin den Wochenmarkt auf Dauer betreiben wolle, und leitet dies daraus ab, dass deren Konzept – anders als ursprünglich – nur eine fünfjährige Laufzeit vorsehe. Sie befürchtet, dass bei einem dennoch stattfindenden „Rückzug“ der Klägerin, etwa bei Unrentierlichkeit des Marktes oder aus sonstigen Gründen, das Fortbestehen des Marktes in Frage gestellt sei. Der Klägerin ist darin beizupflichten, dass diese Einschätzung (teilweise) sehr spekulativ und nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar begründet ist. Nicht von der Hand zu weisen ist insbesondere der Einwand der Klägerin, ihr könne die zeitlich eingeschränkte Antragstellung nicht entgegen gehalten werden, weil eine Festsetzung auf Dauer nach in Literatur und Rechtsprechung vertretener Auffassung (z. B. OVG RP, Urt. v. 06.08.1987 – 12 A 1.87 –, GewArch 1987, 338) im Hinblick auf eine zu vermeidende Monopolstellung rechtlichen Bedenken unterliege. Ferner vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, weshalb die Fortführung des Wochenmarktes durch die Beklagte nach einem Rückzug der Klägerin an rechtlichen Problemen scheitern sollte. Der Beklagten ist zwar darin beizupflichten, dass bei einer beabsichtigten Wiederaufnahme der Durchführung des Marktes durch sie selbst der durch § 153 GO LSA gewährleistete „Bestandsschutz“ entfiele und sie dann nach der Neufassung des § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO LSA darlegen müsste, dass sie den Markt nicht nur ebenso gut, sondern besser und wirtschaftlicher als Private veranstalten kann. Weshalb hiernach eine Fortführung des Wochenmarkts in Frage stehen soll, ist allerdings nicht erkennbar. Gelingt der Beklagten dieser Nachweis im Vergleich mit privaten Wettbewerbern nicht, würde der Markt durch den besseren oder gleich guten Bewerber fortgesetzt. Sollten sich – wie die Beklagte befürchtet – keine geeigneten Privaten für diese Aufgabe finden, ist nicht ersichtlich, weshalb sie selbst den Markt dann wieder veranstalten kann. Bei dem Qualitätsvergleich des § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO LSA sind keine „imaginären“ Privatunternehmen etwa mit einem „Idealkonzept“ gegenüberzustellen, sondern nur die am Markt bereits tätigen und solche Unternehmen einzubeziehen, die zumindest die konkrete Bereitschaft zeigen, dort tätig zu werden (vgl. Wefelmeier, a.a.O., § 108 RdNr. 35). cc) Jedenfalls nicht sachwidrig erscheint hingegen die Befürchtung der Beklagten, dass sie den Wochenmarkt nach einem möglichen „Rückzug“ der Klägerin nicht „umstandslos“ fortführen könne, weil sie mit hohen Anlaufkosten rechnen, die in der Zwischenzeit verloren gegangene Kompetenz wieder aufbauen und Personal für die Marktbetreuung frei- oder sogar einstellen müsste und zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abzusehen sei, ob sie die dafür nötigen Mittel auch aufbringen könnte. Insoweit handelt es sich um Zweckmäßigkeitsüberlegungen, die auch und ggf. in noch stärkerem Maße nach einer längeren „Abstinenz“ als fünf Jahre gelten, und die die Beklagte bei der anzustellenden Prognose einfließen lassen durfte. dd) Spekulativ sind auch die von der Beklagten angeführten Zweifel an der Nachhaltigkeit der von der Klägerin in ihrem Konzept angebotenen Konditionen, namentlich der Gestaltung der Standgelder. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin nach Ablauf der ersten beiden Jahre Standgelder verlangen wird, die höher sind als die der Beklagten oder gar die Grenze des sozial Verträglichen überschreiten. Für die Klägerin als private Veranstalterin gilt zwar nicht das Kostenüberschreitungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA, an das die Beklagte bei der Erhebung von Benutzungsgebühren für die Teilnahme an Märkten gebunden ist (vgl. OVG Bbg, Urt. v. 06.11.1997 – 2 D 32/96 –, VwRR MO 1998, 48; SächsOVG, Urt. v. 16.12.1998 – 2 S 370/96 – NVwZ-RR 1999. 