Urteil
7 A 241/03
Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg), Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der am ... geborene Kläger ist ivorischer Staatsangehöriger und beantragte am 18. November 2002 in ... seine Anerkennung als Asylberechtigter. 2 Am 29. November 2002 ist er vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu seinen Ausreisegründen angehört worden. Er hat im Wesentlichen angegeben: Er habe seit Mai 2001 im Stadtviertel ... von Daloa, in dem Gebiet, das sich „...“ nenne, gelebt. Es handele sich um ein Armenviertel abseits der Innenstadt. Er habe mit einem Cousin und drei Freunden zusammengelebt. Zuvor habe er in Abidjan gewohnt. Seine Eltern lebten in ... bzw. ... . Außerdem habe er in der Elfenbeinküste fünf Schwestern und vier Brüder. Er habe ... Abitur gemacht. Dann habe er an der Universität ... Pharmazie und Medizin studiert. Im Jahre ... habe er das Studium aus finanziellen Gründen abgebrochen. Zuletzt sei er seit Juni 2001 mit seinem Cousin in einem Kopiergeschäft, in dem auch Texte verarbeitet und bearbeitet worden seien, tätig gewesen. Er habe sich als Student an der Universität politisch engagiert. Er habe die RDR unterstützt und sich auch in der FESCI betätigt. Auch nach dem Studium habe er die Partei unterstützt. In Daloa habe er mit den Freunden, mit denen er zusammengewohnt habe, und auch Mitgliedern anderer Parteien viel über Politik gesprochen. Als die Rebellen der MPCI am 13. Oktober 2002 in Daloa einmarschiert seien, seien sie auf die Straße gegangen und hätten sie mit Jubel empfangen. Es habe im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen angeblich verfassungsrechtliche Probleme gegeben. Er sei der Meinung, dass viele Ivorer davon abgehalten worden seien, an den Präsidentschaftswahlen teilzunehmen. In der Grundtendenz deckten sich die Vorstellungen der RDR und der MPCI. Den Mitgliedern aus der MPI und PDCI hätte die Situation nicht gefallen. Es habe Wortgefechte und Handgemenge gegeben. Am 15. Oktober 2002 hätten die Regierungstruppen die Stadt wieder zurückerobert. Die Freunde der MPI und PDCI hätten ihre Namen an die Regierungsbehörden verraten. Jeder, der als Unterstützer der RDR oder der MPCI angesehen worden sei, sei beseitigt worden. Man habe die Stadt von Rebellenunterstützern reinigen wollen. Sie seien auch in ihren Hof gekommen und hätten seinen Cousin und seine Freunde getötet. Sie seien gerade bei einem fröhlichen Beisammensein zu Hause gewesen. Er habe auf die Toilette gehen müssen. Als er gerade durch den Hintereingang wieder in das Haus habe eintreten wollen, seien die Sicherheitskräfte von vorn hereingestürmt. Sie hätten gerufen, dass sie diejenigen seien, die die MPCI unterstützt hätten und Anhänger der RDR seien. Sie hätten sofort das Feuer eröffnet. Er selbst habe dies nur gehört, nicht gesehen. Er habe hinter einer Mauer gestanden. Er sei völlig fertig gewesen als er die Geschehnisse mitbekommen hätte. Er wäre sofort erledigt worden, wenn sie ihn gesehen hätten. Dort, wo sich Dusche und Toilette befänden, sei eine Mauer gewesen. Vor dieser Mauer hätten zwei Wassertanks gestanden. In Panik hätte er sich hinter den Wassertanks versteckt. Eigentlich sei dieses Versteck unzureichend gewesen, ihm sei aber keine andere Wahl geblieben. Er habe Glück gehabt, denn sie seien vorn wieder aus dem Haus gegangen. Dennoch habe er sich noch fünf Stunden versteckt gehalten. Als er herausgekommen sei, habe er die Leichen des Cousins und der Freunde auf dem Hof liegen sehen. Nur ein glücklicher Zufall habe ihn gerettet. Er sei in sein Zimmer gegangen und habe Geld geholt. Die Dokumente habe er nicht mitgenommen, weil sein Name bereits an die Behörden weitergegeben worden sei. Er sei durch ein Fenster gestiegen, welches in einen Gang geführt habe. Er sei zu einer Straße gelangt. Dort seien auch andere Flüchtlinge unterwegs gewesen. Ein Auto habe ihn und einige andere mitgenommen. Er sei bis Tiasale mitgefahren. Dann sei er in einen Reisebus umgestiegen. Er sei kein offizielles Mitglied der RDR, weil er Angst gehabt habe. Er habe an Versammlungen teilgenommen. Beim Einmarsch der Regierungstruppen habe er nicht damit gerechnet, dass dies die von ihm geschilderten Folgen hätte. Er sei deshalb nicht geflohen. Sie seien auch erst am dritten Tage an der Reihe gewesen. Auch in Abidjan bei seinen Freunden sei er nicht sicher gewesen. Sein Name sei bereits aufgelistet gewesen. Er hätte nicht in den Norden des Landes gehen können. Dort sei die französische Armee unterwegs gewesen. Er hätte keine Papiere bei sich gehabt, um sich ausweisen zu können. 