Urteil
3 K 267/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2007:1219.3K267.07.00
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Dienst der Beklagten. Mit Schreiben vom 17. Januar 2006 wandte er sich an die Beklagte und bat um Kostenzusage im Rahmen der Beihilfe für die beabsichtigte beidseitige Beinverlängerung bei seiner am 24. Dezember 1986 geborenen Tochter T. . Dem Schreiben war ein Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 13. Januar 2006 beigefügt, in dem ausgeführt wurde, die Tochter des Klägers leide unter einem Kleinwuchs von 142 cm. Aufgrund dessen bestehe bei ihr eine chronisch emotionale Belastungssituation mit Entwicklung in Richtung einer sozialen Phobie. Bisherige psychotherapeutische Ansatzversuche hätten keine signifikante Verbesserung des emotionalen Zustandsbildes gezeigt. Durch das Tragen hoher Absätze bestehe zugleich eine zunehmende statische Dysbalance der Hüfte und Wirbelsäule mit beginnender Chronifizierung und Entwicklung eines chronisch schmerzhaften Wirbelsäulensyndroms. Aufgrund dieser Entwicklung sei der Kleinwuchs als eigenständiges und ursächliches Krankheitsbild zu verstehen, dessen Korrektur und damit die Kostenübernahme für die beidseitige Beinverlängerung medizinisch notwendig sei. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Februar 2006 mit, dass die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen für eine Beinverlängerung nach dem vorgelegten Attest nicht gegeben sei. Vielmehr handele es sich um eine Behandlung auf Verlangen, die nicht beihilfefähig sei. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigen vom 2. Mai 2006 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und beantragte die Kostenübernahme für die beabsichtigte Beinverlängerung. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass dieses Schreiben ggf. auch als Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Februar 2006 verstanden werden könne. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Tochter des Klägers sei mit einer Körpergröße von 1,45 m bei einem Alter von 19 Jahren klein- bzw. minderwüchsig. Sie leide seit langer Zeit sowohl physisch als auch psychisch sehr stark unter ihrer geringen Körpergröße. Die Beinverlängerung sei das letzte Mittel, ihr zu helfen, nachdem alle psychotherapeutischen Behandlungen fehlgeschlagen sein. So habe eine verhaltenstherapeutische Maßnahme bereits von November 1998 bis September 1999 bei der Psychotherapeutin T1. stattgefunden, die aber keinen Erfolg gebracht habe. Die Tochter des Klägers habe daraufhin den Psychotherapeuten Dr. T2. aufgesucht. Weitere intensive Versuche, ihre Probleme auf psychotherapeutischen Weg zu lösen, seien 2004 durch Dr. X. unternommen worden; ein entsprechendes Attest werde nachgereicht. Die Tochter des Klägers mache derzeit das Abitur, was ihr aufgrund ihrer psychischen Verfassung nur möglich sei, weil ihr ihre Eltern die Beinverlängerung fest zugesagt hätten. Die Operation sei für Juni 2006 vorgesehen. Dem Schreiben waren neben dem bereits vorgelegten Attest von Dr. H. vom 13. Januar 2006 die Begründung der Psychotherapeutin T1. vom 23. November 1998 für die therapeutische Maßnahme, ein Befundbericht mit Therapieempfehlung des Prof. Dr. C. vom 6. April 2006 sowie ein psychodiagnostisches Gutachten des Diplompsychologen Dr. I. vom 20. April 2006 beigefügt. In dem Befundbericht von Dr. C. ist - neben einer ausführlichen Darstellung der für die Beinverlängerung erforderlichen therapeutischen Maßnahmen - ausgeführt, die Patientin sei 19 Jahre alt und 145 cm groß, ihr Körperwachstum habe sich nach einer Röntgenkontrolle des Handskeletts mit 14 Jahren als abgeschlossen erwiesen. Sie sei als Frühgeborene in der 31. Schwangerschaftswoche mit einem Gewicht von 1150 g und einer Körperlänge von 37,5 cm geboren worden. Zu dem verminderten Körperwachstum aufgrund der Frühgeburt komme bei ihr die familiär genetisch bedingte geringe Körpergröße ihrer Mutter (155 cm) hinzu. Im Jahr 2000 habe sie die endokrinologische Abteilung an der Universität Bonn aufgesucht, um evtl. durch Hormongaben ein weiteres Körperwachstum zu erreichen. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass durch den Schluss der Wachstumsfugen ein weiteres "normales" Körperwachstum ausgeschlossen sei. Es sei auf die Möglichkeit einer operativen Extremitätenverlängerung hingewiesen worden. In dem mit dem Auftrag "Präoperative Psychodiagnostik hinsichtlich einer Beinverlängerung" erstellten Gutachten von Dr. I. vom 20. April 2006, das auf einer am selben Tag durchgeführten Exploration der Tochter des Klägers beruht, ist in der zusammenfassenden Interpretation der Befunde ausgeführt, es sei eine Lebensproblematik feststellbar, die kausal auf die geringe Körpergröße zurückzuführen sei. Diese Problematik umfasse jahrelange dauerhafte Depressionen und Sozialphobie und habe auch mit pychiatrischen und psychotherpeutischen Behandlungen nicht gelindert werden können. In der abschließenden Stellungnahme heißt es: " Die Ergebnisse zeigen, dass bei Frau T. P. eine Lebensproblematik vorliegt, die ursächlich auf die geringe Körpergröße zurückgeführt werden muss. Insbesondere, weil Frau P. sich mehreren erfolglosen psychiatrischen Behandlungen und Psychotherapien unterzogen hat, ist davon auszugehen, dass weitere die Befindlichkeit beeinflussende Behandlungsmaßnahmen keine Erfolge zeitigen werden. Ihr Verhalten und Erleben ist letztlich nur mit einer Verlängerung der Körpergröße nachhaltig positiv zu verändern. Ohne Beinverlängerung muss derzeit von einem chronifizierenden Leidensdruck ausgegangen werden, der wiederum dauerhafte Lebenskrisen zur Folge hat. Diese Lebenskrisen müssten mit geringen Erfolgsaussichten psychotherapeutisch/psychiatrisch über die Lebensjahrzehnte hinweg behandelt werden." Wegen der weiterhin bei ihr bestehenden Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit und Erfolgsaussicht der gewünschten Beinverlängerung holte die Beklagte eine gutachterliche Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse Dr. C1. ein. Dieser führte in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 26. Juni 2006 aus, die vorgesehene Beinverlängerung erscheine aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht äußerst problematisch. Die Angaben von Dr. H. reichten zum Beleg, dass bisherige psychotherapeutische Ansatzversuche gescheitert seien, nicht aus, da diese nicht näher beschrieben würden. Auch die Therapieempfehlung von Dr. C. mache hierzu keine Angaben und das Gutachten von Dr. I. erwähne lediglich erfolglose psychiatrische und psychotherapeutische Methoden. Es bleibe auch unklar, wie die durch Frau T1. durchgeführte Psychotherapie verlaufen sei. Leider müsse vermutet werden, dass trotz seelischer Beeinträchtigung der Patientin seit mindestens acht Jahren die erforderlichen psychotherapeutischen Maßnahmen nicht von formal ausreichend qualifizierten Fachpersonen mit indizierten und anerkannten Methoden erbracht worden seien. Auf diesem Hintergrund sei eine so weitreichende Entscheidung, wie sie hier verlangt werde, nicht zu verantworten. Es werde daher dringend empfohlen, dass sich die Patientin in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität Bonn vorstelle und sich von der ärztlichen Klinikleitung untersuchen und hinsichtlich Indikation von stationärer und/oder ambulanter Behandlung beraten lasse. Unter dem 6. Juli 2006 reichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Stellungnahmen des Facharztes für Orthopädie Dr. L. vom 3. Juli 2006 und des Diplompsychologen X. vom 29. Mai 2006 nach, die beide die beabsichtigte Beinverlängerung bei der Tochter des Klägers befürworteten. Die Beklagte legte diese Unterlagen dem von ihr beauftragten Gutachter Dr. C1. mit der Bitte um Prüfung und ggf. Ergänzung seines Gutachtens vor. Dr. C1. führte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20. Juli 2006 aus, in dem Attest von Dr. L. , das aus orthopädischer Sicht verfasst sei, werde vermutet, dass die Rückenbeschwerden und die Vorfußdeformitäten zumindest teilweise durch das Tragen von Schuhen mit extrem hohen Absätzen bedingt seien, woraus dann die Empfehlung der Beinverlängerung resultiere. Es fehlten aber