Urteil
7 A 3693/01
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Prüfung der Asylberechtigung nach Art. 16a GG ist auf das Land der Staatsangehörigkeit abzustellen; Hinweise auf Verfolgung in einem anderen Staat sind dafür unbeachtlich.
• Alleinige Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Mandingo begründet keine Asylberechtigung, wenn keine Gruppenverfolgung mit genügender Dichte nachgewiesen ist.
• Nach den politischen Änderungen und der Präsenz von UN-Truppen in Liberia kann nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass Mandingo allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit politisch verfolgt werden.
• Für den herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab kommen nur Personen in Betracht, die unter dem Druck politischer Verfolgung ausgereist sind; bloße besuchsweise Aufenthalte schließen diesen Maßstab in der Regel aus.
• Wegen allgemeiner Kriegs- und Versorgungslagen besteht für erwachsene Männer kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG; nur bei unmittelbarer und höchstwahrscheinlicher Lebensgefahr greift die Ausnahme.
Entscheidungsgründe
Keine Asylberechtigung für Mandingo wegen fehlender Gruppenverfolgung in Liberia • Bei der Prüfung der Asylberechtigung nach Art. 16a GG ist auf das Land der Staatsangehörigkeit abzustellen; Hinweise auf Verfolgung in einem anderen Staat sind dafür unbeachtlich. • Alleinige Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Mandingo begründet keine Asylberechtigung, wenn keine Gruppenverfolgung mit genügender Dichte nachgewiesen ist. • Nach den politischen Änderungen und der Präsenz von UN-Truppen in Liberia kann nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass Mandingo allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit politisch verfolgt werden. • Für den herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab kommen nur Personen in Betracht, die unter dem Druck politischer Verfolgung ausgereist sind; bloße besuchsweise Aufenthalte schließen diesen Maßstab in der Regel aus. • Wegen allgemeiner Kriegs- und Versorgungslagen besteht für erwachsene Männer kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG; nur bei unmittelbarer und höchstwahrscheinlicher Lebensgefahr greift die Ausnahme. Der Kläger, liberianischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Mandingo, beantragte Asylberechtigung in Deutschland und gab Verfolgungsgefahr in Guinea und Liberia an. Er legte Nachweise einer Beschäftigung in Guinea vor und schilderte Festnahmen in Guinea wegen des Verdachts, Rebellen zu unterstützen. Das Bundesamt lehnte die Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte zugleich fest, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen; gegen den Bescheid erhob der Kläger Klage. Streitgegenstand war, ob dem Kläger wegen seiner Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit in Liberia mit politischer Verfolgung zu rechnen sei oder ob Abschiebungshindernisse bestehen. Die Verwaltung trug vor, die Vorbringen seien nicht glaubhaft und es lägen weder Asylrecht noch Abschiebungshindernisse vor. Das Gericht prüfte unter besonderer Berücksichtigung der internationalen Lageberichte und der Entwicklung in Liberia seit 2003. • Massgeblich ist für Art. 16a GG das Land der Staatsangehörigkeit; Hinweise auf mögliche Verfolgung in Guinea sind insoweit nicht entscheidungserheblich. • Für die Annahme von Gruppenverfolgung gelten strenge Anforderungen: Es bedarf einer quantitativen und qualitativen Dichte der Verfolgung, so dass für jeden Gruppenangehörigen aktuell die Gefahr eigener Betroffenheit besteht. • Die Mandingo waren während des Bürgerkriegs in Liberia Zielgruppen von Übergriffen; nach der Machtabgabe Taylors, dem Inkrafttreten des Friedensabkommens von Accra und dem Einsatz von ECOWAS/UN-Truppen hat sich die Lage jedoch wesentlich entspannt. • Expertisen von UNHCR, Amnesty International und Instituten zeigen ein heterogenes Bild: Es bestanden Phasen erheblicher Übergriffe, zugleich gibt es Berichte, die keine systematische Verfolgung belegen; eine pauschale Verfolgung mit der erforderlichen Dichte für jeden Mandingo ist nicht belegt. • Der Kläger verließ Liberia als Kind und lebte fortan in Guinea; damit kommt der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht in Betracht, weil die Ausreise nicht unter dem Druck politischer Verfolgung erfolgte. • Zur Frage von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG: Die allgemeine Kriegslage und die humanitäre Notlage betreffen die Bevölkerung insgesamt; die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gebietet, Abschiebungen nur durch Entscheidungen der obersten Landesbehörden auszusetzen, es sei denn, es läge eine unmittelbar drohende, schwerste Gefährdung bei Rückkehr vor, die hier nicht nachgewiesen ist. • Nach den aktuellen Entwicklungen (Rücktritt Taylors, Übergangsregierung, UNMIL-Präsenz, humanitäre Hilfe) ist nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für Mandingo allein aufgrund ihrer Ethnie politische Verfolgung zu erwarten. • Somit fehlen sowohl die individuellen Voraussetzungen der Asylberechtigung nach Art. 16a GG als auch die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG. • Die Klage ist daher unbegründet; die Darlegungs- und Beweislast für die konkret drohende Verfolgung bzw. für eine unmittelbar lebensgefährliche Lage bei Rückkehr trägt der Kläger und wurde nicht erfüllt. Die Klage des Klägers wurde abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass dem Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Mandingo in Liberia nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht; die Voraussetzungen für eine Asylberechtigung nach Art. 16a GG liegen damit nicht vor. Auch liegen keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vor, da die allgemeine Kriegs- und Versorgungslage keine derart unmittelbar lebensbedrohliche Gefährdung einzelner erwachsener Rückkehrer begründet, die eine Ausnahme von der Regelung erfordern würde. Berichte über frühere, zum Teil schwere Übergriffe gegen Mandingo rechtfertigen angesichts der politischen Entwicklung und der UN-Präsenz nicht die Annahme einer systematischen, jeden Gruppenangehörigen treffenden Verfolgung. Der Kläger hat die für einen Aufhebungsanspruch erforderlichen konkreten Nachweise nicht erbracht.