676 [677]). Allerdings hat die Klägerin die Vergütungsregelung des § 71 Satz 1 GewO zu beachten, wonach der Veranstalter u. a. bei Wochenmärkten eine Vergütung nur für die Überlassung von Raum und Ständen und für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen einschließlich der Abfallbeseitigung fordern darf. Die Höhe der Vergütung ist zwar nicht (ausdrücklich) geregelt. Nach einer verbreiteten Auffassung in der Literatur (vgl. Tettinger in: Tettinger/Wank, GewO, 7. Aufl., § 71 RdNr. 11; Schönleiter, a.a.O., § 71 RdNr. 3; Storr in: Pielow, GewO, § 71 RdNr. 10) wird jedoch auch in diesem Regelungsbereich das Äquivalenzprinzip herangezogen, so dass Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen. Vergleicht man die Standgebühren, die die Klägerin von Händlern auf anderen Wochenmärkten in Deutschland laut ihrer Internetseite verlangt, ist festzustellen, dass diese teilweise sogar deutlich unter 3,00 € je lfd. Meter betragen. Dem gegenüber hat die Klägerin in ihrem Konzept für den in Rede stehenden Wochenmarkt Standgelder in Höhe von 3,80 € je lfd. Meter für die Montage, in Höhe von 4,00 € je lfd. Meter für die Mittwoche und – wie die Beklagte durchweg – für die Samstage in Höhe von 4,10 € je lfd. Meter sowie für Kleinerzeuger an allen Markttagen in Höhe von 1,00 € je lfd. Meter in Ansatz gebracht. Vor diesem Hintergrund erscheint die Mutmaßung der Beklagten fraglich, dass die Klägerin nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr (teilweise) niedrigere, sondern deutlich höhere Standgebühren als sie selbst verlangen werde. c) Hiernach bleibt festzuhalten, dass die Marktveranstaltung der Beklagten gegenüber dem Konzept der Klägerin in einzelnen Beziehungen Vorteile bietet, wenn auch nicht in dem von der Beklagten angenommenen Umfang, und die beiden Konzepte im Übrigen gleichwertig sind. Es erscheint ausgeschlossen, dass die Beklagte, hätte sie die in Wahrheit nicht bestehenden Vorteile unberücksichtigt gelassen, bei dem Qualitätsvergleich zu einem anderen Gesamtergebnis gelangt wäre oder hätte gelangen müssen. Ein beachtlicher Beurteilungsmangel ist auch nicht darin zu erkennen, dass die Beklagte von der Klägerin ein bindendes Vertragsangebot forderte. Dies war letztlich ohne Einfluss auf den Qualitätsvergleich. Die Beklagte hat ein fehlendes verbindliches Vertragsangebot nur noch bei den Kriterien der Verlegbarkeit des Marktes und der Lückenschließung angesprochen und diesem Gesichtspunkt auch nur insoweit Bedeutung beigemessen, als sie es für „möglich“ hielt, dass die aus ihrer Sicht nachteiligen Punkte durch eine vertragliche Regelung abweichend vom Konzept der Klägerin hätten geregelt werden können. Auch ohne Vorliegen eines Vertragsangebots hat sich die Beklagte (dann doch) mit dem Konzept der Klägerin inhaltlich auseinandergesetzt. 2.1.3.2. Ob auch der Wirtschaftlichkeitsvergleich der Beklagten einer Überprüfung standhält, bedarf nach alldem keiner Vertiefung. 2.2. Ist es der Beklagten mithin nicht wegen der Vorgaben in § 116 Abs. 1 Satz 1 GO LSA untersagt, mit der Klägerin als private Veranstalterin in Konkurrenz zu treten, musste sie nach den bereits vorliegenden rechtskräftigen Urteilen auf der Grundlage des § 69 Abs. 1 GewO eine Auswahlentscheidung treffen. Dabei hatte sie wiederum die Vorgaben zu beachten, die sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 29.07.1999 ergeben. Danach musste sie bei der zu treffenden Abwägungsentscheidung auf der einen Seite die durch Art. 12 GG geschützte Gewerbefreiheit der Klägerin sowie die in der GewO normierte grundsätzliche Marktfreiheit und auf der anderen Seite die durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte kommunale Selbstverwaltung, die historisch gewachsene Tradition und die bisherigen Erfahrungen mit dem Betrieb des Marktes einstellen. Dem in § 70 Abs. 1 GewO niedergelegten Grundsatz der Marktfreiheit kann allerdings bei der Festsetzung eines Wochenmarktes kein maßgebliches Gewicht zukommen, da er den Zugang eines Teilnehmers zu einer (bereits) festgesetzten Veranstaltung betrifft. Diese Vorgaben hat die Beklagte in ihrem ablehnenden Bescheid (S. 12 f.) beachtet. Die Beklagte durfte der historisch gewachsenen Tradition