Urteil
11 K 7228/01.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0617.11K7228.01A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der am 0.0. 1982 geborene Kläger stammt nach eigenem Bekunden aus Liberia, ist muslimischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Mandingo an. 3 Er reiste eigenen Angaben zufolge im Juni 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 18. Juni 2001 die Anerkennung als Asylberechtigter. 4 Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 3. Juli 2001 trug er zur Begründung vor: Er habe mit seinen Eltern und Geschwistern in Kakata gewohnt. Als im Jahre 1990 der Krieg ausgebrochen sei, habe sein Vater ihn nach Guinea geschickt. Während seines Aufenthalts in Guinea habe er keinen Kontakt zu seinen Eltern gehabt. Dort habe er sich bis zu seiner Ausreise ununterbrochen aufgehalten. Zunächst habe er in einem Flüchtlingslager in Lola gelebt. 1999 habe er dann das Flüchtlingslager verlassen, sei in die Hauptstadt Conackry gegangen und habe dort schließlich einen Mann namens Mister K kennen gelernt, für den er anschließend Autos gewaschen habe. Als der Krieg nach Guinea gekommen sei, habe der dortige Präsident entschieden, alle Flüchtlinge zu verhaften und in ihre Heimatländer zurückzubringen. Herr K habe ihn monatelang bei sich versteckt und ihm schließlich zur Ausreise verholfen. Er habe ihm irgendein Papier besorgt, ihn kurz darauf zum Flughafen in Conackry gebracht und dort einem weißen Mann übergeben, mit dem er zusammen geflogen sei und der ihn nach der Einreise verlassen habe. Er wisse weder, wo er in Deutschland angekommen noch mit welcher Fluggesellschaft er geflogen sei. Mit Hilfe eines Schwarzen sei er anschließend mit dem Zug nach Trier gefahren und dort von der Polizei verhaftet worden. Er habe nicht nach Liberia zurückkehren können, da er nicht für Charles Taylor sei, sondern Alhadji Jiwi Kromah unterstützt habe. Sein Leben sei dort nicht sicher. Er habe mit elf Jahren begonnen, die ALCOP (All Liberian Cooperation Party) zu unterstützen, weil Kromah ein Mandingo sei und Taylor nach Amtsantritt viele Mandingos getötet habe. Er habe zwar nicht mit der Rebellengruppe Kromahs, der Ulimo, gekämpft, sie aber unterstützt. Mitglied der ALCOP sei er im Jahre 1996 geworden. Auf die Frage, wie er von Guinea aus die Partei unterstützt habe, gab der Kläger an, dass im Flüchtlingslager nicht über Parteien gesprochen worden sei. Es habe in Guinea aber ein Mitglied der Partei gegeben, das die Interessen der Flüchtlinge vertreten habe. Auf Nachfrage erklärte er, dass sie zum Beispiel jeden Sonntag eine Versammlung abgehalten hätten. Als Moslems hätten sie oft für Kromah gebetet. Bei einer Rückkehr nach Liberia wisse er nicht, wo er dort leben solle. Sein Leben wäre dort nicht in Sicherheit. Seine Mitgliedschaft in der ALCOP könne bekannt geworden sein, weil von seinem Mitgliedsausweis bei Ausstellung Kopien angefertigt worden seien, die von der Partei verwahrt würden. 5 Mit Bescheid vom 24. Oktober 2001 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Liberia auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der Bestandskraft dieser Entscheidung zu verlassen. In den Gründen des Bescheides heißt es: Der Kläger könne sich auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat nicht auf Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er habe lediglich eine Einreise auf dem Luftwege behauptet, Feststellungen zu seinem Einreiseweg jedoch nicht ermöglicht. Auch die Voraussetzungen für die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes lägen nicht vor. Der Kläger habe im Rahmen seiner Anhörung nicht vorgetragen, vor seiner Ausreise aus Liberia dort politische Verfolgungsmaßnahmen erlitten zu haben. Er habe auch im Falle seiner Rückkehr mit solchen Maßnahmen nicht zu rechnen. Es sei nicht glaubhaft, dass ihm auf Grund der behaupteten Unterstützung der ALCOP solche Maßnahmen drohten. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Kläger tatsächlich Mitglied dieser Partei sei und diese unterstützt habe. Jedenfalls sei auf Grund seines Vortrags nahezu auszuschliessen, dass seine Sympathien für die Partei Kromahs in Liberia überhaupt bekannt geworden seien.- Der Bescheid wurde laut Postzustellungsurkunde am 27. Oktober 2001 einem zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen bzw. im Dienst der Familie stehenden Erwachsenen namens Q in der L Strasse 00 in L1 übergeben; laut einer von der Deutschen Post Niederlassung L2 am 10. November 2001 aufgenommenen Empfängererklärung hatte der Kläger das Schriftstück erhalten, konnte jedoch den Tag der Zustellung nicht angeben. 6 Der Kläger hat am Montag, dem 12. November 2001 Klage erhoben und im Laufe des Verfahrens Kopien seiner Flüchtlingsausweise des UNHCR und des sierra-leonisch/liberianischen Flüchtlingskomitees sowie seines Mitgliedsausweises der ALCOP überreicht. Er trägt vor: Er müsse alleine auf Grund seiner Volkszugehörigkeit mit politischer Verfolgung durch die liberianische Regierung rechnen. Sachkundige Stellen hätten in den Jahren 2000 und 2001 berichtet, dass Dutzende Zivilisten willkürlich hingerichtet und mehr als 100 Personen - meistens Angehörige des Mandingo-Volkes - von der berüchtigten Anti-Terror-Einheit der Regierung gefoltert worden seien. Zurückkehrende Flüchtlinge seiner Volksgruppe würden feindselig empfangen und seien schwersten Übergriffen ausgesetzt. Seitens der Regierung bestehe ein Generalverdacht gegen Mandingo - unabhängig von einer Verbindung zu den Oppositionsgruppen. Hinzukomme, dass er Anhänger und Unterstützer Kromahs und dessen Partei ALCOP sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Parteimitgliedschaft der Regierung bekannt geworden sei. In diesem Fall müsste er sogar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen bis hin zum Tode rechnen. Darüber hinaus begründe allein seine Flucht nach Deutschland den Verdacht der Regierung, die Opposition zu unterstützen. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Oktober 2001 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen bzw. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 9 hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Auf Befragen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, Liberia 1990 vor dem Tode des früheren Präsidenten Samuel Doe verlassen zu haben. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die das Gericht hingewiesen hat, Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 16 Die Klage ist insbesondere nicht wegen Verfristung unzulässig. Die Frist des § 74 Abs. 1, 1. Hs. des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes war im Zeitpunkt der Klageerhebung am 12. November 2001 noch nicht abgelaufen. Dabei kann dahinstehen, ob die Zustellung des Bescheides vom 24. Oktober 2001 bereits mit der Übergabe des Ablehnungsbescheides an die unter einer anderen Adresse als der Kläger wohnende Person namens Q am Samstag, dem 27. Oktober 2001 ordnungsgemäß bewirkt worden ist. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, endigte die Klagefrist gemäß §§ 57 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 1. Alt. des Bürgerlichen Gesetzbuches, 222 Abs. 2 ZPO erst mit Ablauf des Montags, des 12. November 2001. 17 Der Kläger hat jedoch in der Sache keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen. 18 Nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Gemäß § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Anforderungen an eine politische Verfolgung im Sinne dieser Norm stimmen mit denen des Art. 16a Abs. 1 GG überein, soweit es um geschützte Rechtsgüter, die Verfolgungshandlung und den politischen Charakter der Verfolgung geht. 19 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892. 