Urteil
6 A 4429/00
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Chemical Peeling ist regelmäßig eine kosmetische Maßnahme und daher nicht beihilfefähig.
• Amtsärztliche Stellungnahmen haben im Beihilferecht gegenüber privatärztlichen Attesten Vorrang.
• Für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Behandlung bedarf der Amtsarzt nicht zwingend einer persönlichen Untersuchung.
Entscheidungsgründe
Chemical Peeling ist keine beihilfefähige Heilbehandlung • Chemical Peeling ist regelmäßig eine kosmetische Maßnahme und daher nicht beihilfefähig. • Amtsärztliche Stellungnahmen haben im Beihilferecht gegenüber privatärztlichen Attesten Vorrang. • Für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Behandlung bedarf der Amtsarzt nicht zwingend einer persönlichen Untersuchung. Der Kläger, Landesbeamter, begehrt Beihilfe für Chemical-Peeling-Behandlungen seiner 1975 geborenen Tochter gegen Akne vulgaris und Narbenkeloide. Der behandelnde Hautarzt bescheinigte langjährige Erkrankung und Besserung durch das Peeling; Rechnungen wurden bei der Beihilfestelle eingereicht. Der Beklagte erkannte nur Teilbeträge an und berief sich darauf, die analoge Gebührenziffer 755 sei nicht beihilfefähig. Amtsärztliche Stellungnahmen bewerteten das Chemical Peeling als kosmetische, nicht medizinisch notwendige Maßnahme. Der Kläger hielt das amtsärztliche Urteil für mangelbegründet und verwies auf das ärztliche Attest sowie eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Abrechnungsziffer. Er beantragte Zahlung der Differenzbeträge; der Beklagte wies die Widersprüche und schließlich die Klage zurück. • Anwendbares Recht sind die Beihilfevorschriften nach NBG und BhV; Beihilfen werden nur bei Krankheitsfällen und notwendigen, angemessenen Aufwendungen gewährt (§§ 1,5,6 BhV). • Krankheit ist ein regelwidriger Zustand, der Heilbehandlung erfordert; nicht jede ärztliche Leistung ist deshalb beihilfefähig. Maßnahmen ausschließlich kosmetischen Zwecks sind grundsätzlich ausgeschlossen. • Die konkrete Methode des Chemical Peeling wirkt oberflächlich durch Aufbringen und Entfernung von Substanzen; sie ähnelt kosmetischen Behandlungen und dient nicht der Wiederherstellung von Lebens- oder Arbeitsfähigkeit bei tiefergehenden Narbenkeloiden. • Amtsärztliche Gutachten sind im Beihilferecht gegenüber privatärztlichen Attesten vorrangig, weil sie neutralen, verwaltungsrelevanten Sachverstand und Erfahrung mit ähnlichen Fällen verbinden. • Eine persönliche Untersuchung durch den Amtsarzt ist für die abstrakte Frage der kosmetischen vs. krankheitsbezogenen Einordnung nicht erforderlich; die amtsärztlichen Stellungnahmen waren schlüssig und ohne erkennbare Mängel, so dass ein weiteres Beweiserheben unterblieb. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der streitigen Aufwendungen, weil das Chemical Peeling nicht als notwendige Behandlung einer Krankheit, sondern als kosmetische Maßnahme einzuordnen ist. Die amtsärztlichen Stellungnahmen, die die Behandlung als kosmetisch bewerten, sind entscheidungserheblich und überwiegen das privatärztliche Attest. Eine persönliche Untersuchung der Patientin durch den Amtsarzt war für die vorliegende rechtliche Bewertung nicht erforderlich. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Sicherheitsleistung kann angeordnet werden.