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Beschluss

2 B 1229/04

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im Kommunalverfassungsstreit ist nur klage- bzw. antragsbefugt, wer die Verletzung eigener kommunalverfassungsrechtlicher Mitgliedschaftsrechte geltend machen kann. • Geschäftsordnungsregeln des Rates begründen keine eigenen Mitgliedschaftsrechte der Ratsmitglieder; deren Verletzung kann nur dann individuell gerügt werden, wenn konkrete Mitgliedschaftsrechte betroffen sind. • Das Recht eines Ratsmitglieds auf ausreichende und rechtzeitige Information vor Beratung und Entscheidung ist ein schutzfähiges Mitgliedschaftsrecht; Informationsdefizite können Antragsbefugnis begründen, sind aber durch Ausnutzung von Frage- und Vertagungsrechten zu ergänzen. • Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, wenn die Beschlussvorlagen im Wesentlichen Absichtserklärungen enthalten und keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden; die vorhandenen Unterlagen müssen dem Ratsmitglied eine verantwortbare Entscheidung ermöglichen.
Entscheidungsgründe
Antragsbefugnis und Informationsanspruch im Kommunalverfassungsstreit • Im Kommunalverfassungsstreit ist nur klage- bzw. antragsbefugt, wer die Verletzung eigener kommunalverfassungsrechtlicher Mitgliedschaftsrechte geltend machen kann. • Geschäftsordnungsregeln des Rates begründen keine eigenen Mitgliedschaftsrechte der Ratsmitglieder; deren Verletzung kann nur dann individuell gerügt werden, wenn konkrete Mitgliedschaftsrechte betroffen sind. • Das Recht eines Ratsmitglieds auf ausreichende und rechtzeitige Information vor Beratung und Entscheidung ist ein schutzfähiges Mitgliedschaftsrecht; Informationsdefizite können Antragsbefugnis begründen, sind aber durch Ausnutzung von Frage- und Vertagungsrechten zu ergänzen. • Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, wenn die Beschlussvorlagen im Wesentlichen Absichtserklärungen enthalten und keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden; die vorhandenen Unterlagen müssen dem Ratsmitglied eine verantwortbare Entscheidung ermöglichen. Ein Ratsmitglied (Antragsteller) wandte sich gegen Beschlüsse des Rates der Stadt Wilhelmshaven vom 5. März 2004 zu zwei Vorlagen (Grundsatzvereinbarung und Kooperationsvertrag) und beantragte per Eilrechtsschutz, den Vollzug weiterer Maßnahmen aus diesen Beschlüssen bis zur Hauptsacheentscheidung zu untersagen. Der Antrag stützte sich im Wesentlichen darauf, die Vorlagen seien geschäftsordnungswidrig in die Sitzung eingebracht und er sei unzureichend und zu spät informiert worden, sodass eine verantwortbare Entscheidung nicht möglich gewesen sei. Die Stadt Wilhelmshaven wurde als Antragsgegnerin benannt; dem Antragsteller warf das Gericht vor, möglicherweise das falsche Prozessziel bezeichnet zu haben, da bei Organstreitigkeiten regelmäßig das Organ (Rat bzw. dessen Vorsitz) anzurufen ist. In der Ratssitzung hatte der Erste Stadtrat erklärt, die Frist sei kurz gewesen, zugleich aber betont, es handele sich überwiegend um Absichtserklärungen, über konkrete Schritte werde später entschieden. • Antragsbefugnis: Nach § 42 Abs.2 VwGO ist klage- bzw. antragsbefugt, wer die Verletzung eigener kommunalverfassungsrechtlicher Mitgliedschaftsrechte geltend macht; eine bloß mittelbare Betroffenheit oder Popularklage reicht nicht. • Parteigerichtsbarkeit/Adr.: Im Organstreit ist der gegen das verletzende Organ bzw. den Funktionsträger zu richtende Antrag erforderlich; eine Klage gegen die juristische Person (Stadt) ist grundsätzlich unpassend, sodass gegebenenfalls Umdeutung oder Hinweis nach § 86 Abs.3 VwGO in Betracht kommt. • Geschäftsordnungsrechte: Bestimmungen der Geschäftsordnung (§§ 6, 17 GOR) sind Ordnungsvorschriften und begründen nicht automatisch individuelle Mitgliedschaftsrechte; Beanstandungsrechte können insbesondere dem Vorsitzenden oder dem zuständigen Ausschuss zustehen. • Informationsrecht: Zu den geschützten Mitgliedschaftsrechten eines Ratsmitglieds zählt das Recht auf ausreichende und rechtzeitige Information vor Beratung und Entscheidung; Verwaltung und Bürgermeister sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen. • Sachlage der Vorlagen: Die streitigen Vorlagen waren überwiegend als Absichtserklärungen gestaltet und sollten kein vollendetes Handeln bewirken, weshalb die vorhandenen Unterlagen dem Antragsteller eine verantwortbare Entscheidung ermöglichen konnten. • Verfahrensverhalten des Antragstellers: Der Antragsteller hätte vorhandene Frage- und Vertagungsrechte (§ 9 Abs.1 lit. c GOR) stärker nutzen können; sein bloß marginales Nachfragen führt dazu, dass ein nachträglicher Eilantrag wegen Informationsmängeln zu seinen Lasten geht. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Selbst bei Annahme einer Antragsbefugnis wegen Informationsmängeln bestehen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Anordnung der begehrten einstweiligen Regelung; deshalb ist der Antrag unbegründet. Der Eilantrag des Ratsmitglieds wird zurückgewiesen. Eine Untersagung weiterer Maßnahmen aus den Ratsbeschlüssen vom 5. März 2004 kommt nicht in Betracht. Zwar kann ein Ratsmitglied bei fehlender, unzureichender oder verspäteter Information antragsbefugt sein, hier aber waren die Vorlagen überwiegend Absichtserklärungen, die keine vollendeten Tatsachen setzen, und die vorhandenen Unterlagen ermöglichten eine verantwortbare Entscheidung. Zudem hätte der Antragsteller seine Frage- und Vertagungsrechte stärker nutzen müssen; sein Vorgehen, die Mängel nur marginal zu thematisieren und anschließend Eilrechtsschutz zu beantragen, steht seinem Erfolg entgegen. Schließlich ist zu beachten, dass in Organstreitigkeiten der unmittelbare Adressat des Antrags regelmäßig das betreffende Organ oder dessen Vorsitzender und nicht die juristische Person ist, sodass prozessrechtliche Mängel vorliegen können; dies ändert aber nichts am materiellen Fehlschlagen des Eilantrags.