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Urteil

7 K 16262/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0731.7K16262.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Kläger sind als thalidomidgeschädigte Personen nach dem Conterganstiftungsgesetz anerkannt. Sie sind von den Leistungsberechtigten vorgeschlagene und vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – BMFSFJ – nach § 6 Abs. 1 Satz 3 ContStifG berufene Mitglieder des fünfköpfigen Stiftungsrates der Conterganstiftung. Die übrigen drei Mitglieder des Stiftungsrates werden vom BMFSFJ im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales benannt. In der Regel handelt es sich um Beamte dieser drei Ministerien. Mit der gegen den Stiftungsrat der Conterganstiftung gerichteten Klage begehren die Kläger die Feststellung, dass die auf der 105. Stiftungsratssitzung am 16.10.2017 gefassten Beschlüsse des Stiftungsrates nicht wirksam sind bzw. der Stiftungsrat nicht beschlussfähig war. Mit Schreiben der Geschäftsstelle der Conterganstiftung vom 29.09.2017 wurden die Mitglieder des Stiftungsrates sowie die Mitglieder des Vorstands zur 105. Sitzung des Stiftungsrates am Montag, den 16.10.2017, ab 11.00 Uhr in den Räumen des BMFSFJ in der Glinkastraße in Berlin eingeladen. Auf der beigefügten Tagesordnung befanden sich Themen mit erheblicher Bedeutung, insbesondere ein Wechsel der Geschäftsstelle von Köln nach Berlin, die Wahl eines weiteren Vorstandsmitgliedes und die Beschlussfassung zur sog. „Gefäßstudie“. Die Gefäßstudie ist ein besonderes Anliegen der contergangeschädigten Menschen. Sie soll klären, ob es einen Zusammenhang zwischen veränderten Blutgefäßen bei den betroffenen Personen und der Einnahme von Thalidomid in der Schwangerschaft gibt. Daraufhin beschwerten sich die Kläger beim Vorsitzenden des Stiftungsrates über den Sitzungsort. Sie beklagten, dass die Sitzung wiederum in Berlin stattfinde, was für viele Contergangeschädigte erhebliche Anreisezeiten bedeute. Bereits in der Vergangenheit war seitens der Kläger darauf gedrängt worden, dass die öffentlichen Sitzungen des Stiftungsrates an verschiedenen Orten im Bundesgebiet im Wechsel (Berlin, Köln, München) stattfinden sollten. In dieser Frage war es bisher zu keiner Einigung gekommen. Ein entsprechender Antrag fand im Jahr 2016 im Stiftungsrat keine Mehrheit. Auch im Vorfeld der 105. Sitzung teilte der Stiftungsratsvorsitzende den Klägern mit, dass es sich um eine auf Wunsch des Stiftungsvorstandes kurzfristig einberufene Sondersitzung handele. Der Sitzungsort müsse in Berlin sein. Daraufhin entschlossen sich die Kläger sowie deren Vertreter im Stiftungsrat, nicht zu der Sitzung zu erscheinen. In einem Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 16.10.2017, das dem Vorsitzenden des Stiftungsrates kurz vor der Sitzung zuging, wurde dieser darüber informiert, dass die Kläger nicht anwesend sein würden, weil die Sitzung kurzfristig und ohne Not in Berlin angesetzt worden sei. Die Interessenverbände der Leistungsberechtigten hätten eine Protestveranstaltung organisiert, bei der die Anwesenheit der Kläger geboten sei. Die Sitzung des Stiftungsrates fand ohne die Vertreter der Leistungsberechtigten statt. Der Vorsitzende des Stiftungsrates stellte zu Beginn der Sitzung fest, dass der Stiftungsrat gemäß § 6 Abs. 7 ContStifG beschlussfähig sei, da die Hälfte der Mitglieder anwesend sei. Auf der Sitzung fasste der Stiftungsrat mehrere Beschlüsse. Insbesondere stimmte er nach Anhörung von zwei medizinischen Sachverständigen dem Projekt- antrag zur Gefäßstudie und der Bestellung eines weiteren Vorstandsmitgliedes zu. Gleichzeitig fand vor dem Ministeriumsgebäude in der Glinkastraße eine Demonstration contergangeschädigter Menschen statt, an der auch die Kläger teilnahmen. Die Vorstandsvorsitzende der Conterganstiftung, Frau N. S. , verließ aus diesem Grund vorübergehend die Sitzung des Stiftungsrates und bat die Kläger, an der Sitzung teilzunehmen, da ihre Meinung gerade im Hinblick auf das wichtige Anliegen der Gefäßstudie bedeutsam sei. Das lehnten die Kläger jedoch ab. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 04.12.2017 an den Vorsitzenden des Stiftungsrates wurde gerügt, dass die am 16.10.2017 gefassten Beschlüsse des Stiftungsrates unwirksam seien, da der Stiftungsrat wegen der Abwesenheit der Vertreter der Leistungsberechtigten gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 der Stiftungssatzung nicht beschlussfähig gewesen sei. Die Kläger forderten eine Erklärung bis zum 08.12.2017, dass die Beschlüsse des Stiftungsrates vom 16.10.2017 wegen eines schweren Verfahrensfehlers nicht umgesetzt würden. Der Vorsitzende des Stiftungsrates teilte mit Schreiben vom 11.12.2017 mit, die Beschlüsse des Stiftungsrates am 16.10.2017 seien gemäß § 6 Abs. 7 Conterganstiftungsgesetz ordnungsgemäß gefasst worden. Der Sitzungsrat sei trotz der Abwesenheit der Betroffenenvertreter beschlussfähig gewesen. § 6 Abs. 7 ContStifG regele seit der letzten Gesetzesänderung die Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates abschließend. Insofern werde auf den Wegfall des § 6 Abs. 8 ContStifG durch das 4. Gesetz zur Änderung des ContStifG und die entsprechende Gesetzesbegründung hingewiesen. Am 