differentialtherapeutische Überlegungen; auch die seelische Problematik bleibe unberücksichtigt, bei deren Bearbeitung orthopädisch andere Optionen möglich wären. Das Attest von Herrn X. zeige, dass sich die seelische Verfassung der Patientin zwischen 2004 und 2006 verschlechtert habe, wobei die psychotherapeutisch relevante Selbstwertproblematik als gegenwärtig nicht behandelbar betrachtet werde, weil die Patientin auf die Operation als allein sinnvolle Maßnahme fixiert sei. Auch Herr X. folge dem Wunsch der Patientin, indem er die Operation befürworte, er rechne aber auch noch nach der Operation mit einer psychopathologischen Symptomatik, weshalb er postoperativ eine Verhaltenstherapie empfehle. Um die Patientin zu einer alternativen seelischen Bewältigung des Kleinwuchses zu veranlassen und damit zur Distanz von ihrem Operationsbegehren, sei diese Therapie nicht geeignet. Zu berücksichtigen sei, dass mit der Operation nicht einmal 160 cm Körperlänge zu erreichen und die seelischen Folgen der jahrelangen medizinischen Prozeduren nicht abzusehen seien. Letztere könnten die bestehende seelische Problematik noch verschärfen. Es gebe daher keine neuen Gesichtspunkte für eine Änderung der bisherigen Beurteilung. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2006 wies die Beklagte den Widerspruch vom 2. Mai 2006 als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei dem Schreiben vom 16. Februar 2006 habe es sich nicht um einen Bescheid, sondern um eine bloße Information gehandelt. Unabhängig davon wäre der Widerspruch aber auch unbegründet gewesen, da die beabsichtigte Behandlung mangels Notwendigkeit nicht beihilfefähig sei. Die bestehenden Zweifel hinsichtlich der medizinischen Notwendigkeit seien durch die eingeholten Gutachten bestätigt worden. Danach sei die beabsichtigte Therapie weder notwendig noch Erfolg versprechend für das beschriebene Krankheitsbild. Nachdem die stationäre Behandlung mit den für die Beinverlängerung erforderlichen operativen Eingriffen bei der Tochter des Klägers bereits in der Zeit vom 12. bis 22. Juni 2006 durchgeführt und die anschließende ambulante physiotherapeutische Behandlung begonnen worden war, beantragte der Kläger unter dem 15. September 2006 die Gewährung einer Beihilfe für die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Behandlungskosten in Höhe von 42.058,52 Euro. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Beihilfebescheid vom 22. September 2006 ab. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 16. Februar 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 7. August 2006 aus, die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht beihilfefähig. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 9. Oktober 2006 machte der Kläger geltend, bei seiner Tochter habe eine seelische Störung mit Krankheitswert vorgelegen, die nur durch die Verlängerung beider Extremitäten erfolgreich zu behandeln gewesen sei, wie sich aus den bereits vorgelegten Gutachten der Diplompsychologen Dr. I. und X. ergebe. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb dieses Leiden nach Auffassung der Beklagten durch psychotherapeutische Maßnahmen behandelt werden solle, obwohl klar sei, dass ein Erfolg auf diese Weise nicht zu erzielen sei. Auch bestünden insoweit keine ökonomischen Vorteile für die Beklagte. Die private Krankenversicherung habe im Übrigen aufgrund derselben Nachweise eine Kostenübernahme zugesagt. Zudem zeige sich schon jetzt, dass der psychische Zustand seiner Tochter sich deutlich verbessert habe. Die postoperative Behandlung werde in ca. vier Wochen abgeschlossen sein. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens legte der Kläger die postoperative Stellungnahme des Diplompsychologen Dr. I. vom 1. November 2006 vor, in der ausgeführt ist, es sei eine Verlängerung von 11,5 cm erreicht worden (von 144 cm auf 155,5 cm). Die Patientin sei jetzt viel lockerer als bei der präoperativen Exploration. Sie fühle sich besser, da sie jetzt so groß wie ihre Schwester sei und nun eher wahrgenommen werde. Insgesamt liege eine deutliche psychische Verbesserung vor. Nachdem die Beklagte in ihrem Anhörungsschreiben vom 30. November 2006 noch einmal die Rechtslage erläutert hatte, wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2007 zurück. Zur Begründung wiederholte sie die Ausführungen zur Sache im Widerspruchsbescheid vom 7. August 2006. Am 25. Januar 2007 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Die von der Beklagten vorgenommene Wertung der durchgeführten Behandlung als kosmetische Operation sei nicht nachvollziehbar und zudem durch den Genesungsverlauf widerlegt. Ebensowenig nachvollziehbar sei der Verweis der Beklagten auf eine weitere psychotherapeutische Behandlung nach fast sieben Jahren mehr oder weniger ununterbrochener Dauerbehandlung durch Psychotherapeuten und Psychiater. Unverständlich sei auch die Bewertung von Dr. C1. , dass die beinverlängernde Operation jahrelange medizinische Prozeduren nach sich ziehe. Hier liege möglicherweise ein Missverständnis hinsichtlich der Behandlungsmethode vor. Es sei durch diverse Psychologen erschöpfend bescheinigt worden, dass weitere Maßnahmen psychotherapeutischer Art bei seiner Tochter keinen Erfolg zeigen würden und allein die Operation ihr helfen könne. Die private Krankenversicherung habe daraufhin die Kosten übernommen, wobei anzumerken sei, dass auch die private Krankenversicherung nur bei Krankheit und medizinischer Notwendigkeit der Behandlung die Kosten übernehme. Die Wertung des Gutachters Dr. C1. sei daher unzutreffend. Im Übrigen ergebe sich aus dem Gutachten des Diplompsychologen X. vom 25. Juni 2007, dass bei seiner Tochter keinerlei behandlungsbedürftige Symptome mehr vorlägen; sie sei vielmehr jetzt eine selbstbewusste junge Frau. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. September 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2007 zu verpflichten, ihm eine Beihilfe in Höhe von 80 v. H. der mit Antrag vom 15. September 2006 geltend gemachten Aufwendungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2007 und trägt ergänzend vor, der Eintritt des Behandlungserfolgs sei für die Frage der Notwendigkeit der erfolgten Behandlung ohne Bedeutung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. September 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit Antrag vom 15. September 2006 begehrte Beihilfe zu den Aufwendungen für die beidseitige Beinverlängerung seiner Tochter (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Beihilfegewährung sind (noch) die Beihilfevorschriften des Bundes, die die Fürsorgepflicht des Bundes gegenüber seinen Beamten gemäß § 79 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beamten konkretisieren, indem sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht auf diesem Gebiet berufenen Stellen zentral binden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1983 - 2 C 36,37/81 -, NVwZ 1985, 417 m.w.N.. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar jüngst entschieden, dass die Beihilfevorschriften des Bundes in der heutigen Zeit nicht mehr den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes genügen, denn die wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit habe der Gesetzgeber zu treffen. Dennoch sind die Beihilfevorschriften für eine Übergangszeit noch anzuwenden und bilden daher auch für den vorliegenden Fall noch eine ausreichende Rechtsgrundlage. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -. Bei der rechtlichen Prüfung eines geltend gemachten Beihilfeanspruchs ist zu beachten, dass die Beihilfevorschriften trotz ihres Charakters als Verwaltungsvorschriften im Hinblick auf ihre besondere rechtliche Form und ihre ungewöhnliche rechtliche Bedeutung wie Rechtsvorschriften auszulegen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 1994 - 2 C 5.93 -, Buchholz 270 § 6 Nr. 8 und vom 30. März 1995 - 2 C 9.94 -, Buchholz 270 § 8 Nr. 2. Sie bestimmen daher grundsätzlich im Einzelfall, zu welchen Aufwendungen eine Beihilfe zu gewähren ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sind Aufwendungen in Krankheitsfällen "nach den folgenden Vorschriften" beihilfefähig. Dazu bestimmt § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BhV, dass die Aufwendungen für ärztliche Leistungen beihilfefähig sind, wenn sie aus Anlass einer Krankheit entstanden sind. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sind diejenigen Aufwendungen beihilfefähig, die dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Über die Notwendigkeit (und Angemessenheit) entscheidet die Festsetzungsstelle; sie kann hierzu Gutachten eines Amts- oder Vertrauensarztes einholen (§ 5 Abs. 1 Satz 4 BhV). Ausgehend von diesen Vorschriften kann hier nicht festgestellt werden, dass die streitigen Aufwendungen, die für die bei der Tochter des Klägers vorgenommene operative Beinverlängerung entstanden sind, notwendig zur Behandlung einer Krankheit waren. Zwar ist der Begriff der Krankheit in den Beihilfevorschriften nicht definiert. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist jedoch davon auszugehen, dass Krankheit ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand ist, der Heilbehandlung erfordert und dem ohne ärztliche Hilfe nicht mit Aussicht auf Erfolg begegnet werden kann. Als regelwidrig wird dabei ein Zustand angesehen, der von der Norm, also vom Leitbild eines gesunden Menschen abweicht. Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 14. Februar 2003 - 6 A 4429/00 - veröffentlicht in juris; Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 19. Februar 2003 - B 1 KR 1/02 R -, BSGE 90, 289 und vom 10. Februar 1993 - 1 RK 14/92 -, BSGE 72, 96. Eine behandlungsbedürftige Krankheit in diesem Sinne lag bei der Tochter des Klägers nach den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen nicht schon wegen ihrer geringen Körpergröße vor. Die insoweit geltend gemachten Auswirkungen auf ihre körperliche Gesundheit beruhen ausweislich des vorgelegten Attestes des Orthopäden Dr. L. in erster Linie auf dem Tragen von Schuhen mit extrem hohen Absätzen und nicht auf ihrer geringen Körpergröße als solcher. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich die durch Dr. L. diagnostizierten orthopädischen Probleme (Rückenbeschwerden, Vorfußdeformitäten) allein durch eine Beinverlängerung behandeln ließen. Der von der Beklagten beauftragte Gutachter Dr. C1. hat hierzu darauf hingewiesen, dass insoweit jede Auseinandersetzung mit alternativen orthopädischen Therapiemöglichkeiten fehlt und die Empfehlung, die Beinverlängerung vorzunehmen, letztlich dem Wunsch der Patientin folgt. Die Erkrankung, unter der die Tochter des Klägers litt, lag allein im psychischen Bereich. Die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen belegen eine auf die geringe Körpergröße zurückzuführende Lebensproblematik, die eine jahrelange dauerhafte Depression und eine Sozialphobie umfasst (Gutachten Dr. I. ) bzw. depressive Symptomatik und phobische Angst mit psychosomatischen Beschwerden (Stellungnahme X. ). Dass es sich dabei um eine behandlungsbedürftige Krankheit handelt, wird weder von der Beklagten noch von dem von ihr eingeschalteten Gutachter Dr. C1. in Abrede gestellt und bedarf daher keiner weiteren Erörterung. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die hier gestellte Diagnose einer psychischen Belastung von Krankheitswert die zur Verlängerung beider Extremitäten durchgeführte Operation unumgänglich gemacht hätte. Zwar ist in den vom Kläger vorgelegten psychologischen Stellungnahmen, die vor Durchführung der Operation eingeholt wurden, ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass weitere die Befindlichkeit beeinflussende Behandlungsmaßnahmen keine Erfolge zeitigen würden, weil sich die Patientin mehreren erfolglosen psychiatrischen Behandlungen und Psychotherapien unterzogen habe (Gutachten Dr. I. ), bzw. eine psychotherapeutische Behandlung mit dem Ziel der Selbstwerterhöhung wegen der aktuellen Fixierung der Patientin auf die Operation derzeit nicht vorstellbar bzw. durchführbar sei (Stellungnahme X. ). Diese gutachtlichen Stellungnahmen reichen indessen zur Begründung einer beihilferechtlichen Notwendigkeit für die Durchführung der Operation nicht aus. Hierzu hat der von der Beklagten