3 Mit Bescheid vom 17. Januar 2003 hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bzw. Unanfechtbarkeit des Bescheides zu verlassen und anderenfalls seine Abschiebung in die Elfenbeinküste angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe eine politische Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Es dränge sich der Eindruck auf, dass er in seinem Heimatland vorgekommene spektakuläre Ereignisse zum Anlass genommen habe, darin sein persönliches Verfolgungsschicksal einzuflechten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er den Rebellen nicht gefolgt sei, als diese von den Regierungstruppen aus Daloa vertrieben worden seien. Es sei auch widersinnig, dass er in das regierungskontrollierte Gebiet nach Abidjan gegangen sei, zumal er selbst angegeben habe, dort nicht sicher zu sein. 4 Am 23. Januar 2003 hat der Kläger Klage erhoben. 5 Er macht im Wesentlichen geltend: Er habe in Abidjan keine Fluchtalternative gehabt, da er bereits auf einer schwarzen Liste gestanden hätte. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Elfenbeinküste vorliegen; hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich der Elfenbeinküste vorliegen und den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Januar 2003 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht und seine Abschiebung in die Elfenbeinküste angedroht worden ist. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie verweist zur Begründung auf den Bescheid des Bundesamtes. 11 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seinen Ausreisegründen angehört worden. 12 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Elfenbeinküste feststellt. 14 1. Der Kläger hat sein Heimatland als Verfolgter verlassen. 15 a. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger im Oktober 2002 in seiner Heimatstadt Daloa von den Sicherheitskräften der ivorischen Regierung, die die Stadt von den Rebellen zurückerobert hatten, gesucht worden ist. Seine von diesen angetroffenen Freunde und ein Cousin, mit denen er zusammengelebt hat, sind getötet worden, während es dem Kläger gelungen ist, sich verborgen zu halten. 16 Die Angaben des Klägers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung sind in wesentlicher Hinsicht widerspruchsfrei, schlüssig und lebensnah gewesen. 17 Er hat insbesondere übereinstimmend dargestellt, wie die Sicherheitskräfte in das Wohnhaus eingedrungen sind und es ihm gelungen ist, unentdeckt zu bleiben. Seinen mündlichen Angaben entsprechen auch seine zeichnerischen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung. Zutreffend ist zudem bereits im Bescheid des Bundesamtes darauf hingewiesen worden, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers ausführlich und detailreich waren. Besonders ist hervorzuheben, dass der Kläger von sich aus darauf hingewiesen hat, wie unvollkommen sein Versteck gewesen und welchem Zufall er es zu verdanken hat, dass er verschont geblieben ist. 18 Der Kläger hat auch Geschehnisse und Umstände, zu denen er beim Bundesamt nicht befragt worden ist, in der mündlichen Verhandlung detailliert und plausibel geschildert. Sein Vortrag, dass er seit Mitte 2001 in der Stadt Daloa gewohnt und die dortigen Bürgerkriegsereignisse im Herbst 2002 miterlebt hat, ist dadurch anschaulich geworden. Auch hat er im Einzelnen dargelegt, wie die Nachbarn, die den Regierungsparteien der Elfenbeinküste nahe stehen, ihn und seine Mitbewohner bedroht haben. 19 Ferner verfügt der Kläger über recht genaue Kenntnisse betreffend die RDR und andere politische Zusammenhänge in seinem Heimatland. Eine Unterstützung der genannten Partei erscheint daher nicht zweifelhaft. 20 Die der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes zu Grunde liegenden Zweifel an der Plausibilität seiner Angaben, hat der Kläger überzeugend entkräften können. Dabei hat das Gericht auch gewürdigt, dass Menschen in Ausnahmesituationen nicht stets Entscheidungen treffen, die in sich im Nachhinein als vollständig rational erweisen. Zu berücksichtigen war zudem, dass es der Kläger nicht bei eindimensionalen Erklärungsversuchen belassen hat, so dass seine Erläuterungen lebensnah wirkten. 