des Marktes ein besonderes Gewicht beimessen. Je länger die Alleinverantwortung einer Gemeinde für eine Einrichtung mit traditionsbildendem Hintergrund gedauert hat, umso mehr ist sie zu einer wirksamen Wahrnehmung dieser Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet (BVerwG, Urt. v. 27.05.2009 – 8 C 10.08 –, DVBl 2009, 1382). Ein Wochenmarkt hat zwar nicht denselben kulturellen, sozialen und traditionsbildenden Charakter wie Volksfeste und Weihnachtsmärkte, deren Durchführung sich eine Gemeinde nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 27.05.2009, a.a.O.) nicht endgültig entledigen darf; bei der Durchführung eines Wochenmarktes haben wirtschaftliche Gesichtspunkte ein größeres Gewicht. Gleichwohl ist es zulässig, wenn nicht sogar geboten, auch bei Wochenmärkten einer traditionellen Prägung besondere Bedeutung beizumessen. Mit der Hervorhebung dieses Kriteriums hat die Beklagte auch nicht gegen die Maßgabe im Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 29.07.1999 verstoßen, nach der die historische Situation kein solches Gewicht erhalten darf, dass Neubewerber grundsätzlich und für alle Zeiten von der Durchführung eines Marktes ausgeschlossen sind. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid betont, dass nicht nur die historische Situation im Vordergrund stehe; entscheidend seien auch die dargelegten Zweifel daran, dass die Klägerin die Durchführung des Wochenmarktes zumindest ebenso wirtschaftlich und mit gleich guter Qualität erbringen könnte wie sie selbst. Da der von der Beklagten angestellte Qualitätsvergleich aus den bereits dargestellten Gründen im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, durfte sie diesen – wenn auch vielleicht nur geringen – „Qualitätsvorsprung“ als mit entscheidendes Kriterium in ihre Erwägungen einfließen lassen. Die Frage, ob dem Neubewerber zugemutet werden kann, die Konkurrenzsituation gegenüber einem alteingesessenen Marktveranstalter durch eine zeitlich oder örtlich abweichende Veranstaltung zu vermeiden, hat die Beklagte berücksichtigt. Dem Startvorsprung, den die Beklagte aufgrund ihrer eigenen Leistung erworben hat, insbesondere durch ihr Ansehen in Kundenkreisen, hat die Beklagte kein maßgebliches Gewicht beigemessen. In der Abwägungsentscheidung hat die Beklagte dem Grundrecht der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG kein zu geringes Gewicht beigemessen. Art. 12 GG schützt nicht vor Konkurrenz, auch nicht vor dem Wettbewerb der öffentlichen Hand; das Grundgesetz garantiert der Privatwirtschaft nicht die Ausschließlichkeit des wirtschaftlichen Handelns. Ein neuer Konkurrent kann von der öffentlichen Hand nicht verlangen, dass diese auf weitere wirtschaftliche Betätigung in der bisher geübten Weise verzichte, insbesondere wenn – wie hier – die Betätigung durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1972, a.a.O. S. 336 f., m. w. Nachw.; Beschl. v. 01.03.1978 – VII B 144.76 –, NJW 1978, 1539). Eine Verletzung von Art. 2, 12 oder 14 GG durch privatwirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand liegt nur dann vor, wenn die Wettbewerbsfreiheit des Handels in unerträglichem Maße eingeschränkt wird, eine Auszehrung der Konkurrenz vorliegt oder eine Monopolstellung besteht (vgl. VGH BW, Urt. v. 15.08.1994 – 1 S 1613/93 –, GewArch 1994, 464). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Dabei ist insbesondere in Rechnung zu stellen, dass die Klägerin als Veranstalterin von Wochenmärkten bereits bundesweit (mit Erfolg) tätig ist. Laut ihrer Internetseite „Wir über uns“ (http://www.marktgilde.de/wir/content.php) ist sie mit weit über 100 Standorten bundesweit Marktführer als genossenschaftlicher Wochenmarktveranstalter. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 4. