Gerichtsbescheid
RN 3 K 23.0124
VG Regensburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Begründen klägerische, stichpunktartigen, teils auch lediglich in Frageform dargestellten Anmerkungen bezüglich der Bewertung einer Prüfungsleistung, die im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung zu einer Neubewertung führen soll, keine begründeten Zweifel an der Bewertung, weil eine konkrete Auseinandersetzung mit der Bewertung und das Aufzeigen von Fehlern und deren Auswirkungen nicht vorliegt, sind die Anmerkungen für das Klageziel nicht geeignet. Die Klägerin genügt ihrer Mitwirkungspflicht nicht, wenn sie es dem Gericht überlässt, den Anmerkungen teilweise ihren Sinn beizumessen und hieraus einen Bewertungsfehler abzuleiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn manche Anmerkungen lediglich zu einer Wiederholung der Prüfung führen können, nicht aber zu einer Neubewertung. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Begründen klägerische, stichpunktartigen, teils auch lediglich in Frageform dargestellten Anmerkungen bezüglich der Bewertung einer Prüfungsleistung, die im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung zu einer Neubewertung führen soll, keine begründeten Zweifel an der Bewertung, weil eine konkrete Auseinandersetzung mit der Bewertung und das Aufzeigen von Fehlern und deren Auswirkungen nicht vorliegt, sind die Anmerkungen für das Klageziel nicht geeignet. Die Klägerin genügt ihrer Mitwirkungspflicht nicht, wenn sie es dem Gericht überlässt, den Anmerkungen teilweise ihren Sinn beizumessen und hieraus einen Bewertungsfehler abzuleiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn manche Anmerkungen lediglich zu einer Wiederholung der Prüfung führen können, nicht aber zu einer Neubewertung. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlich oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beteiligten wurden vorher gehört, § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Ihre Zustimmung ist nicht erforderlich (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 84 Rn. 10). Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Die Klage ist auf Neuverbescheidung des Prüfungsergebnisses der Staatlichen Abschlussprüfung der Berufsfachschule für Kinderpflege gerichtet. Hierbei wird die Neubewertung der Prüfungsleistungen in den Fächern „Praxis- und Methodenlehre“ und „Sozialpädagogische Praxis“ begehrt, die gem. § 72 Abs. 1 und 2 der Berufsfachschulordnung Ernährung und Versorgung, Kinderpflege, Sozialpflege, Hotel- und Tourismusmanagement, Informatik vom 11. März 2015 in der hier maßgeblichen Fassung vom 4. April 2022 (Berufsfachschulordnung – BFSO) Teil der Abschlussprüfung sind und somit in das Gesamtergebnis der Prüfung einfließen. Allein das Gesamtergebnis der Prüfung stellt einen Verwaltungsakt gem. Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) dar (vgl. auch VG Regensburg, U.v. 4.6.2014 – RN 2 K 14.413 – juris Rn. 16), die erzielten Teilnoten in den beiden streitgegenständlichen Fächern jedoch nicht. Die begehrte Neubewertung der beiden Prüfungen erfolgt daher im Rahmen der Neuverbescheidung des Endergebnisses (vgl. zur Klageart allgemein Dieterich in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 827 ff.). II. Die einmonatige Klagefrist gem. § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 VwGO begann mangels Rechtsbehelfsbelehrunggem. § 58 Abs. 1 VwGO nicht zu laufen. Stattdessen war die Klage gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen eines Jahres ab Bekanntgabe zu erheben. Diese Frist wurde vorliegend gewahrt. III. Der Klage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie die Neubewertung zweier praktischer Prüfungen zum Ziel hat. Bei den streitgegenständlichen Prüfungen handelt es sich gem. § 60 Abs. 1 Nr. 2 BFSO und § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BFSO jeweils um praktische Prüfungen. Praktische und mündliche Prüfungen sind grundsätzlich ebenfalls einer Neubewertung zugänglich, jedoch nur solange und soweit eine hinreichende Bewertungsgrundlage (noch) gegeben ist (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 