29.12.2017 haben die Kläger Klage auf Feststellung erhoben, dass die auf der 105. Stiftungsratssitzung am 16.10.2017 gefassten Beschlüsse nicht wirksam gefasst worden seien. Die Kläger sind der Auffassung, dass die Klage zulässig sei. Die Kläger seien berechtigt, eine Verletzung von organschaftlichen Rechten als Stiftungsratsmitglieder geltend zu machen. Die streitentscheidende Regelung des § 8 Abs. 5 Satz 2 der Stiftungssatzung sehe die Beschlussunfähigkeit des Stiftungsrates für den Fall vor, dass kein Mitglied aus dem Kreis der Leistungsberechtigten anwesend sei, und schütze daher auch gerade die Verfahrensrechte der Kläger. Eines Schutzes der Vertreter der Ministerien bedürfe es insoweit nicht, weil bei Fehlen aller – 3 – Vertreter der Ministerien der Stiftungsrat schon nach § 6 Abs. 7 ContStifG nicht beschlussfähig sei. Faktisch bewirke die Regelung daher, dass ein Beschluss nicht gefasst werden könne, wenn keines der leistungsberechtigten Mitglieder anwesend sei. Dass die Vorschrift eine reine Ordnungsfunktion habe, werde von der Gegenseite lediglich behauptet, aber nicht belegt. Es bestehe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, denn im Hinblick auf die Rechtsauffassung des Stiftungsratsvorsitzenden stelle sich die rechtliche Frage, inwieweit die Regelung der nicht geänderten Stiftungsratssatzung in § 8 Abs. 5 Satz 2 nach der Änderung des Conterganstiftungsgesetzes noch zu beachten sei. Die Kläger hätten die Beschlussunfähigkeit auch nicht rechtsmissbräuchlich herbeigeführt. Bei der Bestimmung der Pflichten der ehrenamtlichen Tätigkeit der Kläger in der Conterganstiftung müsse der besondere Charakter der Conterganstiftung berücksichtigt werden sowie die besondere Rolle der contergangeschädigten Personen. Den Klägern sei es darum gegangen, ein Zeichen dafür zu setzen, dass der Beklagte die berechtigten Interessen der Leistungsberechtigten konsequent ignoriere und übergehe. Der Beklagte habe die Interessen der Betroffenen auf möglichst einfache Teilnahme am öffentlichen Teil der Sitzung missachtet und den Klägern ihre Aufgabe durch schlichtes Übergehen ihrer Position unmöglich gemacht. Die Klage sei auch begründet. Der Stiftungsrat sei in der Sitzung am 16.10.2017 nicht beschlussfähig gewesen, die gefassten Beschlüsse deswegen unwirksam. Die Satzungsbestimmung in § 8 Abs. 5 Satz 2, die eine Beschlussfähigkeit ausschließe, wenn entweder kein Mitglied der Betroffenenvertreter oder kein Mitglied der Ministeriumsvertreter anwesend sei, sei nach wie vor in Kraft. Die Vorschrift in § 6 Abs. 8 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 26.06.2013 – ContStifG 2013 – , wonach die Satzung die weiteren Regelungen über die Beschlussfähigkeit treffe, sei durch das 4. Änderungsgesetz nicht aufgehoben worden und bestehe unverändert fort. Die Regelungen in § 6 Abs. 7 ContStifG und in § 6 Abs. 8 ContStifG stünden auch nicht im Widerspruch zueinander. Vielmehr ergänze Absatz 8 die Regelung in Absatz 7, die lediglich quantitative Anforderungen enthalte, um eine qualitative Anforderung, nämlich die Anwesenheit mindestens einer Person der beiden vertretenen Gruppen. Dies sei auch sachgerecht, weil sie verhindere, dass insbesondere die kleinere Gruppe der Vertreter der Leistungsberechtigten vollständig übergangen werde. Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergebe sich nichts Gegenteiliges. Zwar sei im Gesetzentwurf des Bundestages vom 21.11.2016 (BT-Drs. 18/10378) noch eine umfassende Neugestaltung der Stiftungsstruktur vorgeschlagen worden. In diesem Zusammenhang seien § 6 Abs. 7 und § 6 Abs. 8 ContStifG komplett neu formuliert worden. In der Gesetzesbegründung sei dazu ausgeführt worden, dass die Regelung der Beschlussfähigkeit in § 6 Abs. 7 ContStifG abschließend sei. Die bisherige Befugnis nach § 6 Abs. 8 Satz 2, in der Satzung abweichende Regelungen zur Beschlussfähigkeit zu treffen, sei damit aufgehoben. Daraus ergebe sich, dass die Feststellung, die Beschlussfähigkeit sei abschließend geregelt worden, an die Aufhebung der Befugnis nach § 6 Abs. 8 Satz 2 ContStifG gebunden sei. In der letztlich verabschiedeten Gesetzesfassung sei jedoch § 6 Abs. 8 Satz 2 des ContStifG 2013 nicht aufgehoben worden. Die im Entwurf des 4. Änderungsgesetzes vorgesehene Streichung der Befugnis zur Regelung der Beschlussfähigkeit in der Satzung sei nicht Gesetz geworden. Damit habe die Satzung ihre Bedeutung für Fragen der Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates behalten. Die Regelung in § 8 Abs. 5 der Satzung des Stiftungsrates bestehe fort, sodass der Stiftungsrat am 16.10.2017 wegen der Abwesenheit der Betroffenenvertreter nicht beschlussfähig gewesen sei. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die auf der 105. Stiftungsratssitzung am 16.10.2017 gefass- ten Beschlüsse des Stiftungsrates nicht wirksam gefasst wurden, hilfsweise festzustellen, dass der Stiftungsrat auf seiner 105. Sitzung am 16.10.2017 nicht beschlussfähig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. Den Klägern fehlten die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse. Die Klagebefugnis sei nicht gegeben, weil eine Verletzung organschaftlicher Rechte der Kläger nicht möglich sei. Es gebe keinen organschaftlichen Anspruch darauf, dass das Kollegialorgan, dem die Kläger angehörten, formell und materiell rechtmäßige Beschlüsse fasse. Mitgliedern von Kollegialorganen stehe nach herrschender Meinung kein gerichtlich durchsetzbarer allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch zu. Organmitglieder hätten auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte nur entscheide, wenn er beschlussfähig sei. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch darauf, dass Beschlüsse nur gefasst werden, wenn mindestens ein Vertreter der contergangeschädigten Menschen anwesend sei. In § 6 Abs. 7 und 8 ContStifG sei geregelt, dass für die Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates die Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder ausreichend sei. Ein Minderheitenschutz ergebe sich daraus nicht. Zwar enthalte die Satzung in § 8 Abs. 5 die Bestimmung, dass mindestens 1 Vertreter der contergangeschädigten Personen sowie 1 Vertreter der Ministerien anwesend sein müsse. Diese Vorschrift räume den Betroffenenvertretern jedoch – vorbehaltlich ihrer Wirksamkeit – keine besonderen individuellen, organschaftlichen Rechte ein. Sie habe lediglich eine gruppenbezogene Funktion. Dass die Vorschrift nicht dem Minderheitenschutz diene, ergebe sich schon daraus, dass auch die Anwesenheit von mindestens 1 Ministeriumsvertreter gefordert sei. Die leistungsberechtigten Stiftungsratsmitglieder würden daher nicht anders als die Ministeriumsvertreter behandelt. Allein die Anwesenheit der zusätzlichen Mitglieder aus der Wissenschaft sei keine Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit. Damit zeige sich, dass die Vorschrift eine reine Ordnungsfunktion habe. Sie solle verhindern, dass sich die Stiftungsratsmitglieder durchsetzten, die am weitesten entfernt von der Stiftung stünden. Besondere Rechte der anderen Organmitglieder solle sie nicht begründen. Die Kläger hätten für die begehrten Feststellungen auch kein berechtigtes Interesse nach § 43 VwGO. Sie hätten die angebliche Beschlussunfähigkeit nämlich ohne sachlichen Grund herbeigeführt und dadurch rechtsmissbräuchlich gehandelt. Die Kläger seien als ehrenamtlich tätige Organmitglieder gesetzlich verpflichtet, das Ehrenamt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben, § 83 Abs. 1 VwVfG. Hierzu gehöre auch, zu Sitzungen rechtzeitig zu erscheinen und sich in ihnen ordnungsgemäß zu verhalten. Ein Fernbleiben sei nur aus einem wichtigen persönlichen Grund gerechtfertigt, aber nicht bei einer Meinungsverschiedenheit über die Zweckmäßigkeit einer Maßnahme. Die Kläger seien aber an der Sitzungsteilnahme nicht aus einem wichtigen Grund gehindert gewesen. Dies zeige sich daran, dass sie an dem Sitzungsort zur vorgesehenen Zeit erschienen seien und es ihnen möglich gewesen sei, eine politische Kundgebung vorzubereiten und abzuhalten. Es sei zwar das gute Recht eines Stiftungsratsmitglieds, Ladungsfristen und einen Sitzungsort zu kritisieren. Jedoch bestehe kein Recht darauf, der Sitzung fernzubleiben und auf diese Weise die Beschlussunfähigkeit herbeizuführen. Wer im Klagewege die Unwirksamkeit von Beschlüssen beanstande, die letztlich auf einer Verletzung ihrer eigenen organschaftlichen Pflichten beruhe, handele rechtsmissbräuchlich. Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse bestehe daher nicht. Die Klage sei auch unbegründet. Die in der Sitzung am 16.10.2017 gefassten Beschlüsse seien rechtmäßig. Der Stiftungsrat sei beschlussfähig gewesen. Die Regelung der Anwesenheit von mindestens einem Vertreter der Betroffenen in § 8 Abs. 5 der Satzung beziehe sich nur auf Beschlüsse, die die Wahl des Stiftungsratsvorsitzenden oder die Änderung der Geschäftsordnung beträfen. Dies ergebe sich aus dem systematischen Zusammenhang von § 6 Abs. 8 Satz 1 und Satz 2 ContStifG. Da die Regelung des § 6 Abs. 8 Satz 2 („Die weiteren Regelungen über die Beschlussfähigkeit trifft die Satzung.“) auf § 6 Abs. 8 Satz 1 bezogen sei, erstrecke sie sich also nur auf die dort angesprochene Wahl des Vorsitzenden und die Änderung der Geschäftsordnung. Derartige Beschlüsse seien aber auf der Sitzung am 16.10.2017 nicht getroffen worden. Ungeachtet dessen sei die Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates seit dem Inkrafttreten des 4. Änderungsgesetzes nicht davon abhängig, dass mindestens 1 Betroffenenvertreter anwesend sei. Soweit die Satzung in § 8 Abs. 5 Satz 2 etwas anderes vorsehe, stehe sie im Widerspruch zur geltenden Gesetzeslage und sei daher unwirksam. Der Wortlaut des § 6 Abs. 7 ContStifG, wonach die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder für die Beschlussfähigkeit ausreichend sei, sei eindeutig. Eine Einschränkung dieses Quorums durch die Satzung sehe das Gesetz nicht vor. Die Befugnis der Satzung, Näheres zu regeln, erlaube lediglich eine Ausgestaltung oder verfahrensrechtliche Bestimmungen, aber nicht eine Verschärfung der gesetzlichen Voraussetzungen. Dies werde durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt. Im ursprünglichen Gesetzesentwurf (BT-Drs. 18/10378) sei die Beschlussfähigkeit in § 6 Abs. 7 ContStifG ausweislich der Gesetzesbegründung abschließend geregelt worden, um die Handlungsfähigkeit des Stiftungsrates sicherzustellen. Gleichzeitig sei die