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Beteiligten streiten um die Festsetzung eines Wochenmarktes auf dem Marktplatz der Beklagten. Am 04.12.1995 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Festsetzung eines Wochenmarktes für alle Waren im Sinne des § 67 GewO jeweils montags und mittwochs von 7.00 bis 17.00 Uhr sowie samstags von 7.00 bis 12.00 Uhr. Nach Ablehnung dieses Antrags und Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin mit teilweisem Erfolg Klage vor dem Verwaltungsgericht Halle (1 K 975/96 HAL), das die Beklagte mit Urteil vom 29.07.1999 verpflichtete, über die Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung führte das Gericht u. a. aus, aufgrund der Konkurrenzsituation der Beteiligten, die zur selben Zeit am selben Ort Wochenmärkte durchführen wollten, sei eine Auswahlentscheidung nach sachgerechten Gründen zu treffen. Die fehlende Ermessensentscheidung müsse die Beklagte nachholen. Bei der zu treffenden Abwägungsentscheidung werde sie die durch Art. 12 GG geschützte Gewerbefreiheit der Klägerin und die auf der Gewerbeordnung bestehende grundsätzliche Marktfreiheit genauso zu berücksichtigen haben wie die durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte kommunale Selbstverwaltung. In die Abwägung seien die historisch gewachsene Tradition und die bisherigen Erfahrungen mit dem Betrieb des Marktes einzustellen. Die historische Situation dürfe aber kein solches Gewicht erhalten, dass Neubewerber grundsätzlich und für alle Zeiten vor der Durchführung eines Marktes ausgeschlossen seien. Es könne weiterhin berücksichtigt werden, ob dem Neubewerber zugemutet werden könne, die Konkurrenzsituation gegenüber einem alteingesessenen Marktveranstalter dadurch zu vermeiden, dass er zeitlich oder örtlich einen abweichenden Antrag stelle. Unberücksichtigt bleiben müsse der Startvorsprung, den der Altbewerber aufgrund seiner eigenen Leistung erworben habe, beispielsweise durch sein Ansehen in Kundenkreisen. Mit Bescheid vom 17.02.2000 lehnte die Beklagte die Festsetzung eines Wochenmarkts zugunsten der Klägerin wiederum ab. Nachdem der Burgenlandkreis den hiergegen erhobenen Widerspruch zurückgewiesen hatte, erhob die Klägerin erneut Klage. Mit Urteil vom 27.11.2003 (1 A 48/01 HAL) verpflichtete das Verwaltungsgericht Halle die Beklagte zu der beantragten Festsetzung und führte hierzu aus: Die eigene Tätigkeit der Beklagten als Marktveranstalterin verstoße gegen den in § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO LSA normierten Subsidiaritätsgrundsatz, weil die Beklagte den Wochenmarkt nicht besser und wirtschaftlicher als die Klägerin durchführen könne. Auf die Berufung der Beklagten änderte der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 19.05.2005 (1 L 40/04) das erstinstanzliche Urteil ab; er verpflichtete die Beklagte, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und wies die Klage im Übrigen ab. Zur Begründung führte er aus, einer Verpflichtung der Beklagten zur uneingeschränkten Festsetzung des beantragten Wochenmarktes stehe entgegen, dass die Klägerin über keine Sondernutzungserlaubnisse verfüge. Die Gewerbeordnung umfasse andere erforderliche Erlaubnisse nicht. Die Beklagte habe allerdings eine erneute Ermessensentscheidung zu treffen. Zwar handele es sich bei der Marktfestsetzung nach § 69 Abs. 1 GewO um eine gebundene Entscheidung, auf die bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch bestehe. Liege jedoch ein Fall der Konkurrenzsituation von Marktbewerbern vor, bei der die Gemeinde sowohl als Festsetzungsbehörde als auch als Konkurrentin auftrete, habe sie eine Auswahlentscheidung zu treffen, wenn die Marktveranstaltungstätigkeit der Gemeinde rechtlich zulässig sei. Dies habe sich nach der Bestandsschutzregelung des § 153 Abs. 1 GO LSA an den Vorgaben des § 116 Abs. 1 GO LSA in der bis zum 31.08.2003 geltenden Fassung zu orientieren. Die Veranstaltung von Wochenmärkten durch die Gemeinde selbst stelle eine wirtschaftliche Betätigung im Sinne von § 116 Abs. 1 GO LSA dar. Die Beklagte habe deshalb anhand eines von der Klägerin vorzulegenden Konzeptes zu prüfen, ob der hinter dieser Betätigung stehende öffentliche Zweck durch einen Privaten besser und wirtschaftlicher im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 GO