20 Ein Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung besteht, wenn der Betroffene die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will. 21 Nichtstaatliche Maßnahmen können nur dann als beachtliche Verfolgung angesehen werden, wenn der Staat Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Maßnahmen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist. 22 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (358) zum Asylrecht. 23 Die Fluchtgründe sind schlüssig mit genauen Einzelheiten darzulegen. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend aufgelöst werden. 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - I B 15.74 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG (a.F.) Nr. 6; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 864.80 -, InfAuslR 1984, 129 f. 25 Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestützt wird, genügt es, dass die Fluchtgründe glaubhaft gemacht, das heißt in hohem Maße wahrscheinlich sind. Ist der Betroffene in seiner Heimat bereits verfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). 26 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (358); BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 ff; BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 72.90 -, BVerwGE 87, 141 (143 f.). 27 Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu. 28 Das Asylbegehren des Klägers dürfte bereits an der Drittstaatenregelung des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG, § 26 a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG scheitern. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom 24. Oktober 2001 verwiesen, denen sich das Gericht anschließt. 29 Jedenfalls scheitert der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, daran, dass nicht erkennbar ist, dass der Kläger in seinem Heimatland wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung staatlicherseits bzw. in einer dem Staat zurechenbaren Weise bedroht worden ist oder im Falle der Rückkehr bedroht werden würde. 30 Seinem Vorbringen lässt sich eine Vorverfolgung seiner Person, die zu einer Herabstufung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bei der Beurteilung der Gefahr einer aktuellen politischen Verfolgung führen würde, nicht entnehmen. 31 Maßgeblich sind insoweit die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat. 32 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE, 80, 315 (344). 33 Denn nur dies entspricht dem Sinn und Zweck der Herabstufung, die gemäß dem humanitären Charakter des Asyls einem Menschen, der schon einmal von Verfolgungsmaßnahmen betroffen war, nicht wiederum der Zugriffsmöglichkeit des Verfolgerstaates aussetzen will, es sei denn, er kann von erneuter Verfolgung nunmehr hinreichend sicher sein. 34 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341 (360 f.); BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGB 70, 169 ff. 35 Ob der Asylsuchende nach der Ausreise aus seinem Heimatland zwischenzeitlich im Fall einer Rückkehr dort politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, ist vor diesem Hintergrund unbeachtlich. 36 Als der Kläger sein Heimatland Liberia verliess, war er dort nicht politisch verfolgt. Seine Ausreise erfolgte bereits im Jahre 1990. Seitdem ist er nach eigenen Angaben nicht mehr nach Liberia zurückgekehrt; er blieb vielmehr über mehr als 10 Jahre ununterbrochen im Nachbarland Guinea und reiste von dort nach Deutschland. Dass er vor seiner Ausreise 1990 in Liberia von Maßnahmen politischer Verfolgung betroffen war, hat der Kläger weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich, zumal der Kläger damals mit 8 Jahren noch ein Kind war. Insbesondere war er damals auch nicht auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Mandingo von derartiger Verfolgung bedroht. Übergriffe auf Angehörige dieser Volksgruppe erfolgten damals von staatlicher Seite aus nicht. Die Mandingos waren vielmehr neben der Ethnie der Krahn der wichtigste Bündnispartner der damaligen Regierung von Präsident Samuel Doe, 37 - vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe/Peter Hunziker, Gefährdung der Mandingo (Malinké) in Liberia und in der Elfenbeinküste, Mai 2003, S. 1 - 38 vor dessen Gefangennnahme und unmittelbar anschließender Tötung durch die Rebellen am 9. und 10. September 1990 39 - vgl. Archiv der Gegenwart vom 10. September 1990; Institut für Afrikakunde/Hofmeier (Hrsg.), Afrika Jahrbuch 1990, S. 133 - 40 der Kläger eigenem Bekunden zufolge das Land verlassen hat. Auch die Annahme mittelbarer staatlicher Verfolgung durch zumindest tatenlose Hinnahme von Übergriffen der Rebellen insbesondere derjenigen unter der Führung Charles Taylors, des späteren Präsidenten, scheidet aus. Denn die damalige Regierung unternahm alles in ihrer Macht Stehende, um die vordringenden Rebellen zu bekämpfen und damit auch deren Übergriffe zu verhindern. Auf der anderen Seite hatte sich die Herrschaftsgewalt der Rebellen über weite Teile des Landes bis zum Tode Does noch nicht so weit im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung verfestigt, dass von ihnen unmittelbar (quasi-)staatliche Verfolgung ausgehen konnte. 41 Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260 und 1353/98 -, S. 8 f. des Entscheidungsabdrucks. 42 Beides ergibt sich aus einer Analyse der damaligen Verhältnisse im Lande: Am 24. Dezember 1989 fiel Charles Taylor mit etwa 200 bewaffneten Gefolgsleuten seiner National Patriotic Front of Liberia" (NPFL) von der Elfenbeinküste her in die Nimba-Region im Nordosten Liberias ein. Dort fand er großen Zulauf von Angehörigen der Volksgruppen der Gio und Mano, die schwer unter den brutalen Strafsanktionen der von der Ethnie der Krahn beherrschten Armee gelitten hatten, die nach einem gescheiterten Putschversuch Ende 1985 in Nimba, der Heimat des Anführers der Putschisten vollzogen worden waren. Sah auch die Invasion Taylors zunächst nur wie ein erneuter Putschversuch aus, so führte sie schon bald zu einem das ganze Land überziehenden Bürgerkrieg, in dessen Verlauf es auf beiden Seiten zu einer Vielzahl ethnisch motivierter Übergriffe kam. Anfang des Jahres 1990 überwarf sich ein Truppenführer der Rebellen, Prince Yormie Johnson, mit Taylor auf Grund von Meinungsverschiedenheiten über grundsätzliche Fragen der Zukunft des Landes und stellte eine eigene Kampftruppe auf. Bis Mai 1990 beschränkte sich der Bürgerkrieg im wesentlichen auf die Nimba-Region, die die Regierung trotz erheblicher Anstrengungen nicht wieder unter Kontrolle bringen konnte und letztlich bis Juni verlor. Die NPFL Einheiten schritten weiter voran und erreichten Ende Mai, Anfang Juni die Atlantikküste. In der letzten Maiwoche fiel die zweitgrößte Stadt des Landes, die Hafenstadt Buchanan in die Hand der Rebellen, die nun auf Kakata vorrückten, der 65 km nordöstlich der Hauptstadt Monrovia gelegenen Heimat des Klägers. Am 5. Juni erlangten die NPFL-Truppen zeitweise die Kontrolle über den einzigen internationalen Flughafen Liberias in Robertsfield. Nach vorübergehend aufgenommenen Friedensgesprächen der Konfliktparteien eroberten die Regierungstruppen Mitte Juni 1990 zwischenzeitlich den internationalen Flughafen und auch Buchanan zurück. In der Folgezeit kam es zu weiteren heftigen Zusammenstößen in Cestos City (190 km östlich von Monrovia) sowie um Careysburg (30 km nordöstlich von Monrovia), das Ende des Monats in die Hand der Rebellen fiel, die sich anschließend weiter der Hauptstadt näherten, sich schließlich in den Vororten festsetzten und die Zufahrtswege zum Zentrum kontrollierten. Sowohl der Polizeichef wie auch einige wichtige Kabinettsmitglieder Does verliessen daraufhin dass Land. Anfang Juli rückten die Rebellen bis in das Stadtzentrum vor. Am 20. Juli flammten die Kämpfe insbesondere um den Hafen erneut auf. Eine Woche später erklärte Taylor über Radio, die Macht im Lande übernommen zu haben. Ende des Monats gelang es den Regierungstruppen jedoch in einer überraschenden Offensive die Rebellen