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Urteil

6 K 71/14

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn setzt eine Verletzung nachbarschützender öffentlich-rechtlicher Vorschriften voraus. • Öffentlich-rechtliche Erschließungsvorschriften (Bauplanung, BauO NRW) begründen regelmäßig keinen drittschützenden Abwehranspruch des Nachbarn. • Selbst wenn eine zu Unrecht eingetragene Baulast im Parallelverfahren beseitigt würde, macht das die Baugenehmigung für Nachbarn nicht zwingend rechtswidrig. • Ein Anspruch auf Abwehr der Baugenehmigung wegen drohender Verpflichtung zur Duldung eines Notwegerechts ergibt sich nur, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist und dadurch eine konkrete Rechtsverschlechterung des Nachbarn eintritt. • Bei gemeinschaftlichem Wegeigentum regeln §§ 741 ff. BGB den Gebrauch; einzelne Miteigentümer können den Mitgebrauch nur verhindern, wenn der Gebrauch die Mitgebrauchsbefugnis der übrigen beeinträchtigt.
Entscheidungsgründe
Baugenehmigung trotz umstrittener Baulast nicht nachbarrechtswidrig • Die Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn setzt eine Verletzung nachbarschützender öffentlich-rechtlicher Vorschriften voraus. • Öffentlich-rechtliche Erschließungsvorschriften (Bauplanung, BauO NRW) begründen regelmäßig keinen drittschützenden Abwehranspruch des Nachbarn. • Selbst wenn eine zu Unrecht eingetragene Baulast im Parallelverfahren beseitigt würde, macht das die Baugenehmigung für Nachbarn nicht zwingend rechtswidrig. • Ein Anspruch auf Abwehr der Baugenehmigung wegen drohender Verpflichtung zur Duldung eines Notwegerechts ergibt sich nur, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist und dadurch eine konkrete Rechtsverschlechterung des Nachbarn eintritt. • Bei gemeinschaftlichem Wegeigentum regeln §§ 741 ff. BGB den Gebrauch; einzelne Miteigentümer können den Mitgebrauch nur verhindern, wenn der Gebrauch die Mitgebrauchsbefugnis der übrigen beeinträchtigt. Der Kläger ist Miteigentümer einer Wegeparzelle; die Beigeladenen beantragten und erhielten für ihr neu gebildetes Grundstück eine Baugenehmigung zum Bau eines Einfamilienhauses. Die Behörde trug zuvor eine Erschließungsbaulast in das Baulastverzeichnis ein, wobei die Eintragung unter Berufung auf Art. 233 § 10 EGBGB erfolgte. Der Kläger focht die Baulast und die erteilte Baugenehmigung an und rügte insbesondere, die Behörde habe ohne Zuständigkeit für die Wegeparzelle gehandelt und die Nutzung durch die Beigeladenen sei zivilrechtlich nicht gesichert. Die Beigeladenen sind zwischenzeitlich als Eigentümer eingetragen und gelten als Anlieger der Wegeparzelle. Die Kammer hat den Sachverhalt vor Ort geprüft und verhandelt. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; die Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). • Nachbar kann nur geltend machen, dass eine Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt; nicht nachbarschützende Vorschriften sind im Nachbarverfahren unbeachtlich. • Vorschriften zur öffentlichen-rechtlichen Erschließung (bauplanungsrechtlich und bauordnungsrechtlich, z. B. § 4 BauO NRW) sind im Regelfall nicht drittschützend; die mögliche Unwirksamkeit einer Baulasterklärung führt daher nicht automatisch zur Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung. • Eine Ausnahme bestünde nur, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig wäre und dies für den Nachbarn konkret die Verpflichtung zur Duldung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB zur Folge hätte; ein solcher Zusammenhang ist hier nicht erkennbar. • Die Beigeladenen sind durch ihren Eigentumserwerb an der angrenzenden Parzelle zu Miteigentümern der Wegefläche geworden; nach §§ 741 ff. BGB ist der Gebrauch gemeinschaftlichen Eigentums solange zulässig, wie er den Mitgebrauch der übrigen Teilhaber nicht beeinträchtigt. • Mangels weiterer geltend gemachter oder erkennbarer nachbarschützender Normverletzungen war die Klage abzuweisen; die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und der Billigkeitsabwägung. Die Klage des Klägers gegen die Baugenehmigung vom 10.12.2013 wird abgewiesen. Die Baugenehmigung ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften nicht rechtswidrig, da öffentlich-rechtliche Erschließungsvorschriften dem Kläger keinen eigenen Abwehranspruch verschaffen und eine mögliche fehlerhafte Baulasteintragung im Parallelverfahren die Genehmigung nicht nachbarrechtswidrig macht. Dass die Beigeladenen durch Eigentumserwerb Anlieger und Miteigentümer der Wegeparzelle wurden, stärkt deren Nutzungsbefugnis; es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger durch die Genehmigung ein Notwegerecht auferlegt würde. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.