LSA erfüllt werden könne, als dies bislang durch die Beklagte geschehen sei. Maßgebliche Kriterien seien dabei die Wirtschaftlichkeit der Leistung und deren Güte. Die gegen die Nichtzulassung der Revision von der Beklagten erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 02.01.2006 (6 B 55/05) zurück. Im März 2006 legte die Klägerin der Beklagten zum Zwecke der Neubescheidung ein Konzept zur Durchführung des in Rede stehenden Wochenmarktes für die Dauer von fünf Jahren vor. Danach beabsichtigt die Klägerin, Standlücken auf dem Wochenmarkt zu schließen. Die Standgebühren sollen für die nächsten zwei Jahre abgesenkt werden. Die regionale Zweigniederlassung der Klägerin kümmere sich um die Bewerberauswahl, Sonderaktionen, Händlerakquirierung sowie Zusammenarbeit und Abstimmung mit der Beklagten. Vor Ort stehe der Marktmeister zur Verfügung, der für den reibungslosen Ablauf des Marktes, seiner Überwachung und Kontrolle sowie Anfragen und Probleme der Händler zuständig sei. Städtische Veranstaltungen hätten Vorrang vor dem Wochenmarkt. Falle ein Wochenmarkttag auf einen gesetzlichen Feiertag, könne der Markt verlegt werden. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 09.08.2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Festsetzung eines Wochenmarktes zu Gunsten der Klägerin erneut ab. Zur Begründung gab sie u. a. an, aus dem Vergleich des von der Klägerin vorgelegten Konzeptes mit ihrem eigenen – auf der städtischen Marktsatzung basierenden – Konzept ergebe sich, dass die geplante Veranstaltung der Klägerin sowohl in wirtschaftlicher als auch in qualitativer Hinsicht allenfalls gleichwertig wäre, tatsächlich unterliege sie aber. Die beiden Konzepte stimmten in weiten Teilen überein. Bezüglich einzelner Merkmale wie Verlegbarkeit des Marktes, Marktbetreuung und insbesondere Nachhaltigkeit der Leistungserbringung biete ihr Konzept hingegen Vorteile. Da die Klägerin ihre Kalkulation nicht offenlege, sei auch nicht belegt, dass sie wirtschaftlicher arbeite. Insbesondere seien die Gebühren für die zu erteilenden Sondernutzungserlaubnisse nicht hinreichend berücksichtigt. Schließlich habe sie, die Beklagte, im Fall des Betreibens des Marktes durch die Klägerin einen höheren Kontroll- und Koordinierungsaufwand, was sich auf ihren Haushalt auswirke. Überdies gingen Synergieeffekte verloren, weshalb sich Sondermärkte verteuerten. Im Rahmen der zu treffenden Auswahlentscheidung sei ferner zu berücksichtigen, dass der Klägerin ein Ausweichen auf zeitlich oder örtlich alternative Veranstaltungen zuzumuten sei. Auch die historisch gewachsene Tradition spreche für die Fortführung des Wochenmarktes in städtischer Regie. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Burgenlandkreis mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2007 im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Mit weiterem, allerdings noch nicht bestandskräftigem Bescheid vom 09.08.2006 lehnte die Beklagte die von der Klägerin für den Marktplatz der Beklagten beantragte Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ab. Am 14.03.2007 hat die Klägerin gegen die Ablehnung der Marktfestsetzung Klage erhoben und zur Begründung im Kern ausgeführt: Die Beklagte habe nicht belegt, dass die Durchführung des Wochenmarktes einem öffentlichen Zweck im Sinne von § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO LSA diene. Auch die Voraussetzungen der Nr. 2 dieser Vorschrift (sog. Relationsklausel) lägen nicht vor, weil die Beklagte nicht nachvollziehbar und schlüssig dargelegt habe, dass ihre Betätigung kostendeckend sei. Vor allem aber sei der von der Beklagten angestellte Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsvergleich der jeweiligen Konzepte auch unter Berücksichtigung eines der Beklagten zuzubilligenden Beurteilungsspielraumes fehlerhaft. Viele der von ihr angestellten Erwägungen träfen nicht zu. Zudem sei die Auswahlentscheidung fehlerhaft. Wesentliche Aspekte seien dabei unberücksichtigt geblieben. Die historisch gewachsene Situation könne kein solches Gewicht bekommen, dass Neubewerber grundsätzlich und dauerhaft von der Durchführung eines Marktes ausgeschlossen seien. Auch aus Art. 28 Abs. 2 GG folge nichts anderes. Die Beklagte müsse den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität wahren. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 09.08.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Burgenlandkreises vom 08.02.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, zu ihren Gunsten einen Wochenmarkt jeweils montags und mittwochs von 7 Uhr 30 bis 15 Uhr und samstags von 7 Uhr 30 bis 12 Uhr auf dem Marktplatz in A. für die Dauer von fünf Jahren festzusetzen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und den angefochtenen Bescheid verteidigt. Mit dem angegriffenen Urteil vom 18.06.2009 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zu der beantragten Wochenmarktfestsetzung verpflichtet und zur Begründung u. a. ausgeführt: Die Beklagte habe erneut zu Unrecht den Antrag der Klägerin auf Marktfestsetzung abgelehnt. Sie habe nicht den Beweis dafür erbracht, dass sie die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 GO LSA erfülle. Zwar sei nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 19.05.2005 davon auszugehen, dass ein öffentlicher Zweck die als wirtschaftliche Betätigung anzusehende Veranstaltung eines Wochenmarktes durch die Beklagte im Sinne des § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO LSA rechtfertige. Auch stehe diese Betätigung der Beklagten nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit und zum voraussichtlichen Bedarf (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO LSA). Jedoch habe die Beklagte weder in den angefochtenen Bescheiden noch während des gerichtlichen Verfahrens darlegen und beweisen können, dass die Klägerin den Markt nicht besser und wirtschaftlicher betreiben könne als sie selbst. Rechtlichen Bedenken begegne bereits die wiederholte Argumentation, die Weigerung der Klägerin, ein bindendes Vertragsangebot vorzulegen, gerate ihr zum Nachteil, weil sie sich damit der Möglichkeit begeben habe, etwaige unterschiedliche Verfahrensweisen bei der Marktbetreibung abzustellen bzw. sie den Wünschen der Beklagten anzupassen. Die Klägerin habe lediglich ein Konzept zur Durchführung des Wochenmarktes vorlegen müssen. Die Beklagte lege bei der Prüfung der Vergleichbarkeit der Konzepte einen falschen Sachverhalt zu Grunde. Nach dem Inhalt der angefochtenen Bescheide und den Ausführungen im gerichtlichen Verfahren betreibe die Beklagte den Wochenmarkt nach ihrer Marktsatzung, also nach Gewerberecht. Von der Durchführung des Marktes als sog. Privatmarkt sei nicht die Rede gewesen. In der mündlichen Verhandlung habe sie hingegen eingeräumt, dass sie den Wochenmarkt tatsächlich in Form eines Privatmarktes betreibe. Bei dieser Form der Durchführung (sog, straßenrechtliches Modell) stellten sich andere – weitere – Aufgaben für den Wochenmarktbetreiber mit erheblichem Mehraufwand. Das straßenrechtliche Modell funktioniere dergestalt, dass jedem einzelnen Bewerber (Marktbeschicker/Standbetreiber) eine befristete straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erteilt werde. Durch die Wahl dieses Modells entfielen aber die gewerberechtlichen Privilegien des Kapitels IV der Gewerbeordnung, die ansonsten dem gewerberechtlichen Marktveranstalter zugute kämen; dann müsse die Gemeinde alle diese Voraussetzungen bei jedem einzelnen Händler prüfen. Hinzu kämen die Bewilligung der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse für jeden einzelnen Händler und ggf. die Durchführung eines Auswahlverfahrens bei Händler- oder Warenangebotsüberhang. Dass die Beklagte diesen Pflichten nachkomme, sei weder detailliert vorgetragen noch in irgendeiner Form nachgewiesen. Erst Recht vergleiche sie nicht das Konzept der Klägerin mit dem von ihr tatsächlich praktizierten Modell. Da die Beklagte die Beweislast für die Zulässigkeit ihrer wirtschaftlichen Betätigung trage und sie diesen Beweis infolge ihrer fehlerhaften