zurückzuschlagen und Teile der Hauptstadt wieder unter ihre Kontrolle zu bringen. Nachdem Johnson kurzzeitig 16 Ausländer als Geisel festnehmen und bis Anfang August in einem Hotel der Hauptstadt festsetzen liess, kam es zu einer Gipfelkonferenz der sieben Mitgliedsländer der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, die letztlich zur Entsendung einer Friedenstruppe (ECOMOG) führte, die gegen den Widerstand Taylors mit einer Stärke von rund 3000 Mann am 24. August 1990 in Liberia eintraf. Es kam zu heftigen Kämpfen mit den Einheiten Taylors. Den Soldaten der Friedenstruppe gelang es jedoch, kurzfristig die Stadt Clara, wenige Kilometer außerhalb Monrovias zu erobern und später die Rebellen Taylors zunächst aus Teilen der Innenstadt, bis November des Jahres letztlich bis 50 km außerhalb der Hauptstadt zurückzudrängen. Taylor liess sich am 21. September 1990 in seinen provisorischen Hauptstadt Gbarnga von einer vor ihm einberufenen Nationalversammlung als Präsident bestätigen. Am 22. Oktober 1990 setzte er ein Interimsparlament ein, dem 24 Mitglieder angehörten. Unterdessen stellte sich der Zustand des Landes nach Einschätzung von Hilfsorganisationen als katastrophal dar: Insbesondere in den von der NPFL kontrollierten Gebieten hatte sich eine Hungersnot ausgebreitet. Die Krankenhäuser waren seit Wochen und Monaten geschlossen. Es gab weder Ärzte noch Medikamente noch Strom und Wasser. 43 Vgl. amnesty international, Die aktuelle Menschenrechtssituation in Liberia (Stand: Juli 1992); dies., Jahresbericht 1986, S. 72 ff.; Archiv der Gegenwart vom 1. August, 10. September und 18. November 1990; Institut für Afrikakunde/Hofmeier (Hrsg.), Afrika Jahrbuch 1990, S. 130 ff. 44 Aus alledem wird zum einen ersichtlich, dass die damalige Regierung Doe die Übergriffe der Rebellen, insbesondere Taylors keineswegs tatenlos hinnahm. Zum anderen wird deutlich, dass Taylor bis zum Tode Does Anfang September 1990 zwar den überwiegenden Teil Liberias unter seine militärische Kontrolle gebracht hatte, er jedoch seine Herrschaftsgewalt dort noch nicht so gefestigt hatte, dass er diese Gebieten auch politisch hätte führen können, was indes Voraussetzung für die Annahme einer übergreifenden Friedensordnung" ist. Eine Verfestigung war bis September 1990 vor allem deshalb noch gar nicht möglich, da er die meisten Landesteile erst in den drei Monaten zuvor militärisch in seine Gewalt gebracht hatte und dabei immer wieder den erbitterten Widerstand der Regierungstruppen überwinden musste. Zudem richtete sich sein Augenmerk nach Einnahme dieser Gebiete immer weiter auf den Kampf um Monrovia, bei dem sich ihm schließlich sogar eine westafrikanische Friendenstruppe erfolgreich entgegenstellte. Soweit ersichtlich fehlte es Taylor bis Herbst 1990 auch noch an zusammenhängenden Strukturen, die ihm eine politische Führung der eingenommenen Gebiete und der dort lebenden Bevölkerung überhaupt erst ermöglicht hätten. Dies lässt sich bereits daran ablesen, dass er erst nach dem Tode Does mit der Nationalversammlung", die ihn als Präsident bestätigte, und dem Übergangsparlament erste staatsähnliche Organe einsetzte. Für die weit gehende politische Führungslosigkeit der von ihm militärisch kontrollierten Gebiete spricht auch die damals dort festzustellende katastrophale Versorgungslage. 45 Ist der Kläger somit unverfolgt ausgereist, so ist weiterhin nicht ersichtlich, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Liberia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. 46 Liberia war bis Mitte 2003 ein vom Bürgerkrieg geschütteltes Land. Der jüngste Waffenstillstand vom 17. Juni 2003, der zwischen der Regierung des zwischenzeitlich zum Präsidenten gewählten Taylor und den ihn nunmehr bekämpfenden Rebellengruppen ausgehandelt worden war, blieb zunächst brüchig. Unter dem Eindruck der durch den weiteren Krieg verursachten katastrophalen humanitären Lage begann am 4. August 2003 eine erneute Intervention von Truppen der ECOWAS. Am 11. August 2003 trat Präsident Taylor von seinem Amt zurück und verließ Liberia. Am 18. August 2003 unterzeichneten die Bürgerkriegsgruppen sowie alle politischen Parteien des Landes eine Friedensvereinbarung, die das sofortige Ende des Bürgerkrieges vorsah. 