Aufhebung der Befugnis zur Regelung der Beschlussfähigkeit durch die Satzung vorgesehen gewesen. Trotz zahlreicher Änderungen habe die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familien und Senioren (BT-Drs. 18/10670) an der Neufassung des § 6 Abs. 7 ContStifG festgehalten. Eine Blockade der Handlungsfähigkeit durch die Anknüpfung der Beschlussfähigkeit an die Anwesenheit bestimmter Stiftungsratsmitglieder habe auf jeden Fall verhindert werden sollen. In der parlamentarischen Beratung seien die Regelungen des Gesetzentwurfs zur Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beanstandet worden. Das Parlament habe den Entwurf in der Fassung der Ausschussempfehlung jedoch unverändert angenommen. Damit sei § 6 Abs. 7 ContStifG mit einer abschließenden Regelung der Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates in Kraft getreten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als organschaftliche Klage zur Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Klägern als Mitgliedern des Stiftungsrates und dem Beklagten als Stiftungsrat der Conterganstiftung statthaft und auch im Übrigen mit dem Haupt- und Hilfsantrag zulässig, vgl. zur Zulässigkeit der Feststellungsklage bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Organen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 43 Rn. 10; VG München, Urteil vom 14.06.2000 – M 7 K 99.360 – juris, Rn. 22. Bei der Frage, ob die von dem Stiftungsrat der Conterganstiftung in der Sitzung am 16.10.2017 getroffenen Beschlüsse wegen Beschlussunfähigkeit unwirksam waren, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis in einem Organstreit. Den Klägern steht auch die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis zu. Diese ist in einem öffentlich-rechtlichen Organstreit nur dann gegeben, wenn die Kläger geltend machen können, durch das beklagte Organ in ihren individuellen organschaftlichen Rechten verletzt zu sein, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Vorb § 40 Rn. 6; VG Oldenburg, Beschluss vom 02.04.2004 – 2 B 1229/04 – juris, Rn. 2. Das ist der Fall, wenn zumindest die Möglichkeit einer Verletzung von eigenen organschaftlichen Rechten besteht. Diese Möglichkeit ist im vorliegenden Rechtsstreit zu bejahen. Die Kläger können sich auf eine mögliche Verletzung der Vorschriften in § 8 Abs. 5 der Satzung des Stiftungsrates der Conterganstiftung vom 19.06.2013 berufen. Diese Bestimmungen lauten: „Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn zu einer Sitzung ordnungsmäßig geladen wurde und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Stiftungsrat ist nicht beschlussfähig, wenn kein Mitglied oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter aus dem Kreis der Leistungsberechtigten oder der Ministerien anwesend ist. ...“ Entgegen der Auffassung der Beklagten verleiht diese Bestimmung, sofern sie noch rechtlich wirksam ist, den Klägern ein Recht auf Teilnahme und Mitwirkung bei der Beschlussfassung einer Sitzung des Stiftungsrates, das durch die Durchführung der Sitzung am 16.10.2017 ohne die Kläger und ihre Vertreter sowie durch die Beschlussfassung in dieser Sitzung verletzt sein könnte. Dieses Recht ist den Klägern gerade in ihrer Funktion als contergangeschädigten Mitgliedern des Stiftungsrates eingeräumt und damit ein organschaftliches Recht. Gemäß § 6 Abs. 1 ContStifG werden zwei Mitglieder des fünfköpfigen Stiftungsrates durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – BMFSFJ – auf Vorschlag der leistungsberechtigten Personen berufen. Der Stiftungsrat entscheidet nach § 6 Abs. 6 ContStifG über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören und damit über die Erbringung von Leistungen an die contergangeschädigten Personen und die Förderung von Forschungsvorhaben, um die contergangeschädigten Personen in ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen und Spätfolgen zu mildern, § 2 ContStifG. Vor diesem Hintergrund ist die Mitwirkung von zwei contergangeschädigten Menschen im Stiftungsrat gerade zu dem Zweck vorgesehen, deren Bedürfnisse und Erfahrungen in die Tätigkeit des Stiftungsrates einzubringen. Da der Stiftungsrat nach der Regelung in § 8 Abs. 5 Satz 1 der Stiftungssatzung beschlussfähig ist, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, ist die Beschlussfähigkeit nach dieser Bestimmung bereits gegeben, wenn von dem derzeit fünfköpfigen Gremium lediglich die drei Ministeriumsvertreter anwesend sind. Damit ist aber die Mitwirkung der leistungsberechtigten Mitglieder des Stiftungsrates nicht gesichert. Die weitere Bestimmung in § 8 Abs. 5 Satz 2 der Stiftungssatzung, die die Beschlussfähigkeit zusätzlich von der Anwesenheit mindestens eines Vertreters der contergangeschädigten Personen abhängig macht, dient folglich dem Zweck, Beschlüsse ohne Mitwirkung der leistungsberechtigten Mitglieder zu verhindern. Da sich die leistungsberechtigten Mitglieder des Stiftungsrates bei Entscheidungen über kontroverse Fragen gegenüber den drei Ministeriumsvertretern aufgrund ihrer strukturell vorgegebenen Minderzahl nicht durchsetzen können, ist durch die Regelung über die notwendige Anwesenheit von wenigstens einem Betroffenenvertreter zumindest eine Teilhabe an der Diskussion gesichert. Das Recht auf