Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nummern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Juni 2001 verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin stammt aus der Republik Côte d'Ivoire. Sie reiste im März 2001 nach Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 16. März 2001, über die eine Niederschrift gefertigt wurde, gab sie an, sie sei auf dem Luftweg ausgereist, habe in der Schweiz das Flugzeug gewechselt und sei dann schließlich in Düsseldorf gelandet. Sie und ihr Ehemann seien aktive Mitglieder der Partei RDR gewesen. Bei einer Demonstration der Partei sei ihr Ehemann festgenommen worden; nach zwei Tagen sei er erschossen aufgefunden worden. Sie selbst sei kurz darauf bei einer Demonstration ebenfalls festgenommen und für drei Monate inhaftiert worden. Ihr Onkel habe organisiert, dass sie aus der Haft frei gekommen sei und mit einem fremden Pass habe ausreisen können. Mit Bescheid vom 27.Juni 2001, zugestellt am 10. Juli 2001, lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab (Nr. 1) und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen (Nr. 2 und 3). Zugleich forderte es die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Côte d'Ivoire auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes zu verlassen (Nr. 4). Die Klägerin hat am 17. Juli 2001 Klage erhoben. Sie hatte zunächst auch beantragt, die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Dieses Begehren hat sie in der mündlichen Verhandlung fallen gelassen (teilweise Klagerücknahme). Mit Schreiben vom 10. Juli 2001 legte das Psychosoziale Zentrum für Flüchtlinge E dem Gericht einen Bericht vom 9. Juli 2001 vor mit Ergänzungen zur Anhörungsniederschrift, die die Klägerin anlässlich von Gesprächen beim Psychosozialen Zentrum im Juni und Juli 2001 gemacht hatte. Das Gericht hat die Klägerin zu dem von ihr angegebenen Verfolgungsschicksal angehört. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 27. Juni 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, das Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Klägerin hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO). Die hiernach noch anhängige Klage ist begründet. Die Klägerin hat ein Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, § 113 Abs. 5 VwGO. Nach § 51 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Anforderungen an eine politische Verfolgung im Sinne dieser Norm stimmen mit denen des Art. 16a Abs. 1 GG überein, so weit es um geschützte Rechtsgüter, die Verfolgungshandlung und den politischen Charakter der Verfolgung geht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -. Ein Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung besteht, wenn der Betroffene die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will. Die Fluchtgründe sind schlüssig mit genauen Einzelheiten darzulegen. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend aufgelöst werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - 1 B 15.74 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG (a.F.) Nr. 6, und Urteil vom 18. Oktober 1984 - 9 C 864.80 -, InfAuslR 1984, 129 f. Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestützt wird, genügt es, dass die Fluchtgründe glaubhaft gemacht, das heißt in hohem Maße wahrscheinlich sind. Ist der Betroffene in seiner Heimat bereits verfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Die Nachweiserleichterung für Vorverfolgte kommt dem Asylsuchenden so lange zugute, wie der innere Zusammenhang zwischen erlittener (Vor-)Verfolgung und Asylbegehren nicht aufgehoben ist. Weist die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung keinerlei Verknüpfung mehr zu der früher erlittenen auf, ist die Rückkehr in das Heimatland unter den gleichen Voraussetzungen wie einem noch nicht Verfolgten zumutbar. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315 (334 ff.); BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 72/90 -, BVerwGE 87, 141 (143 f.), und Urteil vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 ff . Wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (inländische Fluchtalternative). Eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, dass der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. Andere Nachteile und Gefahren an diesem Sinne drohen insbesondere dann, wenn das wirtschaftliche Existenzminimum in dem in Frage stehenden Teil des Heimatstaates nicht sichergestellt werden kann. Ein verfolgungssicherer Ort bietet dem Ausländer das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich immer dann, wenn er durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Das ist nicht der Fall, wenn der Asylsuchende am Ort der inländischen Fluchtalternative bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums. Bestand lediglich eine regionale Verfolgungsgefahr, so ist bei der Prüfung der inländischen Fluchtalternative schon für die Rückschau der "herabgestufte" Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen. Hinsichtlich der verfolgungsunabhängigen Nachteile und Gefahren, die mit einem Ausweichen innerhalb des Heimatstaates möglicherweise verbunden gewesen wären, ist dies nicht geboten. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 a.a.O. S. 342 ff.; BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 B 298/02, 1 PKH 72/02 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270, Urteil vom 5. Oktober 1999 - 9 C 15/99 -, BVerwGE 109, 353 (355 f.) und Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43/96 -, BVerwGE 105, 204 (211 f.). Ausgehend von diesen Grundsätzen steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zu. Ihr droht bei Rückkehr in die Heimat politische Verfolgung aufgrund individueller Umstände. Sie ist wegen einer solchen Verfolgung aus der Republik Côte d`Ivoire geflohen. Nach ihrem Vortrag ist die Klägerin wegen ihres Eintretens für die Partei RDR in der Zeit von Mitte Dezember 2000 bis Mitte März 2001 in Haft gewesen. Das Gericht glaubt der Klägerin diesen Vortrag. In der mündlichen Verhandlung konnte das Gericht sich unmittelbar einen persönlichen Eindruck von der Klägerin verschaffen. Aufgrund dieses Eindrucks hält es die Klägerin für glaubwürdig. Sie hat bei ihrer Befragung durch das Gericht ihr Verfolgungsschicksal im Wesentlichen genauso geschildert, wie sie es beim Bundesamt am 16. März 2001, ergänzt durch den Bericht des Psychosozialen Zentrums vom 9. Juli 2001, getan hatte. Insbesondere hat sie erkennbar nicht versucht, ihre Darstellung aufzubauschen, etwa durch die Angabe zusätzlicher physischer und/oder psychischer Beeinträchtigungen während der Zeit ihrer Inhaftierung. Der von der Klägerin angedeutete Hintergrund ihrer Erlebnisse stimmt zudem mit den tatsächlichen politischen Gegebenheiten überein. Zu den Präsidentenwahlen im Oktober 2000 und zu den Parlamentswahlen im Dezember 2000 wurde Alassane Ouattara, der Vorsitzende der RDR, nicht zugelassen, was zu entsprechenden Protesten und anschließenden Festnahmen führte (vgl. u.a. amnesty international, Länderinformation vom 15. April 2003). Allerdings fällt auf, dass die Angaben der Klägerin zu den täglichen Lebensumständen während ihrer Haft in der einen oder anderen Einzelheit voneinander abweichen. Das gibt nach Überzeugung des Gerichts aber keine Handhabe, an der Glaubhaftigkeit des ihres Vortrags insgesamt zu zweifeln. So hat die Klägerin ausweislich der darüber gefertigten Niederschrift beim Bundesamt zwar gesagt, es habe in der Zelle sowohl eine Dusche als auch eine Toilette (Loch im Boden) gegeben, während sie vor Gericht das Vorhandensein einer Dusche verneint hat. Bei genauem Hinsehen ist aber ihre Einlassung beim Bundesamt so zu verstehen, dass lediglich - wie sie beim Bundesamt zusätzlich ausgeführt hatte - beim Duschen das Wasser in das Toilettenloch abfließen konnte. Zudem hatte die Klägerin dem Bericht des Psychosozialen Zentrums vom 9. Juli 2001 zufolge bereits im Juli 2001 angegeben, es habe nur manchmal Wasser gegeben (also kein fließendes Wasser). Die zumindest auf den ersten Blick missverständliche Einlassung beim Bundesamt, so wie sie in der darüber gefertigten Niederschrift festgehalten ist, mag auch darauf beruhen, dass die Klägerin sich - wie sie vor Gericht glaubhaft geschildert hat - seinerzeit krank gefühlt hatte und die Anhörung, die lange gedauert hatte (ausweislich der darüber gefertigten Niederschrift 220 Minuten), mehrmals unterbrochen werden musste. Nach einer Stellungnahme des Psychosozialen Zentrums vom 20. August 2004, die die Klägerin dem Gericht vorgelegt hat, ist die Klägerin des weiteren insbesondere wegen ihrer Erlebnisse vor der Ausreise aus psychosozialer Sicht als extrem belastete Person einzustufen. Die zuletzt genannten Umstände rechtfertigen nach Einschätzung des Gerichts auch, nicht wegen weiterer kleinerer Ungereimtheiten die Glaubwürdigkeit der Klägerin in Frage zu stellen, so etwa ob Tisch und Stuhl sowie eine Decke zum Zudecken vorhanden waren, ob der Fußboden in Mosaikform gefliest war und ob das Essen schmackhaft war. Was das Essen angeht, hatte die Klägerin im Übrigen auch schon beim Bundesamt angegeben, dass der Reis nicht so gut gewesen sei. Auch mag, was den Bodenbelag angeht, wie vor Gericht angedeutet die Aussage beim Bundesamt auf die Einfassung des Toilettenlochs bezogen gewesen sein. Schließlich ist auch unschädlich, dass die Klägerin den Tag, an dem der Leichnam ihres Mannes nach Hause gebracht und beerdigt worden ist, unterschiedlich angegeben hat (6. und 8. Dezember 2000). Denn es handelt es sich nur um eine Abweichung von zwei Tagen, die sich bei etwas weiter zurückliegenden Ereignissen leicht in das Gedächtnis einschleichen kann und im Gegenteil sogar darauf hindeuten kann, dass nicht etwas Auswendiggelerntes wiedergegeben wird. Der Klägerin bot sich bei ihrer Ausreise im März 2001 keine inländische Fluchtalternative. Zwar ist die Republik Côte d`Ivoire gegenwärtig faktisch in einen Nordteil und einen Südteil aufgespaltet. Das ist es jedoch Folge einer Entwicklung, die erst mit dem Putschversuch im September 2002 ihren Anfang genommen hat. Der demnach vorverfolgt ausgereisten Klägerin ist eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zuzumuten, weil