47 Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 5. August 2003; Neue Zürcher Zeitung vom 12. und 20. August 2003. 48 Am 1. Oktober 2003 mündete der Einsatz der ECOWAS-Soldaten in eine Blauhelm-Mission der Vereinten Nationen (UNMIL). Die Friedenstruppe hat sodann begonnen, zunächst die Hauptverkehrsstraßen und einige große Städte zu kontrollieren. 49 Vgl. Frankfurter Rundschau vom 9. Oktober 2003; Die Welt vom 15. Oktober 2003; Generalsekretär der Vereinten Nationen, Erster Zwischenbericht über die Mission der Vereinten Nationen in Liberia vom 15. Dezember 2003 (S/2003/1175) in der zusammenfassenden Übersetzung des dortigen deutschen Übersetzungsdienstes. 50 Mittlerweile hat sie ihre Sollstärke von 15.000 Soldaten fast erreicht und ist in 13 der 15 liberianischen Verwaltungseinheiten präsent. Im April 2004 hat sie nunmehr auch erfolgreich die Entwaffnung der schätzungsweise 45.000 Kämpfer der Rebellen und der ehemaligen Regierungstruppen aufgenommen. 51 Vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 20. April 2004. 52 In einer Übergangsregierung sind die Bürgerkriegsparteien, die politischen Parteien und weitere relevante soziale Gruppen des Landes vertreten. 53 Vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 20. August 2003; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 15. Oktober 2003. 54 Angesichts des in Liberia unter Überwachung durch UN-Truppen eingekehrten relativen Friedens, welcher nur noch durch Scharmützel marodierender Truppen gestört wird, ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Kläger, der dazu auch keinen besonderen Anlass gibt, aus politischen Gründen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten hat. Insbesondere ist der Kläger derzeit in Liberia auch nicht auf Grund seiner Mitgliedschaft in einer früheren Oppositionspartei, der ALCOP, sowie deren Unterstützung gefährdet. Die Einschätzung der derzeitigen Nachkriegssituation steht in Übereinstimmung mit der jüngeren Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte, 55 - vgl. Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 K 2557/02.A -; Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 13. November 2003 - 7 A 3693/01 -; im Zusammenhang mit Abschiebungshindernissen auch Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2004 - 4 A 475/02 - 56 ohne dass seitdem Anhaltspunkte für eine negative Veränderung der Situation erkennbar geworden sind. 57 Die Voraussetzungen für die mit dem Hilfsantrag begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG, von denen hier nur Abs. 1, Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK sowie Abs. 6 in Betracht kommen, sind gleichfalls nicht gegeben. 58 Nach der im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) droht dem Kläger bei Rückkehr nach Liberia die konkrete Gefahr der Folterung i.S.d. § 53 Abs. 1 AuslG oder einer anderen von staatlichen Stellen verursachten unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit, 59 - vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77/95 -, NVwZ - Beilage 8/1996, 58. f; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289 f. - 60 ebenso wenig wie eine politische Verfolgung. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. 61 Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen für die Feststellungen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG ebenfalls nicht vor. 62 Ein individueller Gefährdungsgrund ist nicht ersichtlich. 63 Die allgemeine Situation in Liberia, die die gesamte Bevölkerung betrifft, ist indes gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nicht im Rahmen der Entscheidung des Bundesamtes zu berücksichtigen. Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG müssen konkret und individuell drohen, allgemeine Gefahren für die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe sind nur durch einen Erlass nach § 54 AuslG zu berücksichtigen. 64 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, S. 6 f. des Entscheidungsabdrucks. 65 Gerade in der Person des Klägers muss demzufolge eine singuläre Gefährdung vorliegen, um ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bejahen zu können. Es darf sich also insoweit nicht um eine Gefährdung handeln, die einer Vielzahl anderer Personen in gleicher Weise droht. 66 Vgl. Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Stand: Dezember 2003, § 53 Randnr. 238. 67 Demzufolge gehören beispielsweise Hungersnöte, Bürgerkriegswirren, allgemeine Anarchie und weit verbreitete Gewalt in einem Land nicht zu den Abschiebungshindernissen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, sondern zu den von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG erfassten Gefahren, auf die sich der Kläger aber gegenüber der Beklagten nicht berufen kann. 68 Eine Ausnahme von den vorgenannten Grundsätzen gilt im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG allerdings dann, wenn der Ausländer im Falle seiner Rückkehr sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde. Erforderlich ist, dass eine besonders gravierende Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit unmittelbar, d.h. ohne wesentliche Zwischenschritte nach der Ankunft, eintreten wird. 69 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001, a.a.O.. 70 Diese engen Ausnahmevoraussetzungen können hier allerdings nicht (mehr) angenommen werden. Seit dem Ende der Kämpfe in Liberia sind die humanitären Hilfsorganisationen wieder im Land. Über den Hafen von Monrovia treffen ständig neue Hilfsgüter und Lebensmittel ein. Auch wenn die Not noch groß ist, haben sich die Lebensbedingungen für die Menschen deutlich verbessert. 71 Vgl. Die Welt vom 15. Oktober 2003. 72 Außerhalb der Hauptstadt und in ländlichen Gebieten bestand zwar bis zuletzt nur begrenzter Zugang zu humanitären Hilfsgütern, in Monrovia können sie jedoch schon seit einigen Monaten verbessert ausgeliefert werden. 73 Vgl. Generalsekretär der Vereinten Nationen, Erster Zwischenbericht über die Mission der Vereinten Nationen in Liberia vom 15. Dezember 2003 (S/2003/1175), a.a.O. 74 Die Sicherheitslage hat sich insoweit verbessert, dass jedenfalls im Stadtgebiet von Monrovia und im engeren Umland der im Juni 2003 abgeschlossene Waffenstillstand von den ehemaligen Bürgerkriegsparteien auch weitgehend eingehalten wird. Deshalb hat das Auswärtige Amt in seiner Warnung vom 23. Januar 2004 zwar noch vor Reisen nach Liberia gewarnt, Monrovia jedoch ausdrücklich ausgenommen. Dabei ist allgemeine Einschätzung, dass mit der geplanten Sollstärke der Blauhelme von 15.000 Soldaten und knapp 1.200 Polizisten die "Operation Liberia" unmöglich scheitern kann. Dazu stehen über 500 Millionen Dollar für den Wiederaufbau des Landes zur Verfügung. 75 Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 7. Februar 2004; Radio Vatikan vom 7. Februar 2004 - Nachrichtenarchiv. 76 Bei alledem kann nicht angenommen werden, dass der Kläger im Falle der Rückkehr nach Liberia unmittelbar dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde.- Für den Fall, dass der Kläger nicht in seinen Heimatort zurückkehren kann, ist es ihm zuzumuten, sich zunächst vorübergehend in Monrovia niederzulassen. 77 Schließlich sind die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung rechtmäßig. Sie finden ihre Grundlage in §§ 34 AsylVfG, 50 AuslG. Die Ausreisefrist ist in nicht zu beanstandender Weise auf einen Monat festgesetzt worden (§ 38 Abs. 1 AsylVfG). 78 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 79 Der Gegenstandswert folgt aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG. 80