Vergleichsprüfung nicht erbracht habe, sei sie als Konkurrentin nicht mit in die Prüfung des § 69 GewO einzubeziehen. Eine Auswahlentscheidung sei nicht mehr zu treffen. Unabhängig davon seien die von der Beklagten vorgebrachten Gründe und Würdigungen zur Gleichwertigkeit der Konzepte nicht schlüssig und damit nicht überzeugend. Die vom Senat zugelassene Berufung hat die Beklagte wie folgt begründet: Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 02.01.2006 allgemein ausgeführt, dass keine Auswahl erforderlich sei, wenn die gemeindliche Veranstaltung rechtmäßig sei und ein öffentliches Interesse für sie streite (z. B. Bindung der Marktsatzung als Landesrechtsnorm). Vor dem Hintergrund der die Beteiligten bindenden rechtskräftigen Urteile stehe nur fest, dass unabhängig „vom dargelegten Normalfall“ eine Auswahlentscheidung stattzufinden habe. Durch das rechtskräftige Urteil des Oberverwaltungsgerichts sei ihr aufgegeben, die gemeindewirtschaftliche Zulässigkeit im Rahmen der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen und dazu einen Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsvergleich durchzuführen. Dabei stehe ihr ein weiter, von der Rechtsprechung und Kommunalaufsicht zu respektierender Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum zu. Sie treffe nicht die Beweislast für die niedrigere Qualität oder schlechtere Wirtschaftlichkeit des privaten Konkurrenten. Selbst wenn alle Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffen sollten, folge daraus nur, dass die Klägerin den Markt höchstens gleich gut veranstalten könne. Soweit das Verwaltungsgericht das Modell des kommunalen Marktes in A. als straßenrechtliches Modell mit einzelnen Sondernutzungserlaubnissen für jeden einzelnen Händler beschreibe, entspreche dies nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Vielmehr werde der Markt als kommunale Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 GO LSA geführt, die insgesamt als straßenrechtliche Sondernutzung stattfinde. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend: Die Beklagte trage die materielle Beweislast dafür, dass sie, die Klägerin, den öffentlichen Zweck nicht besser und wirtschaftlicher erfüllen könne. Die Subsidiaritätsklausel des § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO LSA a. F. diene vornehmlich der Grenzziehung zwischen zulässiger und nicht zulässiger wirtschaftlicher Betätigung im Verhältnis zu privaten Wettbewerbern. Gemeinden dürften sich nur dann wirtschaftlich betätigen, wenn sie nachweisen könnten, dass sie mit ihrer Betätigung den öffentlichen Zweck zumindest gleich gut und ebenso wirtschaftlich erfüllen könnten wie ein privater Anbieter. Mit dieser besonderen Darlegungslast korrespondiere eine entsprechende Beweislast der Gemeinde, die im Ergebnis aus dem Normbegünstigungsprinzip resultiere. Wolle eine Gemeinde sich wirtschaftlich betätigen und ihren Aufgabenkreis dadurch erweitern, wolle sie aus § 116 Abs. 1 Satz 1 GO LSA eine günstige Rechtsfolge für sich herleiten. Dieses Verständnis werde gestützt durch die Entstehungsgeschichte der Norm und die Gesetzesmaterialien. Sowohl die Begründung des Gesetzes über das kommunale Unternehmensrecht vom 04.04.2001 (LT-Drs. 3/3022, S. 24) als auch die Begründung zu § 104 Abs. 1 des Entwurfs einer Gemeindeordnung vom 20.02.1992 (LT-Drs. 1/1222, S. 60) seien vom Grundsatz des Vorrangs der Privatwirtschaft vor der kommunalen Wirtschaft ausgegangen. Auch die Materialien zum Zweiten Investitionserleichterungsgesetz vom 16.07.2003, mit dem die der aktuellen Rechtslage entsprechende, so genannte verschärfte Subsidiaritätsklausel eingeführt worden sei, sprächen für eine Beweislast der Gemeinden. Die dort aufgestellte Forderung nach mehr Transparenz bei der Rechtfertigung einer wirtschaftlichen Betätigung bestätige zum einen, dass die Gemeinde die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der Subsidiaritätsklausel nachweisen und beweisen müsse, und zum anderen, dass der Gemeinde bereits auf der Grundlage der „einfachen“ Subsidiaritätsklausel eine entsprechende Nachweis- und Beweispflicht oblegen habe („noch größeres Bemühen“). Die schon vor dieser Gesetzesänderung bestehende materielle Beweislast der Gemeinde folge auch aus dem Zweck der Regelung im Allgemeinen und vor allem im hier gegebenen Gesamtzusammenhang. Nach den rechtskräftigen Entscheidungen habe sie, die Klägerin, einen grundsätzlich gebundenen Anspruch auf Festsetzung eines Wochenmarktes. Sie trage die materielle Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 67 und 69 GewO, nicht jedoch für das Nichtvorliegen von Ablehnungsgründen. Es sei Aufgabe der Festsetzungsbehörde, rechtshindernde Tatsachen zu ermitteln und ggf. zu beweisen. Dies gelte auch für die Frage, ob die Durchführung der geplanten Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspreche (§ 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO), Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts könne ein Widerspruch gegen das öffentliche Interesse dann vorliegen, wenn der für den Markt vorgesehene Ort zum vorgesehenen Zeitpunkt von einem anderen Veranstalter (Gemeinde oder Privater) für einen gleichen oder gleichartigen Nutzungszweck in Anspruch genommen werde. Dies setze nach dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Prüfraster aber voraus, dass die andere Veranstaltung ihrerseits rechtmäßig sei und für diese Veranstaltung ein öffentliches Interesse streite, das durch die beantragte Marktfestsetzung verletzt würde. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Aussagen des Oberverwaltungsgerichts zur Auswahlentscheidung dahin gehend modifiziert, dass eine Auswahlentscheidung nur dann erforderlich werde, wenn unter anderem die konkurrierende Veranstaltung rechtmäßig sei. Die Voraussetzungen des kommunalen Wirtschaftsrechts, also die Wertungen des Gesetzgebers aus § 116 Abs. 1 GO LSA, würden mithin auf die Ebene der Rechtmäßigkeitsprüfung „vorverlagert“, ohne dass dadurch von der Forderung abgerückt werde, dass ein umfassender Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsvergleich auf der Grundlage eines Konzepts der Klägerin und einer zutreffenden Bestandsaufnahme des von der Beklagten selbst durchgeführten Marktes durchgeführt werden müsse. Die Beklagte habe jedoch nicht bewiesen, dass der hinter der Veranstaltung eines Wochenmarktes (eventuell) stehende öffentliche Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch die Klägerin erfüllt werden könne. Zwar stehe der Gemeinde bei der Frage, ob die Voraussetzungen der Subsidiaritätsklausel gegeben seien, ein Beurteilungsspielraum zu; daraus folge aber keine rechtliche Grenzenlosigkeit oder Beliebigkeit. Auch der Beurteilungsspielraum könne auf rechtliche Vertretbarkeit der gemeindlichen Einschätzung hin gerichtlich überprüft werden sowie darauf, ob die Gemeinde die Verfahrensvorschriften eingehalten habe, von einem zutreffenden und vollständigen Sachverhalt ausgegangen sei, allgemein anerkannte Wertungsmaßstäbe beachtet habe und sich nicht von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Die kommunale Entscheidung sei auf tatsächliche Ermittlungsdefizite, Abwägungsmängel sowie ganz allgemein darauf zu überprüfen, ob sich die der Entscheidung zugrunde liegenden Einschätzungen, die Gewichtung der zu berücksichtigenden Umstände und das Ergebnis in den Grenzen des Vertretbaren hielten. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht verschiedene rechtlich relevante Mängel festgestellt. Die Beklagte interpretiere den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2006 fehlerhaft. Die Aussage, „im Normalfall“ gebühre der Gemeinde wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der eigenen Aufgabenwahrnehmung ohnehin der Vorrang, enthalte der herangezogene Beschluss gerade nicht. Ungeachtet der Marktordnung der Beklagten und des Betreibens ihres Wochenmarkts als Privatmarkt bestehe kein grundsätzliches Hindernis für die Festsetzung eines Marktes zu Gunsten eines Bewerbers nach § 69 GewO. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.