Teilnahme an einer Sitzung und Mitwirkung in der Diskussion in einem Entscheidungsgremium einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Stiftung und die Geltendmachung der Beschlussunfähigkeit bei Verletzung des Rechtes auf Teilnahme ist aber ein grundlegendes organschaftliches Recht eines Gremiumsmitglieds. Die Regelungen über die Beschlussfähigkeit schützen diese Rechte und haben daher nicht nur eine Ordnungsfunktion. Dies ist insbesondere für die Mitglieder eines Gemeinderates, die organschaftliche Mitwirkungsrechte im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreites geltend machen, in der Rechtsprechung anerkannt, vgl. HessVGH, Beschluss vom 05.01.1988 – 6 TG 3547/87 – juris, Rn. 12. Es muss gleichermaßen auch für die leistungsberechtigten Mitglieder des Stiftungsrates gelten. Dass auch die Anwesenheit mindestens eines Ministeriumsvertreters durch § 8 Abs. 5 Satz 2 der Stiftungssatzung vorgeschrieben ist, dient ersichtlich anderen Zwecken, nämlich der Durchsetzung der staatlichen Interessen in der Stiftung. Diese Zweckbestimmung lässt aber die Zuweisung von organschaftlichen Teilnahme- und Mitwirkungsrechten für die leistungsberechtigten Mitglieder nicht entfallen. Das Recht auf Teilnahme und Mitwirkung an den Sitzungen des Stiftungsrates ist auch kein Recht, dass den leistungsberechtigten Mitgliedern des Stiftungsrates nur als „Gruppe“ zusteht. Weder im Conterganstiftungsgesetz noch in der Stiftungssatzung werden die beiden leistungsberechtigten Stiftungsratsmitglieder organisatorisch als Gruppe mit gruppenbezogenen Rechten zusammengefasst. Ob die Satzungsbestimmung in § 8 Abs. 5 Satz 2 nach der Änderung der Regelungen über die Beschlussfähigkeit im Stiftungsrat durch das 4. Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes noch wirksam ist und ob die Geltendmachung der daraus folgenden Rechte wegen des Verzichts der Kläger auf die Teilnahme noch rechtlich zulässig ist, ist zweifelhaft, aber nicht von vornherein ausgeschlossen. Diese Fragen sind daher in der Begründetheit zu klären. Die Kläger können sich auch auf ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit der in der fraglichen Sitzung getroffenen Beschlüsse und der Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates berufen, § 43 Abs. 1 VwGO. Der Begriff des berechtigten Interesses ist weit zu verstehen und schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein. Es ist insbesondere dann gegeben, wenn die Rechtslage unklar ist und die zuständige Behörde oder hier, der Prozessgegner, anderer Auffassung ist und der Kläger sein künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren will, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 43 Rn. 23 und 24. Diese Voraussetzungen sind hier für Haupt- und Hilfsantrag erfüllt. An der Feststellung der Wirksamkeit der in der 105. Stiftungsratssitzung getroffenen Beschlüsse besteht ein berechtigtes Interesse. Insbesondere im Hinblick auf den Beschluss zur Durchführung der Gefäßstudie besteht ein erhebliches Interesse der Kläger, die insoweit als Stiftungsratsmitglieder auch die Interessen der Contergangeschädigten an der Aufklärung der damit verbundenen Fragen und möglichen weiteren Leistungen der Stiftung vertreten dürfen. Ein berechtigtes Interesse besteht auch hinsichtlich der Feststellung der Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates in der Sitzung am 16.10.2017. Die Rechtslage hinsichtlich der nun anzuwendenden Regelungen über die Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates der Conterganstiftung sind nach der Änderung des § 6 ContStifG durch das 4. Änderungsgesetz unklar. Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die von der Rechtsmeinung der Kläger abweichende Auffassung, dass die Regelung über die Beschlussfähigkeit in § 8 Abs. 5 Satz 2 der Stiftungssatzung nicht mehr gültig und anwendbar ist. Die Frage, welche Anforderungen an die Beschlussfähigkeit zu stellen sind, hat entscheidende Bedeutung für jede weitere Sitzung des Stiftungsrates und damit für die Rechtsstellung und das Verhalten der Kläger. Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung kann daher nicht bezweifelt werden. Die zulässige Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Die Beschlüsse des Stiftungsrates vom 16.10.2017 sind nicht unwirksam, weil die Beschlussfähigkeit des Gremiums gegeben war. Damit ist auch der Hilfsantrag auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit des Stiftungsrates in der 105. Sitzung nicht begründet. Der Stiftungsrat der Conterganstiftung war in der 105. Sitzung am 16.10.2017 beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates ergibt sich aus der abschließenden Regelung in § 6 Abs. 7 des Conterganstiftungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.06.2009 (BGBl. I 1537), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 21.02.2017 (BGBl. I 263). § 6 Abs. 7 ContStifG lautet: „Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Stiftungsrat zur Verhandlung über dieselbe Angelegenheit einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei der zweiten Einberufung muss die oder der Vorsitzende ausdrücklich auf diese Bestimmung hinweisen.