11.4.1996 – 6 B 13/96 – NVwZ 1997, 502). Das Begehren der Klägerin ist daher keinesfalls von vornherein auf ein aussichtsloses Ziel gerichtet. In der Akte befinden sich Notizen und Protokolle der jeweiligen Prüferinnen, sodass auch vor dem Hintergrund des geringen Zeitraums, der seit den Prüfungen vergangen ist, nicht ausgeschlossen ist, dass die Prüferinnen ggf. unter Hinzuziehung ihrer Notizen eine erneute Bewertung der praktischen Prüfungsleistungen vornehmen können. B. Die Klage ist unbegründet, da der Klägerin kein Anspruch auf Neubewertung und Neuverbescheidung des Gesamtergebnisses der Staatlichen Abschlussprüfung der Berufsfachschule für Kinderpflege zusteht, § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO. Eine Neubewertung kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn sich der geltend gemachte Fehler allein auf die Bewertung der Prüfungsleistung bezieht (Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 509). Wird hingegen ein Fehler im Verfahren zur Leistungsermittlung geltend gemacht, so ist die Folge dieses Fehlers regelmäßig nur die Wiederholung der Prüfungsleistung, da es an einer bewertbaren Grundlage fehlt (Jeremias a.a.O. Rn. 500). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 u. 213/83 – NJW 1991, 2005) verpflichtet Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen grundsätzlich in vollem Umfang nachzuprüfen. Bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt den Prüfern aber ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Bewertungsspielraum. Insoweit ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, zu prüfen, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen Inhalt, Zweck und Grenzen der für die Prüfung maßgeblichen Rechtsvorschriften vorliegen, ob die Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen haben, sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt haben. Die Gerichte dürfen indes ihre Bewertung nicht an die Stelle der Bewertung der Prüfer setzen. Der Amtsermittlungsgrundsatz des Gerichts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist jedoch durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35/92 – juris). Hierzu zusammenfassend VG Berlin, U.v. 5.9.2022 – 3 K 228/20 – (juris Rn. 17): „Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung sind nur die vom Kläger substanziiert und mit einer nachvollziehbaren Begründung vorgebrachten Einwendungen gegen bestimmte Wertungen der Prüfer. Denn den Prüfling trifft im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung eine Mitwirkungspflicht, die darin besteht, die geltend gemachten Fehler der Prüfungsentscheidung mit „wirkungsvollen Hinweisen“ aufzuzeigen. Hierzu genügt es nicht, wenn er sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistung wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt oder den eigenen Standpunkt auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis wiederholt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Einzelpunkten die Bewertung nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist und dabei auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen eingehen und gegebenenfalls entsprechende Fundstellen nachweisen (BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 – BVerwG 6 C 35.92 – juris Rn. 27 und vom 4. Mai 1999 – BVerwG 6 C 13.98 – juris Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2010 – OVG 10 B 4.09 – juris Rn. 56).“ Dies zugrunde gelegt, führt keine der erhobenen Rügen der Klägerin zu der begehrten Neubewertung der streitgegenständlichen Prüfungsleistungen. Die von der Klägerseite geltend gemachten stichpunktartigen, teils auch lediglich in Frageform dargestellten Anmerkungen genügen der o.g. Mitwirkungspflicht nicht und würden überdies teilweise allenfalls zur Wiederholung der streitgegenständlichen Prüfungen und nicht zu deren Neubewertung führen können. Die Anmerkungen der Klägerin sind nicht geeignet begründete Zweifel an der Bewertung zu begründen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der Bewertung und das Aufzeigen von Fehlern und deren Auswirkungen liegt nicht vor. Die Klägerin überlässt es mithin dem Gericht, den Anmerkungen teilweise ihren Sinn beizumessen und hieraus einen Bewertungsfehler abzuleiten. Damit genügt sie ihrer Mitwirkungspflicht jedoch gerade nicht. Hierzu im Einzelnen: I. Die in Bezug auf die Prüfung im Fach Sozialpädagogische Praxis vom 21. Juni 2022 hinsichtlich der Bewertung geltend gemachten Punkte verhelfen der Klage nicht zum Erfolg. 