beauftragte Gutachter Dr. C1. in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2006 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die in den privatärztlichen Bescheinigungen und den psychologischen Stellungnahmen getroffene Aussage, alle bisherigen psychotherapeutischen Ansatzversuche seien gescheitert, nicht hinreichend belegt worden sei, da jede nähere Beschreibung der Therapieversuche fehle. An der Richtigkeit dieser Einschätzung, die in den Vorschlag mündet, eine weitere Begutachtung und Beratung hinsichtlich psychotherapeutischer Behandlungsmöglichkeiten durchführen zu lassen, bestehen entgegen dem Vorbringen des Klägers im Klageverfahren keine ernsthaften Bedenken. Soweit geltend gemacht wird, es sei nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter nach fast sieben Jahren Dauerbehandlung bei Psychotherapeuten und Psychiatern auf eine weitere psychotherapeutische Behandlung verweisen könne, ist darauf hinzuweisen, dass zwar in den vom Kläger vorgelegten Attesten angegeben ist, dass bisherige psychotherapeutische Behandlungen oder "Ansatzversuche" (so Stellungnahme Dr. H. ) erfolglos geblieben seien. Jedoch ist in diesen Attesten weder im Einzelnen ausgeführt, wann und von wem diese Therapien bzw. Therapieversuche unternommen wurden, noch wird dargelegt, welche Dauer sie hatten und welche Therapiekonzepte ihnen zugrunde lagen. Die einzige näher belegte Therapie ist die Maßnahme, der sich die Tochter des Klägers von 1998 bis 1999 bei der Psychotherapeutin T1. unterzogen hatte und bei der es sich offenbar um die erste Behandlungsmaßnahme nach Auftreten der Verhaltensauffälligkeiten in der Pubertät der Tochter des Klägers handelt. Eine abweichende Einschätzung gebietet schließlich auch nicht der Umstand, dass die private Krankenversicherung des Klägers auf der Grundlage derselben ärztlichen Bescheinigungen, die er auch bei der Beihilfestelle vorgelegt hat, eine Kostenerstattung vorgenommen hat. Denn die Kostenübernahme durch die private Krankenversicherung spielt wegen der unterschiedlichen Entscheidungsmaßstäbe beihilferechtlich keine Rolle. Für eine weitere Beweiserhebung zur Frage der Notwendigkeit der Operation zur Behandlung der psychischen Störungen der Tochter des Klägers sieht das Gericht keinen Anlass. Insofern ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Operation bereits erfolgt ist und dadurch die entscheidungserheblichen Umstände unumkehrbar verändert worden sind. Wie der Kläger selbst ausgeführt und durch ein Attest des Diplompsychologen X. belegt hat, ist die psychische Befindlichkeit seiner Tochter seit der Operation so positiv verändert, dass eine Begutachtung, die Rückschlüsse auf die vorherige Situation zulassen würde, nicht mehr möglich ist. Diese Schwierigkeit in der Beweiserhebung hat sich der Kläger selbst zuzurechnen. Er hat - wenn auch aus menschlich nachvollziehbaren Gründen - die Operation trotz der Mitteilung der Beihilfestelle über die fehlende Beihilfefähigkeit und ohne die Entscheidung über den durch seinen Prozessbevollmächtigen gestellten erneuten Antrag auf Kostenzusage abzuwarten, durchführen lassen. Es ist nicht Aufgabe der Beihilfestelle, allen Beweisschwierigkeiten, die in solchen Fällen im Nachhinein entstehen können, wenn ein Vorabanerkennungsverfahren - wie hier - nicht vorgeschrieben ist, durch eine besonders großzügige Entscheidungspraxis Rechnung zu tragen. Vielmehr trägt die Beweislast für die anspruchsbegründende Tatsache der Notwendigkeit der Operation der Kläger. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zwingt nicht zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung. Die Gewährung von Beihilfen ist Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Diese gebietet es nicht, Beihilfen generell zu jeglichen Aufwendungen zu gewähren, die aus Anlass einer Erkrankung im Einzelfall entstehen. Vielmehr ist die Begrenzung auf notwendige Maßnahmen im oben dargestellten Sinne ausreichend, um den Bereich, den der Beamte nicht durch zumutbare Eigenvorsorge abdecken kann, aufzufangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.