“ Ausweislich des vorgelegten Sitzungsprotokolls vom 16.10.2017 waren die drei Stiftungsratsmitglieder, die von den Bundesministerien benannt werden, bei der Sitzung anwesend. Da somit mehr als die Hälfte der Mitglieder des derzeit fünfköpfigen Stiftungsrates an der Sitzung teilgenommen haben, war der Stiftungsrat beschlussfähig. Der Umstand, dass keine leistungsberechtigten Mitglieder des Stiftungsrates oder deren Stellvertreter bei der Sitzung anwesend waren, hat nicht zur Beschlussunfähigkeit des Stiftungsrates geführt. Zwar fordert § 8 Abs. 5 Satz 2 der Stiftungssatzung die Anwesenheit mindestens eines Vertreters aus dem Kreis der Leistungsberechtigten für die Annahme der Beschlussfähigkeit. Jedoch ist diese Bestimmung, soweit sie nicht Wahlen nach § 6 Abs. 2 und Beschlüsse nach § 6 Abs. 5 ContStifG betrifft, nicht mehr wirksam und daher für die Feststellung der Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates in der 105. Sitzung nicht zu beachten. § 8 Abs. 5 Satz 2 der Stiftungssatzung wurde zwar nicht formell aufgehoben. Die Vorschrift widerspricht jedoch nach der Änderung des § 6 ContStifG durch das 4. Änderungsgesetz der abschließenden Regelung der Beschlussfähigkeit in § 6 Abs. 7 ContStifG und wird daher durch die höherrangige gesetzliche Rechtsnorm verdrängt. Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich die Satzungsbestimmung nicht mehr auf die Satzungsermächtigung in § 6 Abs. 8 ContStifG stützen. Diese ist nach der Änderung des § 6 ContStifG durch das Vierte Änderungsgesetz einschränkend auszulegen. Sie ist, insbesondere soweit sie die Grundlage für die Regelung der Beschlussfähigkeit zugunsten der leistungsberechtigten Mitglieder in § 8 Abs. 5 der Satzung bildete, mit dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der neu eingefügten Vorschrift des § 6 Abs. 7 ContStifG zum Ausdruck kommt, nicht mehr vereinbar. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Begründung des 4. Änderungsgesetzes und der Gesetzgebungshistorie. Die Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates war vor der Änderung des § 6 ContStifG durch das 4. Änderungsgesetz lückenhaft in § 6 Abs. 8 ContStifG in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 26.06.2013 (BGBl. I 1847) geregelt. Die Vorschrift lautete: „Der Stiftungsrat ist für Wahlen nach Absatz 2 und Beschlüsse nach Absatz 5 beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die weiteren Regelungen über erforderliche Mehrheiten und Beschlussfähigkeit trifft die Satzung.“ Die Regelung der Beschlussfähigkeit in § 6 Abs. 8 Satz 1 ContStifG 2013 betraf daher nur die Wahl des Stiftungsratsvorsitzenden nach § 6 Abs. 2 und Änderungen der Geschäftsordnung nach § 6 Abs. 5 ContStifG. Für weitere Regelungen der Beschlussfähigkeit enthielt § 6 Abs. 8 Satz 2 ContStifG 2013 eine Satzungsermächtigung. Auf dieser Ermächtigung basierte eine ergänzende umfassende Regelung der Beschlussfähigkeit in § 8 Abs. 5 der Stiftungssatzung, die zunächst in Satz 1 die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder für alle Beschlüsse vorsah und in Satz 2 zusätzlich die Anwesenheit mindestens eines Mitglieds aus dem Kreis der Leistungsberechtigten und der Ministerien für die Beschlussfähigkeit forderte. § 6 Abs. 7 ContStifG 2013 enthielt eine Ermächtigung des Stiftungsrates zum Erlass von Richtlinien für die Verwendung der Mittel. Im Gesetzentwurf des Deutschen Bundestages für das 4. Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 12.11.2016 (BT-Drs. 18/10378) waren neben einer Neuregelung der Leistungen für spezifische Bedarfe der Contergangeschädigten auch erhebliche Änderungen hinsichtlich der Zuständigkeiten von Stiftungsrat und Stiftungsvorstand sowie eine Neuregelung der Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates vorgesehen. Die Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates wurde nunmehr in § 6 Abs. 7 ContStifG aufgenommen. Sie entsprach der heute geltenden Gesetzesfassung. In § 6 Abs. 8 des Gesetzentwurfs befanden sich Regelungen zur Einberufung des Stiftungsrates und zu den erforderlichen Mehrheiten bei Beschlüssen. Die angefügte Satzungsermächtigung bezog sich allein auf diese Themen. Eine Regelung der Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates war in § 6 Abs. 8 des Gesetzentwurfs nicht mehr enthalten. In der Begründung des Gesetzes befanden sich zur Änderung des § 6 Abs. 7 und 8 die folgenden Ausführungen: „Der neu gefasste Absatz 7 Satz 1 stellt klar, dass die Beschlussfähigkeit des Stiftungsrats bei allen Wahlen und Beschlüssen gegeben sein muss. Die Sätze 2 und 3 regeln die Beschlussfähigkeit abschließend. Die bisherige Befugnis nach Absatz 8 Satz 2, in der Satzung abweichende Regelungen über die Beschlussfähigkeit des Stiftungsrats zu treffen, ist damit aufgehoben. Die Änderungen sind erforderlich, um die Funktionsfähigkeit des Stiftungsrats zu gewährleisten.