1. Soweit die Klägerin fragt, ob eine der Prüferinnen mit Bleistift geschrieben habe, ist erstens nicht ersichtlich, wie sich dies auf die konkrete Bewertung ausgewirkt haben soll, und zweitens ist lediglich das Rohpunkteschema, das von Frau A … unterzeichnet wurde, wohl mit Bleistift vor-, dann aber mit einem schwarzen Stift endgültig ausgefüllt worden. 2. Die Klägerin wirft darüber hinaus die Frage auf, ob wegen der identischen Bewertung eine gemeinsame „Bearbeitung“ vorgelegen habe. Die Wahrnehmung sei subjektiv. Zudem seien die Protokolle unterschiedlich geschrieben, jedoch eine identische Punktevergabe erfolgt. Die Protokolle würden nur das Prüfungsgeschehen wiedergeben, eine nachvollziehbare Bewertung anhand der Bewertungskriterien sei jedoch nicht gegeben. Zunächst genügen auch diese lediglich stichpunktartigen Anmerkungen der o.g. Mitwirkungspflicht nicht. In der Tat haben beide Prüferinnen ausweislich der bei den Akten befindlichen Rohpunkteschemata nicht nur dieselbe Zahl an Punkten vergeben, sondern diese auch auf die jeweiligen Unterpunkte identisch verteilt. Insoweit hat der Beklagte jedoch zutreffend darauf verwiesen, dass die Bewertung durch den Unterausschuss erfolge, vgl. § 64 Abs. 2 BFSO. Die Protokolle wiederum sind eindeutig unterschiedlich verfasst. Dass daraus jedoch abzuleiten wäre, dass die identische Rohpunktevergabe fehlerhaft ist, ist jedoch nicht überzeugend. Das Protokoll gibt lediglich den wesentlichen Prüfungsablauf wieder, was die Klägerin selbst an anderer Stelle bemängelt. Dies ist jedoch der Sinn des Protokolls (Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 456). Zudem hat die Klägerin einen entsprechenden Widerspruch nur pauschal behauptet, aber nicht konkret aufgezeigt, was jedoch Teil ihrer Mitwirkungsobliegenheit gewesen wäre und ihr auf Grundlage der ihr vorliegenden Prüfungsaktenauszüge auch möglich und zumutbar gewesen wäre. Überdies hat die Begründung der Bewertung ggf. separat zu erfolgen. Bei praktischen und mündlichen Prüfungen steht dem Prüfling ebenfalls ein Anspruch auf Begründung der Prüfungsentscheidung zu. Jedoch haben die Prüfer die Begründung – anders als bei schriftlichen Leistungen – nur auf ernsthaftes Verlangen des Prüflings hin zu erstellen, wobei der Umfang und die Form der Begründung vom Umfang des Verlangens abhängen (Fischer in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 713 f.). Die Bewertung ist auf erster Ebene aus den verwendeten Rohpunkteschemata in Verbindung mit den Prüfungsprotokollen nachvollziehbar. Die Klägerin hat eine Begründung jedenfalls mit Schreiben vom 27. Juni 2022 als auch mit E-Mail vom 29. Juni 2022 verlangt. Das Angebot eines erläuternden Gesprächs hat sie laut Schreiben vom 28. Juni 2022 nicht wahrgenommen. Ob die Begründung vorliegend schriftlich hätte erfolgen müssen, hängt davon ab, ob eine mündliche Erläuterung bzw. Begründung die Belange der Klägerin wahrt (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 6.9.1995 – 6 C 18/93 – NJW 1996, 2670/2673). Jedenfalls aber hat die Klägerin die schriftlichen Aufzeichnungen der Prüferinnen im Wege der Akteneinsicht am 20. Juli 2022 erhalten. Im Anschluss hieran hat sie kein hinreichendes Begründungsverlangen mehr geäußert. Die nun in Anlage K9 enthaltene pauschale Behauptung, dass es an einer nachvollziehbaren Begründung fehle, reicht jedenfalls offensichtlich nicht aus. Anhand der ihr vorliegenden Rohpunkteschemata und Prüfungsprotokollen hätte sie konkretere Einwände und Nachfragen vortragen können und folglich auch müssen, wenn sie eine nähere Begründung erhalten will. Beschränkt sie sich jedoch auf das bloße Wiederholen ihres pauschalen Verlangens, so ist eine erneute Begründung nicht geboten (vgl. auch BVerwG, U.v. 6.9.1995 – 6 C 18/93 – NJW 1996, 2670/2673). 