Urteil
2 K 5534/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2005:1129.2K5534.04.00
2mal zitiert
17Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 08.07.2004 verurteilt, die dienstliche Beurteilung der Klägerin durch den Polizeipräsidenten X vom 04.04.2003 aufzuheben und die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 08.07.2004 verurteilt, die dienstliche Beurteilung der Klägerin durch den Polizeipräsidenten X vom 04.04.2003 aufzuheben und die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.0000 geborene Klägerin trat im August 1972 als Kriminalhauptwachtmeister-Anwärterin beim Polizeipräsidium X in den Dienst des beklagten Landes. Sie legte im September 1975 die Erste Fachprüfung ab. Nachdem sie sich erfolglos um Zulassung zur Ausbildung für die Zweite Fachprüfung als Lebensältere beworben hatte, wurde sie am 24.04.1995 (prüfungsfrei) zur Kriminalkommissarin (1. Säule") ernannt. Am 01.08.2002 wurde sie zur Kriminaloberkommissarin befördert. Die Klägerin ist seit September 1982 teilzeitbeschäftigt, zunächst mit der Hälfte und ab Januar 1996 mit drei Vierteln der vollen Wochenarbeitszeit. Sie ist seit dem 27.04.1987 als Schwerbehinderte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. anerkannt. Die Klägerin war in der Vergangenheit als Sachbearbeiterin in verschiedenen Kommissariaten eingesetzt. Seit Mitte 1994 gehörte sie der Unterabteilung Zentrale Kriminalitätsbekämpfung (L), Kriminalgruppe (KG) 0, Kriminalkommissariat (KK) 00 und seit November 1998 dem KK 00.0 an. In der ersten nach den neuen Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25.01.1996, später geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19.01.1999, SMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol) zum Stichtag 01.01.1997 erstellten Regelbeurteilung wurde die Klägerin mit dem Gesamturteil Die Leistung und Befähigung (...) entsprechen im allgemeinen den Anforderungen" (2 Punkte) beurteilt. In der nachfolgenden, zum Stichtag 01.01.2000 erstellten Beurteilung erhielt die Klägerin das Gesamturteil Die Leistung und Befähigung (...) entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte). Im Januar 2000 wurde die Klägerin zu dem seinerzeit von EKHK X1 geleiteten KK 00/00 umgesetzt. Dieser erstellte anlässlich seines Wechsels am 28.08.2001 für die Zeit vom 03.01.2000 bis 30.09.2000 einen Beurteilungsbeitrag für die Klägerin, in dem sämtliche Submerkmale mit 3 Punkten bewertet wurden. Sein Nachfolger als Kommissariatsleiter war EKHK N. Die Klägerin fand infolge der Umstrukturierung der L von Oktober 2000 bis September 2003 in der KG 0, KK 00/00 (u.a. Personen- und Sachfahndung, Verstöße gegen AuslG und AsylVfG) Verwendung. Sie war dort zusammen mit KHK T im Bereich Sachfahndung eingesetzt. Zum Stichtag 01.01.2003 wurde sie erneut dienstlich beurteilt. Das Beurteilungsverfahren nahm folgenden Verlauf: Am 17. und 19.12.2002 fanden Vorbesprechungen statt, in denen allgemeine Fragen, insbesondere zum Ablauf des Verfahren, erörtert wurden. Nach Darstellung des Beklagten erhielt die Schwerbehindertenvertretung am 19.12.2002 eine Liste aller zu beurteilenden schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten. Nachfolgend wurde eine Erstbeurteilerbesprechung innerhalb der Unterabteilung L durchgeführt. Unter dem 07.02.2003 erstellte EPHK N den Entwurf der Erstbeurteilung der Klägerin für den Zeitraum vom 02.01.2000 bis 01.01.2003. Die Rubrik für das Datum des Beurteilungsgesprächs mit der Klägerin blieb offen. Als Datum der Information der Schwerbehindertenvertretung wurde der 07.02.2003 vermerkt. Am 18.03.2003 fand die abschließende Beurteilerbesprechung unter Mitwirkung u.a. des Endbeurteilers (Polizeipräsident X2), der Abteilungsleiter VL und GS, des Leiters GS- Abteilungsstab, der Unterabteilungsleiter (bzw. deren Vertreter) und der Gleichstellungsbeauftragten statt. Am 24.03.2003 unterzeichnete der Endbeurteiler den Entwurf der dienstlichen Beurteilung. Er schloss sich hierbei dem Vorschlag des Erstbeurteilers an. Er vergab das Gesamturteil Die Leistung und Befähigung (...) entsprechen im Allgemeinen den Anforderungen" (2 Punkte). Er bewertete die Hauptmerkmale 1 (Leistungsverhalten") und 3 (Sozialverhalten") jeweils mit dem Prädikat entspricht den Anforderungen im Allgemeinen (2 Punkte) und das Hauptmerkmal 2 (Leistungsergebnis") mit dem Prädikat entspricht nicht den Anforderungen" (1 Punkt). Hierbei vergab er bei insgesamt fünf Submerkmalen lediglich den Punktwert 1. EKHK N vermerkte unter dem 02.04.2003, es sei seit dem 07.02.2003 auf Grund von Ausfallzeiten der Klägerin und seiner urlaubsbedingten Abwesenheit nicht möglich gewesen, ein Beurteilungsgespräch mit der Klägerin zu führen. Diese habe das ihr für den 02.04.2003 - auch unter Hinzuziehung eines Vertreters der Schwerbehindertenvertretung - angebotene Beurteilungsgespräch abgelehnt. Unter dem 02.04.2003 wurde die Beurteilung erneut ausgedruckt. In der Rubrik Beurteilungsgespräch" fügte EKHK N den handschriftlichen Zusatz Gespräch verweigert!" ein. Diese Ausfertigung wurde vom Erstbeurteiler am selben Tag und vom Endbeurteiler am 04.04.2003 unterzeichnet. Die Beurteilung wurde der Klägerin durch Aushändigung einer Kopie am 14.04.2003 bekannt gegeben. Die Klägerin legte unter dem 19.05.2003 Widerspruch gegen die Beurteilung ein. Sie machte Verfahrens- und materielle Fehler geltend und nahm ergänzend Bezug auf ein Schreiben vom 12.05.2003, mit dem sie gegen EKHK N den Vorwurf des Mobbing erhoben hatte. Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch nach Einholung von Stellungnahmen des Erstbeurteilers, der Leiterin der Führungsstelle der L und des Leiters L, KD E1, durch Bescheid vom 08.07.2004, der Klägerin zugestellt am 20.07.2004, zurück. Die Klägerin hat am 20.08.2004 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie - unter Einbeziehung ihres Vorbringens im Vorverfahren - im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Beurteilung sei verfahrensfehlerhaft erstellt worden. Das gemäß Nr. 9.1 BRL Pol zu Beginn des Beurteilungsverfahrens zu führende Beurteilungsgespräch habe nicht stattgefunden. Es habe entgegen der Darstellung des Beklagten vor Erstellung des Erstbeurteilungsentwurfs auch keine Versuche der Terminvereinbarung gegeben und sie habe sich gegenüber dem Erstbeurteiler auch nicht dahingehend geäußert, sich zunächst noch mit der Schwerbehindertenvertretung beraten zu wollen. Darüber hinaus wäre es ungeachtet der zeitweiligen krankheits- bzw. urlaubsbedingten Abwesenheit der Beteiligten möglich gewesen, das Beurteilungsgespräch vor der abschließenden Beurteilerbesprechung nachzuholen. Sie habe bis zu diesem Zeitpunkt nicht erklärt, ein Beurteilungsgespräch nicht zu wünschen. Das ihr für den 02.04.2003 angebotene Gespräch habe sie abgelehnt, weil der Entscheidungsprozess zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen, insbesondere die Endbeurteilung bereits unterzeichnet gewesen sei. Die Schwerbehindertenvertretung sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Nach Nr. 10.2.2 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein- Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 14.11.2003; nachfolgend: Richtlinie) teile die Personalstelle der Schwerbehindertenvertretung die bevorstehende Beurteilung eines schwerbehinderten Menschen rechtzeitig mit und ermögliche ihr ein vorbereitendes Gespräch mit dem Beurteiler, sofern der schwerbehinderte Mensch einem solchen Gespräch zustimme. Mit dem Gebot der rechtzeitigen Unterrichtung sei es nicht vereinbar, wenn die Schwerbehindertenvertretung, wie (in der Beurteilung und) im Widerspruchsbescheid ausgeführt, erst am 07.02.2003, dem Tag der Fertigung des Beurteilungsvorschlags, benachrichtigt werde. Sie bestreite, dass die Schwerbehindertenvertretung, wie der Beklagte nunmehr vortrage, bereits am 19.12.2002 informiert worden sei. Mit Nichtwissen bestritten werde ferner, dass die Beurteilerbesprechungen vom 21.02. und 18.03.2003 ordnungsgemäß besetzt gewesen seien. Die Beurteilung sei vor allem deshalb rechtswidrig, weil EKHK N ihr gegenüber voreingenommen sei und sich bei Erstellung der Beurteilung von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Die Klägerin verweist insoweit auf die von ihr unter dem 12.05.2003 erstellte Mobbingliste", in der sie insgesamt acht Vorgänge aufgeführt hat, aus denen sich nach ihrer Ansicht die Voreingenommenheit ergibt. Sie trägt weiter vor: Dass der Erstbeurteiler von sachwidrigen Erwägungen ausgegangen sei, werde auch dadurch bestätigt, dass dieser sie im Zusammenhang mit dem Beurteilungsverfahren am 06.02.2003 als Schwachmatikerin" bezeichnet habe. Die Klägerin hat hierzu den Ausdruck einer E-Mail des Erstbeurteilers an den Leiter L vom 06.02.2003 vorgelegt, in der dieser im Zusammenhang mit der Beurteilungsrunde I. Säule" u.a. ausgeführt hat: Bei A 10 bleibt anzumerken, dass eine Schwachmatikerin bereits mit 46 Jahren KOK'in geworden ist. Dann kann man für Leistungsträger, die es in diesem Bereich ja auch gibt, nicht das Alter 48 anstreben." Die Klägerin macht weiter geltend: Bei der dienstlichen Beurteilung sei ihre Schwerbehinderung in keiner Weise zu ihren Gunsten berücksichtigt worden. Es sei nicht beachtet worden, dass die Beurteilungsrichtlinien für schwerbehinderte Menschen nur unter Beachtung des Grundsatzes gälten, dass Schwerbehinderte zur Erbringung gleichwertiger Leistungen in der Regel mehr Energie aufwenden müssten als nicht behinderte Menschen. Nach § 13 Abs. 3 LVO sei bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen eine etwaige Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit infolge der Behinderung zu berücksichtigen. Eine geringere Quantität der Arbeitsleistung, soweit sie auf behinderungsbedingter Minderung beruhe, dürfe das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen. Demgegenüber habe ihre Schwerbehinderung den Erstbeurteiler sogar veranlasst, abfällige Bemerkungen über sie zu tätigen. Zudem erwiesen sich die in ihrer Beurteilung enthaltenen einzelnen Bewertungen nicht als plausibel. Zunächst sei der auf 3 Punkte lautende Beurteilungsbeitrag auch nicht ansatzweise berücksichtigt worden. Die vorangegangene Beurteilung habe ebenfalls durchgängig mit 3 Punkten geendet. Sie sei zu keinem Zeitpunkt auf einen angeblichen Leistungsabfall hingewiesen worden. Der Umstand allein, dass sie zwischenzeitlich befördert worden sei, vermöge die Diskrepanz von bis zu 2 Punkten nicht hinreichend zu erklären. Hinzukomme, dass es mit dem durch Art. 2 GG geschützten Persönlichkeitsrecht nicht vereinbar sei, wenn sich der Beurteiler mit negativer Tendenz zum Charakter und zu einzelnen die Selbstachtung berührenden Eigenschaften des Beamten detaillierter und umfassender ausspreche, als dies angesichts des Beurteilungszwecks unumgänglich sei. Die Klägerin tritt ferner der Bewertung einzelner Submerkmale mit weitergehenden Ausführungen entgegen. Fragwürdig sei auch, dass der Beklagte, wie sich aus dessen Informationsschreiben vom 03.12.2002 ergebe, von einem Verbrauch der letzten Beurteilung nach zwischenzeitlicher Ernennung" ausgegangen sei. Vorangegangene Beurteilungen, auch wenn sie in einem niedrigeren statusrechtlichen Amt erteilt worden seien, seien nicht nur im Rahmen von Auswahlentscheidungen von Bedeutung, sondern auch bei der Erstellung der neuen Beurteilung nicht völlig ohne Belang. Aufgrund des weiteren Inhalts des Informationsschreibens sei zudem unklar, ob und in welcher Form die Leistungen und die diesbezüglichen Beurteilungen der Beamten der 2. Säule bei der Beurteilung der Beamten der 1. Säule einbezogen worden seien. Anlass für diese Frage gäben der im Abschnitt Allgemeine Hinweise/Verfahren" enthaltene Satz Beurteilung von Fachhochschülern gem. Nr. 4.3 BRL unter Berücksichtigung der gesamten Vergleichsgruppe (s. gesonderte Liste)" sowie der Umstand, dass im Abschnitt Vergleichsgruppen/Maßstäbe" hinsichtlich der für sie maßgeblichen Vergleichsgruppe A 10 mit dem Zusatz in der 2. Säule wurden bis 02/2000 4 Punkte vergeben" auf die Punktevergabe in der Zweiten Säule hingewiesen worden sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 08.07.2004 zu verurteilen, ihre dienstliche Beurteilung