“ (BT-Drs. 18/10378, S. 14) In der öffentlichen Sachverständigenanhörung, die im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens durch den zuständigen Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durchgeführt wurde, sprachen sich zahlreiche Sachverständige für eine Evaluierung der bisherigen Struktur und der Probleme in der Zusammenarbeit der Stiftungsorgane vor einer Änderung der Organzuständigkeiten aus. Daraufhin wurden die Änderungen in § 6 des ContStifG bis auf zwei Regelungen wieder gestrichen. Erhalten blieben eine Regelung in Abs. 4 zum Aufwendungsersatz und die hier streitgegenständliche Regelung des § 6 Abs. 7 ContStifG zur Beschlussfähigkeit. Diese sollte auf jeden Fall umgesetzt werden, um die Handlungsfähigkeit des Stiftungsrates sicherzustellen. Die in § 6 Abs. 8 vorgesehene Regelung zur Einberufung und zu den erforderlichen Mehrheiten wurde ebenfalls fallen gelassen (vgl. BT-Drs. 18/10670, S. 3). In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses zu dem geänderten Gesetzentwurf befand sich zu der Regelung des § 6 Abs. 7 ContStifG ein Passus, der die Begründung des Gesetzentwurfs wörtlich wiederholte, also ausführte, dass die Beschlussfähigkeit abschließend in der Vorschrift geregelt sei und die bisherige Befugnis nach § 6 Abs. 8 Satz 2, in der Satzung abweichende Regelungen zur Beschlussfähigkeit zu treffen, damit aufgehoben sei (vgl. BT-Drs. 18/10670, S. 9). Das 4. Änderungsgesetz wurde sodann in der Fassung der Ausschussempfehlung im Deutschen Bundestag beschlossen. Dabei wurde allerdings übersehen, dass die beabsichtigte Neuregelung des § 6 Abs. 8 ContStifG im ursprünglichen Gesetzentwurf in der Fassung der Ausschussempfehlung gestrichen worden war, sodass die beabsichtigte Aufhebung der Satzungsermächtigung nicht erfolgte und die ursprüngliche Fassung des § 6 Abs. 8 ContStifG durch das Änderungsgesetz unberührt blieb. Dies hat nunmehr zur Folge, dass die alte Regelung der Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates in § 6 Abs. 8 ContStifG und die neue Regelung in § 6 Abs. 7 ContStifG entgegen der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers nun nebeneinander in der gesetzlichen Regelung zu finden sind. Nach Auffassung der Kammer spricht sehr viel für die Annahme, dass es sich bei diesem Ergebnis der Gesetzesänderung um ein Redaktionsversehen handelt, das nicht auffiel, weil im 4. Änderungsgesetz nur die geänderte Regelung des § 6 Abs. 7 ContStifG enthalten ist, die beibehaltene Regelung des § 6 Abs. 8 ContStifG 2013 aber nicht auftaucht. Hätte der Gesetzgeber die alte Regelung des § 6 Abs. 8 ContStifG im Sinne einer ergänzenden Regelung der Beschlussfähigkeit bei der Änderung des Gesetzentwurfs – im Gegensatz zum ursprünglichen Gesetzentwurf – bewusst aufrecht erhalten wollen, hätte es nahegelegen, dies nunmehr in der Begründung des Ausschussberichtes zum Ausdruck zu bringen. Tatsächlich wurde aber in der Begründung – unzutreffend – ausgeführt, die Satzungsermächtigung des Abs. 8 sei aufgehoben. Auch ergeben sich aus den weiteren Beratungen im Ausschuss und der Aussprache im Bundestag keine Hinweise darauf, dass die alte Regelung des § 6 Abs. 8 ContStifG zum Schutz der leistungsberechtigten Stiftungsratsmitglieder nun doch bestehen bleiben sollte. Nur bei der Annahme, die Satzungsermächtigung – und damit die Grundlage für die Regelung des § 8 Abs. 5 Satz 2 der Stiftungssatzung – sei aufgehoben, ist auch die Kritik der Fraktion der Grünen im weiteren Gesetzgebungsverfahren verständlich. Denn diese beanstandeten die neue Vorschrift des § 6 Abs. 7 zur Regelung der Beschlussfähigkeit, weil sie die Position der Vertreter der Leistungsberechtigten im Stiftungsrat schwäche (vgl. BT-Drs. 18/10670, S. 8/9 und Änderungsantrag vom 14.12.2016, BT-Drs. 18/10674, S. 1; Beitrag von Corinna Rüffer in der Plenarberatung am 15.12.2016, S. 20890). Eine Schwächung der Position der contergangeschädigten Stiftungsratsmitglieder wäre aber insbesondere mit dem Wegfall des § 8 Abs. 5 Satz 2 der Satzung verbunden gewesen, die den Geschädigten im Sitzungsrat quasi den Status einer „Sperrminorität“ eingeräumt hatte. Bei der Auslegung der Regelungen in § 6 Abs. 7 und Abs. 8 des ContStifG ist somit der im Gesetzgebungsverfahren erkennbare Wille des Gesetzgebers zu berücksichtigen, die Beschlussfähigkeit in § 6 Abs. 7 ContStifG abschließend zu regeln und die Satzungsermächtigung in § 6 Abs. 8 ContStifG aufzuheben, um die Handlungsfähigkeit des Stiftungsrates zu sichern. Dies erfordert eine einschränkende Auslegung des § 6 Abs. 8 ContStifG, der wohl nur versehentlich im Gesetzestext erhalten geblieben ist. Eine derartige einschränkende Auslegung ist zulässig, wenn sie dem sog. „objektivierten Willen des Gesetzgebers“ entspricht, wie er im Wortlaut und Sinnzusammenhang der Regelung zum Ausdruck kommt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.05.1978 – 2 BvR 952/75 – , BVerfGE 48, 246 (256); OVG NRW, Urteil vom 15.09.2004 – 15 A 4544/02 – juris, Rn. 25; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.09.2011 – 2 BvR 2216/06 – juris Rn. 56 ff. zur richterlichen Rechtsfortbildung im Wege der „teleologischen Reduktion“; BSG, Urteil vom 27.05.2008 – B 2 U 11/07 R – juris, Rn. 24 f. zur richterlichen Rechtsfortbildung im Fall eines Redaktionsversehens des Gesetzgebers. Dies ist hier der Fall, weil durch die Einfügung des § 6 Abs. 7 ContStifG in Verbindung mit der Gesetzesbegründung, die den Willen zu einer abschließenden Regelung verdeutlicht, im Gesetzestext hinreichend zum Ausdruck kommt, dass die Beschlussfähigkeit nur noch von der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder abhängig sein soll. Weitere Einschränkungen der