Urteil
11 A 389/08
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer zuerkannt werden, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen dauerhaft unmöglich ist und kein Wegfall des Hindernisses absehbar ist.
• Die deutsche Staatsangehörigkeit eines im Inland lebenden minderjährigen Kindes kann ein dauerhaftes Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG begründen; es kommt nicht darauf an, ob die zugrundeliegende Vaterschaftsanerkennung materiell richtig ist.
• Bei der Prüfung eines Antrags nach § 25 Abs. 5 AufenthG sind familiäre Bindungen nach Art. 6 GG und die speziellen Regelungen des AufenthG zu berücksichtigen; Ausweisungsgründe und fehlende Sicherung des Lebensunterhalts können in atypischen Fällen hinter die familiären Schutzgüter zurücktreten.
• Die Wirkungen einer Ausweisung sind nach § 11 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich zu befristen; eine sofortige Befristung ohne Ausreise ist in Ausnahmefällen möglich, aber nicht geboten, wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt wird.
• Asylrechtliche Versagungsgründe (offensichtlich unbegründete Asylanträge) können einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor Ausreise nach § 25 Abs. 5 AufenthG ausschließen.
Entscheidungsgründe
Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG bei deutschem minderjährigen Kind • Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer zuerkannt werden, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen dauerhaft unmöglich ist und kein Wegfall des Hindernisses absehbar ist. • Die deutsche Staatsangehörigkeit eines im Inland lebenden minderjährigen Kindes kann ein dauerhaftes Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG begründen; es kommt nicht darauf an, ob die zugrundeliegende Vaterschaftsanerkennung materiell richtig ist. • Bei der Prüfung eines Antrags nach § 25 Abs. 5 AufenthG sind familiäre Bindungen nach Art. 6 GG und die speziellen Regelungen des AufenthG zu berücksichtigen; Ausweisungsgründe und fehlende Sicherung des Lebensunterhalts können in atypischen Fällen hinter die familiären Schutzgüter zurücktreten. • Die Wirkungen einer Ausweisung sind nach § 11 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich zu befristen; eine sofortige Befristung ohne Ausreise ist in Ausnahmefällen möglich, aber nicht geboten, wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt wird. • Asylrechtliche Versagungsgründe (offensichtlich unbegründete Asylanträge) können einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor Ausreise nach § 25 Abs. 5 AufenthG ausschließen. Die Kläger sind vietnamesische Staatsangehörige; Klägerin 1 und Kläger 2 sind verheiratet und Eltern mehrerer gemeinsamer Kinder. Eine Tochter (M., geb. 2003) besitzt kraft Vaterschaftsanerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit, obwohl ein DNA-Gutachten zeigt, dass der Anerkennende nicht der leibliche Vater ist. Klägerin 1 und Kläger 2 wurden bereits 2001 wegen Diebstahls verurteilt und 2001 ausgewiesen; weitere Verfahrens- und Verurteilungshandlungen liegen vor. Die Kläger stellten beim Beklagten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen und auf Befristung der Wirkungen der Ausweisungen; der Beklagte lehnte ab mit der Begründung, die Ausreise sei nicht dauerhaft unmöglich und eine Anfechtung der Vaterschaft könne erfolgen. Die Klägerin 1 und zwei weitere Kinder klagten gegen diese Entscheidungen. • Klage des Klägers 2 unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis, da er unbekannten Aufenthalts ist. • Klägerin 1 hat Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, weil die Ausreise dauerhaft unmöglich ist: Die deutsche Tochter M. lebt im Bundesgebiet; aus Gründen des Art. 6 GG ist es dem Kind nicht zuzumuten, mit den Eltern auszureisen, sodass ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis vorliegt. • Die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung und der daraus folgende Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sind aufenthaltsrechtlich zu beachten, auch wenn die Anerkennung materiell unrichtig war; eine abweichende Bewertung wird durch die familien- und staatsangehörigkeitsrechtliche Gesetzeslage und Rechtsprechung nicht gestützt. • Eine behördliche Anfechtung der Vaterschaft ist nicht mehr möglich, da die absolute Ausschlussfrist des § 1600b BGB abgelaufen ist; damit ist das Ausreisehindernis dauerhaft. • Die Sperrwirkung des § 11 AufenthG steht der Erteilung nach § 25 Abs. 5 nicht entgegen, weil diese Vorschrift ausdrücklich abweichend wirkt und hier ein Ausnahmefall vorliegt: Betreuungspflichten für das minderjährige deutsche Kind verhindern auch eine vorübergehende Ausreise. • Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG sind wegen besonderer familiärer Schutzgüter in atypischem Fall nicht durchgängig ausschlaggebend; fehlende Sicherung des Lebensunterhalts und frühere Ausweisungsgründe rechtfertigen hier nicht die Versagung. • Klägerin 1 hat Anspruch auf erneute Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG; eine Befristung mit sofortiger Wirkung kann sie nicht unmittelbar erzwingen, jedoch kann die Befristung auch ohne Ausreise beginnen, wenn höherrangiges Recht dies gebietet. • Kläger zu 3 und 6 erhalten ebenfalls Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG, weil ihre Ausreise wegen der Mutter und des deutschen Kindes dauerhaft unmöglich ist. • Kläger zu 4 und 5 sind ausgeschlossen von der vorzeitigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, da ihre Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden. Die Klage ist teilweise begründet: Klägerin 1 erhält einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG; die Behörde hat zudem den Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe erneut und unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Familienschutzbelange zu entscheiden; eine sofortige Befristung mit Auswirkung ohne weiteres ist nicht angeordnet. Die Kinder Kläger 3 und 6 haben ebenfalls Anspruch auf Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Klage des Klägers 2 ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis; die Kläger 4 und 5 haben keinen Anspruch, weil ihre Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden. Die Entscheidung beruht darauf, dass die deutsche Staatsangehörigkeit des minderjährigen Kindes und das daraus folgende inländische Aufenthaltsinteresse ein dauerhaftes Ausreisehindernis begründen; entgegenstehende Ausweisungs- und Erteilungshindernisse sind in diesem atypischen Fall nicht vorrangig.