21 So ist es verständlich, dass der Kläger, der weder in der RDR noch nach dem Einmarsch der Rebellen der MPCI eine herausragende Rolle gespielt hat, nicht mit plötzlichen Konsequenzen gerechnet hat, selbst als die Nachbarn ihm und seinen Freunden in genereller Weise mit Vergeltungsmaßnahmen gedroht haben. Auch hat der Kläger den Razziacharakter der Übergriffe betont und damit erklären können, dass man ihn persönlich in dem Haus nicht weiter gesucht hat. Schließlich ist nachvollziehbar, dass sich der Kläger nicht zur Bürgerkriegsfront begeben hat, sondern zunächst in das Gebiet von Abidjan geflohen ist, wo Freunde und Verwandte leben. 22 Für und nicht, wie das Bundesamt meint, gegen die Richtigkeit des Vortrages des Klägers spricht schließlich, dass es nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln im Anschluss an die Wiedereroberung der Stadt Daloa tatsächlich Übergriffe gegen Personen gegeben hat, die verdächtigt worden sind, die MPCI zu unterstützen (vgl. Auskunft von amnesty international an das VG Oldenburg vom 3. April 2003; NZZ vom 23. Oktober 2002). 23 b. Im Zeitpunkt seiner Ausreise Ende Oktober 2002, stand dem Kläger in dem von den Rebellen der MPCI eingenommenen Gebiet im Norden der Elfenbeinküste keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. 24 Eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, dass in einem Teil des Territoriums des Verfolgerstaates die Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann und auch sonst keine unzumutbaren Nachteile drohen, die am Herkunftsort so nicht bestünden (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. – BVerfGE 80, 315 <342 ff.>; BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1999 – 9 C 15.99 – BVerwGE 109, 353 <355 f.>). 25 Zwar ist zwischen der Regierung und den Rebellen bereits am 18. Oktober 2002 ein Waffenstillstandsabkommen geschlossen worden (vgl. Auskunft von amnesty international an das VG Hannover vom 19. Dezember 2002). Seither herrscht, was den von der MPCI gehaltenen Teil der Elfenbeinküste angeht, eine weitgehend befolgte Waffenruhe (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Oldenburg vom 22. April 2003). Die damalige Situation war aber noch nicht hinreichend verfestigt, so dass ein Wiederaufflammen der Kämpfe und eine Rückeroberung der Rebellengebiete durch die Regierungstruppen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen war. Erst Ende Januar 2003 ist in Linas-Marcoussis bei Paris zwischen den Bürgerkriegsparteien eine Friedensvereinbarung zustande kommen (vgl. Auskunft des Instituts für Afrikakunde an das VG Oldenburg vom 31. März 2003). 26 2. a. Eine erneute politische Verfolgung des Klägers in seinem von der Regierung kontrollierten Heimatort Daloa und den übrigen südlichen Teilen der Elfenbeinküste kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. 27 Nachdem – wie unter 1 a. ausgeführt – glaubhaften Vortrag des Klägers, ist sein Name auf Grund einer Denunziation in einer Liste derjenigen, die die Rebellen des Nordens unterstützen, vermerkt. Zwar hat es inzwischen eine Friedensvereinbarung zwischen den Rebellen und der Regierung gegeben, so dass dem Kabinett seit Juli 2003 – mit Unterbrechungen –auch Mitglieder der MPCI angehören. Indes ändert dies nichts an dem grundsätzlich immer noch nicht entschiedenen Machtkampf der Bürgerkriegparteien. Zu berücksichtigten ist, dass dem Bürgerkrieg der schon seit Ende der 90er Jahre mehrfach in unterschiedlichen Erscheinungsformen ausgebrochene Konflikt zwischen dem muslimischen Norden und dem politisch dominierenden christlichen Süden zu Grunde liegt (vgl. Auskunft des Instituts für Afrikakunde an das VG Oldenburg vom 31. März 2003). Es entspricht daher auch der Rechtsprechung der Kammer, dass für Mitglieder der RDR Übergriffe nicht ausgeschlossen werden können (vgl. Urteil vom 29. September 2003 - 7 A 4831/02 - <S. 10 ff.>). 28 b. Es besteht auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für den Kläger keine zumutbare inländische Fluchtalternative im Norden der Elfenbeinküste. 29 aa. Eine Gefahr politischer Verfolgung besteht dort derzeit allerdings nicht. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2003 an das erkennende Gericht gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dort Angehörige der RDR solchen Maßnahmen ausgesetzt werden. In der Auskunft des Instituts für Afrikakunde an das erkennende Gericht vom 31. März 2003 wird dargelegt, dass die nördlichen moslemischen Rebellengebiete so etwas wie ein Schutzraum für RDR-Angehörige und Sympathisanten seien. Dafür spricht, dass MPCI und RDR das gemeinsame Ziel haben, die Situation der moslemischen Bevölkerung zu verbessern (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 2003 – 9 LA 310/03 - <S. 3>; Beschluss vom 1. Oktober 2003 – 9 LA 273/03 - <S. 3>). 