Beschluss
6 B 2382/03
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei im Wesentlichen gleichen dienstlichen Beurteilungen darf der Dienstherr sachgerechte Hilfskriterien wie Lebensalter oder geringfügige Leistungsdifferenzen heranziehen.
• Die Bildung von Durchschnittsnoten aus Einzelbewertungen widerspricht den Beurteilungsrichtlinien, Zwischenbewertungen sind unzulässig.
• Fehler in der Begründung der Auswahlentscheidung können im Vorverfahren nachgeholt werden; bloßer Wechsel der Begründung begründet noch keine Befangenheit.
• Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist erforderlich, dass der Bewerber einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch darlegt; das war hier nicht gelungen.
Entscheidungsgründe
Beförderungsauswahl bei im Wesentlichen gleichen Beurteilungen: Zulässige Anwendung sachgerechter Hilfskriterien • Bei im Wesentlichen gleichen dienstlichen Beurteilungen darf der Dienstherr sachgerechte Hilfskriterien wie Lebensalter oder geringfügige Leistungsdifferenzen heranziehen. • Die Bildung von Durchschnittsnoten aus Einzelbewertungen widerspricht den Beurteilungsrichtlinien, Zwischenbewertungen sind unzulässig. • Fehler in der Begründung der Auswahlentscheidung können im Vorverfahren nachgeholt werden; bloßer Wechsel der Begründung begründet noch keine Befangenheit. • Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist erforderlich, dass der Bewerber einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch darlegt; das war hier nicht gelungen. Der Antragsteller und der beigeladene Polizeibeamte bewarben sich um eine zur Verfügung gestellte Beförderungsplanstelle zum Polizeioberkommissar. Beide erhielten in den letzten beiden dienstlichen Beurteilungen die Gesamtnote 4 und wurden deshalb als im Wesentlichen gleich beurteilt angesehen. Die Polizeiinspektion erstellte einen Auswahlvorschlag und empfahl den Beigeladenen; die Antragsgegnerin stützte sich auf diesen Vorschlag und berief sich zuletzt auf das höhere Lebensalter des Beigeladenen als Hilfskriterium. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Beförderung des Beigeladenen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen. Er rügte insbesondere die Bildung von Durchschnittsnoten zur Binnendifferenzierung und berief sich auf bisherige Verwaltungspraxis zu Hilfskriterien. • Zulässigkeit: Der Anordnungsgrund liegt vor, weil die Beförderung des Beigeladenen jederzeit mit Aushändigung der Ernennungsurkunde vollzogen werden kann und damit die Rechtsverwirklichung des Antragstellers vereitelt würde. • Anordnungsanspruch: Voraussetzung ist ein glaubhaft gemachter Bewerbungsverfahrensanspruch; der Antragsteller hat dies nicht hinreichend dargetan. • Beurteilungsmaßstab: Dienstliche Beurteilungen sind bei Beförderungen wesentlich, aber nicht allein entscheidend; Hilfskriterien sind zulässig, wenn Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. • Unzulässigkeit der Durchschnittsbildung: Die Beurteilungsrichtlinie verbietet rechnerische Durchschnittsnoten und Zwischenbewertungen; mathematische Binnendifferenzierungen sind daher unzulässig. • Berücksichtigung älterer Beurteilungen: Frühere Beurteilungen sind als zusätzliche Erkenntnismittel vorrangig gegenüber Hilfskriterien heranzuziehen, hier ergeben sie jedoch ebenfalls keine eindeutige Überlegenheit eines Bewerbers. • Ermessensnutzung: Stehen keine vorrangigen Unterschiede fest, darf der Dienstherr nach seinem weiten Ermessen sachgerechte Hilfskriterien wählen; Lebens- oder Dienstalter sowie erkennbare leichte Leistungsdifferenzen sind typische Hilfskriterien. • Verfahrensmängel: Begründungsmängel waren vorhanden, konnten aber durch nachträgliche Darlegungen im Vorverfahren geheilt werden; ein Wechsel der Begründung rechtfertigt keine Annahme von Befangenheit. • Anwendung auf den Fall: Die Antragsgegnerin durfte hier angesichts der im Wesentlichen gleichen Beurteilungen und erkennbarer geringfügiger Leistungsunterschiede sowie unter Berücksichtigung von Personalstrukturgründen das höhere Lebensalter des Beigeladenen als ausschlaggebiges Hilfskriterium wählen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde im Übrigen abgelehnt; das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als der Antragsteller seinen Beförderungsantrag zurückgenommen hatte. Die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen ihres Ermessens bewegt; es liegen keine durchgreifenden materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Fehler vor, die eine einstweilige Aufhebung der Beförderungsentscheidung rechtfertigen würden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden erstattet. Insgesamt hat der Beigeladene somit vorläufig obsiegt, weil die Auswahlentscheidung rechtlich tragfähig ist und sachgerechte Hilfskriterien angewendet wurden.