Urteil
RO 2 K 19.42
VG Regensburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Verstoß gegen die durch § 6 UmwRG dem Kläger auferlegte Obliegenheit führt zur Unbegründetheit der Klage. Die innerprozessuale Präklusion nach § 6 S. 2 UmwRG tritt als zwingende Rechtsfolge kraft Gesetzes ein und hängt nicht von einer richterlichen Ermessensentscheidung ab. Sie steht damit nicht zur Disposition des Gerichts; das Gericht ist durch die Vorschrift gehindert, verspätetes Vorbringen zuzulassen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Klagebegründung muss sich mit den Gründen einer streitgegenständlichen Zulassung insbesondere auch im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der Einwendungen im Verwaltungsverfahren auseinandersetzen und im Fall eines Individualklägers alle Tatsachen benennen, die aus seiner Sicht zu seiner unmittelbaren Betroffenheit oder zu einer adressatengleichen Beeinträchtigung seiner rechtlich geschützten Belange führen. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die gerichtliche Auswertung und Durchdringung von in den Akten befindlichen Gutachten oder Stellungnahmen nach Schlüssigkeit oder methodischen Fehlern kann nicht ohne Substantiierungsleistung des Klägers ergehen. Denn zur „ungefragten Fehlersuche“ ist das Gericht auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 6 UmwRG nicht verpflichtet. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verstoß gegen die durch § 6 UmwRG dem Kläger auferlegte Obliegenheit führt zur Unbegründetheit der Klage. Die innerprozessuale Präklusion nach § 6 S. 2 UmwRG tritt als zwingende Rechtsfolge kraft Gesetzes ein und hängt nicht von einer richterlichen Ermessensentscheidung ab. Sie steht damit nicht zur Disposition des Gerichts; das Gericht ist durch die Vorschrift gehindert, verspätetes Vorbringen zuzulassen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Klagebegründung muss sich mit den Gründen einer streitgegenständlichen Zulassung insbesondere auch im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der Einwendungen im Verwaltungsverfahren auseinandersetzen und im Fall eines Individualklägers alle Tatsachen benennen, die aus seiner Sicht zu seiner unmittelbaren Betroffenheit oder zu einer adressatengleichen Beeinträchtigung seiner rechtlich geschützten Belange führen. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die gerichtliche Auswertung und Durchdringung von in den Akten befindlichen Gutachten oder Stellungnahmen nach Schlüssigkeit oder methodischen Fehlern kann nicht ohne Substantiierungsleistung des Klägers ergehen. Denn zur „ungefragten Fehlersuche“ ist das Gericht auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 6 UmwRG nicht verpflichtet. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. a) Der Kläger ist insbesondere klagebefugt. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Klage nach § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss nach ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage des Klagevorbringens zumindest als möglich erscheinen (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 5.3.2019 – 7 B 3.18 – juris Rn. 8). Dabei ist auch bei Klagen von Kommunen anerkannt, dass sich eine Kommune weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalter des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten kann (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2022 – 7 C 1/21 – juris Rn. 20 m.w.N.). Vorliegend erscheint es jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Kläger in seinem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht, das den Gemeinden das Recht gibt, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung selbst zu regeln, verletzt wird. Es spricht insoweit zumindest viel dafür, dass die die Zulassung des Abschlussbetriebsplans regelnden Vorschriften – sei es z.B. § 54 Abs. 2 oder § 48 Abs. 2 Bundesberggesetz (BBergG) – hinsichtlich des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts grundsätzlich Drittschutz vermitteln (vgl. BVerwG, B.v. 15.7.1994 – 4 B 102/94 – juris Rn. 10). Die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltung umfasst nach ständiger Rechtsprechung den Schutz der Planungshoheit, die Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen und das Selbstgestaltungsrecht der Gemeinde. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Planungshoheit kommt nur dann in Betracht, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht. Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen. Eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts mit Bezug auf den Betrieb kommunaler Einrichtungen kommt in Betracht, wenn solche Einrichtungen durch das Vorhaben in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden. Aus dem Selbstgestaltungsrecht erwachsen einer Gemeinde Abwehransprüche allenfalls dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 23.3.2022 – 7 C 1/21 – juris Rn. 11 m.w.N.). Eine in diesem Sinne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit ist weder vorgebracht noch ersichtlich. Auch eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen ergibt sich nicht, insbesondere ergibt sich aus den vorliegenden Gutachten, dass die kommunale Trinkwasserversorgung nicht gefährdet ist, nachdem das Grundwasservorkommen, das dafür genutzt wird, nach den vorliegenden Gutachten von den Bleibelastungen des Grundwassers im Bereich des früheren Bergbaus wohl eindeutig nicht nachteilig betroffen ist. Auch das gemeindliche Selbstgestaltungsrecht ist ersichtlich nicht verletzt. Neben diesen – hier nicht einschlägigen – Ausprägungen des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts erscheint vorliegend aber eine Rechtsverletzung insoweit nicht von vornherein ausgeschlossen, als sich der Kläger auf die Rechtswidrigkeit der Einleitungen von bleibelastetem Grundwasser in den R.bach beruft und auch die Gefahr von Bleiablagerungen in den Bachsedimenten vorbringt. Denn der Kläger ist für den R.bach als Gewässer dritter Ordnung (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz – BayWG) nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 BayWG im Rahmen der eigenen Aufgaben unterhaltspflichtig, d.h. es handelt sich um eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis im Sinne des Art. 57 Gemeindeordnung. Aufgaben des eigenen Wirkungskreises sind dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden zugeordnet. Soweit sich eine Gemeinde gegen eine Beeinträchtigung oder Erschwerung dieser Aufgabenwahrnehmung wendet, nimmt sie eigene Rechte wahr (vgl. z.B. VG Ansbach U.v. 4.8.2016 – AN 9 K 15.961 – BeckRS 2016, 51448, Nr. 2.1 der Entscheidungsgründe). Zur Unterhaltungslast als öffentlich-rechtliche Verpflichtung gehört insoweit auch die Erhaltung des Gewässerbettes (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz – WHG) und die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG). Soweit die Beigeladene insoweit in der mündlichen Verhandlung eingewendet hat, es sei schon nicht ausreichend substantiiert dazu vorgetragen worden, dass der Kläger seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen könne – Kernargument sei nur, dass er ggf. mit Kosten belastet werde, was aber nicht entscheidend sei – so überzeugt das nicht. Dass die Bleibelastung des Wassers aus der Leitung vom Versuchsschacht sowie des aus dem ehemaligen Abbaugebiet in Richtung R.bach abfließenden Grundwassers in gewässerökologischer Hinsicht problematisch ist und Auswirkung auf Unterhaltungsmaßnahmen haben kann, ist zumindest nicht vornherein auszuschließen. Soweit hierdurch mit Kosten verbundener zusätzlicher Unterhaltungsaufwand entstehen kann, ist dies im Hinblick auf das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde nicht irrelevant, nachdem die Finanzhoheit, das heißt das Recht der Gemeinde, ihre Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines geordneten Haushaltswesens selbständig zu führen, ein Kernelement der kommunalen Selbstverwaltung ist. Nach alledem erscheint eine Rechtsverletzung des Klägers nicht von vornherein und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen. b) Die Klage ist im Hauptantrag als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft. Das Gericht teilt nicht die Einwände des Beklagten gegen die Zulässigkeit des Hauptantrags, mit dem der Kläger die (isolierte) Aufhebung des Zulassungsbescheides verfolgt. Der Beklagte wendet insoweit ein, dass im Erfolgsfall bescheidsmäßige Maßnahmen des Wasserschutzes im Sinne des Klägers noch nicht getroffen wären und er mit der Anfechtung alleine daher sein Klageziel nicht erreichen könne. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BBergG dürfen bergbauliche Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung nur aufgrund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Auch die Zulassung eines Abschlussbetriebsplans hebt damit für die mit der Einstellung der Bergbautätigkeit verbundenen Maßnahmen ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt auf und erlaubt der Beigeladenen die im Abschlussbetriebsplan vorgesehenen Maßnahmen. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die vorgesehenen Maßnahmen ausreichend sicherstellen, dass die in § 55 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 bis 13 BBergG sowie in § 48 Abs. 2 BBergG genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, deren Nichteinhaltung der Kläger rügt. Es handelt sich demnach um eine typische Anfechtungssituation. Der Kläger macht geltend, dass die getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend sind, um die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung zu erfüllen und dass dadurch seine Rechte verletzt werden. Es bestehen deshalb keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit der (isolierten) Anfechtungsklage. Hinzu kommt, dass nach Durchführung des Abschlussbetriebsplanes die Bergaufsicht (vgl. § 69 Abs. 2 BBergG) endet. 2. Die Klage ist aber im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger ist mit seinem Klagevortrag nach § 6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) präkludiert. Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person (erfasst ist insoweit auch der Kläger als juristische Person, vgl. § 6 Satz 1 UmwRG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG, § 61 Nr. 1 VwGO) innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Bei dem streitgegenständlichen Bescheid handelt es sich um eine Entscheidung in diesem Sinne und die Klage wurde nicht innerhalb dieser Frist begründet. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind grundsätzlich nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist (§ 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die Präklusion tritt nicht ein, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln (vgl. § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO), was hier nicht eingreift. Ob eine Zulassung verspäteten Vorbringens das Verfahren verzögern würde, ist unerheblich (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 – BVerwGE 163, 380 = juris Rn. 13). Die Voraussetzungen der Präklusion sind vorliegend gegeben, deshalb sind die vom Kläger vorgebrachten Erklärungen und Beweismittel von Gesetzes wegen nicht mehr zuzulassen, sondern ausgeschlossen und können der Klage nicht mehr zum Erfolg verhelfen. Ein Verstoß gegen die durch § 6 UmwRG dem Kläger auferlegte Obliegenheit führt zur Unbegründetheit und nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Die innerprozessuale Präklusion nach § 6 Satz 2 UmwRG tritt als zwingende Rechtsfolge kraft Gesetzes ein und hängt nicht von einer richterlichen Ermessensentscheidung ab. Sie steht damit nicht zur Disposition des Gerichts; das Gericht ist durch die Vorschrift vielmehr gehindert, verspätetes Vorbringen zuzulassen (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 – juris Rn. 20 m.w.N.; OVG Hamburg, U.v. 29.11.2019 – 1 E 23/18 – juris Rn. 137). Im Einzelnen: a) Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ist vorliegend anzuwenden, da der angefochtene Bescheid eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG darstellt. Danach ist das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz auf Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte anzuwenden, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Der vorliegend angefochtene Bescheid vom 5.12.2018 ist ein Verwaltungsakt, mit dem ein Vorhaben in diesem Sinne zugelassen wird. Für den Vorhabensbegriff des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) – jedoch ohne die dort enthaltene Bezugnahme auf die Anlage 1 zum UVPG – maßgeblich (vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 36; s.a. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 86. EL, April 2018, § 1 UmwRG Rn. 103). Der durch den Bescheid zugelassene Abschlussbetriebsplan zur Einstellung des Bleierz-Erkundungsbergwerks F. lässt Maßnahmen zu, die in der Summe zumindest ein Änderungsvorhaben im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 2 UVPG darstellen. So sind technische Maßnahmen zum Betriebsabschluss wie die dauerstandsichere Verwahrung von Schächten durch Einbringung von mehreren hundert Kubikmetern zementhaltiger Verfüllungen in bis zu 100 m Tiefe, die Sanierung bzw. der Ersatzbau einer Wasserleitung vom Versuchsschacht zum R.bach zur Ableitung von Grubenwasser, die Offenlegung der Verrohrung eines Gewässers und die Rodung von Wald sowie die Rekultivierung der Halde am Schacht III durch Andeckung mit Oberboden vorgesehen (vgl. S. 23 bis 33 des zugelassenen Abschlussbetriebsplans). Es handelt sich damit jedenfalls um die Änderung bzw. um die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 c) UVPG (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 86. EL, April 2018, § 1 UmwRG Rn. 108). Wir bereits vorstehend unter 1. b) ausgeführt, darf die Beigeladene als Rechtsnachfolgerin des Bergbautreibenden dieses Vorhaben erst umsetzen, wenn der Abschlussbetriebsplan nach § 55 Abs. 2 BBergG zugelassen ist. Es handelt sich dabei auch um eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (vgl. auch Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 1 UmwRG Rn. 35 und 109; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 29.7.2016 – OVG 11 N 137.12 – juris Rn. 18). Das planfestgestellte Vorhaben wird auch nicht von einer anderen Nummer des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 2b UmwRG erfasst, da Abschlussbetriebspläne nicht der UVP-Pflicht oder einer Vorprüfungspflicht unterliegen, was unter den Parteien unstrittig ist (vgl. auch Nr. 15 der Anlage 1 zum UVPG und § 57c BBergG i.V.m. der UVP-V Bergbau). Schließlich wird das Vorhaben „unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften“ zugelassen. Umweltbezogene Rechtsvorschriften sind nach § 1 Abs. 4 UmwRG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes (Nr. 1) oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Umweltinformationsgesetzes (Nr. 2) beziehen. Umweltbestandteile sind hiernach u.a. Luft, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen. Faktoren sind u.a. Stoffe, die sich auf die Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken. „Unter Anwendung“ solcher Bestimmungen wird ein Vorhaben durch Verwaltungsakt zugelassen, wenn diese von der zuständigen Behörde zu prüfen waren, unabhängig davon, ob sie tatsächlich geprüft wurden (vgl. VG München, U.v. 17.5.2021 – M 8 K 19.6030 – juris Rn. 31; U.v. 6.5.2022 – M 2 K 20.3842 – juris Rn. 27). Dabei dürfen die Anforderungen an den notwendigen Umweltbezug nicht überspannt werden. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Umweltbezug bereits aus der gesetzlichen Überschrift oder ihrem ausdrücklichen Vorlaut ergibt oder der Umweltschutz Zweck der Bestimmung ist. Es dürfte vielmehr genügen, wenn die Bestimmungen wahrscheinlich unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Umwelt haben (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, a.a.O., § 1 UmwRG Rn. 161). Zum Prüfungsmaßstab bei der Zulassung des Abschlussbetriebsplans gehört nach § 55 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 9 BBergG („gemeinschädliche Einwirkungen“, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 9.11.1995 – 4 C 25/94), zumindest aber nach § 48 Abs. 2 BBergG (zur Anwendbarkeit auch auf den Abschlussbetriebsplan vgl. BVerwG, U.v. 14.4.2005 – 7 C 26/03 – juris Rn. 20, 21) z.B. auch das Wasserrecht und das Bodenschutzrecht (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 14.4.2005. a.a.O.; OVG Münster, U.v. 18.11.2015 – 11 A 3048/11 – juris; OVG Saarland, U.v. 10.12.2019 – 2 A 185/18 – juris). Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG können auch Umweltbelange der Betriebsplanzulassung entgegengehalten werden (Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, a.a.O., § 1 UmwRG Rn. 163). Betroffen sind vorliegend durch die zugelassenen Maßnahmen in besonderer Weise die Umweltbestandteile Boden und Wasser. Mit dem Abschlussbetriebsplan wird auch die Rodung von Wald und die Rekultivierung von vegetationsfreien Flächen zugelassen, so dass sich die Maßnahmen auch auf die Umweltfaktoren Landschaft und natürliche Lebensräume oder auch die Artenvielfalt auswirken können und die insoweit einschlägigen Schutzvorschriften etwa des Wald- und Naturschutzrechts über § 48 Abs. 2 BBergG (bzw. § 55 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 9 BBergG) zu prüfen sind. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gerade dagegen, dass bleihaltige Grubenwasser über Gräben und die Leitung vom Versuchsschacht in den R.bach eingeleitet werden, dies aber rechtlich nicht zulassungsfähig sei, weil das Wasser die einschlägigen Umweltqualitätsnormen nicht einhalte und deshalb das Vorhaben den Vorschriften zum Gewässerschutz nicht entspreche. Der Kläger beruft sich demnach selbst darauf, dass umweltbezogene Vorschriften anzuwenden sind. Nach alledem handelt es sich vorliegend bei der Zulassung des Abschlussbetriebsplans mit Bescheid vom 5.12.2018 um eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (vgl. z.B. auch das Gutachten im Auftrag des Umweltbundesamts „Recht der Rohstoffgewinnung – Reformbausteine für eine Stärkung des Umwelt- und Ressourcenschutzes im Berg-, Abgrabungs- und Raumordnungsrecht – Instrumente zur umweltverträglichen Steuerung der Rohstoffgewinnung – INSTRO Abschlussbericht Teil 1, Seite 248; abrufbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1410/publikationen/2019-07-04-texte_71-2019_instro-1.pdf). b) Der Kläger hat die zehnwöchige Begründungsfrist des § 6 UmwRG ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Klage gegen den Zulassungsbescheid nicht eingehalten. Die Frist begann mit Erhebung der Klage nach § 81 Abs. 1 VwGO, d. h. mit Eingang der Klage beim Verwaltungsgericht am 9.1.2019, zu laufen und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit dem 20.3.2019. Innerhalb dieser Frist erfolgte kein Tatsachenvortrag des Klägers. Es wurde bei Klageerhebung lediglich darauf hingewiesen, dass die Klage vorerst der Fristwahrung diene. Eine Klagebegründung, Anträge oder eine anderweitige Verdeutlichung des Klageziels und die Angabe von Umständen oder Tatsachen, die geltend gemacht werden, enthielt der Klageschriftsatz nicht. Dem Gericht wurde zur Bestimmung des Klagegegenstands allein der mit der Klageerhebung eingegangene streitgegenständliche Bescheid vorgelegt. Eine nähere Klagebegründung erfolgte dann erst mit Schriftsatz vom 2.10.2019, eingegangen bei Gericht am 4.10.2019, und damit deutlich nach der 10-Wochen-Frist. Damit ist der Kläger seiner Begründungsobliegenheit nach § 6 Satz 1 UmwRG nicht nachgekommen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Einlassung des Klägers, aus dem mit Klageerhebung vorgelegten Bescheid ergebe sich, welche Einwände der Kläger im Verwaltungsverfahren gegen das Vorhaben vorgebracht habe und es läge auf der Hand, dass dies auch die tragenden Gründe für die Klage seien. Der BayVGH hat dazu folgendes ausgeführt (B.v. 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 – juris Rn. 13; vgl. auch GB v. 12.4.2021 – 8 A 19.40009 – juris Rn. 17; U.v. 1.12.2022 – 8 A 21.40033 – juris Rn. 34): „Die Anforderungen an den innerhalb der Frist zu liefernden Tatsachenvortrag richten sich nach Sinn und Zweck von § 6 UmwRG. Dieser besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gemacht wird (vgl. BT-Drs. 18/12146 S. 16). Die Klagepartei hat den Prozessstoff grundsätzlich innerhalb der Begründungsfrist festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 – NVwZ 2019, 1202 = juris Rn. 14 m.w.N.). Die klagende Partei muss alle Tatsachenkomplexe benennen, die aus ihrer Sicht die Klage begründen (vgl. OVG HH, U.v. 29.11.2019 – 1 E 23/18 – VRS 137, 281 = juris Rn. 142 m.w.N.; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand: August 2020, § 6 UmwRG Rn. 59). Der erforderliche Tatsachenvortrag muss zwar nicht erschöpfend sein. Aus Sinn und Zweck der Norm wird jedoch gefolgert, dass die Klagepartei die maßgeblichen Tatsachen mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vortragen muss. Der Vortrag muss geeignet sein, dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten einen hinreichenden Eindruck von dem jeweiligen Tatsachenkomplex zu verschaffen und ihnen zu ermöglichen, bei verbleibenden Unsicherheiten gezielt nachzuforschen (vgl. OVG HH, U.v. 29.11.2019 a.a.O. juris Rn. 142). Bei einer Anfechtungsklage muss sich die Klagebegründung mit der angegriffenen Entscheidung selbst auseinandersetzen. Nur diese ist Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens. Es genügt regelmäßig nicht, wenn die Klagepartei allein pauschal auf Einwände verweist, die sie im behördlichen Verfahren zur Sprache gebracht hat (vgl. Bunge, UmwRG, 2. Aufl. 2019, § 6 Rn. 19 m.w.N.; OVG HH U.v. 29.11.2019 a.a.O. juris Rn. 145 f.).“ Aus dem skizzierten Zweck des § 6 UmwRG ergibt sich, dass eine Klageerhebung allein unter Vorlage des angefochtenen Bescheids ohne Begründung nicht genügt (vgl. BayVGH, GB v. 12.4.2021 – 8 A 19.40009 – juris Rn. 16; B.v. 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 – juris Rn. 14; VG München, U.v. 6.5.2022 – M 2 K 20.3842 – juris 31; VG Ansbach, U.v. 8.2.2021 – AN 9 K 19.01265 – juris Rn. 52). Noch viel weniger genügt es, dass die Einwendungen im Anhörungsverfahren aktenkundig geworden sind. Andernfalls würde § 6 UmwRG, der Rechtssicherheit für das Gericht und die Verfahrensbeteiligten durch frühzeitige Fixierung des Prozessstoffes erreichen und so zur Straffung des Gerichtsverfahrens beitragen soll (vgl. BayVGH, GB v. 12.4.2021 – 8 A 19.40009 – juris Rn. 18 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 – NVwZ 2019, 1202 = juris Rn. 14; OVG NW, B.v. 18.2.2020 – 11 B 13/20 – juris Rn. 17 ff.), faktisch leerlaufen. Die Klagebegründung muss sich vielmehr mit den Gründen der streitgegenständlichen Zulassung insbesondere auch im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der Einwendungen im Verwaltungsverfahren auseinandersetzen und im Fall eines Individualklägers alle Tatsachen benennen, die aus seiner Sicht zu seiner unmittelbaren Betroffenheit oder zu einer adressatengleichen Beeinträchtigung seiner rechtlich geschützten Belange führen (Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, a.a.O., § 6 UmwRG Rn. 59). Ferner sind – das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut – Beweismittel für einen späteren förmlichen Beweisantrag innerhalb der Klagebegründungsfrist anzugeben (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2018 – 9 A 8/17 – juris Rn. 14; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, a.a.O., § 6 UmwRG Rn. 63). Im Übrigen ist anzumerken, dass der Kläger bei Klageerhebung im Klageschriftsatz, der auch noch keinen konkreten Antrag zur Festlegung des Streitgegenstands enthielt, darauf hingewiesen hat, dass die Klage vorerst der Fristwahrung diene, womit offenkundig die Klagefrist des § 74 VwGO gemeint war. Dem ist zu entnehmen, dass der beigefügte Zulassungsbescheid noch nicht der Klagebegründung diente, sondern der Kläger sich eine weitere Äußerung zur Aufrechterhaltung der Klage und zu deren Inhalt noch vorbehalten hat. Eine den Anforderungen des § 6 UmwRG genügende Klagebegründung wurde demnach vorliegend nicht innerhalb der dort genannten Frist vorgelegt. b) Die Präklusionswirkung ist nicht nach § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ausgeschlossen. Ein Entschuldigungsgrund ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. c) Die Ausnahme von der Präklusionswirkung nach § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO greift ebenfalls nicht. Danach tritt die Präklusion nicht ein, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Bei der Auslegung von § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO, der eine klarstellende einfachgesetzliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt, ist der Regelungszweck des § 6 UmwRG maßgeblich zu berücksichtigen. Es handelt sich um einen Bagatellvorbehalt, der lediglich eine im Einzelfall unverhältnismäßige Präklusion ausschließen soll und deshalb eng auszulegen ist (OVG Hamburg, U.v. 29.11.2019 – 1 E 23/18 – juris Rn. 140). Ziel des § 6 UmwRG ist es, wie bereits ausgeführt, Rechtssicherheit für das Gericht und die Verfahrensbeteiligten durch frühzeitige Fixierung des Prozessstoffes zu erreichen und so zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen. Eine Ausnahme von der Präklusionsregelung liegt daher nach § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO regelmäßig vor, wenn deutlich zu Tage tritt, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten der Kläger die Entscheidung angreift, und die Klagebegründungsobliegenheit eine bloße Förmlichkeit wäre. Dagegen kann eine Präklusion nicht für jeglichen Sachverhalt ausgeschlossen sein, der sich aus den Verfahrensakten ergibt, vor allem dann nicht, wenn die Einwendungen die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung betreffen. Ein solches Verständnis ließe die Obliegenheit des Klägers zur Fixierung des Streitstoffes innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG im Ergebnis leerlaufen und verpflichtete das Gericht sowie die anderen Beteiligten zur Spekulation, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten der Kläger subjektiv gegen die Entscheidung vorgehen will (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2021 – juris Rn. 17 m.w.N.; OVG Hamburg, U.v. 29.11.2019 – 1 E 23/18 – juris Rn. 149 f.). Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass die Behördenakten generell Grundlage der Urteilsfindung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind und deshalb die Ermittlung des Sachverhalts durch Aktenstudium nicht von vornherein als Aufwand für das Gericht verstanden werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2020 – 22 ZB 18.856 – juris Rn. 73), kann jedenfalls die Auswertung und Durchdringung von in den Akten befindlichen Gutachten oder Stellungnahmen nach Schlüssigkeit oder methodischen Fehlern nicht ohne Substantiierungsleistung des Klägers ergehen. Denn zur „ungefragten Fehlersuche“ ist das Gericht auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 6 UmwRG nicht verpflichtet (vgl. VG München, U.v. 6.5.2022 – M 2 K 20.3842 – Rn. 41). Dies zugrunde legend ergibt sich nicht, dass Umstände gegeben wären, dass die Angabe der Klagegründe sich als bloße Förmelei erweisen würde. Dies zeigt die Klagebegründung, die nicht nur erstmals die nähere Festlegung des Streitgegenstands durch die darin enthaltenen Anträge und damit des Klageziels enthält; darin wird auch auf im Rahmen eines 39-seitigen Schriftsatz, ergänzt durch einen weiteren Schriftsatz, der streitgegenständliche Zulassungsbescheid eingehend angegriffen und näher dargelegt, aufgrund welcher Tatsachen die Entscheidung des Bergamts den Kläger in seinen Rechten verletze. Die Klagebegründung ist allerdings, wie angesprochen, nicht innerhalb der Frist des § 6 UmwRG, sondern erst knapp neun Monate nach Klageerhebung vorgelegt worden. d) Soweit der Kläger einwendet, die verspätete Klagebegründung habe letztlich zu keiner Verfahrensverzögerung geführt, was im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zu beachten sei, folgt dem das Gericht nicht. Eine Verzögerung des Rechtsstreits durch die Verspätung oder eine Pflicht zur Belehrung über die Folgen der Fristversäumung hat der Gesetzgeber als Voraussetzung für die Präklusion nicht vorgesehen, da § 6 Satz 2 UmwRG nicht auf § 87b Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 3 VwGO verweist. Auf die Frage, ob eine Zulassung verspäteten Vorbringens das Verfahren konkret verzögern würde, kommt es deshalb nicht an (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 – juris Rn. 13). Dies begegnet aber keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. § 6 UmwRG ist nicht in erster Linie eine Verfahrensbeschleunigungsnorm, sondern dient dazu, dass gerade bei komplexen Vorhaben eine frühzeitige Fixierung des Prozessstoffes stattfindet, die im Rahmen der Dispositionsmaxime nur vom Kläger zu leisten ist. Es soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt (BVerwG, U.v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 – juris Rn. 14). Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht gehindert, innerprozessuale Präklusionsvorschriften zum Zwecke der Prozessförderung einzuführen, soweit sichergestellt ist, dass die Verfahrensbeteiligten ausreichend Gelegenheit haben, sich in der Sache zu äußern und die Präklusion auf einem vorwerfbaren Verhalten des präkludierten Beteiligten beruht. Einseitige Begründungsfristen existieren auch in anderen Rechtsbereichen wie etwa im Rechtsmittelrecht, z.B. in § 124a Abs. 3 und 6 VwGO (vgl. zum Ganzen Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, a.a.O., § 6 UmwRG Rn. 19 ff). Nach alledem war die Klage im Haupt- als auch im Hilfsantrag abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene durch eine Antragstellung selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).