Beschlussfähigkeit, wie sie bisher in § 8 Abs. 5 Satz 2 der Satzung zugunsten der leistungsberechtigten Stiftungsratsmitglieder enthalten waren, sollen nicht mehr bestehen. Dies wird durch die in der Begründung des Gesetzentwurfs und der Beschlussempfehlung des Ausschusses formulierte Absicht der Aufhebung der Satzungsermächtigung deutlich. § 6 Abs. 8 ContStifG kann daher nur noch insoweit angewendet werden, als er nicht in Widerspruch zu § 6 Abs. 7 ContStifG steht. Dies bedeutet für die Auslegung der Norm: Soweit in § 6 Abs. 8 Satz 1 ContStifG bestimmt ist, dass der Stiftungsrat für Wahlen nach Absatz 2 und Beschlüsse nach Absatz 5 beschlussfähig ist, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, ist die Regelung zwar überflüssig, aber uneingeschränkt anwendbar, weil sie insoweit mit der umfassenden Regelung in § 6 Abs. 7 ContStifG übereinstimmt. Soweit § 6 Abs. 8 Satz 2 ContStifG vorsieht, dass die „weiteren Regelungen über erforderliche Mehrheiten und Beschlussfähigkeit durch die Satzung getroffen werden“, kann diese Vorschrift nur noch insoweit Anwendung finden, als sie mit § 6 Abs. 7 ContStifG vereinbar ist. Da § 6 Abs. 8 Satz 2 ContStifG im systematischen Zusammenhang mit der Regelung in § 6 Abs. 8 Satz 1 ContStifG steht, kann daher eine Ermächtigung zu weiteren Regelungen über erforderliche Mehrheiten und die Beschlussfähigkeit durch die Satzung nur noch in Bezug auf die dort angesprochenen Wahlen und Beschlüsse angenommen werden. Die Beschlussfähigkeit bei allen anderen Beschlüssen ist jedoch durch § 6 Abs. 7 ContStifG abschließend geregelt. Damit ist die abweichende Bestimmung in § 8 Abs. 5 Satz 2 der Satzung, die als Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mindestens einem Vertreter der Leistungsberechtigten vorsieht, bei allen anderen Beschlüssen nicht mehr anwendbar. Ferner können durch die Satzung noch erläuternde oder verfahrenssichernde Regelungen im Zusammenhang mit der Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates getroffen werden, sofern sie von der Regelung in § 6 Abs. 7 ContStifG nicht abweichen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger meint, § 6 Abs. 8 ContStifG ergänze die quantitativen Anforderungen an die Beschlussfähigkeit durch eine qualitative Anforderung, nämlich die Anwesenheit mindestens einer Person der beiden vertretenen Gruppen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der Fortbestand der in § 8 Abs. 5 Satz 2 der Satzung bisher enthaltenen „Sperrminorität“ der leistungsberechtigten Stiftungsratsmitglieder widerspricht dem Willen des Gesetzgebers, der in § 6 Abs. 7 ContStifG eine ausschließlich an der Zahl der anwesenden Mitglieder orientierte Regelung der Beschlussfähigkeit treffen wollte. Diese sollte abschließend sein, also keine weiteren, einschränkenden Bestimmungen in der Satzung zulassen. Wäre nach wie vor die Anwesenheit eines Vertreters der Leistungsberechtigten im Stiftungsrat zur Begründung der Beschlussfähigkeit erforderlich, würde die Regelung in § 6 Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 ContStifG, die die Handlungsfähigkeit in Fällen wiederholter Beschlussunfähigkeit sicherstellen soll, unterlaufen. Denn diese Regelung bestimmt, dass der Stiftungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, wenn eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden ist und der Stiftungsrat zur Verhandlung über diese Angelegenheit erneut einberufen wird. Diese Vorschrift knüpft somit allein an die Zahl der anwesenden Mitglieder, aber nicht an die Zugehörigkeit der anwesenden Mitglieder zu einer bestimmten Gruppe an. Würde die Regelung in § 8 Abs. 5 Satz 2 der Satzung fortbestehen, wonach mindestens ein Vertreter der Leistungsberechtigten anwesend sein muss, wäre der Stiftungsrat auch bei erneuter Befassung mit derselben Angelegenheit weiterhin beschlussunfähig, wenn wiederum die Vertreter der Leistungsberechtigten fehlen. Dies wäre mit der Absicht des Gesetzgebers, die Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates ungeachtet der Zahl der anwesenden Stiftungsratsmitglieder sicherzustellen, nicht vereinbar. Da die Satzungsermächtigung in § 6 Abs. 8 Satz 2 ContStifG, wie ausgeführt, nur noch die Wahlen und Beschlüsse nach § 6 Abs. 8 Satz 1 ContStifG betrifft, entfällt die Ermächtigung und damit die darauf beruhende Bestimmung in § 8 Abs. 5 Satz 2 der Satzung im Hinblick auf die in der 105. Sitzung des Stiftungsrats gefassten Beschlüsse. Diese betrafen nicht die Wahl des Stiftungsratsvorsitzenden oder eine Änderung der Geschäftsordnung. Der Stiftungsrat war somit in Anwendung des § 6 Abs. 7 ContStifG auch ohne die Anwesenheit der Vertreter der Leistungsberechtigten beschlussfähig, sodass die in der Sitzung gefassten Beschlüsse wirksam sind. Da die Regelung in § 8 Abs. 5 Satz 2 der Stiftungssatzung somit auf die Beschlüsse des Stiftungsrates in der 105. Sitzung keine Anwendung fand, kommt es nicht darauf an, ob sich die Kläger überhaupt auf ihre organschaftlichen Rechte auf Teilnahme und Mitwirkung in der Sitzung und die Einhaltung der Regelung über die Beschlussfähigkeit berufen konnten, nachdem sie ohne einen wichtigen Grund der Sitzung ferngeblieben waren. Die Klage war daher sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.