3. Auch ihre Frage, ob der Organisationsplan mitbewertet worden sei, vermag keinen Bewertungsfehler zu begründen. Zunächst fehlt es hierzu bereits an der hinreichend konkreten Darlegung, woraus sie schließt, dass der Organisationsplan bewertet worden sei und warum er ihrer Meinung nach nicht zu bewerten gewesen wäre; im Gegenteil, sie hat dies nur als Frage aufgeworfen. Gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 BFSO ist der Organisationsplan Teil der zu erbringenden Prüfungsleistung. Der praktische Teil der Prüfung umfasst demnach den in häuslicher Arbeit zu erstellenden Organisationsplan, die Materialvorbereitung, die 30 bis 40 Minuten dauernde Durchführung der Aufgabe sowie die anschließende 20- bis 30-minütige Reflexion. Der Organisationsplan ist gem. § 60 Abs. 2 Satz 2 BFSO zudem Voraussetzung für die Durchführung der praktischen Prüfung. Dass sich der Organisationsplan jedoch allein darin erschöpft, die Durchführung der praktischen Prüfung zu ermöglichen, ist wiederum nicht überzeugend. Der Organisationsplan wird zumindest dahingehend in die Bewertung miteinzubeziehen sein, als die tatsächlich durchgeführte Aufgabe hieran zu messen sein wird. Darüber hinaus hat die Klägerin weder dargelegt, noch ist es für das Gericht aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, inwiefern der Organisationsplan sich zu ihren Lasten in der Bewertung niedergeschlagen hat. 4. Dass die Schwierigkeiten, die aufgrund der Corona-Pandemie aufgetreten sind, nicht berücksichtigt worden seien, vermag ebenfalls keine hinreichende Bewertungsrüge zu begründen. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin die in § 71 Abs. 3 Satz 3 BFSO geforderten 800 Praktikumsstunden nachgewiesen hat und damit die während der Corona-Pandemie auf 600 Stunden reduzierte Zahl sogar überschritten hat. Ferner ist nicht dargetan, inwiefern gerade die Klägerin unter den Bedingungen der Pandemie an der notwendigen Vorbereitung gehindert worden ist. Die von der Klägerin beschriebenen Schwierigkeiten dürften alle Prüflinge gleich stark betroffen haben. Zudem hat sich die Klägerin freiwillig mit ihrer Anmeldung dafür entschieden, sich unter den genannten Umständen der Prüfung zu stellen. 5. Die von der Klägerseite geltend gemachte Ungleichbehandlung von externen Prüflingen und Berufsschülern vermag ebenfalls keinen Bewertungsfehler zu begründen. Schon der Behauptung, dass alle Externen durchgefallen seien, ist der Beklagte substantiiert entgegen getreten. Zwei von sieben Externen hätten die Prüfung bestanden. Darüber hinaus hat die Klägerseite gerade nicht darlegen können, dass dies von einer bewussten schlechten Bewertung der externen Schüler herrührt. Dass Berufsschüler und externe Teilnehmer unterschiedliche Erfolgsquoten bei den Prüfungen erzielen, lässt sich nicht zwingend durch eine Ungleichbehandlung erklären. Vielmehr sprechen die unterschiedlichen Vorbereitungsweisen und die letztlich eigenverantwortliche Ausbildung der Externen dafür, dass damit auch das Risiko erhöht ist, den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht zu werden. Dass an anderen Schulen Prüfungsteilnehmer ggf. andere Prüfungsmodalitäten vorgefunden haben sollen, würde jedenfalls für sich genommen nicht dazu führen, dass die Klägerin besser zu bewerten gewesen wäre. 6. Sofern die Klägerseite darüber hinaus einen Bewertungsfehler daraus abzuleiten versucht, dass sie die übrigen Prüfungen mit einer guten Note abgelegt habe und auch gute Praktikumsbescheinigungen erhalten habe, ist nicht ersichtlich, weshalb dies zu einem Bewertungsfehler führen sollte. Jede Prüfungsleistung ist eigenständig und für sich zu bewerten. Insoweit besteht keine Vermutung dahingehend, dass ein in einzelnen Prüfungen guter Prüfling auch in allen anderen Prüfungen immer gute Leistungen erbringt und anderenfalls ein Bewertungsfehler vorliegen müsse. 7. Die Klägerin merkt darüber hinaus an, dass einige Punkte der mündlichen Prüfung fehlen würden, z.B. positive Ereignisse. Worin diese jedoch bestehen sollen, ist nicht weiter dargelegt worden und daher auch für das Gericht nicht weiter überprüfbar. 