eine Wiederholungsgefahr nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Nach dem hier anzuwendenden herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab können Übergriffe auf Personen wie die Klägerin, die sich offen für die Partei RDR einsetzen, in ihrem Heimatort Abidjan und in den übrigen südlichen Teilen der Republik Côte d`Ivoire nicht ausgeschlossen werden. In diesem Gebiet ist weiterhin der der Partei FPI angehörende und im Oktober 2000 ins Amt gekommene Präsident Laurent Gbagbo an der Macht. Zwar sieht der im Januar 2003 zwischen den verfeindeten Gruppierungen geschlossene Vertrag von Marcoussis eine Beteiligung der Rebellen an der Regierung vor. Auch nehmen die entsprechenden Minister nach einigem hin und her mittlerweile wieder an den Kabinettsitzungen teil und haben sich die Konfliktparteien nach einem Treffen in Accra Anfang August 2004 auf eine Fortsetzung des Friedensprozesses verständigt (vgl. NZZ vom 2.8.04, Endlich Frieden in Cote d'Ivoire? und TAZ vom 2.8.2004, Neue Hoffnung für die Elfenbeinküste). Das bedeutet aber zugleich, dass die Gegensätze weiterhin vorhanden sind und sich an den bisherigen Machverhältnissen noch nichts Entscheidendes geändert hat. Die Entwicklung seit Abschluss des Vertrages von Marcoussis war auch vor den jüngsten Ereignissen durch Streitereien der Konfliktparteien über einzelne, in dem Vertrag vereinbarte Verpflichtungen gekennzeichnet, ohne dass es bis heute zu wirklichen Fortschritten in wesentlichen Punkten gekommen ist. Vielmehr ist noch im März 2004 eine Demonstration von Oppositionsparteien zugunsten der abgeschlossenen Friedensverträge von Sicherheitskräften und regierungstreuen Patrioten blutig niedergeschlagen worden und sind danach noch tagelang Oppositionelle gejagt worden. Nach dem Bericht einer UN-Untersuchungskommission wurden dabei mindestens 120 Menschen getötet und trägt die Staatsspitze dafür direkt Mitverantwortung (vgl. TAZ vom 7.5.04, Präsident für Massaker verantwortlich"). Für die Klägerin besteht auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine inländische Fluchtalternative. Allerdings spricht Vieles dafür, dass der Klägerin im Norden des Landes keine politische Verfolgung droht. Nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes gibt es keine Anhaltspunkte dafür, das Mitglieder der RDR in den von Rebellen gehaltenen Gebieten wegen ihrer Parteizugehörigkeit verfolgt werden (Auskünfte vom 22. April 2003 an das VG Oldenburg und vom 16. April 2004 an das VG Düsseldorf). Damit in Übereinstimmung steht, dass die nördlichen Rebellengebiete so etwas wie ein Schutzraum für RDR-Angehörige und -Sympathisanten sind (Auskunft des Instituts für Afrikakunde vom 31. März 2003 an das VG Oldenburg). Auch dürfte im Moment nicht zu besorgen sein, dass sich die Verhältnisse ändern und die Regierung des Präsidenten Gbagbo im Norden wieder die Macht übernimmt. Das kann aber letztlich dahinstehen. Der Norden des Landes ausscheidet als inländische Fluchtalternative jedenfalls deshalb aus, weil dort das wirtschaftliche Existenzminimum der Klägerin nicht sichergestellt werden kann. Es ist nicht zu erwarten, dass sie durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Nach der bereits zitierten Auskunft des Instituts für Afrikakunde vom 31. März 2003 ist die Versorgungslage in einigen nördlichen Gebieten extrem angespannt, so dass sich auch daraus für zahlreiche Menschen erhebliche Risiken für Leib und Leben (Unterernährung, Hunger) ergeben. In gleicher Weise dürfte nach der in der Auskunft von amnesty international vom 3. April 2003 zum Ausdruck kommenden Einschätzung von einem gesicherten Existenzminimum für einen Rückkehrer im Norden des Landes nicht auszugehen sein. Schließlich warnt das Auswärtige Amt weiterhin dringend vor Reisen in den Nordteil (Sicherheitshinweise vom 15. Juni 2004). Zwar ergeben sich aus den vorliegenden Auskünften und sonstigen Erkenntnissen keine Hinweise auf weitreichende Hungersnöte. Es fällt aber entscheidend ins Gewicht, dass die Klägerin, die aus dem südlichen Teil stammt (Geburtsort Gagnoa), im Norden der Republik Côte d`Ivoire keine persönlichen Bindungen hat. Das hat sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargetan. Diese existentielle Gefährdung bestünde so nicht am Herkunftsort, dem im Süden gelegenen Abidjan. Die Klägerin hatte dort nach ihren Angaben einen Arbeitsplatz beim Postamt gehabt. Auch leben dort neben ihren beiden Söhnen noch ihre Mutter und zwei Geschwister. Zudem ist davon auszugehen, dass die Versorgungslage im Süden gesichert ist (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2003). Vgl. VG Oldenburg, Urteile vom 15. April 2004 - 7 A 3458/03 - und vom 4. Februar 2004 - 7 A 241/03 -. Die Nummern 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 27. Juni 2001 sind ebenfalls aufzuheben, weil sie den Vorschriften des § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG bzw. § 51 Abs. 4 Satz 2 AuslG nicht Rechnung tragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert folgt aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.