Beschluss
29 K 96.11
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0201.29K96.11.0A
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Leitsätze
Das Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 94 VwGO i.V.m. § 79 Abs. 2 AufenthG für die Dauer eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens nicht nur insoweit auszusetzen, als die Kindesmutter eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG anstrebt, sondern auch insoweit, als es um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG geht, denn eine fälschliche Vaterschaftsanerkennung kann, wenn sie der Kindesmutter zuzurechnen ist, der Erteilung nach § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG entgegenstehen.(Rn.1)
Tenor
Das Verfahren wird bis zum Abschluss des Verfahrens zur Anfechtung der Vaterschaft für den D… ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 94 VwGO i.V.m. § 79 Abs. 2 AufenthG für die Dauer eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens nicht nur insoweit auszusetzen, als die Kindesmutter eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG anstrebt, sondern auch insoweit, als es um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG geht, denn eine fälschliche Vaterschaftsanerkennung kann, wenn sie der Kindesmutter zuzurechnen ist, der Erteilung nach § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG entgegenstehen.(Rn.1) Das Verfahren wird bis zum Abschluss des Verfahrens zur Anfechtung der Vaterschaft für den D… ausgesetzt. Die Entscheidung beruht auf § 94 VwGO i.V.m. § 79 Abs. 2 AufenthG. Solange das Verfahren über die Anfechtung der Vaterschaft gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB andauert, kann über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entschieden werden. Dies gilt nicht nur insoweit, als der Sohn der Klägerin von der nunmehr angefochtenen Vaterschaftsanerkennung seine deutsche Staatsangehörigkeit ableitet, woraus sich ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ergeben kann. Es gilt auch, soweit die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG anstrebt, denn dieser Anspruch könnte ausgeschlossen sein, wenn sich im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ergibt, dass es sich bei der Vaterschaftsanerkennung um eine Falschangabe handelte. Dies wiederum kann, soweit eine solche Falschangabe der Klägerin zuzurechnen ist, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG entgegenstehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nur die Frage, ob die Vaterschaftsanerkennung unzutreffend war, Gegenstand des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens. Die Frage, ob eine solche unzutreffende Angabe eine der Klägerin zurechenbare Falschangabe ist, ist im vorliegenden Verfahren zu klären und setzt die Klärung der Vorfrage voraus. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung (VG Oldenburg, Urteil vom 22. April 2009 - 11 A 389/08 -, NVwZ-RR 2009, 739 = juris). Dort war die Vaterschaftsanfechtung wegen Fristablaufs (§ 1600b Abs. 1a Satz 3 BGB, Art. 229 § 16 EGBGB) ausgeschlossen, so dass damit die Vaterschaft und die deutsche Staatsangehörigkeit verbindlich feststand. Damit war auch die Annahme einer Falschangabe i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall ist hingegen die ab Anerkennung oder Einreise laufende und damit zumeist eindeutig bestimmbare Frist des § 1600b Abs. 1a Satz 3 BGB noch nicht abgelaufen. Ob die ab Kenntnis der zuständigen Behörde laufende Frist des § 1600b Abs. 1a Satz 2 BGB abgelaufen ist, ist hier nicht feststellbar, so dass diese Frage ebenso wie die, ob Verzögerungen seitens der (in Berlin für die Anfechtung nicht zuständigen) Ausländerbehörde zu einer Verwirkung des Anfechtungsrechtes führen kann, wiederum Gegenstand des Anfechtungsverfahrens ist.