8. Dass der „Schmierzettel“ der Reflexion eingesammelt worden ist, führt ebenfalls nicht zu einem Bewertungsfehler. Laut dem Beklagten ist der Zettel nicht in die Bewertung eingeflossen. Das Gegenteil hat die Klägerin weder aufgezeigt noch ist es für das Gericht ersichtlich. 9. Dass manche Punkte nicht bewertbar gewesen seien, weil es sich um fremde Kinder gehandelt habe, ist für das Gericht schon deshalb nicht weiter nachvollziehbar, da nicht weiter aufgezeigt ist, welche Punkte die Klägerin konkret meint und weshalb diese Punkte im Einzelnen nicht bewertbar gewesen sein sollen. Es liegt zwar nahe, dass die Klägerin sich wohl auf das Rohpunkteschema bezieht, aber selbst dies unterstellt, genügt sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit damit gleichwohl nicht. Zudem hat der Beklagte darauf verwiesen, dass die Klägerin im Vorfeld der Prüfung die Kindertagesstätte drei Mal besucht habe und sie auch unmittelbar vor der Prüfung schon eine Stunde früher in der Kindertagesstätte war, sodass sie durchaus die Möglichkeit gehabt habe, die Kinder in einem gewissen Umfang kennenzulernen. 10. Was die Empfehlungen der „Prüferin 2“ im Vorfeld anbelangt, hat die Klägerin nicht aufgezeigt, was die Prüferin ihr empfohlen hat, was die Klägerin deshalb in der Umsetzung konkret getan hat und inwiefern die Prüferin dies dann im Nachgang negativ bewertet haben soll. 11. Die unterschiedlichen Uhrzeiten auf den Protokollen vermögen für sich genommen auch keinen Bewertungsfehler zu begründen. Auch hier hat die Klägerin den Zusammenhang zur Bewertung nicht aufgezeigt und er erschließt sich auch sonst nicht. II. Bzgl. der Prüfung im Fach „Praxis und Methodenlehre“ rügt die Klägerin bzgl. der Bewertung lediglich, dass die Coronazeit nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Diese Rüge verspricht jedoch keinen Erfolg (s.o.). III. Im Übrigen handelt es sich bei den übrigen Anmerkungen, die wiederum nicht hinreichend substantiiert vorgetragen wurden, allenfalls um Fehler, die das Verfahren zur Leistungsermittlung betreffen und daher die Wiederholung der Prüfungsleistung zur Folge hätten, jedoch nicht die begehrte Neubewertung. Jedenfalls hat die Klägerin den Zusammenhang zwischen den von ihr gerügten Punkten und der von ihr angegriffenen Bewertung nicht dargelegt. 1. Die Klägerin macht zum einen geltend, dass die „Prüferin 2“ hinter ihr gesessen habe und daher Mimik und Gestik der Klägerin während der Prüfung nicht habe erkennen können. Ausweislich des Bewertungsbogens sind die Komplexe „Kommunikation und Sprache“ sowie „Persönlichkeit“ Teile des Prüfungsgegenstandes gewesen. Die richtige und vollständige Erfassung des Gegenstandes ist Voraussetzung für eine fehlerfreie Bewertung (vgl. hierzu Fischer in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 527 ff.). Ein Fehler auf dieser Ebene mag zwar bei Prüfungsleistungen, die auch im Nachhinein noch vollständig zur Kenntnis genommen werden können, dazu führen, dass eine erneute Bewertung vorzunehmen ist, jedoch bei nichtverkörperten Prüfungsleistungen wie hier kann allein die Wiederholung der Prüfungsleistung, den Mangel ausgleichen (vgl. hierzu auch OVG NW, U.v. 31.1.2019 – 14 A 1981/18 – beck-online Rn. 16). Daher greift auch die Rüge, dass Frau A … so viel protokolliert habe, dass sie die Prüfungsleistung gar nicht mehr richtig zur Kenntnis nehmen habe können, aus diesem Grunde nicht durch. 2. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Kinder im Zeitpunkt des Beginns nicht auf das Angebot vorbereitet gewesen seien und sie ihre Kinder nicht habe vorher auswählen können, vermag sie damit nicht durchzudringen. Gem. § 72 Abs. 7 BFSO, § 60 Abs. 2 BFSO sieht die Prüfungsordnung weder das eine noch das andere ausdrücklich vor. Auch aus dem Sinn und Zweck der Prüfung kann ein Anspruch auf Vorbereitung und Vorauswahl der Kinder nicht ersehen werden. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BFSO soll die Ausbildung dazu dienen zur pädagogischen Mitarbeit in verschiedenen sozialpädagogischen Arbeitsfeldern, insbesondere in der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern im Säuglingsalter bis ins frühe Schulalter zu befähigen. Daraus folgt, dass gerade die pädagogische Leistung durch die praktische Prüfung abgeprüft werden sollte. Damit einhergeht auch die Leistung, die Aufmerksamkeit der Kinder auf das Angebot zu lenken und auch mit unbekannten Kindern zurechtzukommen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass diese Umstände zu einem Bewertungsfehler führen. Es würde sich wiederum allenfalls um Umstände handeln, die im Falle eines Fehlers durch die nochmalige Durchführung der Prüfung kompensiert werden könnten. 3. Sofern die Klägerin anmerkt, es sei keine offizielle Anmeldung für die Hospitationstage erfolgt, so hat sie dies schon nicht rechtzeitig genug gerügt. Wenn sie sich hierdurch tatsächlich an der ordnungsgemäßen Vorbereitung gehindert gesehen hätte, hätte sie dies schon damals gegenüber der Schule kommunizieren müssen. Sie hat sich aber auf die Prüfung unter den gegebenen Umständen eingelassen und kann sich daher nicht im Nachgang hierauf berufen (vgl. zur Rügeobliegenheit Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 215). Ferner hat sie auch hier nicht näher dargelegt, inwiefern sich dies auf die Bewertung ihrer Prüfungsleistung ausgewirkt haben soll. 4. Die Klägerin rügt ferner, dass sie von einer Erzieherin geprüft worden sei, die vorher nichts davon gewusst habe. Zunächst erlaubt § 56 Abs. 4 Satz 2 BFSO für die praktische Prüfung in dem Fach „Sozialpädagogische Praxis“ als Prüferinnen und Prüfer auch andere geeignete Personen zu berufen. Insofern hat die Klägerin nicht dargetan, dass es sich bei der eingesetzten Erzieherin um eine nicht geeignete Person handelt. Dass die Prüferin zuvor nichts von der Prüfung gewusst habe, vermag per se keinen Bewertungsfehler zu begründen. Ein kurzfristiger Prüferwechsel kann immer vorkommen und wirkt sich nicht automatisch auf das Prüfungsergebnis aus. Insofern hätte die Klägerin hierzu näher darlegen müssen, inwiefern sich dieser Umstand in der Bewertung der Prüferin niedergeschlagen haben soll. Sofern die Klägerin andeuten will, dass die Zweitprüferin gar nicht ordnungsgemäß zur Prüferin bestellt war, so würde dies – falls dies zutreffend wäre – allenfalls zur Wiederholung der Prüfung führen. 5. Die Klägerin kritisiert ferner, dass ihr der Ablauf der Prüfung erst kurz vor Beginn mitgeteilt worden sei. Der wesentliche Ablauf ist bereits durch die Prüfungsordnung in § 60 Abs. 2 Satz 1 BFSO geregelt. Sofern die Klägerin also Unkenntnis hierüber hatte, muss sie sich diesen Umstand zurechnen lassen. Die gegenständliche Prüfungsordnung ist im Internet ohne Weiteres öffentlich einsehbar. Einer gesonderten Zusendung durch die Schule bedurfte es nicht, zumal diese auch erst im Nachgang der Prüfung verlangt worden ist. Von einem Prüfling ist die eigenständige Kenntnisnahme seiner Prüfungsordnung zu erwarten, wenn diese ordnungsgemäß bekanntgemacht wurde (Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 179). Sofern darüber hinaus Unsicherheit über den Ablauf bestand, hat die Klägerin nicht dargetan, inwiefern ihr die rechtzeitige Erkundigung hierüber im Vorfeld versagt gewesen ist. Sofern die Klägerin den Einwand so verstanden wissen will, dass der mitgeteilte Ablauf wesentlich von dem ihr erwarteten Ablauf abgewichen hat, hat sie dies wiederum nicht näher dargelegt. 6. Dass Frau A … bei beiden Prüfungen als Prüferin eingesetzt worden ist, begründet ebenfalls keinen Anspruch auf Neubewertung. Es ist schon fraglich, ob bei der zweiten Prüfung der Anschein der Befangenheit gegeben wäre, jedenfalls würde dies wiederum allenfalls zur Wiederholung der Prüfung führen. IV. Die übrigen von der Klägerin genannten Punkte sind schon nicht ansatzweise geeignet, einen Bewertungsfehler zu begründen. Auch nach Erlass des ablehnenden Beschlusses über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung vom 8. September 2023 hat die Klägerin keine weiteren Einwendungen vorgebracht und keine ihrer bisher erhobenen Einwendungen näher konkretisiert. C. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. D. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.