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Beschluss

11 B 4964/12

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein materieller Anspruch auf Duldung gegen die örtlich nicht zuständige Ausländerbehörde besteht nicht. • Bei familiären Bindungen in einem anderen Bundesland kann die zuständige Ausländerbehörde durch Erweiterung der räumlichen Beschränkung der Duldung und Streichung einer Wohnsitzauflage die Familieneinheit berücksichtigen (§ 61 Abs.1 AufenthG). • Bei deutschen Kindern besteht in der Regel ein Anspruch auf rasche Erweiterung der räumlichen Beschränkung und Streichung der Wohnsitzauflage, weil dem Kind ein Wohnsitzwechsel und die Trennung von der Familie nicht zugemutet werden kann.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur Duldung durch örtlich unzuständige Behörde; Erweiterung der Duldung möglich • Ein materieller Anspruch auf Duldung gegen die örtlich nicht zuständige Ausländerbehörde besteht nicht. • Bei familiären Bindungen in einem anderen Bundesland kann die zuständige Ausländerbehörde durch Erweiterung der räumlichen Beschränkung der Duldung und Streichung einer Wohnsitzauflage die Familieneinheit berücksichtigen (§ 61 Abs.1 AufenthG). • Bei deutschen Kindern besteht in der Regel ein Anspruch auf rasche Erweiterung der räumlichen Beschränkung und Streichung der Wohnsitzauflage, weil dem Kind ein Wohnsitzwechsel und die Trennung von der Familie nicht zugemutet werden kann. Die Antragstellerin, in Deutschland geduldet und mit Wohnsitzauflage in einer Aufnahmeeinrichtung belegt, lebt vorübergehend bei ihrem in D. wohnenden Ehemann, der eine Niederlassungserlaubnis besitzt, und dem gemeinsamen neugeborenen Sohn, der deutscher Staatsangehöriger ist. Sie beantragte beim beklagten Landkreis die Verpflichtung zur Duldung ihres Aufenthalts am tatsächlichen Aufenthaltsort. Die beklagte Behörde lehnte ab. Die Antragstellerin rügte, die Familieneinheit erfordere eine Duldung am Aufenthaltsort; insbesondere wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes liege ein Abschiebungshindernis vor. Die örtliche Zuständigkeit der beklagten Behörde wurde bestritten. Das Gericht musste beurteilen, ob die Antragsgegnerin verpflichtet werden kann, die Antragstellerin zu dulden, oder ob hierfür eine andere Ausländerbehörde zuständig ist. • Kein Anordnungsanspruch gegen die örtlich nicht zuständige Behörde; es fehlt an einem materiellen Recht, von dieser geduldet zu werden. • Zuständigkeit richtet sich nach gewöhnlichem Aufenthalt bzw. gesetzlicher Wohnsitzzuweisung; eine bloße tatsächliche Anwesenheit genügt nicht, wenn der Wohnsitz einer anderen Ausländerbehörde zugewiesen ist (§§ 3 Abs.1 Nr.3a VwVfG, 1 Abs.1 Nds. VwVfG). Die Antragstellerin war zur Wahrung ihres Wohnsitzes in der Aufnahmeeinrichtung M. verpflichtet, somit ist die Regierung von Oberbayern örtlich zuständig. • Obwohl verfassungsrechtliche Belange (Art.6 GG, Art.8 EMRK) grundsätzlich eine örtliche Zuständigkeitsdurchbrechung zur Gewährleistung der Familieneinheit möglich machen können, hat der Gesetzgeber mit § 61 Abs.1 Satz 3 und neuem Satz 4 AufenthG Regelungen geschaffen, die der zuständigen Behörde die Berücksichtigung familienbezogener Interessen auch bundeslandübergreifend ermöglichen. • Daher kann der Geduldete künftig durch Antrag auf Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs der Duldung und Streichung der Wohnsitzauflage den Zuzug in ein anderes Bundesland erreichen; eine sogenannte zweite Duldung ist hierfür nicht mehr erforderlich. • Bei Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit besteht regelmäßig ein Anspruch auf zügige Erweiterung der räumlichen Beschränkung und Streichung der Wohnsitzauflage, weil dem Kind ein Wohnsitzwechsel nicht zugemutet werden darf (Art.11 GG). Der Antrag nach § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO ist unbegründet; die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Duldung gegenüber der örtlich nicht zuständigen Antragsgegnerin. Zuständig ist die Regierung von Oberbayern, da die Antragstellerin kraft Auflage ihren Wohnsitz in einer Aufnahmeeinrichtung hat. Sachgerecht ist der Weg eines Antrags bei der zuständigen Ausländerbehörde auf Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs der Duldung und auf Streichung der Wohnsitzauflage; diese Instrumente ermöglichen die Wahrung der Familieneinheit auch über Ländergrenzen hinweg nach § 61 AufenthG. Insbesondere wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes sollte die zuständige Behörde in der Regel einer baldigen Erweiterung und Streichung zustimmen, um eine familienrechtlich unzumutbare Trennung zu vermeiden.