durch den Polizeipräsidenten X vom 04.04.2003 aufzuheben und sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt - unter Einbeziehung der von ihm eingeholten Stellungnahmen der Vorgesetzten der Klägerin, seiner Widerspruchsvorlage und des Inhalts des Widerspruchsbescheides - im Wesentlichen vor: Im Vorfeld der Entwurfserstellung habe es mehrere Versuche einer Terminvereinbarung für das Beurteilungsgespräch gegeben. Bei diesen Gelegenheiten habe die Klägerin den Wunsch geäußert, sich vorher mit der Schwerbehindertenvertretung abzustimmen. Der Erstbeurteiler habe angeboten, einen gemeinsamen Anhörungstermin mit der Schwerbehindertenvertretung durchzuführen. Zu einer entsprechenden Terminvereinbarung sei es aus ihm unbekannten Gründen nicht gekommen. Die Klägerin sei zudem zum 20. bis 29.01.2003 in Urlaub sowie vom 30.01. bis 19.02.2003 dienstunfähig erkrankt gewesen und habe am 03. und 04.03.2003 dienstfrei gehabt. Der Erstbeurteiler sei vom 11. bis 16.03.2003 in Urlaub gewesen. Die Schwerbehindertenvertretung sei gemäß Nr. 10.2 BRL Pol generell am 19.12.2002 in der Weise informiert worden, dass eine Liste aller zum Stichtag zu beurteilenden Schwerbehinderten an den Vertrauensmann der Schwerbehinderten übersandt worden sei. Ob der Erstbeurteiler am 07.02.2003 die Schwerbehindertenvertretung erneut über die zu erstellende Beurteilung der Klägerin informiert oder unter diesem Datum lediglich vermerkt habe, dass die Benachrichtigung erfolgt sei, lasse sich nicht mehr feststellen. Der Vertrauensmann der Schwerbehinderten habe den Erstbeurteiler jedenfalls im Januar 2003 darauf angesprochen, dass er mit der Klägerin eine Schwerbehinderte zu beurteilen habe. An der abschließenden Beurteilerbesprechung, welche für die Vergleichsgruppe A 10 am 18.03.2003 stattgefunden habe, habe der von Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol vorgeschriebene Personenkreis teilgenommen. In dieser Konferenz seien alle Beurteilungen angesprochen und erörtert worden. Hiernach sei hinsichtlich der Klägerin der Vorschlag des Erstbeurteilers übernommen worden. Auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Schwerbehinderung seien deren Leistung und Befähigung - bei Einzelfallbetrachtung innerhalb der Vergleichsgruppe - ebenso gesehen worden. Es seien keine Kriterien festgestellt worden, die eine andere Bewertung gerechtfertigt hätten. Das gelte auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags des EKHK X1. Abgesehen davon, inwieweit von dem Erstbeurteiler ein anderes Anforderungsprofil zugrunde gelegt worden sei, sei zu berücksichtigen, dass sich der Beurteilungsbeitrag auf einen relativ kurzen Zeitraum bezogen habe. Darüber hinaus sei die Klägerin auch erst während des Beurteilungszeitraums und nach Erstellung des Beurteilungsbeitrags in ein neues Amt befördert worden sei. Zu dem durch Erlass festgelegten Beurteilungsstichtag 01.01.2003 hätten nur Beamte der 1. Säule zur Beurteilung angestanden. Zur Vergleichsgruppe der Klägerin, die aus insgesamt 194 Bediensteten bestanden habe, hätten also ausschließlich Beamtinnen und Beamte der 1. Säule gehört. Eine Befangenheit des Erstbeurteilers sei nicht festzustellen. Bei den von der Klägerin erhobenen Vorwürfen handele es sich nicht um Mobbing, sondern vielmehr um innerdienstliche Konflikte und Auseinandersetzungen über deren Verhalten. Der Erstbeurteiler sei ein stringent führender Kommissariatsleiter, der sowohl die sachlichen als auch die persönlich-emotionalen Aspekte von Führungsprozessen und Entscheidungen klar anspreche. Er sei dabei auch ein Vorgesetzter, der sich intensiv über seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auch deren Nöte und Sorgen, Gedanken mache und bestrebt sei, einen angemessenen Ausgleich zwischen Mitarbeiter- und Organisationsinteressen herzustellen. Der Erstbeurteiler sei sich als mehrjährig in Führungsfunktionen eingesetzter Beamter und auch durch seine langjährige Tätigkeit als Vorsitzender des örtlichen Personalrats der Bedeutung der dienstlichen Beurteilung bewusst gewesen. In Kenntnis dieser Bedeutung habe er die Erstbeurteilung unter sorgfältiger Berücksichtigung der dienstlichen Leistungen und der persönlichen Umstände der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten gefertigt. Das gelte auch hinsichtlich der Beurteilung der Klägerin. Insoweit habe der Erstbeurteiler zusätzlich bei Mitarbeitern und Vorgesetzten eine informelle Meinungsabfrage bezüglich ihrer dienstlichen Leistungen durchgeführt. Darüber hinaus nahm der Beklagte zu den einzelnen Punkten der in der Mobbingliste" aufgeführten Vorgänge Stellung. Er führt weiter aus: Wenn der Erstbeurteiler in Bezug auf die Person der Klägerin die Formulierung Schwachmatikerin" gebraucht habe, sei dies nicht geschehen, um die Klägerin herabzusetzen. Er habe damit lediglich deutlich machen wollen, dass die Klägerin als eine eher leistungsschwache Beamtin bereits mit 46 Jahren befördert worden sei, während der dort erwähnte, als Leistungsträger anzusehende Kollege bei der in Aussicht genommenen Beurteilung erst mit 48 Jahren befördert werden könne. Die Klägerin werde von vielen Mitarbeitern der Unterabteilung L - insbesondere von den Kommissariatsleitern - hinsichtlich ihrer Motivation und Einsetzbarkeit kritisch bewertet. Sie sei in den vergangenen Jahren in mehreren Dienststellen verschiedener Organisationseinheiten eingesetzt gewesen und der Anteil der bekannt gewordenen kritischen Bemerkungen über die Klägerin sei überproportional hoch. Der Leiter L habe diese Fremdwahrnehmungen der Klägerin in einem Personalgespräch am 08.11.2002 dargelegt und sie insbesondere auf bestimmte Wirkungen, die ihr Verhalten im Kollegenkreis auslöse, hingewiesen. Die Klägerin habe in der Folgezeit daraus keine Konsequenzen gezogen. Die Beurteilung der Klägerin mit 2 Punkten durch den Erstbeurteiler habe zudem in der Erstbeurteilerbesprechung innerhalb der L ausdrückliche Zustimmung gefunden. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass nahezu alle Angehörigen dieser Erstbeurteilerkonferenz durch die Funktion Dienstgruppenleiter des Kriminalwachenfrühdienstes persönliche Arbeitskontakte mit der Klägerin gehabt hätten. Des weiteren nimmt der Beklagte zu den Einwendungen der Klägerin gegen die Beurteilung einzelner Submerkmale Stellung. Die Kammer hat mit Beschluss vom 17.10.2005 den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die dienstliche Beurteilung, die am 24.03.2003 erstellt worden ist und am 04.04.2003 ihre abschließende Fassung erhalten hat, ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 08.07.2004 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Diese hat daher entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO einen Anspruch auf Aufhebung der streitigen Beurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13.05.1965 - II C 146.62 -, BVerwGE 21, 127, vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, und vom 02.03.2000 - 2 C 7 bis 10.99 -, Buchholz 237.8 § 18 RhP LBG Nr. 1; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 04.10.1989 - 6 A 1905/87 - und Beschlüsse vom 13.12.1999 - 6 A 3599/98 - und - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 161 und 266, unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hierbei wird der gesetzliche Rahmen für den Erlass dienstlicher Beurteilungen zum einen durch § 104 Abs. 1 LBG, zum anderen durch allgemeine Bestimmungen, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), abgesteckt. Dieser gebietet es, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.04.1981 - 2 C 8.79 -, NVwZ 1982, 101; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rdn. 149 ff. Hiernach leidet die durch den Endbeurteiler am 04.04.2004 (erneut) unterzeichnete dienstliche Beurteilung der Klägerin an durchgreifenden Rechtsfehlern, weil sie mangels Durchführung des Beurteilungsgesprächs verfahrensfehlerhaft erstellt worden ist. Nach den BRL Pol besteht die Beurteilung aus einer Aufgabenbeschreibung (Nr. 5 BRL Pol), einer Leistungs- und Befähigungsbeurteilung (Nr. 6 BRL Pol), einer Rubrik "Zusätzliche Angaben und Verwendung" (Nr. 7 BRL Pol) und dem Gesamturteil. Bei der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung sind die Hauptmerkmale Leistungsverhalten", Leistungsergebnis", Sozialverhalten" und Mitarbeiterführung" zu beurteilen (Nr. 6.1 BRL Pol), wobei den Hauptmerkmalen Unterpunkte (sog. Submerkmale) zugeordnet sind. Für die Bewertung der Submerkmale und die Bildung der Hauptmerkmale sowie der Gesamtnote sind die Noten "entspricht nicht den Anforderungen" (1 Punkt), "entspricht im Allgemeinen den Anforderungen" (2 Punkte), "entspricht voll den Anforderungen" (3 Punkte), übertrifft die Anforderungen" (4 Punkte) und "übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße" (5 Punkte) zu verwenden (Nr. 6.3 BRL Pol). Bei der Bewertung der Hauptmerkmale sowie bei der Festlegung der Gesamtnote sollen die Schlusszeichnenden als Orientierungsrahmen Richtsätze (Obergrenzen) berücksichtigen, nach denen 20 v.H. der Gesamtzahl der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten derselben Vergleichsgruppe die Gesamtnote 4 Punkte und 10 v.H. die Gesamtnote 5 Punkte erhalten können (Nr. 8.2.2 BRL Pol). Das Beurteilungsverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst durch einen Vorgesetzten (den sog. Erstbeurteiler) des zu beurteilenden Beamten, der sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden bilden kann, ein Beurteilungsvorschlag erstellt wird (Nr. 9.1 BRL Pol). Ändert sich der Dienstposten des Beamten während des Beurteilungszeitraums oder wechselt der Erstbeurteiler, so ist regelmäßig ein Beurteilungsbeitrag zu erstellen, der bei der (nächsten) Beurteilung zu berücksichtigen ist (Nr. 3.6 BRL Pol). Der Erstbeurteiler beurteilt unabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden (Nr. 9.1 Erstbeurteilung" Abs. 3 BRL Pol). Er hat zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem zu Beurteilenden ein Gespräch zu führen, in dem dieser die Möglichkeit haben soll, die aus seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen (Nr. 9.1 Erstbeurteilung" Abs. 1 und 2 BRL Pol). Nach Abfassung der Erstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem Dienstweg erstellt der Schlusszeichnende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2 BRL Pol). Dieser ist zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze berücksichtigen. Er entscheidet abschließend über die Beurteilung der Hauptmerkmale und das Gesamturteil und zieht hierbei zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran (Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen. Bei der Erstellung der Beurteilung der Klägerin ist der Bestimmung der Nr. 9.1 Erstbeurteilung" Abs. 1 und 2 BRL Pol nicht hinreichend Rechnung getragen worden, weil der Erstbeurteiler weder zu Beginn noch im weiteren Verlauf des Beurteilungsverfahrens vor der Erstellung der Beurteilung mit der Klägerin ein Beurteilungsgespräch geführt hat. Das Unterbleiben eines derartigen Beurteilungsgesprächs zu Beginn des Beurteilungsverfahrens hat regelmäßig die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung zur Folge. Dieses Gespräch hat unter anderem den Zweck, den Beamten durch die Darstellung seiner Sicht potenziellen Einfluss auf den Beurteilungsvorschlag und auf diesem Wege auf das Beurteilungsergebnis nehmen zu lassen. Mit Blick auf die weit reichenden Einschränkungen bei der Inhaltskontrolle dienstlicher Beurteilungen von Polizeivollzugsbeamten nach den BRL Pol kommt den Verfahrensregeln allgemein und somit dem Anhörungserfordernis erhöhte Bedeutung auch für die Vertretbarkeit des Beurteilungsergebnisses zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.06.2000 - 6 A 2462/99 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2004 - 2 K 4294/03 -; Willems, Die dienstliche Beurteilung der Polizeibeamten im Land NRW, NWVBl. 