30 Es besteht derzeit auch nicht die reale Gefahr, dass die Regierung Gbagbo im Norden wieder die Macht übernimmt. Die von französischen Friedenstruppen überwachte faktische Zweiteilung des Landes hält inzwischen seit Herbst 2002 an. Im Juli 2003 ist der Bürgerkrieg mit den Rebellen offiziell beendet worden (vgl. NZZ vom 29. Juli 2003; FR vom 7. Juli 2003). Die Rebellen der MPCI sind in der Regierung der Nationalen Versöhnung mit sieben Ministern vertreten (vgl. Auskunft des Institut für Afrikakunde a.a.O.). Zwar sind sie Ende September 2003 wieder aus der Regierung ausgezogen (vgl. FR vom 25. September 2003). Im Januar 2004 sind sie aber ins Kabinett zurückgekehrt (vgl. IRIN vom 6. und 13. Januar 2003). bb. 31 Diese Fluchtalternative ist für den Kläger aber nicht zumutbar. 32 Ein unzumutbarer Nachteil liegt vor, wenn der Betroffene in dem verfolgungsfreien Gebiet nicht über das wirtschaftliche Existenzminimum verfügt. Dieses ist nicht gegeben, wenn der Ausländer nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten weder durch eigene Arbeit noch durch Zuwendungen Dritter das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt notwendige erlangen kann. Bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise darf die Verweisung auf einen verfolgungssicheren Ort nicht zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führen oder auf ein bloßes Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums hinauslaufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 – 1 B 128.02 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 326). 33 Insoweit gilt grundsätzlich der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1999 a.a.O. <S. 356>). Ist der Ausländer jedoch - wie hier der Kläger - vorverfolgt ausgereist, findet auch insoweit der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab Anwendung (vgl. BVerfG a.a.O. <S. 345>). 34 Voraussetzung ist darüber hinaus, dass die Situation im Heimatort des Ausländers besser wäre, so dass sich die Nachteile als verfolgungsbedingt darstellen. Das Flüchtlingsrecht schützt nicht vor einer Rückkehr an einen verfolgungssicheren Ort, wenn die dort herrschende Notlage keine andere ist, als die am Herkunftsort (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 – 9 C 43.96 – BVerwGE 105, 204 < 212>). 35 Nach der Auskunft des Instituts für Afrikakunde vom 31. März 2003 an das erkennende Gericht ist die Versorgungslage in einigen der von den Rebellen gehaltenen Gebieten extrem angespannt. Es wird dementsprechend die Einschätzung vertreten, dass zahlreiche Menschen erheblichen Risiken für Leib und Leben ausgesetzt seien. Auch amnesty international (Auskunft an das VG Oldenburg vom 3. April 2003) ist der Auffassung, dass für Rückkehrer in den nördlichen Gebieten des Landes kein gesichertes Existenzminimum bestehe. Nach einem Bericht der taz vom 19. September 2003 sind die Rebellengebiete verarmt. Wegelagerei sei üblich. Die FAZ vom 19. September 2003 erwähnt dementsprechend, dass dort Anarchie und Bandentum um sich greife. Das Auswärtige Amt (vgl. Sicherheitshinweise vom 21. Januar 2004) warnt vor Reisen in den Nordteil der Elfenbeinküste 36 Angesichts der bereits geschilderten politischen Stabilisierung ist zwar davon auszugehen, dass sich die wirtschaftliche Situation auch in den nördlichen Gebieten in den letzten Monaten verbessert hat. Anhaltspunkte für weitreichende Hungersnöte vermag das Gericht den vorhandenen Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen. 37 Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger im Nordteil der Elfenbeinküste keine persönlichen Bindungen hat. Wie er beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen übereinstimmend angegeben hat, leben seine Eltern und seine Geschwister in der Nähe von Abidjan, wo der Kläger auch geboren ist. Angesichts der oben beschriebenen Situation im Nordteil der Elfenbeinküste ist er allein nicht in der Lage, sich in den Rebellengebieten eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. 38 Bei einer Rückkehr in das südliche regierungskontrollierte Gebiet des Landes wäre dagegen das Existenzminimum gewährleistet. Der Kläger hat in seiner Heimatstadt Daloa einen Arbeitsplatz gehabt. Außerdem leben seine Eltern und Geschwister in der Nähe von Abidjan. Schließlich ist die Versorgungslage im südlichen Teil der Elfenbeinküste auch grundsätzlich gesichert (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Oldenburg vom 22. April 2003). Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE060013146&psml=bsndprod.psml&max=true