OffeneUrteileSuche
Urteil

6 A 4853/03

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

6mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Beihilfeansprüche verjähren nach § 17 Abs. 9 der Beihilfevorschriften, wenn der Antrag nicht binnen eines Jahres nach Rechnungsstellung gestellt wird. • Die Jahresfrist beginnt mit dem Rechnungsdatum, weil dieses den Zeitpunkt der wirtschaftlichen Belastung markiert. • Eine Heilung der Ausschlussfrist kommt nur in Betracht, wenn die Rechnung dem Berechtigten nachweislich erst nach Ablauf des Jahres zugegangen ist. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG setzt glaubhaft gemachte Tatsachen innerhalb der zweiwöchigen Reklamationsfrist voraus; bloße Nachholung der versäumten Handlung genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Ausschlussfrist für Beihilfeanträge nach Rechnungsdatum; keine Wiedereinsetzung bei fehlender Glaubhaftmachung • Beihilfeansprüche verjähren nach § 17 Abs. 9 der Beihilfevorschriften, wenn der Antrag nicht binnen eines Jahres nach Rechnungsstellung gestellt wird. • Die Jahresfrist beginnt mit dem Rechnungsdatum, weil dieses den Zeitpunkt der wirtschaftlichen Belastung markiert. • Eine Heilung der Ausschlussfrist kommt nur in Betracht, wenn die Rechnung dem Berechtigten nachweislich erst nach Ablauf des Jahres zugegangen ist. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG setzt glaubhaft gemachte Tatsachen innerhalb der zweiwöchigen Reklamationsfrist voraus; bloße Nachholung der versäumten Handlung genügt nicht. Die Klägerin, Beamtin in Niedersachsen, begehrt Beihilfe für psychotherapeutische Rechnungen ihrer Tochter vom 31.12.2001 und 25.04.2002. Die Tochter war zwischen 2000 und 2003 in Behandlung; für Teilzeiträume erkannte der Beklagte zuvor bereits Behandlungen an. Die Therapeutin stellte quartalsweise Rechnungen und mahnte im September 2003 ausstehende Zahlungen an. Die Klägerin erhielt daraufhin Kopien der Rechnungen und reichte am 26.09.2003 einen Beihilfeantrag ein. Der Beklagte gewährte Beihilfe für andere Rechnungen, lehnte jedoch die beiden genannten Rechnungen wegen Überschreitung der einjährigen Antragsfrist nach § 17 Abs. 9 Beihilfevorschriften ab. Die Klägerin widersprach und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; sie behauptete, die streitigen Rechnungen nie erhalten zu haben. • Die Klage ist unzulässig im Ergebnis nicht begründet, weil die Beihilfeanträge nicht innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum gestellt wurden (§ 17 Abs. 9 Beihilfevorschriften). • Die Jahresfrist bemisst sich nach dem Rechnungsdatum, da dieses den Zeitpunkt der wirtschaftlichen Belastung bestimmt; maßgeblich ist daher der Zugang der Rechnung innerhalb eines Jahres. • Eine Ausnahme greift nur, wenn der Berechtigte die Rechnung nachweislich erst nach Ablauf des Jahres erhalten hat; hierfür hat die Klägerin keinen Nachweis geführt. Die Zeugin, die Therapeutin, sagte aus, die Rechnungen rechtzeitig per Post an die Klägerin gesandt zu haben; die Klägerin konnte das Nichtzugegangensein nicht beweisen. • Wiedereinsetzung nach § 32 VwVfG setzt voraus, dass der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die Umstände glaubhaft gemacht werden. Die Klägerin hat zwar die versäumte Handlung nachgeholt, aber die erforderliche Glaubhaftmachung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nicht erbracht. • Telefonische Mitteilungen während des Verfahrens genügen nicht zur Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist, wenn ihr Inhalt für die Behörde nicht dokumentiert oder erkennbar glaubhaft gemacht ist. • Die Gesamtwürdigung führt dazu, dass weder die Ausnahme vom Ausschlussgrund noch die Wiedereinsetzung zu bejahen sind; die einschlägigen Vorschriften sind § 17 Abs. 9 Beihilfevorschriften und § 32 VwVfG. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der Beihilfe für die Rechnungen vom 31.12.2001 und 25.04.2002, weil die Anträge nicht innerhalb der einjährigen Ausschlussfrist des § 17 Abs. 9 Beihilfevorschriften gestellt wurden und sie nicht nachgewiesen hat, dass ihr die Rechnungen erst nach Ablauf dieser Frist zugegangen sind. Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG besteht ebenfalls nicht, da die Klägerin die zur Begründung erforderlichen Tatsachen nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist glaubhaft gemacht hat. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.