2001, 121 (128 f.). Allerdings kann das Beurteilungsgespräch bei Vorliegen besonderer Umstände als rechtlich entbehrlich anzusehen sein. So verhält es sich etwa, wenn das Beurteilungsgespräch nicht in der gebotenen Weise durchgeführt werden kann, weil der zu beurteilende Beamte in dem Zeitpunkt, in dem das Gespräch zu führen ist, langzeitig dienstunfähig erkrankt ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.04.2003 - 6 A 120/02 -, zum Beurteilungsgespräch vor der Beurteilung eines Probebeamten nach Nr. 9.6 Abs. 2 BRL Pol, oder der zu Beurteilende ein derartiges Gespräch unzweideutig ablehnt. Von Letzterem ist vorliegend entgegen der Darstellung des PP X in dem Bericht vom 02.09.2003 an die Bezirksregierung E nicht auszugehen. Der Erstbeurteiler hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr ausgeführt, dass es zwar Probleme bei der Vereinbarung eines Gesprächstermins gegeben habe, die Klägerin aber jedenfalls zu Beginn des Beurteilungsverfahrens vor Erstellung der Beurteilung nicht zum Ausdruck gebracht habe, dass sie ein Beurteilungsgespräch generell nicht wünsche. Wenn die Klägerin das ihr für den 02.04.2003 angebotene Gespräch abgelehnt hat, so gereicht ihr dies nicht zum Nachteil, weil der Entscheidungsprozess zu diesem Zeitpunkt schon abgeschlossen, insbesondere die Beurteilerbesprechung (am 18.03.2003) bereits erfolgt und die Endbeurteilung (am 24.03.2003) unterzeichnet war. Es ist auch kein triftiger Grund dafür ersichtlich, warum der Erstbeurteiler das Beurteilungsgespräch nicht vor dem Urlaub der Klägerin (vom 20. bis 29.01.2003) anberaumt hat, zumal zu diesem Zeitpunkt die Vorbesprechungen auf der Ebene der Behörde und der Unterabteilung längst abgeschlossen waren. Wenn sich das vom Erstbeurteiler erwartete gemeinsame Gespräch mit der Klägerin und dem Vertrauensmann der Schwerbehinderten - aus welchen Gründen auch immer - nicht realisieren ließ, hätte es dem Erstbeurteiler oblegen, einen Termin für das Beurteilungsgespräch zu bestimmen. Auch der Umstand, dass die Klägerin ihren Dienst tatsächlich nicht wieder am 30.01.2003 antrat, sondern sich im Anschluss an ihren Urlaub krank meldete, kann das Absehen von der Durchführung des Beurteilungsgesprächs vor Erstellung der Erstbeurteilung vorliegend schwerlich als gerechtfertigt erscheinen lassen. Zwar sollten nach dem von der Behördenleitung erstellten Zeitplan die Beurteilungsentwürfe bis zum 15.02.2003 vorgelegt werden. Dies bedeutete aber nicht, dass in begründeten Ausnahmefällen eine (zumindest geringfügig) spätere Erstellung der Erstbeurteilung möglich gewesen wäre. Zumindest dann, wenn der zu Beurteilende nicht auf unbestimmte Zeit dienstunfähig ist, sondern in absehbarer Zeit mit dessen Rückkehr in den Dienst zu rechnen ist - die Klägerin war nur bis zum 19.02.2003 dienstunfähig erkrankt -, ist angesichts der Bedeutung des Beurteilungsgesprächs eine Verzögerung hinzunehmen. Jedenfalls wäre es erforderlich gewesen, das Beurteilungsgespräch alsbald nach der Dienstaufnahme der Klägerin nachzuholen. Das wäre in der Zeit bis zur Beurteilerbesprechung (18.03.2003) und der nachfolgenden Erstellung der Endbeurteilung (24.3.2003) auch unter Berücksichtigung des Umstandes möglich gewesen, dass die Klägerin am 03. und 04.03.2003 dienstfrei hatte und der Erstbeurteiler vom 11. bis 16.03.2003 in Urlaub war. In diesem Falle hätte die Klägerin noch die von Nr. 9.1 BRL Pol geforderte Möglichkeit gehabt, auf den Inhalt ihrer Beurteilung Einfluss zu nehmen. Vgl. zu dieser Heilungsmöglichkeit" Willems, a.a.O., Seite 129. Die Nachholung der Anhörung vor der abschließenden Beurteilerbesprechung und der Schlusszeichnung durch den Endbeurteiler erscheint dann umso wichtiger, wenn der zu Beurteilende, wie hier die Klägerin, mit einem unterdurchschnittlichen Gesamturteil und zudem in bestimmten Bereichen sogar mit dem schlechtesten Punktwert beurteilt werden soll. Führt mithin bereits der Verstoß gegen die verfahrensrechtliche Bestimmung der Nr. 9.1 BRL Pol, der allerdings zugleich potentielle Auswirkungen auf den Inhalt der Beurteilung hat, zur Aufhebung der streitigen Beurteilung und zur Verpflichtung des Beklagten zur Erstellung einer neuen Beurteilung für denselben Beurteilungszeitraum, könnte dahinstehen, ob und inwieweit die Klägerin mit ihren weiteren Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit ihre Beurteilung Erfolg hätte. Im Hinblick auf die weitreichenden Folgen potentieller Rechtsfehler für die Erstellung der neuen Beurteilung ist aber Folgendes auszuführen: Unabhängig davon, inwieweit die Klägerin hierdurch in eigenen Rechten verletzt sein könnte, vermag das Gericht Verfahrensfehler bei der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht festzustellen. Es ist davon auszugehen, dass der PP X der Schwerbehindertenvertretung bereits am 19.12.2002 eine Liste mit den zu beurteilenden Schwerbehinderten zugänglich gemacht hat. Dies ergibt sich aus der insoweit einheitlichen Darstellung des Beklagten, welche durch den Hinweis des Erstbeurteilers in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist. Dieser hat nämlich ausgeführt, dass er bereits im Januar 2003 durch den Vertrauensmann der Schwerbehinderten, Herrn T1, darauf angesprochen worden sei, dass er mit der Klägerin eine Schwerbehinderte zu beurteilen habe. Die Klägerin hat dem auch nicht substantiiert widersprochen. Hiernach ist den in Nr. 10.2 BRL Pol zusammengefassten Anforderungen des Schwerbehindertenschutzes in verfahrensmäßiger Hinsicht hinreichend Rechnung getragen worden, weil die Schwerbehindertenvertretung Gelegenheit hatte, bei Bedarf vor Erstellung des Beurteilungsentwurfs ein Gespräch mit dem (Erst)Beurteiler zu führen. Folglich kommt es auch nicht mehr entscheidend darauf an, ob am 07.02.2003 ein Gespräch mit dem Vertrauensmann der Schwerbehinderten geführt worden ist. Auch ist die Beurteilerbesprechung am 18.03.2003 in einer den Anforderungen der Nr. 9.2 Abs. BRL Pol entsprechenden Weise mit dem vorgeschriebenen Personenkreis durchgeführt worden. Die Beurteilung erweist sich nach derzeitigem Erkenntnisstand auch nicht wegen Befangenheit des Beurteilers als rechtswidrig. Zunächst bedarf es des Hinweises, dass es regelmäßig nicht genügt, wenn ein sonstiger am Beurteilungsverfahren beteiligter Vorgesetzter voreingenommen ist. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass dies auf den maßgebenden Beurteiler selbst zutrifft. Das ist vorliegend nicht EKHK N sondern der Endbeurteiler, PP X2. Dass der Endbeurteiler gegenüber der Klägerin voreingenommen gewesen wäre, behauptet diese selbst nicht. Allerdings kann die Befangenheit eines an der Erstellung der Beurteilung nicht unmaßgeblich beteiligten Dritten zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führen, wenn der Beurteiler dessen Beitrag in Unkenntnis dieses Umstandes ungeprüft übernimmt. Auch wenn man unterstellt, dass Polizeipräsident X2 von den Befangenheitsvorwürfen gegen den Erstbeurteiler keine Kenntnis hatte, unterliegt die Beurteilung nicht wegen Befangenheit des EKHK N der Aufhebung. Zwar führt es zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung, wenn der Beurteiler gegen seine selbstverständliche Pflicht verstößt, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Mangelnde Objektivität und Voreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Beamten sind aber nicht aus dessen Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Zur Rechtswidrigkeit führt auch nicht die bloße Besorgnis der Befangenheit, sondern allein die tatsächlich festzustellende Voreingenommenheit. Diese liegt nur vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist hierbei zudem, dass die dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich bringen. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.04.1998 - 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318, 319 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 12.01.2004 - 6 B 2382/03 -; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Auflage, Rdnr. 466 ff. Eine Befangenheit des Erstbeurteilers ergibt sich zunächst nicht aus den in der Mobbingliste" aufgeführten Vorkommnissen: Die in den lfd. Nrn. 6 und 8 der Aufstellung angesprochenen Vorgänge sind insoweit bereits deshalb unergiebig, weil sie außerhalb des maßgeblichen Beurteilungszeitraums und nach Erstellung der Erstbeurteilung liegen. Bei den übrigen Äußerungen und Verhaltensweisen des Kommissariatsleiters handelte es sich um Auseinandersetzungen und Konflikte zwischen einem Vorgesetzten und einer Mitarbeiterin, die sich aus dienstlichen Anlässen ergeben und auch als ganz überwiegend dienstbezogen dargestellt haben. Es ist deutlich geworden, dass die Darstellung der Ereignisse durch die Klägerin sehr subjektiv und zu einem großen Teil in Unkenntnis der tatsächlichen Hintergründe erfolgt ist. So gab es einen sachlichen Grund dafür, warum der Vorgesetzte gerade bei der Klägerin auf der Einhaltung der Dienstzeiten bestand und zu diesem Zweck von ihr verlangte, grundsätzlich von X aus ihren Dienst zu beenden. Denn es war aufgefallen, dass sie anlässlich einer dienstlichen Tätigkeit in T2 ihren Feierabend" rund eine Stunde früher angetreten hatte als von ihr eingetragen. Die von ihr angeführten Beispiele vermögen auch nicht zu belegen, dass EKHK N Kollegen und sie gegeneinander ausgespielt hätte. Nach der Darstellung des Erstbeurteilers, der die Klägerin nicht mehr entgegengetreten ist, gab es für die geänderte Anweisung in der zweiten Haftsache einen sachlichen Grund (schnelles Ausfindigmachen eines Dolmetschers). Auch bestreitet EKHK N gar nicht, dass der Kollege T von der medizinischen Behandlung der Klägerin wusste, er weist lediglich darauf hin, dass er einer Frage dieses Beamten in dem ersten Gespräch entnommen habe, dieser wisse gleichfalls nicht, wo die Klägerin sich aufhalte. Dass er dann darauf bestanden hat, über die (häufigen) Arzttermine der Klägerin persönlich vorab informiert zu werden, ist sein gutes Recht als Vorgesetzter. Zum Nichtraucherschutz" gehen die Darstellungen zwar etwas auseinander. Abgesehen davon, dass die Klägerin insoweit aber zunächst vorrangig Probleme mit ihrem Zimmergenossen" T hatte, handelte es sich hierbei offenbar um ein über das Verhältnis Klägerin/N hinausgehendes kommissariatsbezogenes Problem, in dem die Raucher nicht ohne weiteres nachzugeben bereit waren, das aber schließlich doch im Sinne der Klägerin gelöst wurde. Unabhängig davon, dass die Entscheidung, die Klägerin bei der Flugreise" nach Spanien nicht zu berücksichtigen, nicht von EKHK N getroffen worden war, wäre es auch durchaus sachlich gerechtfertigt gewesen, teilzeitbeschäftigte Bedienstete in deren (vermutetem) Interesse, aber auch zur Vermeidung einer großen Zahl an Überstunden hierfür nicht vorzusehen. Abgesehen davon, dass EKHK N in Zweifel gezogen hat, dass er den Beamten Poet angewiesen hat, bei der Klägerin zweimal nach dem exakten Zeitpunkt der Beendigung ihres Dienstes nachzufragen, hatte die Klägerin Veranlassung für eine kritische Beobachtung ihres diesbezüglichen Verhaltens gegeben. Zum einen war sie bereits im Jahre 2000 insoweit bei einer Unregelmäßigkeit ertappt worden (s.o.), zum anderen hatte der Kommissariatsleiter ihr Ende 2001 aufgegeben, ihn vorab darüber zu unterrichten, wenn sie die Sanitätsstelle aufsuche, bzw. derartige Behandlungen möglichst außerhalb der Dienststunden durchführen zu lassen. Schließlich sind Beamte verpflichtet, private Gespräche während der Dienstzeit und über das Diensttelefon möglichst zu unterlassen. Wenn der Vorgesetzte den Eindruck gewonnen hat, dass eine Bedienstete sich hieran nicht hält, ist es seine Aufgabe, diese daran zu erinnern. Zu den Privatgesprächen gehört auch ein dienstlich nicht veranlasstes Telefonat mit einem Kollegen. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin selbst vorträgt, sie habe an dem fraglichen Tag einen an einer anderen Behörde tätigen Kollegen in die Weihnachtsferien verabschiedet, kann ihr auch nicht gefolgt werden, wenn sie dem Vorwurf, übermäßig Privatgespräche zu führen, mit der Behauptung entgegentritt, dieses stimme absolut" nicht. Zur Feststellung einer objektiven Befangenheit des Erstbeurteilers zwingt vorliegend auch nicht die Verwendung des Begriffs Schwachmatikerin". Zwar mag es bei einer vom Einzelfall losgelösten Betrachtung gegen eine sachliche Auseinandersetzung mit einer Mitarbeiterin sprechen, wenn ein Vorgesetzter von ihr als Schwachmatikerin" spricht. Zu berücksichtigen ist aber stets, in welchem Zusammenhang eine derartige Formulierung gefallen ist und was mit ihr zum Ausdruck gebracht werden sollte. So ergibt sich aus dem weiteren Inhalt der von der Klägerin vorgelegten E-Mail ihres Vorgesetzten an den Leiter L, dass in einem laufendenden Beurteilungsverfahren lediglich die deutlich unterschiedlichen Leistungen der - nach wie vor - als ausgesprochen leistungsschwach eingeschätzten Klägerin und eines als Leistungsträger anzusehenden Kollegen herausgestellt werden sollten, um dem Leistungsträger zu einer besseren Beurteilung zu verhelfen. Zwar hätte es hierzu nicht unbedingt der Verwendung des Begriffs Schwachmatikerin" bedurft. Emotional gefärbte und ggf. auch drastische Formulierungen allein reichen aber im vorliegenden Kontext für die Annahme der Voreingenommenheit nicht aus. Dies umso weniger, als diese Äußerung sich nicht auf die aktuelle Beurteilung der Klägerin bezog und der Erstbeurteiler glaubhaft versichert hat, er habe nicht das Bewusstsein gehabt, dass er hiermit die Klägerin persönlich herabsetze. Sonstige, materielle Rechtsfehler sind gleichfalls nicht belegt. Dass ihre Schwerbehinderung bei der Bewertung ihrer Leistungen unzureichend berücksichtigt worden wäre, hat die Klägerin bereits nicht hinreichend konkret dargelegt. Ihre Ausführungen insoweit sind ausschließlich allgemeiner Natur und nicht auf ihre Person bezogen. Sie macht insbesondere nicht geltend, dass sie aufgrund ihrer Schwerbehinderung bzw. der dieser zugrunde liegenden Erkrankungen in der praktischen Tätigkeit, die nach ihrer eigenen Einschätzung - im Wesentlichen - aus Routinearbeiten besteht, so beeinträchtigt gewesen sei, dass sie gegenüber einem nichtbehinderten Menschen, etwa was die Quantität ihres Arbeitsergebnisses angeht, spürbar benachteiligt gewesen sei. Dass die Beurteiler von der Schwerbehinderung der Klägerin wissen, steht außer Frage. Diese ist auch in der Beurteilung ausdrücklich erwähnt. Soweit die Klägerin anklingen lässt, man nehme ihr im Kollegenkreis die gesundheitlichen Beschwerden nicht uneingeschränkt ab, ist dieses Vorbringen nicht hinreichend substantiiert, um gerade gegenüber den Beurteilern den Vorwurf der unzureichenden Berücksichtigung ihrer Behinderung zu rechtfertigen. Wie die Diskussion um den Einsatz der Klägerin im Kriminalwachenfrühdienst an Wochenenden zeigt, haben sich ihre Vorgesetzten durchaus intensiv mit ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinandergesetzt, auch wenn sie daraus - mit guten Gründen - nicht die von der Klägerin geforderten Schlussfolgerungen gezogen haben. Auch die Abweichung der streitigen Beurteilung von dem den Zeitraum von Januar bis September 2000 erfassenden Beurteilungsbeitrag des EKHK X1 führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Nr. 9.1 Beurteilungsvorschlag" Abs. 2 Satz 3 BRL Pol schreibt lediglich vor, dass der Erstbeurteiler Beurteilungsbeiträge zu berücksichtigen" hat. Hiernach hat der Erstbeurteiler Einschätzungen anderer Vorgesetzter über das in einem Teilzeitraum gezeigte Leistungsbild des zu Beurteilenden zwar zu würdigen. Er ist aber keineswegs verpflichtet, die in einem Beurteilungsbeitrag nach Nr. 3.6 BRL Pol enthaltene Leistungsbewertung zu übernehmen. Er hat vielmehr den Beurteilungsbeitrag lediglich in Beziehung zu dem von ihm selbst auf Grund eigener Anschauung gewonnenen Bild und zu den Erkenntnissen zu setzen, die er in vorbereitenden Gesprächen über die Bildung von Maßstäben innerhalb der derzeitigen Beschäftigungsbehörde des Beamten gewonnen hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.08.2001 - 6 A 3374/00 -, DÖD 2001, 309. Der Erstbeurteiler - und ihm folgend der Endbeurteiler - ist dem Beurteilungsbeitrag in weiten Teilen nicht gefolgt, weil dieser sich auf lediglich neun Monate bezog und der Erstbeurteiler über einen Zeitraum von ca. 2 ½ Jahren Gelegenheit hatte, sich von der (fehlenden) Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der Klägerin einen eigenen Eindruck zu verschaffen. Hinzukommt, dass der Beurteilungsbeitrag die Leistungen der Klägerin noch im niedrigeren statusrechtlichen Amt der Kriminalkommissarin bewertete, während die streitige Beurteilung die Klägerin einem Leistungsvergleich mit Kollegen einer höheren Vergleichsgruppe unterzieht. Schließlich stellte sich der Beurteilungsbeitrag mit der Vergabe von durchweg 3 Punkten als eher undifferenziert dar. Dass die Klägerin zum Stichtag 01.01.2003 abweichend zu der vorangegangenen Beurteilung beurteilt worden ist, führt gleichfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der streitigen Beurteilung, weil der jeweiligen Beurteilung ausschließlich, jedenfalls ganz überwiegend, solche Erkenntnisse zugrunde zu legen sind, die in dem jeweiligen Beurteilungszeitraum gewonnen worden sind. Eine Begründung der Verschlechterung ist in den BRL Pol nicht (mehr) vorgeschrieben und auch nach allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen nicht obligatorisch. Als ein möglicher Grund für das schlechtere Ergebnis kann zudem dienen, dass die im August 2002 beförderte Klägerin sich nunmehr dem Leistungsvergleich mit Kollegen einer höheren Vergleichsgruppe stellen musste. Ob die Klägerin während des Beurteilungszeitraums auf eine mögliche Verschlechterung ausdrücklich hingewiesen worden ist, kann letztlich dahinstehen, da das Unterbleiben eines derartigen konkreten Hinweises grundsätzlich nicht zur Rechtswidrigkeit einer später erstellten Beurteilung führt. Wie die Klägerin aber in ihrer Mobbingliste" selbst ausführlich dargelegt hat, hatte ihr unmittelbarer Vorgesetzter wiederholt Veranlassung gesehen, sie auf Defizite in ihrer Arbeit hinzuweisen. Am 08.11.2002 hatte zudem der Leiter ihrer Kriminalgruppe ein ausführliches Gespräch mit ihr geführt, in dem jedenfalls wichtige Teilbereiche ihrer Tätigkeit erörtert wurden. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beklagte bei Erstellung ihrer Beurteilung allgemeine Beurteilungsmaßstäbe verkannt hat. Die Bedeutung des Hinweises im Informationsschreiben (Verbrauch der letzten Beurteilung nach zwischenzeitlicher Ernennung") erschöpft sich darin, die nach Nr. 6 BRL Pol besonders zu berücksichtigende Lebens- und Diensterfahrung dann nicht im Sinne einer Notenanhebung durchschlagen zu lassen, wenn der zu Beurteilende erst seit kürzerer Zeit dem derzeitigen Statusamt angehört. Dies erweist sich grundsätzlich als durchaus sachgerecht, weil der Betreffende sich nunmehr mit anderen, länger im Statusamt befindlichen und somit diensterfahreneren Kollegen messen muss. Die Auffassung der Klägerin, frühere dienstliche Beurteilungen hätten bei nachfolgenden Beurteilungen potentiell immer Bedeutung, ist in dieser Form nicht zutreffend, vielmehr kommt es maßgebend auf die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen an. Auch die unmittelbaren und mittelbaren Hinweise auf die Beamten der 2. Säule besagen nicht, dass die Beamten der 1. Säule mit diesen zusammen eine Vergleichsgruppe gebildet hätten. Es wurde hier vielmehr lediglich eine auf die Sondergruppe" der nach Nr. 4.3 anlassbeurteilten Beamten bezogene Regelung deutlich gemacht bzw. informatorisch das Ergebnis der vorangegangenen Beurteilungsrunde der Beamten der 2. Säule auszugsweise wiedergegeben. Mit ihren Einwendungen gegen die Bewertung einzelner Leistungsmerkmale dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Zunächst wird die Klägerin durch die textlichen Erläuterungen der Punktwerte nicht in ihrem von der Verfassung geschützten Persönlichkeitsrecht verletzt. Zwar hat sich der Beurteiler bei negativen Äußerungen zu persönlichen Merkmalen möglichst zurückhaltend zu äußern. Bei der (berechtigten) Vergabe der schlechtesten Note kommt der Beurteiler aber nicht umhin, in der verbalen Erläuterung der Punktwerte auch insoweit deutliche Worte zu finden, als es um persönliche Eigenschaften des Beurteilten geht. Anderenfalls wäre ihm die - auf Verlangen des Beurteilten gebotene - Plausibilisierung der einzelnen Bewertungen nicht möglich. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die der Anlage 2 zu den BRL Pol (Beschreibungskatalog") entnommenen negativen textlichen Zusätze über das hinausgingen, was zu angesichts des Beurteilungszwecks unumgänglich ist. Soweit die Klägerin die Bewertung einzelner Submerkmale in Frage stellt, ist zunächst anzumerken, dass es sich bei dem Vorbringen eines Beamten, die Beurteilung werde seinen tatsächlich gezeigten Leistungen nicht gerecht, regelmäßig um eine unmaßgebliche Selbsteinschätzung handelt. Zwar hat der Beurteilte einen Anspruch darauf, dass der Beurteiler ihm seine Bewertungen näher erläutert; hieran kann insbesondere dann ein berechtigtes Interesse bestehen, wenn und soweit die Leistungen als unzureichend bewertet worden sind. Auch hat die Klägerin ein derartiges Begehren in ihrer Stellungnahme vom 13.05.2003 an ihren Dienstvorgesetzten gerichtet. Der Beklagte ist hierauf aber - jedenfalls bei Einbeziehung seiner Erläuterungen im gerichtlichen Verfahren - durchaus eingegangen. Zunächst hatte der Leiter L im Rahmen seiner Stellungnahme vom 22.07.2003 zum Mobbingvorwurf ergänzende allgemeine Angaben zum Leistungsstand der Klägerin gemacht: Die Klägerin werde von vielen Mitarbeitern der Unterabteilung L - insbesondere von den Kommissariatsleitern - hinsichtlich ihrer Motivation und Einsetzbarkeit kritisch bewertet. Sie sei in den vergangenen Jahren in mehreren Dienststellen verschiedener Organisationseinheiten eingesetzt gewesen und der Anteil der bekannt gewordenen kritischen Bemerkungen über die Klägerin sei überproportional hoch. Erkennbar geworden ist insbesondere, dass der Klägerin vorgehalten wird, dass sie es mit ihrer Dienstleistungspflicht nicht ernst nimmt und sie sich zu Lasten ihrer Kollegen insbesondere vor den von ihr ungeliebten Wochenenddiensten drückt. Hiermit erläutert der Beklagte im Wesentlichen die Bewertung der Submerkmale 1.2 (Initiative und Selbständigkeit": interessiert sich zu wenig für den Dienstbetrieb; (...) zeigt nur gering ausgeprägte Einsatzbereitschaft") und 3.1 (Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen": (...) ist bisweilen zu sehr darauf bedacht, eigene Interessen zu wahren; denkt überwiegend an den eigenen Vorteil"), in gewissem Sinne auch noch des Submerkmals 2.1 (Leistungsgüte": ist mitunter nicht gewissenhaft in der Ausführung übertragener Aufgaben"). Im Schriftsatz vom 25.11.2005, der auf die Stellungnahme des Erstbeurteilers vom Vortag verweist, ist er auf weitere Einwendungen der Klägerin im Einzelnen eingegangen: So hatte der Erstbeurteiler nicht nur über die Kontrolle der schriftlichen Vorgänge sondern auch durch vereinzelte gemeinsam durchgeführte Außendienste persönliche Einblicke in die Tätigkeit der Klägerin, auch soweit es um Einsätze außerhalb der Regelarbeitszeit ging. Eine Bewertung des Leistungsumfangs der Klägerin war dem Erstbeurteiler im Abgleich mit dem im gleichen Arbeitsgebiet tätigen Kollegen T möglich, wobei der Umstand Berücksichtigung fand, dass die Klägerin teilzeitbeschäftigt ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch keine Unvereinbarkeit einzelner Bewertungen anzunehmen. Die Vergabe der um zwei Stufen divergierenden Punktwerte zu 1.1 (1 Punkt) und 3.3 (3 Punkte) ist bereits deshalb nicht widersprüchlich, weil sie an ganz unterschiedliche Leistungskriterien anknüpft. Es ist auch durchaus schlüssig, wenn der Beurteiler bei dem Hauptmerkmal Sozialverhalten" ein besseres Gesamtergebnis (2 Punkte) vergibt als bei einem einzelnen zugehörigen Submerkmal (hier: 3.1: 1 Punkt), sofern dies nach dem Gesamteindruck gerechtfertigt ist (vgl. Nr. 6.3 Hauptmerkmale" BRL Pol). Ungeachtet dessen obliegt es dem Beklagten, sich nach Durchführung des Beurteilungsgesprächs und nach sach- und personenkundiger Beratung in der Beurteilerbesprechung sowie in nochmaliger Auseinandersetzung mit den im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwendungen der Klägerin erneut mit der Frage zu befassen, ob er bei seiner bisherigen - eher strengen - Bewertung bleibt oder im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsermessens der Klägerin bei einzelnen Sub- oder Hauptmerkmale entgegenkommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.