Urteil
2 S 614/95
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ist ein Kraftfahrzeug für den normalen Tagesablauf der Familie, deren Mitglieder Sozialhilfe in Anspruch nehmen, unentbehrlich und würde bei einer Veräußerung nur ein geringer Erlös erzielt werden, steht der Verwertung des Fahrzeuges § 88 Abs. 3 S. 1 BSHG entgegen. Die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub wird nicht eingeschränkt durch den Umstand, dass hierdurch eine Sozialhilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft entsteht. Die Verweigerung zumutbarer Arbeit führt gemäß § 25 Abs. 1 BSHG nur bei dem die Arbeit verweigernden Hilfeempfänger zum Verlust des Anspruchs nach § 11 Abs. 1 BSHG. Der Anspruchsverlust erstreckt sich nicht auf unterhaltsberechtigte Angehörige oder diesen gleichgestellte Lebenspartner. Kindergeld gilt grundsätzlich als Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils. Es dient in erster Linie der Versorgung des Kindes, für das es bezogen wird. Ist dessen Bedarf auf andere Weise sichergestellt, kann es auch bei der Einkommensberechnung für andere Kinder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Ist ein Kraftfahrzeug für den normalen Tagesablauf der Familie, deren Mitglieder Sozialhilfe in Anspruch nehmen, unentbehrlich und würde bei einer Veräußerung nur ein geringer Erlös erzielt werden, steht der Verwertung des Fahrzeuges § 88 Abs. 3 S. 1 BSHG entgegen. Die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub wird nicht eingeschränkt durch den Umstand, dass hierdurch eine Sozialhilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft entsteht. Die Verweigerung zumutbarer Arbeit führt gemäß § 25 Abs. 1 BSHG nur bei dem die Arbeit verweigernden Hilfeempfänger zum Verlust des Anspruchs nach § 11 Abs. 1 BSHG. Der Anspruchsverlust erstreckt sich nicht auf unterhaltsberechtigte Angehörige oder diesen gleichgestellte Lebenspartner. Kindergeld gilt grundsätzlich als Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils. Es dient in erster Linie der Versorgung des Kindes, für das es bezogen wird. Ist dessen Bedarf auf andere Weise sichergestellt, kann es auch bei der Einkommensberechnung für andere Kinder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden.