OffeneUrteileSuche
Urteil

RN 6 K 20.620

VG Regensburg, Entscheidung vom

17Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Einem Nachbarn kann unter dem Gesichtspunkt des Erschließungserfordernisses allenfalls dann ein Abwehrrecht zustehen, wenn ihm durch die Zulassung des Vorhabens ein Notwegerecht aufgedrängt oder das Gebot der Rücksichtnahme verletzt würde. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Notwegerecht entsteht in der Regel nicht, wenn lediglich Abkürzungen von zumutbaren Umwegen ermöglicht und damit reine Unannehmlichkeiten vermieden werden sollen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots kann unter dem Gesichtspunkt des durch ein Vorhaben verursachten An- und Abfahrtsverkehrs nur dann angenommen werden, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verhältnissen im unmittelbaren Umfeld des betroffenen Nachbargrundstückes kommen würde. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Nachbarn kann unter dem Gesichtspunkt des Erschließungserfordernisses allenfalls dann ein Abwehrrecht zustehen, wenn ihm durch die Zulassung des Vorhabens ein Notwegerecht aufgedrängt oder das Gebot der Rücksichtnahme verletzt würde. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Notwegerecht entsteht in der Regel nicht, wenn lediglich Abkürzungen von zumutbaren Umwegen ermöglicht und damit reine Unannehmlichkeiten vermieden werden sollen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots kann unter dem Gesichtspunkt des durch ein Vorhaben verursachten An- und Abfahrtsverkehrs nur dann angenommen werden, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verhältnissen im unmittelbaren Umfeld des betroffenen Nachbargrundstückes kommen würde. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Kläger klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO. Für die Annahme der baurechtlichen Nachbareigenschaft ist es ausreichend, dass eine Rechtsbeeinträchtigung durch Verletzung nachbarschützender Baurechtsvorschriften geltend gemacht wird und diese tatsächlich zumindest möglich erscheint. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Es kann zumindest die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Kläger - entsprechend ihrem Vortrag - als Eigentümer eines Grundstücks, das baurechtlich aufgrund durch das Vorhaben verursachter Belästigungen durch Zu- und Abfahrtsverkehr trotz nicht unmittelbaren Angrenzens an das Baugrundstück ein Nachbargrundstück darstellt, durch die Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt sind. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des LRA R.-I. vom 21. Februar 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 59 f. Bayerische Bauordnung (BayBO) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf das Grundstück des Nachbarn fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1994 - 4 B 94/94 - juris; BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 8.84 - juris; BVerwG, U.v. 13.6.1980 - IV C 31.77 - juris). Es ist daher unerheblich, ob die Baugenehmigung einer vollständigen Rechtmäßigkeitsprüfung standhält. In diesem Zusammenhang führen vorliegend die von der Klägerseite im Wesentlichen vorgetragenen und befürchteten Belästigungen durch den im Rahmen des Bauvorhabens zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr aus Sicht des Gerichts nicht dazu, dass eine Rechtsverletzung der Kläger anzunehmen ist. a) Eine Rechtsverletzung ergibt sich zunächst nicht aus der behaupteten fehlenden oder unzureichenden Erschließung. Die Erschließung eines Baugrundstückes ist nicht nachbarschützend, da die ausreichende Erschließung eines Grundstückes nicht im Interesse der Nachbarn des Baugrundstückes besteht, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse (Umwälzung der Erschließungskosten) und im Interesse des Bauherrn (Zugang zum öffentlichen Verkehrs- und Versorgungsnetz; vgl. BayVGH, B. v. 29.08.2014 - 15 CS 14.615 -; VG Gelsenkirchen, U. v. 23.06.2015 - 6 K 71/14 - jeweils zitiert nach juris). Einem Nachbarn kann unter dem Gesichtspunkt des Erschließungserfordernisses allenfalls dann ein Abwehrrecht zustehen, wenn ihm durch die Zulassung des Vorhabens ein Notwegerecht aufgedrängt oder das Gebot der Rücksichtnahme verletzt würde (zum Notwegerecht vgl. z. B. BVerwG, B. v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 - NJW-RR 1999, 165 ff, unter Hinweis auf BVerwGE 50, 282; BayVGH, B. v. 24.10.1996 - 2 B 94.3416 - BayVBl 1997,758). Begründet wird dies damit, dass für den Fall, dass eine notwegeerhebliche rechtswidrige Baugenehmigung bestandskräftig wird, dem Eigentümer des mit einem Notweg belasteten Grundstücks der Einwand fehlender Ordnungsmäßigkeit der Benutzung im Sinne des § 917 Abs. 1 BGB abgeschnitten würde. Darin liegt, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist, ein vom öffentlichen Recht ausgehender Eingriff in das Eigentum, gegen den sich der Betroffene mit den Rechtsbehelfen des öffentlichen Rechts wehren kann (BVerwG, U. v. 26.03.1976 - 4 C 7.74 - BVerwGE 50, 282, 291; BayVGH, a. a. O., Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, B. v. 21.12.2001 - 8 S 2749/01 - zitiert nach juris, Rn. 3). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Kläger können sich nicht im obigen Sinne darauf berufen, dass im Bereich ihres Grundstückes die Entstehung eines Notwegerechts zu befürchten ist. Voraussetzung für die Entstehung eines Notwegerechts gem. § 917 Abs. 1 BGB ist, dass dem im Einzelfall betroffenen Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Es muss folglich eine Situation gegeben sein, in der für das Grundstück eine tatsächliche oder rechtliche Zugangsmöglichkeit zum öffentlichen Wegenetz entweder gar nicht besteht (vgl. BeckOK BGB/Fritzsche, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 917 Rn. 5) oder sich ein tatsächlich vorhandener Zugangsweg nicht zur ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstückes eignet (vgl. BeckOK BGB/Fritzsche, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 917 Rn. 5). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Baugrundstücke finden - vermittelt über das Grundstück FlNr. 178 der Gemarkung … - eine direkte Verbindung zur über das Grundstück FlNr. 167/11 der Gemarkung … führenden St..straße, welche in die S.gasse (FlNr. 156 der Gemarkung …) einmündet. Bei der St..straße handelt es sich um eine durch Beschluss des Bauausschusses des Stadtrates der Stadt … vom 29. Juni 2011 zur Zufahrt für die angrenzenden Grundstücke öffentlich gewidmete Straße. Der Zugang der Baugrundstücke zum öffentlichen Wegenetz ist somit gegeben. Die St..straße ermöglicht zudem in diesem Zusammenhang die An- und Abfahrt der Anwohnerfahrzeuge im Rahmen der auf den Baugrundstücken geplanten Wohnnutzung. Die zur bestimmungs- und ordnungsgemäßen Nutzung der Grundstücke notwendige wegemäßige Verbindung kann somit über die St..straße hergestellt werden. Dass in Teilen der St..straße möglicherweise kein Begegnungsverkehr vollzogen werden kann und daher gewisse, mit Rangiervorgängen verbundene Unannehmlichkeiten auftreten könnten, ist dabei aufgrund der Tatsache, dass ein Notwegerecht i.d.R. nicht entsteht, wenn lediglich Abkürzungen von zumutbaren Umwegen ermöglicht und damit reine Unannehmlichkeiten vermieden werden sollen (vgl. Ring/Grziwotz/Schmidt-Räntsch, NK-BGB, Band 3: Sachenrecht 5. Auflage 2022, Rn. 22), unschädlich. Es ist bei dieser Sachlage demzufolge nicht zu befürchten, dass die Kläger im Rahmen des § 917 BGB verpflichtet werden könnten, die Nutzung ihres Grundstücks mit der FlNr. 167/7 der Gemarkung … (S.gasse 14) zur Überfahrt oder dergleichen zu dulden. b) Überdies ist vorliegend auch kein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gegeben, unabhängig davon, ob sich dieses im hier vorliegenden unbeplanten Innenbereich aus dem Merkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB ergibt. Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, ist abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, welcher das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - juris; BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris). Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2010 - 2 CS 10.2137 - juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die dem Kläger aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihm als Nachbar billigerweise noch zumutbar ist. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass durch die von der Klägerseite vorgebrachten Konsequenzen des mit der Realisierung des Bauvorhabens verbundenen erhöhten An- und Abfahrtsverkehrs eine unzumutbare Situation entstehen könnte. Selbst wenn es beispielsweise in Einzelfällen oder sogar vermehrt aufgrund der beengten Situation in der von der S.gasse abzweigenden St..straße zu gewissen Verzögerungen bei Durchfahrtsvorgängen in entgegengesetzte Richtungen fahrender Autos kommen sollte, die wiederum zur Folge hätten, dass den jeweiligen Anliegern sodann ein kurzes Warten bei der Zufahrt bzw. dem Zutritt zu ihrem oder dem Verlassen ihres Grundstücks abverlangt wird, so sind diese letztlich als lästige Unannehmlichkeiten zu bewerten, die jedoch nicht den Grad einer Unzumutbarkeit für die im Einzelfall Betroffenen erreichen und damit die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit überschreiten können. Gleiches gilt für die von der Klägerseite angesprochenen Situationen, in denen Fahrzeuge kurzzeitig vor den Grundstücken parken. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass nach den Angaben der Beigeladenenseite Lieferungen für das geplante Wohnvorhaben, beispielsweise von Paketlieferdiensten, nicht über die St..straße, sondern auf der Ostseite über die …straße erfolgen sollen, da sich dort auch der Hauseingang befinden soll und dies das Maß der zu befürchtenden Unannehmlichkeiten, etwa durch Parkvorgänge, nochmals erheblich reduziert. Darüber hinaus sind die mit einer Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr im Regelfall hinzunehmen, was selbst dann gilt, wenn sich die Situation gegenüber dem bisherigen Zustand verschlechtert (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 15 CS 21.2447 - juris Rn. 25). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots kann in Fällen wie dem vorliegenden letztlich nur dann angenommen werden, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verhältnissen im unmittelbaren Umfeld des betroffenen Nachbargrundstückes kommen würde (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 15 CS 21.2447 - juris Rn. 25; zum An- und Abfahrtverkehr einer Kindertagesstätte in einer beengten Sackgasse vgl. NdsOVG, B.v. 20.12.2013 - 1 ME 214/13 - NVwZ-RR 2014, 296 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 36; B.v. 30.4.2020 - 15 ZB 19.1349 - juris Rn. 11 ff.). Solche chaotischen Verhältnisse sind vorliegend aus Sicht des Gerichts bei einer Gesamtschau der örtlichen Verhältnisse - insbesondere auch unter dem Eindruck der im Rahmen des Ortstermins angefertigten Lichtbilder - bei Verwirklichung des Bauvorhabens und damit verbundener Erhöhung der Verkehrsbewegungen in der St..straße in dem geplanten Umfang (13 weitere Stellplätze) nicht zu erwarten. Das sich so ergebende Verkehrsaufkommen im Bereich der St..straße bewegt sich noch in einem solchen Umfang, der von den weiteren Anliegern der Straße als solcher hinzunehmen ist und erreicht nicht ein derart einschneidendes Maß, dass von Unzumutbarkeit und somit von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots gesprochen werden könnte. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung in bauplanungs- oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht drittschützende Normen verletzt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, sind nicht ersichtlich. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich somit keinem eigenen Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).