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Beschluss

OVG 3 S 32.13, OVG 3 M 32.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0612.OVG3S32.13.0A
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Leitsätze
Durch § 61 Abs. 1 S. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) wird die Ausländerbehörde grundsätzlich in die Lage versetzt, die räumliche Beschränkung auf das Gebiet eines anderen Landes zu erweitern.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., Berlin, wird abgelehnt. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Im Verfahren OVG 3 M 32.13 werden außergerichtlich Kosten nicht erstattet. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Mai 2013 für beide Rechtsstufen auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Durch § 61 Abs. 1 S. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) wird die Ausländerbehörde grundsätzlich in die Lage versetzt, die räumliche Beschränkung auf das Gebiet eines anderen Landes zu erweitern.(Rn.2) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., Berlin, wird abgelehnt. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Im Verfahren OVG 3 M 32.13 werden außergerichtlich Kosten nicht erstattet. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Mai 2013 für beide Rechtsstufen auf 2.500 EUR festgesetzt. 1. Die Beschwerde in der Sache ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von einem fehlenden Anordnungsgrund ausgegangen, ohne dass die Beschwerde dies mit Erfolg in Frage stellt. Der Antragsteller muss sich vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes wegen der Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen „Zweitduldung“ (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2012 - 7 A 11177/11 -, juris Rn. 23 ff. m.w.N.) darauf verweisen lassen, die ihm zur Verfügung stehenden (einfacheren) gesetzlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Hierbei kann offen bleiben, ob der Antragsteller vorrangig einen auf § 51 AsylVfG gestützten Umverteilungsantrag stellen muss (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - OVG 3 S 120.08 -, juris). Jedenfalls hätte er die in dem angegriffenen Beschluss erwähnte Möglichkeit nutzen müssen, eine Abweichung von der räumlichen Beschränkung zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit nach § 61 Abs. 1 Satz 4 AufenthG durchzusetzen (vgl. auch VG Oldenburg, Beschluss vom 26. November 2012 - 11 B 4964/12 -, juris, Rn. 6; OVG Hamburg, Beschluss vom 27. August 2012 - 5 Bs 178/12 -, juris Rn. 20). Durch diese Regelung, die mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) in das Aufenthaltsgesetz eingefügt worden ist, wird der Landkreis Harz entgegen der pauschalen Behauptung der Beschwerde nunmehr grundsätzlich in die Lage versetzt, die räumliche Beschränkung auf das Land Berlin zu erweitern. Soweit hierfür ein Einvernehmen des Landes Berlin erforderlich ist, ändert dies nichts an der nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG weiterhin bestehenden Zuständigkeit der bisherigen Ausländerbehörde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - OVG 3 S 120.08 -, juris). Nichts anderes ergäbe sich, wenn man auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers abstellte. Seine pauschale Behauptung, er halte sich - entgegen der räumlichen Beschränkung - „die überwiegende Zeit“ in Berlin auf, ist mit der Beschwerde weder hinreichend substantiiert noch glaubhaft gemacht. 2. Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe bleibt aus den dargelegten Gründen ebenfalls ohne Erfolg. Nicht anderes gilt für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, § 166 VwGO, §§ 114 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat hat die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung (voller Auffangwert) nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen halbiert, weil das Interesse des Antragstellers letztlich so zu bewerten ist wie ein vorläufiger Rechtsschutzantrag auf Verpflichtung zur Duldungserteilung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).