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Urteil

11 A 1907/07

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Analphabetismus kann Einbürgerungsantrag nach § 10 StAG a.F. entgegenstehen, weil schriftliche Deutschkenntnisse erforderlich sind. • Bezug von Wohngeld und Anspruch auf Leistungen nach SGB II begründen fehlende nachhaltige Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG. • Eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 2 StAG kommt nur bei besonderer Härte in Betracht; bloßes Nicht-Verschulden der Bedürftigkeit genügt nicht. • Minderjährige können nicht eigenständig eingebürgert werden, wenn nach ausländischem Recht die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nur zusammen mit den Eltern möglich ist.
Entscheidungsgründe
Einbürgerung abgelehnt bei Analphabetismus und Bezug öffentlicher Leistungen • Analphabetismus kann Einbürgerungsantrag nach § 10 StAG a.F. entgegenstehen, weil schriftliche Deutschkenntnisse erforderlich sind. • Bezug von Wohngeld und Anspruch auf Leistungen nach SGB II begründen fehlende nachhaltige Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG. • Eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 2 StAG kommt nur bei besonderer Härte in Betracht; bloßes Nicht-Verschulden der Bedürftigkeit genügt nicht. • Minderjährige können nicht eigenständig eingebürgert werden, wenn nach ausländischem Recht die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nur zusammen mit den Eltern möglich ist. Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Herkunft; Klägerin 1 ist 1969 geboren und verheiratet mit einem bereits eingebürgerten Deutschen, die Kläger 2–6 sind gemeinsame Kinder (geboren 1992–1998). Die Klägerin 1 lebt seit 1986 in Deutschland, ist Analphabetin und verfügt nur über mündliche Deutschkenntnisse; die Aufenthaltsrechte der Familie sind bis März 2009 verlängert. Am 6. Juni 2006 beantragten sie die Einbürgerung; die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 5. Juni 2007 ab. Begründet wurde dies mit fehlenden schriftlichen Sprachkenntnissen der Klägerin 1 sowie der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts ohne öffentliche Mittel; die Familie bezieht seit 2000 Wohngeld und hat einen Anspruch auf Leistungen nach SGB II. Die Kläger rügten, mündliche Verständigung und langjähriger Aufenthalt rechtfertigten Einbürgerung; Wohngeld sei unerheblich. Das Gericht hat über die Klage entschieden. • Anwendbares Recht: Für vor dem 30.03.2007 gestellte Anträge gelten nach § 40c StAG die §§ 8–14 StAG a.F. soweit günstiger. • Sprachanforderungen (§ 10, § 11 StAG a.F.): Nach ständiger Rechtsprechung sind für eine Einbürgerung nicht nur mündliche, sondern auch schriftliche Deutschkenntnisse erforderlich; Analphabetismus stellt ein Integrationshindernis dar, weil der Einbürgerungsbewerber schriftliche Anträge, Formulare und einfache Texte lesen und inhaltlich erfassen können muss. Die Klägerin 1 ist als Analphabetin diesen Anforderungen offensichtlich nicht gewachsen. • Ehegatteneinbürgerung (§ 9 i.V.m. § 8 StAG a.F.): Zwar sind die Anforderungen bei Ehegatten niedriger und mündliche Verständigung kann ausreichen, gleichwohl steht die Einbürgerung der Klägerin 1 entgegen, weil sie den Lebensunterhalt der Familie nicht ohne öffentliche Mittel sicherstellen kann. • Unterhaltsfähigkeit (§ 8 Abs.1 Nr.4 StAG a.F.): Maßgeblich ist, ob ein Anspruch auf SGB II besteht; dieser genügt, um Einbürgerung zu versagen, unabhängig von Verschulden. Ferner ist Wohngeld als staatliche, einkommensabhängige Leistung der Sozialhilfe vergleichbar und hindert die Annahme nachhaltiger Unterhaltsfähigkeit. • Berechnung der Bedarfslage: Die vom Gericht ermittelte Bedarfssumme übersteigt die anrechenbaren Einkünfte; das selbstgenutzte Hausgrundstück ist nicht als Vermögen nach SGB II zu berücksichtigen. • Härteausnahme (§ 8 Abs.2 StAG a.F.): Eine Abweichung von der fehlenden Unterhaltsfähigkeit kommt nur bei besonderer Härte in Betracht; bloßes Nicht-Verschulden reicht nicht. Hier liegt kein atypischer Härtefall vor, zumal die Klägerin die fehlenden Schriftkenntnisse in ihrem langjährigen Aufenthalt hätte beheben können. • Einbürgerung minderjähriger Kinder (§ 10 Abs.2, § 12 StAG a.F.): Miteinbürgerung der Kinder scheitert, weil nach türkischem Recht die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit für Minderjährige nur zusammen mit den Eltern möglich ist; daher können die Kinder nicht eigenständig eingebürgert werden. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin 1 hat keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG a.F., weil sie als Analphabetin nicht über die erforderlichen schriftlichen Deutschkenntnisse verfügt und die Familie den Lebensunterhalt nicht ohne öffentliche Mittel sicherstellt; Wohngeld und der Anspruch auf SGB II-Leistungen verhindern die Annahme nachhaltiger Unterhaltsfähigkeit. Eine Ermessenseinbürgerung kommt nicht in Betracht, da keine besondere Härte vorliegt und die Klägerin die fehlenden Schriftkenntnisse während ihres langjährigen Aufenthalts hätte erwerben können. Die Kinder (Kläger 2–6) können nicht mit eingebürgert werden und haben keinen eigenen Einbürgerungsanspruch, weil nach türkischem Recht die Aufgabe der Staatsangehörigkeit minderjähriger Kinder nur zusammen mit den Eltern möglich ist. Die Beklagte wird daher nicht verpflichtet, eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen; eine gesonderte Prüfung für die bald volljährige Klägerin 2 wurde seitens der Behörde angeboten.